Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn hiedurch die Ausübung der Nutzungsrechte verbessert wird und auch für das verpflichtete Gut keine Nachteile eintreten.
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