(1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:
1. in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4
a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),
b) die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,
c) die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,
d) die Rückstandskontrollen gemäß § 56 und
e) die Hygienekontrollen gemäß § 54;
2. Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;
3. Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;
4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.
(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.
Rückverweise
LMSVG-KoGeV · LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
§ 1 Geltungsbereich
…1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG: 1. in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung…
§ 7 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. (2) § 1 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs…
§ 2 Höhe der Gebühren
…4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1; 3. je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen. (2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern…