(1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.
{ "type": "beschr", "halign": "l", "children": [ { "type": "absatz.abs", "value": "Tabelle" }, { "type": "feld", "value": "4", "code": "+SEQ+Tabelle+%5c*+ARABIC+" }, { "type": "absatz.abs", "value": ": Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)" } ] }
Untersuchungsgebiet/ Landesgebiet | SO 2 | NO 2 , NO x |
Burgenland | (1) | (1) |
Kärnten | 1 (1) | 2 (1) |
Niederösterreich | 2 (1) | 2 (1) |
Oberösterreich | 1 (2) | 1 (2) |
Salzburg | 0 | 1 |
Steiermark | 2 | 1 (1) |
Tirol | 0 | 1 |
Vorarlberg | 0 | 1 |
Wien | 0 | 0 |
Summe | 6 (5) | 9 (6) |
(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.
(3) In den Untersuchungsgebieten Salzburg, Tirol und Vorarlberg können die gemäß § 5 Abs. 1 zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit betriebenen SO 2 -Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und -zielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation für SO 2 herangezogen werden.
Rückverweise
IG-L-MKV 2012 · IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
§ 39 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 263/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2006, außer Kraft. (2) Der Langtitel, § 2…