ADG
Gliederung
3. Abschnitt*) Gleichbehandlung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
§ 9 § 9*) Besondere Bestimmungen für den Rechtsschutz von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
(1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1
a) mindestens zwei Monatsentgelte bzw. -bezüge, wenn die um die Stelle werbende Person bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte; oder
b) höchstens 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der Schaden, der der um die Stelle werbenden Person entstanden ist, nur darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer Bewerbung verweigert wird.
(2) Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beruflich nicht aufgestiegen, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1
a) die Entgelt- oder Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn die Person bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgestiegen wäre; oder
b) höchstens 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung verweigert wird.
(3) Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, die entgegen dem Diskriminierungsverbot bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert wurden, können anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung geltend machen. gilt sinngemäß, jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach . Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.
(4) Ist ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber in Verletzung des Diskriminierungsverbotes gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist ein befristetes Dienstverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegt war, in Verletzung des Diskriminierungsverbotes nicht verlängert worden, kann die betroffene Person die Unwirksamkeit der Kündigung oder vorzeitigen Beendigung oder die Verlängerung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis von der Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1, weiters bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3 bei Geltendmachung eines Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Frühkarenz oder einer Elternkarenz, der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung, der Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, oder dass eine verpflichtende Fortbildung nicht als Arbeitszeit anerkannt wird oder der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hierfür Kostenbeiträge zu leisten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.
(5) Anstelle des Anspruchs nach Abs. 4 erster und zweiter Satz kann der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin den Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 geltend machen.
(6) Im Fall einer Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder nicht erfolgter Verlängerung des Dienstverhältnisses kann die betroffene Person, bei einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3, vom Dienstgeber eine schriftliche Begründung verlangen.
(7) Ansprüche von Beamten und Beamtinnen gegenüber ihrem Dienstgeber sind bei der Dienstbehörde oder soweit sich diese gegen eine bescheidmäßige Entscheidung richten mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht geltend zu machen. Die im § 7 Abs. 6 genannten Einrichtungen können sich im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften am Verfahren beteiligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 46/2014, 16/2017, 40/2023
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