(1) Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
1. Anweisung der Weideplätze, insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung;
2. Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;
3. Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Bestockungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen;
4. Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung, sowie Anweisung der entsprechenden Weideplätze im Falle der Hegelegung;
5. Viehtränke und Auf- und Durchtriebe;
6. Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;
7. Anmeldung des aufzutreibenden Viehes;
8. Art der Zäune, ihre Errichtung und Erhaltung, Beistellung von Hirten und Ausführung von Verpflockungen;
9. Anlage und Erhaltung von Wegen, Ställen, Wasserleitungen, Entwässerungen und Bewässerungen, sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes;
10. Gestattung von Einständen und der Schneeflucht.
(2) Wenn zum Schutz der Forstkulturen gegen das Weidevieh gemäß § 37 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 eine Abzäunung oder Verpflockung erforderlich ist, hat der Verpflichtete das hiezu erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsleistung zur Herstellung der Abzäunung oder Verpflockung haben die Berechtigten beizustellen.
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