(1) Die in den §§ 31 und 33 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind in der Grundbuchseinlage dieses Gutes ersichtlich zu machen.
(2) Die Absonderung ist nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig. Die Genehmigung ist insoweit zu erteilen, als der Erwerber von Trennstücken der berechtigten Liegenschaft gemäß § 3 Abs. 1 den Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes, für welches die Rente geleistet wird, auf die Trennstücke hat, oder eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird (§ 3 Abs. 2).
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