(1) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche dürfen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde widerrufen werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine Störung für die Durchführung des Verfahrens zu besorgen ist.
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