(1) Beim Amt der Wiener Landesregierung wird eine Obereinigungskommission eingerichtet. Sie besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
(2) Die oder der Vorsitzende (Stellvertretung) werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt. Der Stellvertretung obliegt die Vertretung der oder des Vorsitzenden während der Dauer ihrer oder seiner Verhinderung.
(2) Die Mitglieder, und zwar je vier Vertreterinnen oder Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Wird das Vorschlagsrecht binnen zwei Monaten nach Aufforderung nicht ausgeübt, entscheidet die Landesregierung selbständig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden für eine Amtsdauer von drei Jahren berufen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes der bzw. dem Vorsitzenden durch Handschlag die gewissenhafte und unparteiliche Ausübung des Amtes zu geloben.
(5) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Obereinigungskommission endet durch Tod, Ablauf der Bestellungsdauer, Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Wiener Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat oder in seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt, dass es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde.
(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
(9) Die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 58/2018, angeführten Art vorliegen.
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