(1) Wer
1. Entscheidungen oder Anordnungen in Regulierungsurkunden zuwiderhandelt; oder
2. Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetze durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, zerstört, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht; oder
3. den ihm obliegenden Verpflichtungen zur Erhaltung der eingeforsteten Objekte und Zäune (§ 4 Abs. 1) nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.150,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen.(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden.
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