Ra 2015/01/0079 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die vom BVwG erkannte Notwendigkeit, die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Revisionswerberin (gegenüber jenen im Bescheid des Bundesasylamtes vor ca. drei Jahren getroffenen Feststellungen) zu aktualisieren, hätte die Durchführung einer (im Revisionsfall unterbliebenen) Verhandlung erforderlich gemacht (Hinweis E vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171, mwN).