(1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt
1. Anspruchsberechtigten bei Antritt und Beendigung einer Wehrdienstleistung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben,
2. Anspruchsberechtigten, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt auf der Strecke nach Z 1,
3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,
4. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat,
5. Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Prüfung und
6. den zur Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen verpflichteten Personen nach § 33 Abs. 5 WG 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort, an dem die Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen hat.
Die Fahrtkostenvergütung gebührt in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.
(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.
(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.
Rückverweise
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 7 Fahrtkostenvergütung
…einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit, 4. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von…
§ 8a Bundesweit gültige Netzkarte
…Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach § 7 sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach § 8 als abgegolten. Die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Z 2 und nach…
§ 60 In- und Außerkrafttreten
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. (3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft 1. das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und 2. die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995. (3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt…
§ 8 Freifahrt
…1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt, sofern nicht § 7 Abs. 1 Z 1 über die Fahrtkostenvergütung anzuwenden ist, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der…