(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer UVE zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
a) Abgrenzung des Gebiets und Beschreibung des Projekts (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
b) Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide.
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 40a Abs. 1).
3. Notwendige Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.
4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen.
5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.
6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
7. Darstellung der wichtigsten anderweitigen geprüften Lösungsmöglichkeiten darzustellen und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen anzugeben.
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die UVE zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der UVE zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll, je eine Ausfertigung der UVE und des Entwurfes des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur UVE eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzen- oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (UVE, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Bescheid über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Alle Stellungnahmen sind als Behelfe beizulegen.
(8) Parteistellung haben außer den in § 41 genannten Personen auch
1. die NÖ Umweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs. 9,
2. Umweltorganisationen gemäß § 34b Abs. 8 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, mit den Rechten nach Abs. 10 und
3. die Standortgemeinde.
(9) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist (§ 40b Abs. 4) schriftlich Einwendungen bei der Agrarbehörde erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 gelten sinngemäß auch für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 21.
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