ADG
Gliederung
6. Abschnitt Antidiskriminierungsstellen § 11*) Antidiskriminierungsstellen
§ 12 § 12*) Aufgaben
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und ihrer sich aus § 11 Abs. 1 ergebenden Zuständigkeit die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Diskriminierungen zu fördern. Sie ist insofern auch jene Stelle, die zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zuständig ist.
(2) Im Rahmen der Aufgabe nach Abs. 1 ist die Antidiskriminierungsstelle zuständig,
a)betroffene Personen, insbesondere durch Beratung, zu unterstützen; § 7 Abs. 6 bleibt unberührt;
b) Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung, insbesondere auch Überprüfungen zu behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes durchzuführen;
c) Berichte zu erstatten sowie Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit Diskriminierungen im Zusammenhang stehen,
d) Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu erstatten, die Angelegenheiten der Antidiskriminierung betreffen;
e) Informationen mit anderen Antidiskriminierungs- und Gleichbehandlungsstellen, wie den Gleichbehandlungsstellen des Bundes, dem Bundesbehindertenbeirat, Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union udgl., auszutauschen und mit solchen Stellen zusammenzuarbeiten.
(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ferner Informationen mit der Anlaufstelle für Chancengleichheit und den Frauenberaterinnen nach auszutauschen, sofern diese Informationen für diese Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 91/2012, 46/2014, 16/2017, 23/2021, 40/2023
§ 11 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 11
…der Patientenanwaltschaft nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz unterliegen. (2) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten. Der Ausschuss unter der Leitung des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin hat aus mindestens vier weiteren Mitgliedern (zwei…
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