(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen.
(2) Wenn in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird, ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls nach § 15 Abs. 2, § 28, § 31 Abs. 1 bestehender Renten und Zinsenbezugsrechte (§ 31) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 3 vorliegt. Keine Genehmigung ist für die Abschreibung von Grundflächen erforderlich, wenn
1. sie im Grundbuch nicht als Bauflächen ersichtlich gemacht sind,
2. ihr Flächenausmaß weder 2000 m 2 noch ein Fünftel der Gesamtfläche der berechtigten Liegenschaft übersteigt und
3. keine Nutzungsrechte mitübertragen werden.
(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes nicht mehr gewährleistet oder wenn ein durch die Teilung entstandenes verpflichtetes Gut in seiner Wirtschaftsführung unverhältnismäßig erschwert wäre.
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