(1) Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit der Berechtigten ungeteilt als agrargemeinschaftliches Grundstück zu erfolgen. Hinsichtlich solcher agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, anzuwenden.
(2) Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablösung auch durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen, insbesondere dann, wenn zur Heimweide geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher Grundstücke des Berechtigten liegen oder sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heimweide schaffen kann.
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