Wr. LAOG
Einrichtung von Organen, Zweck
§ 2Einrichtung und Bestellung
§ 3Einrichtung und Zusammensetzung
§ 4Geschäftsführung
§ 5Führung der Kanzleigeschäfte
§ 6Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
§ 7Einrichtung und Zusammensetzung
§ 8Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 9Beschlussfassung
§ 10Entschädigung der Richterinnen oder Richter und der Beisitzerinnen oder Beisitzer
§ 11Einrichtung und Zusammensetzung
§ 12Anwältin oder Anwalt für Gleichbehandlungsfragen
§ 13Aufgaben
§ 14(1) Auf Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arb
§ 15Verpflichtung zur Berichtslegung durch Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
§ 16Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
§ 17Ausschüsse der Gleichbehandlungskommission
§ 18Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission
§ 19Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Einrichtung von Organen, Zweck
Zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 – LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2022, werden im Land Wien folgende Organe eingerichtet:
1. die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
2. die Obereinigungskommission,
3. die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle,
4. die Gleichbehandlungskommission,
5. die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen.
2. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 2 Einrichtung und Bestellung
(1) Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.
(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen einen Betrieb, der der Arbeitsaufsicht unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben; sie dürfen auch nicht in einem Dienstverhältnis zu einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen stehen.
3. Abschnitt
Obereinigungskommission
§ 3 Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Beim Amt der Wiener Landesregierung wird eine Obereinigungskommission eingerichtet. Sie besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
(2) Die oder der Vorsitzende (Stellvertretung) werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt. Der Stellvertretung obliegt die Vertretung der oder des Vorsitzenden während der Dauer ihrer oder seiner Verhinderung.
(2) Die Mitglieder, und zwar je vier Vertreterinnen oder Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Wird das Vorschlagsrecht binnen zwei Monaten nach Aufforderung nicht ausgeübt, entscheidet die Landesregierung selbständig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden für eine Amtsdauer von drei Jahren berufen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes der bzw. dem Vorsitzenden durch Handschlag die gewissenhafte und unparteiliche Ausübung des Amtes zu geloben.
(5) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Obereinigungskommission endet durch Tod, Ablauf der Bestellungsdauer, Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Wiener Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat oder in seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt, dass es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde.
(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
(9) Die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 58/2018, angeführten Art vorliegen.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Obereinigungskommission wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Mitglieder sind zum Erscheinen zu laden. Zur Verhandlung und Entscheidung ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden (Stellvertretung) und wenigstens je zweier Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie aus der Gruppe der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich.
(2) Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung der Gleichzahl als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der von der oder dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst; die oder der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab.
(3) Weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Landesregierung als Verordnung erlassen wird.
§ 5 Führung der Kanzleigeschäfte
(1) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission werden vom Magistrat geführt.
(2) Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden nach den Vorschriften eingehoben, die für die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Kosten gelten.
(3) Die aus der Führung der Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission entstehenden Kosten trägt das Land.
§ 6 Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(2) Dieser Anspruch ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung binnen 14 Tagen nach Eintritt des Anspruches schriftlich geltend zu machen.
4. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 7 Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende ist von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person der oder des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist sie oder er auf Antrag eines der Streitteile von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter zu erfolgen, die beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer namhaft zu machen, davon eine oder einen aus einer Beisitzerinnen- und Beisitzerliste; die zweite Beisitzerin oder der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzerinnen oder Beisitzer nicht vorgenommen, so hat sie die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission aus der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeberinnen und Dienstgeber oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer), der der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der oder des Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese oder dieser hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
(5) Die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat den Beisitzerinnen und Beisitzern vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(6) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu unterrichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
(8) Die Landesregierung hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind, bei Widerruf des Vorschlags durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
§ 8 Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen und Beisitzer entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerinnen – und Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen oder, mangels solchen, den zuständigen Berufsvereinigungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden eingesehen werden.
§ 9 Beschlussfassung
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die oder der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin oder ein Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe oder derselbe oder eine andere oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachte Beisitzerin oder gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die oder der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie oder er gibt die Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Ihre Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
(3) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im Übrigen die für das Verfahren vor der Obereinigungskommission geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 10 Entschädigung der Richterinnen oder Richter und der Beisitzerinnen oder Beisitzer
(1) Richterinnen bzw. Richter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, haben außer auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften noch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
5. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission
§ 11 Einrichtung und Zusammensetzung
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.
(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann oder eine von ihr oder ihm betraute Bedienstete oder ein von ihr oder ihm betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3) Der Gleichbehandlungskommission gehören neben der oder dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:
1. zwei Mitglieder, die von der Wiener Landwirtschaftskammer vorgeschlagen werden;
2. zwei Mitglieder, die vom Arbeitgeberverband Niederösterreich, Burgenland und Wien vorgeschlagen werden;
3. zwei Mitglieder, die von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vorgeschlagen werden;
4 zwei Mitglieder, die von der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen werden;
5. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Amtes der Landesregierung.
(4) Für die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist auf Vorschlag der dort angeführten Interessenvertretungen die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(5) Die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder der Kommission sowie ihre Ersatzmitglieder (Abs. 4) sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht für sie nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist die Landesregierung dabei an Vorschläge nicht gebunden. Vor Antritt ihrer Funktion haben diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission der oder dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
(6) Jede der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als Mitglied der Kommission vorschlagen. Auch bei der Nominierung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung mindestens 50 % Frauen berücksichtigt werden.
(7) Die Landesregierung hat ein von einer der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretung vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.
§ 12 Anwältin oder Anwalt für Gleichbehandlungsfragen
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen eine Anwältin oder einen Anwalt für Gleichbehandlungsfragen und deren bzw. dessen Stellvertretung aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung für unbestimmte Zeit auf Widerruf zu bestellen. Vor Antritt ihrer Funktion haben die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) der oder dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission und ihrer Arbeitsausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(2) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert fühlen. Sie oder er ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbstständig und unabhängig. Sie oder er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage abhalten.
(3) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) kann unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.
(4) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie oder er kann auch weitere Auskünfte von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber, vom Betriebsrat oder den Beschäftigten des betroffenen Betriebes einholen. Diese sind verpflichtet, der Anwältin oder dem Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) die für die Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Wenn die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und der Kommission die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die Kommission von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 13 oder § 14 einzuleiten. Die Kommission hat sich mit einem von der Anwältin oder vom Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) vorgelegten Fall in ihrer nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen.
(6) Die Kommission kann die Anwältin oder den Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen. Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) kann im Auftrag der Kommission die betrieblichen Räume betreten und in die Unterlagen der Betriebe Einsicht nehmen. Auf Verlangen sind ihr oder ihm Abschriften oder Ablichtungen dieser Unterlagen oder Auszüge davon zur Verfügung zu stellen. Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) hat bei ihrer oder seiner Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen. Vor Besichtigung eines Betriebes ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber so rechtzeitig zu verständigen, dass diese oder dieser oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Person an der Besichtigung teilnehmen kann.
(7) Wenn sich die Entscheidung der Kommission in einem von der Anwältin oder vom Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) vorgelegten Fall nicht mit deren oder dessen Auffassung deckt, so findet § 14 Abs. 5 Anwendung.
§ 13 Aufgaben
(1) Auf Antrag einer der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) oder von Amts wegen hat die Kommission insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatten.
(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlussfassung einen Arbeitsausschuss bilden, dem neben der oder dem Vorsitzenden (§ 11 Abs. 2) je eines der von den im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind außerdem Vertreterinnen oder Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.
(3) Gutachten der Kommission sind auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
§ 14
(1) Auf Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers, einer Betriebsrätin oder eines Betriebsrates, einer der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) oder von Amts wegen hat die Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, sich im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen. Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen. Die Gleichbehandlungskommission hat die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(3) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und sie oder ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(4) Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Aufforderung der Gleichbehandlungskommission nach Abs. 3 nicht nach, so kann jede der in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende des Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.
(5) In einem auf Verlangen der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) eingeleiteten Verfahren steht das Klagerecht gemäß Abs. 4 auch der Anwältin oder dem Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) zu, wobei die Klage nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingebracht werden darf.
(6) Die Gleichbehandlungskommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs. 4, welche Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
§ 15 Verpflichtung zur Berichtslegung durch Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
(1) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung einer oder eines Antragsberechtigten gemäß § 14 Abs. 1 oder der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung), in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Gleichbehandlungskommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Diese oder dieser hat für die von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche unter Bedachtnahme auf die vermutete Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, der Aufstiegsmöglichkeiten sowie der Beschäftigungsdauer und der Art der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluss zu geben über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten.
(2) Ein solcher Bericht kann im Fall einer von der Gleichbehandlungskommission festgestellten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes für ein oder mehrere Folgejahre verlangt werden.
(3) Die Gleichbehandlungskommission kann auf Grund der Berichte Gutachten (§ 13) über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.
(4) Kommt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat die Gleichbehandlungskommission diesen Umstand auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
§ 16 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
(1) Die oder der Vorsitzende (§ 11 Abs. 2) hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb jeder Funktionsperiode einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) verlangt.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen.
(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat unter Leitung der oder des Vorsitzenden durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung zu erfolgen.
(6) Weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Landesregierung als Verordnung zu erlassen ist.
§ 17 Ausschüsse der Gleichbehandlungskommission
(1) Die Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 14) einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Jeder Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat die oder der Vorsitzende der Kommission oder eine von ihr oder ihm damit betraute Bedienstete oder ein von ihr oder ihm damit betrauter Bediensteter zu führen; die übrigen Mitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.
(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 16 sinngemäß.
§ 18 Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute (§§ 12 Abs. 2 und 16 Abs. 4) mit Ausnahme jener Fachleute, die schriftliche Fachgutachten im Auftrag der Kommission erstellen.
(2) Die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission und den Ausschüssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Betriebsbesichtigungen zu ermöglichen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute.
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2017, sowie des Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2013, soweit sie als Landesrecht weitergelten, außer Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten oder angestellten Organe und Mitglieder der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Obereinigungskommission, der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und der Gleichbehandlungskommission bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Gesetz im Amt.
(4) Die Funktionsdauer der nach § 227 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 errichteten Einigungskommissionen endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(5) Die Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 52/1949, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2013, ausgenommen deren Art. I, Art II, Art. III Abschnitt 1, § 14, Art. IV, Art. X und in der Anlage das Muster I, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes in Geltung.
(6) Die Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 26/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 16 Abs. 6 dieses Gesetzes in Geltung.