Art. 1 § 108b
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 7 und 15 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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