(1) Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst günstige Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten, anderseits darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und sich hiedurch für die Zukunft eine Gefährdung der nachhaltigen Bedarfsdeckung in diesen Teilen ergibt.
(2) Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung von forstlichen Bringungsanlagen (Forststraßen, Waldbahnen und forstlichen Materialseilbahnen) treffen den Verpflichteten.
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