(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten (§ 6 Abs. 1 Z 2) hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und die Berechtigten vorzulegen.
(2) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde.
(3) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Nutzungsrechte regelnden Unterlagen gewährt wird.
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