§ 7 Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden
In Kraft seit 05. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Angabe
1. der Art der Tötungsmethode,
2. der betreffenden Tierart sowie
3. der jeweiligen Begründung
jährlich bis zum 30. April für das vorangegangene Jahr vorzulegen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.
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