JudikaturVwGH

Ra 2023/13/0118 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2024

Die Ausübung des Anwaltsberufes ist - auch wenn sie im Rahmen einer Rechtsanwaltsgesellschaft erbracht wird - von der unmittelbaren persönlichen Beziehung und dem hierauf beruhenden Vertrauen zwischen Anwalt und Klient geprägt (vgl. VfGH 20.6.1996, B 2817/95). Das über mehrere Jahre hinweg entstandene vertrauensvolle und persönliche Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und den Klienten, die später Zuwendungen an ihn leisteten, steht daher einer betrieblichen Veranlassung der Zuwendungen nicht entgegen. Auf eine Angemessenheit der Höhe der Zuwendung für die erbrachte Leistung kommt es hier nicht an; ein entgeltlicher Veranlassungszusammenhang ist nicht erforderlich. Auch subjektive Momente auf Seiten des Zuwendenden sind nicht entscheidend; der Zugang hängt in derartigen Fällen regelmäßig nicht vom Willen des Steuerpflichtigen ab, sondern beruht auf Vermögensverfügungen Dritter (vgl. BFH 22.7.1988, III R 175/85).

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