(1) Bezüglich bücherlicher Eintragungen während des Agrarverfahrens sind die Bestimmungen der §§ 105 bis 111 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650, sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn durch eine rechtskräftige Entscheidung oder durch ein von der Agrarbehörde genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen wird, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl.Nr. 39) bedarf es in einem solchen Falle nicht.
(3) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Gütern einzutragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise