(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2) § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
Rückverweise
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 2f Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 (pens…
§ 18k Erhöhung des Ruhebezuges
…berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. (1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 18d bis 18f im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des…
§ 5b Ruhegenußbemessungsgrundlage
…nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 18k Abs. 1 und 18d bis 18f ergebende Ruhebezug…
§ 18p Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025
…Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2f, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 5a Abs. 1…