(1) Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2 keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten.
(2) Für jene Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch Verwaltungsabgaben von den Schuldtragenden zu entrichten.
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