(1) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall:
1. wenn das beschädigte oder zerstörte Objekt vor der Anzeige an den Verpflichteten (§ 37 Abs. 1) auch nur teilweise abgetragen oder wiederhergestellt worden ist;
2. wenn bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Elementarereignis eintrat, ein Anspruch nicht erhoben worden ist.
(2) Ansprüche aus den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Elementarereignissen erlöschen ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Abs. 1, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Agrarbehörde geltend gemacht worden sind.
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