(1) Das Ablösungsgrundstück ist im Grundbuch als solches zu bezeichnen. Wird es nicht der Liegenschaft zugeschrieben, an deren Eigentümer es abgetreten worden ist, so ist diese Liegenschaft in der Bezeichnung anzuführen und auch bei der genannten Liegenschaft die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes ersichtlich zu machen.
(2) Diese Bezeichnung darf nur mit Genehmigung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur mit dem ehemals berechtigten Gute zusammen veräußert werden.
(3) Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.
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