(1) Anläßlich der Neuregulierung ist festzustellen,
1. für welche Objekte den Berechtigten im Falle eines Brand- oder anderen Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt,
2. ob seit der Regulierung eine Vergrößerung, Verkleinerung, Änderung in der Bauart oder Auflassung eingeforsteter Objekte stattgefunden hat,
3. welche Holzmenge, in Rundholz ausgedrückt, notwendig wäre, um die eingeforsteten Objekte im Falle ihrer gänzlichen Zerstörung in ihrer Größe und Bauweise, wie sie zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde bestand, wieder herzustellen und
4. wie der nachhaltige Ertrag des zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde beim berechtigten Gut allenfalls vorhanden gewesenen Waldes zu berücksichtigen ist.
(2) Wenn zwischen Berechtigten und Verpflichteten eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der auf den Elementarholzbezug bezüglichen Bestimmungen der Regulierungsurkunde besteht, sind diese Bestimmungen eindeutig zu fassen. Wenn die Bestimmungen der Regulierungsurkunde über die Zuständigkeit von Behörden mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit der Agrarbehörde nicht mehr im Einklang stehen, sind sie entsprechend abzuändern.
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