(1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Sie erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.
(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Interessen der Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.
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