Die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
1. Angabe der Holz- und Streubezugsorte;
2. Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu;
3. Art der Bringung und allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungseinrichtungen;
4. allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit der zu beziehenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezug;
5. allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert ist;
6. Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;
7. Elementarholzbezüge und subsidiäre Einforstungsrechte, soferne solche nach der Regulierungsurkunde bestehen.
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