(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte der Berechtigten ist durch Zuweisung eines anderen Weidebodens oder Zuerkennung einer auf dem verpflichteten Gut sicherzustellenden Rente gutzumachen.
(2) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
(3) Wird Weideboden vorübergehend der Weidenutzung entzogen, so ist den Weideberechtigten eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
(4) Von den im Sinne der Abs. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen sind die Vermessungsämter zu verständigen, wenn eine Änderung der Benützungsart gegenüber dem Grundkataster eintritt.
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