(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende ist von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person der oder des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist sie oder er auf Antrag eines der Streitteile von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter zu erfolgen, die beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer namhaft zu machen, davon eine oder einen aus einer Beisitzerinnen- und Beisitzerliste; die zweite Beisitzerin oder der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzerinnen oder Beisitzer nicht vorgenommen, so hat sie die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission aus der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeberinnen und Dienstgeber oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer), der der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der oder des Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese oder dieser hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
(5) Die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat den Beisitzerinnen und Beisitzern vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(6) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu unterrichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
(8) Die Landesregierung hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind, bei Widerruf des Vorschlags durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
Rückverweise
Wr. LAOG · Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG
§ 7 Einrichtung und Zusammensetzung
…Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten. (6) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden. (7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu unterrichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist verpflichtet, die…
§ 3 Einrichtung und Zusammensetzung
…dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Wiener Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. (7) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat oder in…