(1) Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen.
(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Art. 56 Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.
(3) Der Bundeskanzler hat eine gemäß Art. 56 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/881 erfolgte Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Sicherheit von zertifizierten IKT Produkten, -Diensten oder -Prozessen unverzüglich im Rahmen des gemäß § 7 Abs. 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, eingerichteten Inneren Kreises der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK) zum Zwecke der Erörterung und Aktualisierung des Lagebildes zu melden.
(4) Die Zuständigkeiten anderer Marktüberwachungsbehörden bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
Rückverweise
CSZG · Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
§ 5 Datenverarbeitung
…und Prozessen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU Konformitätserklärungen sowie von Antragstellern und Beschwerdeführern nach der Verordnung (EU) 2019/881 und nach diesem Hauptstück; 3. Daten von Personen sowie technische Daten, die mit einer gemäß § 3 Abs. 3 erfolgten Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit in…