(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen. Für die freie Weiterverwendung der bezogenen Holz- und Streumengen ist keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten, doch sind die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, welche der freien Verwendung bzw. Weiterverwendung der bezogenen Holz- und Streumengen durch die Nutzungsberechtigten oder dem Verkaufe des Holzes aus eigenen Waldungen entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Walde aufzuarbeiten, zu zerkleinern, zu klieben oder zu zainen ist, sind aufgehoben.
(2) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde (§ 39 Abs. 2).
(3) Die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf nicht genehmigt werden, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird oder dadurch eine unwirtschaftliche Zersplitterung des Rechtes oder eine unverhältnismäßige Erschwerung in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten eintreten würde. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist unzulässig, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet.
(4) Die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere kann auf Antrag auch gegen den Willen des Verpflichteten verfügt werden, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft nicht widerspricht und auch die im Abs. 3 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen.
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