JudikaturBVwG

W168 2253516-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. Februar 2025

Spruch

W168 2253516-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 2006, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2022, Zl. 1271649301- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023 und am 26.11.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 23-35) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2020 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen des Krieges und der unzureichenden medizinischen Versorgung verlassen habe. Er selbst habe eine Niere verloren, Leber und Milz seien beschädigt und im rechten Bein sei eine Metallstange. Auch sei sein Wohnhaus vom Regime bombardiert worden, weitere Gründe habe er nicht (AS 33).

2. Am 03.03.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 95-119). In der Befragung gab er an, er sei gesund (AS 97) und habe in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt (AS 99) und legte mehrere Unterlagen (insbesondere ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, und eine Schulbesuchsbestätigung) vor (AS 123-145). Auch gab er an, sein Vater habe am 21.12.2020 (GZ W168 2253515, XXXX , geb. XXXX 1976) in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er sei gemeinsam mit seinem Vater vor 6 Monaten aus Syrien ausgereist. Das Haus sei zerstört (AS 103, 113), dabei sei er auch verletzt worden (AS 103). Die Familie habe in einem Zelt in der Nähe von XXXX gelebt (AS 101).

Weiters gab er zu seinem Fluchtvorbringen befragt insbesondere an, er habe sein Heimatland wegen des Krieges, der Zerstörung des Hauses und wegen zwei Brüdern die zum Militärdienst müssen, verlassen (AS 113). Das seien alle Gründe (AS 115).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 219-320) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 341-356) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

5.Der Vater des BF hat am 21.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt (GZ: W168 2253515, XXXX ), sein Bruder (GZ W168 2283957, XXXX , geb. XXXX 2003) hat am 26.05.2023 in Österreich einen Asylantrag gestellt.

6. Mit Bescheid (Ordnungszahl = OZ 30) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigte gem. § 9 Abs 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und die Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gem. § 9 Abs 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). (siehe 1.1.5.)

7. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 05.10.2023 geladen, zu der der BF unentschuldigt nicht erschienen ist.

8. Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach 2 bereits vorher bedingt verhängten Strafen, nunmehr aufgrund seiner 3. Verurteilung im Bundesgebiet, nunmehr insbesondere wegen der Verbrechen des schweren Raubes, bzw. wegen nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und §§ 124 Abs 1, 143 Abs 1, ua. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für das gegenständliche Verfahren wesentlich Vorbringen darzulegen und dieses glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines Lichtbildausweises nicht fest. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 18 Jahre alt, Staatsangehöriger von Syrien (AS 23), gehört der Volksgruppe der Araber an (AS 23, 99), spricht als Muttersprache Arabisch (AS 23) und bekennt sich zum muslimisch Glauben (AS 23, 99). Er ist ledig und kinderlos (AS 23, 111).

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Aleppo geboren (AS 99) und hat in Folge in der (ab 10. Dezember 2024 bis dato unter Kontrolle der Dawn of Freedom stehenden; vgl. https://syria.liveuamap.com) Stadt Manbij (auch Menbij, Manbiǧ, Manbidsch, Minbic, Mabbug, Kara-Membidj) im Gouvernement Aleppo gelebt (AS 27; VP S. 5), ehe er im August/September 2020 (AS 29) gemeinsam mit seinem Vater (AS 105) zu Fuß in die Türkei (AS 29) ausreiste.

Der verfahrensrelevante Herkunftsort des BF, die Stadt Manbij, steht nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024, bzw. der Machübernahme von den Kurden ebenso im Dezember 2024 gegenwärtig unter der Kontrolle der HTS und mit ihr verbündeter Kräfte.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer in Syrien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Seine Großeltern ms und vs, sowie seine Mutter, Schwestern (VP S. 5), und weitere Verwandte leben in Syrien, teilweise in XXXX bzw. Aleppo/Manbij (AS 109). Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern besteht regelmäßiger Kontakt (AS 111).

1.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Syrien eine Grundschulbildung erhalten (AS 23).

1.1.4. Der Vater des Beschwerdeführers (GZ W168 2253515, XXXX , geb. XXXX 1976) und sein Bruder (GZ W168 2283957, XXXX , geb. XXXX 2003) haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ein weiterer Bruder ( XXXX , geb. XXXX 2001, IFA 1288093100) ist Asylberechtigter.

1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste unter bewusster Umgehung der Grenzkontrollen irregulär nach Österreich ein und stellte am 27.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 25).

Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 97, 111, 113; VP S. 3).

Dem Beschwerdeführer wurde in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (AS 219ff.). Mit Bescheid des Bundesamts (GZ 231705074; OZ 30) vom 18.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte entzogen; weiters wurde die Abschiebung für unzulässig erklärt. Mit Bescheid des Bundesamts (GZ 241237981) vom 27.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass entzogen (§ 93 FPG) und die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 13 FPG).

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt 18 Jahre alt, er hat Syrien im Alter von 13 oder 14 Jahren (VP S. 5) gemeinsam mit seinem Vater verlassen um insbesondere wegen der (VP S. 9) „… medizinischen Behandlung…“ nach Österreich zu gelangen.

1.2.2. Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Kriegs (AS 33), weshalb ihm vom Bundesamt auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. (siehe auch 1.1.5.)

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

1.2.3.1. Der Beschwerdeführer wurde nie persönlich verfolgt.

1.2.3.2. Der Beschwerdeführer hat Syrien aufgrund der allgemein prekären Sicherheits – und Versorgungslage und konkret nicht wegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung verlassen.

1.2.3.3. Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bei den kurdischen Milizen der AANES nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst nicht aus glaubhaft verinnerlichten Gewissensgründen ab (VP S. 7). Der Beschwerdeführer ist kein politisch interessierter Mensch (VP S. 6).

1.2.3.4. Die Herkunftsregion des BF Manbij steht seit Dezember 2024 bis aktuell unter der Kontrolle der HTS und mit verbündeter Milizen. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion Manbij ist der Beschwerdeführer dort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer droht aktuell an seinem Herkunftsort der Stadt Manbij aktuell keine unmittelbar konkrete Pflicht zur Ableistung eines Wehrdienstes bzw. keine ihn unmittelbar konkret betreffende Zwangsrekrutierung durch die HTS.

Die Milzen der HTS rekrutieren sich aus Freiwilligen, bzw. wurde auch bereits bisher in den Gebieten der HTS keine durchgehende Wehrpflicht für alle Männer eingeführt.

Der BF hat nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret angegeben, dass dieser einen unmittelbar konkreten Kontakt mit den Kräften der HTS oder mit ihr verbündeter Milzen hatte und von diesen bedroht worden wäre. Ausreichend konkrete Gründe, die eine unmittelbar konkrete und den BF persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen die im Dezember 2024 auch im Gebiet Manbij die Kontrolle übernommen haben, aufzeigen könnten, sind fallgegenständlich nicht ausgeführt worden, bzw. ergeben Hinweise aus eine diesbezügliche unmittelbar konkrete Bedrohung auch nicht aus dem aktuellen Wissen des BVwG über die aktuell Situation in Syrien bzw. im insbesondere im Gebiet um Manbij.

1.2.3.5. Der Beschwerdeführer hielt sich in Syrien stets in einem Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle auf (siehe 1.1.2.). Das syrische Regime wurde mit Dezember 2024 durch die Kräfte der HTS gestürzt. Eine wie auch immer geartete asylrelevante Bedrohung durch das syrische Regime ist damit aktuell nicht mehr anzunehmen.

1.2.4. Der Beschwerdeführer hatte und hat in seiner Herkunftsregion aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keine Probleme. Auch Zukünftig droht dem BF an seinem Herkunftsort keine asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Der Beschwerdeführer war und ist keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsort aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt und hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, auch nicht zu befürchten.

1.2.5. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion Manbij ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch welche Akteure auch immer ausgesetzt.

1.2.6. Eine verfahrensrelevante Gefährdung alleine aufgrund der bloßen auch unberechtigten Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung und asylrelevante Bedrohung, dies insbesondere durch die sich am Herkunftsort des BF in Manbij befindlichen Kräfte der HTS, ist mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2.7. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat dort keine Strafrechtsdelikte begangen. Er war kein Mitglied von politischen Parteien und auch sonst nie politisch aktiv.

1.2.8. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien und in Manbij vor seinem Verlassen Syriens einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder eine solche zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in seine Herkunftsregion zu erwarten hätte.

Der Beschwerdeführer hat somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, jedenfalls insgesamt nicht ausreichend konkret das Bestehen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung iSd. §3 AsylG aufzeigen und glaubhaft machen können.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben:

[…]

1.5.1 Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). [...]

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). [...]

1.5.2 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]

Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...]

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]

1.5.3 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [...]

Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [...]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023). [...]

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z. B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). [...]

Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).

Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). [...]

Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht.

[...]

Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wieder aufgenommen.

[...]

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 23, 99).

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers, und der Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024; sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com.

Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer selbst unterschiedliche Angaben, hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte und zeitlichen Angaben tätigte. Gab er noch in der Ersteinvernahme an, er habe in Manbij/Aleppo gelebt ehe er im August/September 2020 (AS 29) in die Türkei ausreiste; behauptete er in Folge, er habe nach der Bombardierung und Zerstörung des Hauses (AS 101) ab ca. 2019 (AS 103) in XXXX in einem Zelt gelebt (AS 101) nur um dann widersprüchlich anzugeben, er habe nach der Bombardierung und Zerstörung des Hauses zwischen 2016 und 2017 (VP S. 5) ab ca. 2019 (AS 103) in XXXX in einem Zelt gelebt (AS 101). Schließlich gab er im Zuge der mündlichen Verhandlung an, er sei im Jahr 2017 in den Libanon eingereist um sich medizinisch behandeln zu lassen, erst dann reiste er 2018 oder 2019 Richtung Europa (VP S. 5). Diese in sich widersprechenden Aussagen lassen sich nicht vereinbaren, denn entweder hat er in Manbij vor seiner Ausreise im August/September 2020 gelebt, oder er war seit 2017 bereits im Libanon; auch die Angaben zur Zerstörung des Familienwohnhauses ergeben keinen sinnvollen Zusammenhang, denn entweder wurde es 2019 zerstört, oder doch zwischen 2016 und 2017. Auch wenn diese Widersprüche für sich allein stehend keine besondere Bedeutung beizumessen sein mag, so lässt sich doch anhand der Vielzahl erkennen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen können – insbesondere wenn die diesbezüglichen Angaben des Vaters des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden, wonach sich dieser jedenfalls von 2018 bis zu seiner illegalen Ausreise in die Türkei an seinem Geburts- und Wohnort aufhielt (Vater: AS 161) und von einer Zerstörung des Wohnhauses – welches doch ein einschneidendes Erlebnis für die gesamte Familie dargestellt haben muss – im gesamten Verfahren keine Rede ist. Diesen Angaben des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden.

Die Feststellungen zu seiner familiären Situation in Österreich gründen auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben (AS 3, 22). Weiters konnte er in Syrien nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben die Schule besuchen, eine eigene Familie gründen gemeinsam mit seiner Familie leben. Auch dies lässt keine individuelle Verfolgung erkennen. Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, jedenfalls ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer hiezu überhaupt unwahre Angaben hätte tätigen sollen (siehe 2.2.).

2.1.3. Die Feststellungen zu seiner grundlegenden Schulbildung beruhen auf seinen Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 23).

2.1.4. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation in Österreich gründen auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben, und der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR).

2.1.5. Die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 25). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, fußt auf seinen eigenen Angaben (AS 97, 111, 113; VP S. 3) und dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 219ff.).

Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, jedoch die Abschiebung für unzulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer brachte gegen den diesen Status aberkennenden Bescheid des Bundesamtes kein Rechtsmittel ein, sodass dieser Bescheid mit 18.04.2024 in Rechtskraft erwuchs (siehe IZR Auszug vom 28.01.2025 im Akt).

2.1.6. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich nach Einsichtnahme in das Strafregister (SA-Auszug vom 28.01.2025 im Akt):

[…]

XXXX

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter Punkt 1.1.1. und 2.1.1. festgestellten Angaben zur Person des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer im Alter von 13 oder 14 Jahren (VP S. 5) Syrien gemeinsam mit seinem Vater verlassen hat, folgt den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und jenen seines Vaters in dessen Verfahren (Vater: AS 155). Die Beweggründe nach Österreich zu reisen, lassen sich aus den diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers entnehmen (VP S. 9).

Dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben hinsichtlich seiner Ausreisedaten im Laufe seines Verfahrens angab, wurde bereits ausführlich erörtert (siehe 1.1.2. und 2.1.2.). Das erkennende Gericht folgt den zuletzt getätigten Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche sich mit jenen des gleichzeitig geflüchteten Vaters des Beschwerdeführers ca. decken (Vater: reiste illegal (Vater: AS 31, 157), gemeinsam mit seinem Sohn (GZ W168 2253516, XXXX ) im Juli 2020 (Vater: AS 155) aus Syrien Richtung Türkei aus).

2.2.2. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der unsicheren Lage und wegen des Krieges (AS 33: Wegen dem Krieg in Syrien und weil mein Wohnhaus vom Regime bombardiert wurde. Die medizinische Versorgung in Syrien ist nicht ausreichend, weshalb ich hier behandelt werden muss. Ich habe eine Niere verloren, meine Leber und meine Milz sind beschädigt. In meinem rechten Bein befindet sich noch eine Metallstange. Mein Oberkörper ist voller Narben.) verlassen hat. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer auch subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Dass mit Bescheid des Bundesamts (GZ 231705074; OZ 30) vom 18.04.2024 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte entzogen; weiters wurde die Abschiebung für unzulässig erklärt wurde und mit Bescheid des Bundesamts (GZ 241237981) vom 27.01.2025 dem Beschwerdeführer der Fremdenpass entzogen (§ 93 FPG) und die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 13 FPG) wurde, ändert daran nichts.

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer Syrien nicht aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

2.2.3.1. Nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben wurde der Beschwerdeführer nie persönlich verfolgt (AS 113: Ich persönlich habe keine gegen mich gerichtete Handlungen erlebt; VP S. 5f.: R: Warum haben Sie … Syrien zum gegebenen Zeitpunkt verlassen? BF: Wegen des Krieges, der medizinischen Behandlung und meiner Familie. … R: Gab es zu diesem Zeitpunkt eine Sie ganz persönlich, unmittelbar konkrete Verfolgung? BF: Eine Verfolgung nicht), auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten diversen Fluchtgründe beziehen sich nie auf persönliche Verfolgungshandlungen (AS 33: Wegen dem Krieg in Syrien und weil mein Wohnhaus vom Regime bombardiert wurde. Die medizinische Versorgung in Syrien ist nicht ausreichend, weshalb ich hier behandelt werden muss. Ich habe eine Niere verloren, meine Leber und meine Milz sind beschädigt. In meinem rechten Bein befindet sich noch eine Metallstange. Mein Oberkörper ist voller Narben. AS 113: Erstens habe ich Syrien wegen des Krieges verlassen. Zweitens wurde unser Haus durch ein Geschoss zerstört. Drittens mussten meine zwei Brüder zum Militärdienst. Das bedeutet, dass sie eine Waffe tragen müssen und damit kämpfen. Wir sind obdachlos geworden und wissen nicht, wo wir leben können. Meine kleinen Schwestern sind noch sehr klein. Dazu kommt, dass ich krank bin. Das heißt, mein rechtes Bein war geschwollen. Nach der Entfernung der Metallstücke aus meinem Bein ist die Schwellung zurückgegangen. VP S. 6: BF: Wegen des Krieges, der medizinischen Behandlung und meiner Familie.). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass er selbst keine Verfolgungshandlungen erlitten hat – Zweifel an dieser Eigendarstellung können seitens des Gerichts nicht erkannt werden.

Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, konkret und gleichbleibend anzugeben, aus welchen Gründen er denn nunmehr ausgereist ist: waren es in der Ersteinvernahme noch die Themenkomplexe Krieg – Wohnhausbombardierung – unzureichende medizinische Versorgung (AS 33), änderte der Beschwerdeführer diese in der Befragung vor dem Bundesamt in Krieg – medizinische Behandlung – Familie (AS 113), nur um diese gleich daran anschließend wieder abzuändern in Krieg – Hauszerstörung – zwei Brüder müssen zum Militärdienst (AS 113), um zuletzt anzugeben Krieg – medizinische Behandlung – Familie (VP S. 6). Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer wegen des Krieges gemeinsam mit seinem Vater Syrien verlassen hat, und wegen der medizinischen Behandlung nach Österreich eingereist ist, wie bereits glaubhaft oben festgestellt. Die anderen Themenbereiche erwecken aufgrund der teilweise einmaligen und insbesondere emotionslosen Erwähnung nicht den Eindruck, als wären diese tatsächlich passiert, bzw. als hätte diese der Beschwerdeführer tatsächlich selbst erlebt, da er diese ansonsten wenn schon nicht gleich zu Beginn des Verfahrens so zumindest anschließend in gleichbleibender Weise vorgebracht hätte. So erwähnte er etwa die Familie in der Erstbefragung überhaupt nicht, die Wohnhauszerstörung hingegen beim zweiten und vierten Mal im Verfahren. Ebenso ist ihm zumutbar, darzustellen, aus welchen Gründen er aus seinem Heimatland ausgereist ist, zumal dieser Schritt doch jedenfalls ein einschneidendes persönliches Erlebnis und gravierender Entschluss gewesen sein müsste. Die obgenannten groben Abweichungen legen nahe, dass es gerade keine „fluchtauslösenden“ Entwicklungen im Herkunftsstaat gegeben haben kann. Die Widersprüchlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers lässt vermuten, dass er seinen Ausreiseentschluss und seine tatsächlichen Ausreisegründe (Glaubhaft wegen des Krieges und der besseren medizinischen Versorgung in Österreich) verschleiern möchte, dies ebenfalls vor dem Hintergrund, dass er die Daten je nach der für ihn im jeweiligen Zusammenhang seiner konstruierten Fluchtgeschichte „anpasst“. Der Beschwerdeführer versucht im Laufe des Verfahrens asylrelevante Fluchtgründe zu konstruieren, was ihm jedoch nicht gelingt.

2.2.3.2. Dass der Beschwerdeführer hat Syrien nicht aus Gründen asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, ergibt sich aus seinen im gesamten Verfahren getätigten Angaben selbst. Wenn der Beschwerdeführer allgemein-rudimentär angibt, es hätten Männer das Haus kontrolliert (AS 113: LA: Gab es Vorfälle in Syrien, die konkret gegen Sie gerichtet waren? VP: Syrien ist insgesamt zerstört worden. Ich persönlich habe keine gegen mich gerichtete Handlungen erlebt. Es gab aber fast alle zwei Tage eine Kontrolle bei uns zu Hause. Nachgefragt gebe ich an, dass Männer der freien syrischen Armee. … LA: Was haben die bei Ihnen kontrolliert? VP: Die haben nachgeschaut ob es bei uns Waffen oder Ähnliches gibt. Nachgefragt gebe ich an, dass dies bereits vor der Zerstörung unseres Hauses stattfand.), so lässt diese allgemein formulierte Durchsuchungshandlung keine persönliche Betroffenheit erkennen, insbesondere da immer noch Familienmitglieder problemlos in Syrien leben können (VP S. 6: R: Ihr Mutter und Ihre Schwester halten sich weiterhin in Syrien auf, stimmt das? BF: Ja.). Glaubhaft ist somit, dass der Beschwerdeführer nicht wegen persönlichen Verfolgungshandlungen oder –situationen Syrien verlassen hat, sondern wegen der allgemeinen Lage und der als nicht ausreichend empfundenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten.

2.2.3.3. Dass sich der 20jährige Beschwerdeführer sich im wehrpflichtigen Alter befindet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben (siehe 1.1.1 und 2.1.1.). In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren bis 42 Jahren (LIB). Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, ergibt sich daraus, dass er Syrien zu einem Zeitpunkt verlassen hat, als er noch nicht der Wehrpflicht unterlag. Auch wird der Beschwerdeführer nach nachvollziehbaren und glaubhaften Eigenangaben bei einer Rückkehr aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage sein, einen Militärdienst zu leisten (VP S. 6: R: Sind Sie körperlich in der Lage einen Militärdienst zu leisten wegen Ihrer Verletzung? BF: Ich denke nicht). In diesem Zusammenhang war nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers auch festzustellen, dass er die Absolvierung des Wehrdienstes lediglich aufgrund der aktuellen Kriegssituation und nicht aus Gewissensgründen ablehnt (VP S. 7: R: Würden sie einen Wehrdienst oder Militärdienst in Österreich ableisten? BF: Ja.). Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an Politik hat, wie er selbst angab (VP S. 6: „R: Haben Sie sich jemals ganz besonders politisch betätigt oder exponiert? BF: Nein) und somit (aus eigenem Antrieb) keine politische Gesinnung, an welche sich unter anderem die Zuerkennung eines Asylstatus knüpft, beim Beschwerdeführer vorliegt.

2.2.3.4. Dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung droht, ergibt sich schlüssig in Zusammenschau seiner körperlichen Verfassung aufgrund seiner erlittenen Verletzungen und aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Eigenangaben selbst (VP S. 6: R: Haben Sie ganz konkrete Hinweise, dass man sie trotz Ihrer Verletzungen tatsächlich zukünftig rekrutieren würde? BF: Habe ich nicht.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch nunmehr bei Rückkehr in seine kurdisch dominierte Herkunftsregion keine zwangsweise Einziehung seitens der syrischen Armee drohen würde. Ihm droht in seinem Herkunftsgebiet im Fall seiner Rückkehr aktuell keine Einziehung zwecks Absolvierung seines Militärdienstes beim syrischen Regime und auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzugs vom Wehrdienst durch seine illegale Ausreise. Das syrische Regime ist nämlich nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der Kurden stehen, zu rekrutieren oder Wehrdienstverweigerer zu verhaften bzw. zu bestrafen.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines derzeitigen Alter grundsätzlich wehrpflichtig hinsichtlich des gesetzlich vorgeschriebenen Militärdienstes beim syrischen Regime ist, ergibt sich aus den unzweifelhaften Länderinformationen. Die Heimatregion des Beschwerdeführers befand sich unter kurdischer Kontrolle, befindet sich seit dem Sturz des Assad Regimes aktuell unter Kontrolle der Dawn of Freedom, weshalb dort ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden und sohin eine Einberufung zum syrischen Militärdienst als unwahrscheinlich gilt. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass das syrische Regime im Selbstverwaltungsgebiet der Kurden keine Rekrutierungen durchführen kann bzw. diese als illoyal ansieht und daher gar keine Rekrutierungsversuche vornimmt. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Rekrutierung durch die syrische Regierung bzw. Armee. In weiterer Folge hat er daher auch keine daran geknüpften Konsequenzen einer etwaigen Wehrdienstverweigerung zu befürchten. Dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seine Heimatregion keine Bestrafung durch das syrische Regime droht, ergibt sich aus der festgestellten Gebietskontrolle der Kurden. Das syrische Regime ist nämlich nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der Kurden stehen, zu rekrutieren oder Wehrdienstverweigerer zu verhaften und/oder zu bestrafen, wie sich den Länderberichten entnehmen lässt.

Hinsichtlich einer Einziehung zum Wehrdienst durch kurdische Kräfte ist festzuhalten, dass mit Stand Juni 2022 das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft ist, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung durch die Kurden droht, beruht auf den Länderinformationen, wonach die SNA über ein ausreichendes Potential an freiwilligen Rekruten verfügt. Es ist daher im gegenständlichen Fall nicht glaubwürdig und nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden droht, zumal diese bisher auch keinen Rekrutierungsversuch bezüglich des Beschwerdeführers machten. Zudem ergibt sich aus den Länderinformationen, dass sich Rekruten im Falle ihrer Einziehung durch die kurdischen Kräfte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligten müssen. Eher werden Rekruten im Objektschutz oder Ähnlichem eingesetzt.

Die relevanten Länderberichte ergeben– und dies ist hervorzuheben –, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine allfällige Verweigerung einer Einziehung zur Selbstverteidigung auch nicht als Ausdruck einer bestimmten, gegnerischen Gesinnung ansehen. Der Wehrdienst ist mit ca. einem Jahr, im Falle einer früheren Entziehung mit max. 15 Monaten Dauer beschränkt und es werden die Rekruten berichtsweise normalerweise im Bereich des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt. Es wird nicht übersehen, dass die Länderinformationen auch teilweise davon ausgehen, dass eine ein- bis zweiwöchige Inhaftierung für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, vorgesehen sein kann; nach einer Quelle, um in dieser Zeit die Einziehung und den Ort der Dienstausübung zu planen.

Aus diesen Informationen lässt sich dagegen nicht ableiten, dass mit der Weigerung der Ableistung der „Wehrpflicht“ im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung eine unverhältnismäßige Bestrafung der betroffenen Personen einhergeht. Insbesondere ist hervorzuheben, dass mit einer Entziehung von der Wehrpflicht nicht automatisch die Unterstellung einer politischen Gegnerschaft durch die Autonomiebehörden verbunden ist. Den Länderinformationen kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gegeben wäre.

Zusammenfassend war sohin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch die Kurden droht.

Auch lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich.

2.2.3.5. Dass sich der Beschwerdeführer in Syrien in einem Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Eigenangaben und den aktuellen Länderberichten (siehe 1.1.2.).

2.2.3.6. Dass der Beschwerdeführer Syrien nicht wegen asylrelevanten Gründen verlassen hat, ergibt sich somit zusammengefasst aus nachfolgenden Überlegungen:

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Laufe seines Verfahrens sich in wesentlichen Punkten als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar erwiesen haben: So wird gleich zu Beginn nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer keinen Lichtbildausweis im Original vorlegen konnte und so lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Nicht übersehen wird auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Daten, Wohn- und Familiensituation unterschiedliche Angaben tätigte (siehe auch 1.1.2. und 2.1.2.):

Der Beschwerdeführer gab u.a. an, er sei im Jahr 2017 in den Libanon eingereist um sich medizinisch behandeln zu lassen, dann reiste er 2018 oder 2019 Richtung Europa (VP S. 5). Der Beschwerdeführer gab an, er habe Syrien im Alter von 13 oder 14 Jahren Richtung Libanon verlassen (VP S. 5). Der Beschwerdeführer habe nach der Bombardierung und Zerstörung des Hauses (AS 101) ab ca. 2019 (AS 103) in XXXX in einem Zelt gelebt (AS 101). Der Beschwerdeführer habe nach der Bombardierung und Zerstörung des Hauses zwischen 2016 und 2017 (VP S. 5) ab ca. 2019 (AS 103) in XXXX in einem Zelt gelebt (AS 101),. Der Vater gibt in seinem Verfahren an, er hielt sich jedenfalls von 2018 bis zu seiner illegalen Ausreise in die Türkei an seinem Geburts- und Wohnort auf (Vater: AS 161). Der Beschwerdeführer behauptet, sein Vater sei Installateur (AS 103). Der Vater gibt in seinem Verfahren an, er habe als LKW-Fahrer (Vater: AS 25) sowie Schafzüchter, Fleischhauer und Bauarbeiter (Vater: AS 155, 157), gearbeitet.

Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie die behauptete Zerstörung des Wohnhauses, die medizinische Behandlung im Libanon, die diesbezüglichen zeitlichen Angaben, und der drohende Militärdienst beider Brüder (AS 113) so er sie denn persönlich erlebt hat, zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies ist jedoch nur rudimentär bzw. nicht der Fall gewesen. Die Bombardierung (AS 33) des Wohnhauses als Fluchtgrund zu benennen, ergibt keinen Sinn, wenn diese nach Angaben des Beschwerdeführers – je nach Variante – diese habe zwischen 2016 und 2017 stattgefunden (VP S. 5), oder doch 2019 (AS 101, 103), insbesondere da der Beschwerdeführer ergänzend auch angibt, er habe den Ausreiseentschluss erst 2 Monate vor seiner Asylantragstellung gefasst (AS 29).

Dass auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Familiensituation und der Abläufe der Ereignisse, bzw. einzelner Jahresangaben nicht stimmig sein können, wurde bereits zu 2.1.2. ausführlich dargestellt. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer schwer verletzt wurde, da diesbezüglich neben seinen Eigenangaben, auch medizinische Unterlagen aus Österreich vorhanden sind (AS 125-145). Wann und wodurch ist jedoch nicht feststellbar. Glaubhaft ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien und/oder Libanon medizinisch behandelt worden ist, wo genau, ist jedoch nicht feststellbar. Glaubhaft ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer wegen der (VP S. 9) „… medizinischen Behandlung…“ nach Österreich gekommen ist.

Zwangsrekrutierungsversuche (VP S. 7) blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Lediglich gab der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass in Syrien Krieg sei, die Lage unsicher sei, das Wohnhaus bombardiert worden sei und die medizinische Versorgung in Syrien nicht ausreichend sei (AS 33).

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie den behaupteten drohenden Zwangsrekrutierungsversuchen der Kurden (VP S. 7: „ich stamme aus dem Kurdengebiet, die Kurden und das Regime bekämpfen sich gegenseitig, weshalb die Kurden junge Männer zwangsrekrutieren. Mit Zwang.“), so er sie denn persönlich erlebt hat, zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Zwangsrekrutierungsversuche blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Lediglich gab der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass in Syrien Krieg sei, das Wohnhaus bombardiert worden sei, und die medizinische Versorgung in Syrien nicht ausreichend sei (AS 33).

Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer verletzt wurde und er medizinische Behandlungen in Anspruch genommen hat. Dass er diese nach Eigenangaben im Libanon erhalten hat, spricht aufgrund der ungehinderten Reisebewegung samt seiner Familie nicht nur gegen eine individuell-konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers selbst, sondern auch gegen Verfolgungshandlungen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers. Auch bei einer eventuellen Behandlung des Beschwerdeführers in Syrien selbst, gilt das gleiche, denn auch hier wäre ein Zugriff von syrischen Behörden oder kurdischen Milizien oder anderer relevanter Akteure, möglich gewesen – davon erwähnt der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein Wort. Die ungehinderte Aus- und Wiedereinreise spricht klar gegen jedwede Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien, lassen diese Reisebewegungen doch nicht erkennen, dass er eine individuelle Verfolgungssituation überhaupt, insbesondere vor seiner Ausreise unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen hatte, bzw. auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Im Gegenteil, es entsteht nach Ansicht des Gerichts der Eindruck, als versucht der Beschwerdeführer bei jeder Befragung seine Fluchtgeschichte auszuschmücken und zu dramatisieren (Steigerung), um seine Asylchanchen vermeintlich zu verbessern.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich dabei um offensichtliche Steigerungen des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Waren es in der Ersteinvernahme noch die allgemeinen Themenkomplexe Krieg – Wohnhausbombardierung – unzureichende medizinische Versorgung (AS 33), änderte der Beschwerdeführer diese in der Befragung vor dem Bundesamt in Krieg – medizinische Behandlung – Familie (AS 113), nur um diese gleich daran anschließend wieder abzuändern in Krieg – Hauszerstörung – zwei Brüder müssen zum Militärdienst (AS 113), um zuletzt anzugeben Krieg – medizinische Behandlung – Familie (VP S. 6). Es ist nicht nur nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Gründe gleichbleibend-konstant angeben zu können.

Festzuhalten ist insbesondere auch, dass bereits seine Angaben hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte und zeitlichen Angaben nicht gänzlich nachvollziehbar bzw. teilweise widersprüchlich sind: so führt er insbesondere aus in Manbij/Aleppo gelebt haben ehe er im August/September 2020 (AS 29) in die Türkei ausreiste. An anderer Stelle jedoch führt der BF aus, dass er nach der Bombardierung und Zerstörung des Hauses (AS 101) ab ca. 2019 (AS 103) in XXXX in einem Zelt gelebt habe (AS 101) nur um dann widersprüchlich anzugeben, er habe nach der Bombardierung und Zerstörung des Hauses zwischen 2016 und 2017 (VP S. 5) ab ca. 2019 (AS 103) in XXXX in einem Zelt gelebt (AS 101), zuletzt gab er im Zuge der mündlichen Verhandlung an, er sei im Jahr 2017 in den Libanon eingereist um sich medizinisch behandeln zu lassen, erst dann reiste er 2018 oder 2019 Richtung Europa (VP S. 5).

Wie bereits zu 2.1.2. erläutert, mögen diese Widersprüche für sich allein stehend nicht besonders bedeutsam sein, so ist doch in der zusammenfassenden Betrachtung des gesamten Verfahrens zu erkennen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten und –zeiten nicht der Wahrheit entsprechen können.

Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer eine Dramatisierung seiner Fluchtgeschichte versucht, die in Wahrheit so nie stattgefunden hat bzw. nicht haben kann. Glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer im Kurdengebiet aufgehalten hat, er dort mit seiner Familie gelebt hat und auch leben konnte, wo nach den Angaben des BF die Mutter und Schwester immer noch leben (VP S. 6).

Dass dieser vor dem Verlassen seines Herkunftsgebietes einer ihn unmittelbar konkreten persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft. So kann auch kein besonderes Interesse der zum damaligen Zeitpunkt in diesem Gebiet die Macht habenden Kurdischen Milizen an der Person des BF erkannt werden. Der BF unterscheidet sich nicht von anderen vergleichbaren jungen arabischen Männern im Herkunftsgebiet des BF (VP S. 6: „R: Unterscheiden Sie sich persönlich betreffend irgendeiner persönlichen Eigenschaft, von irgendeiner vergleichbaren jungen männlichen Person im Gebiet Manbij in Bezug auf irgendeine von Ihnen angegebene Bedrohung? BF: Meine Situation ist etwas schlechter, da ich verletzt bin“; VP S. 7: „Verfügen sie über irgendwelche besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten oder ein besonderes militärisches Wissen, welches sie für eine Rekrutierung, bzw. einen wie von ihnen angegebenen Einsatz konkret an der Front besonders qualifizieren würde? BF: Nein.“), jedenfalls konnte der Beschwerdeführer ein derartiges Interesse an einer ihn tatsächlich unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung bzw. der kurdischen Milizen an seiner Person nicht glaubhaft machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Wenn der Beschwerdeführer insbesondere erst im fortgesetzten Verfahren bzw. erst im Beschwerdeverfahren nunmehr insbesondere allfällige eventuelle Bedrohungen (Zwangsrekrutierungsbedrohungssituation) in Zusammenhang mit den Kurden anführt, so kann bereits deshalb diesen abgeänderten Angaben kein Glauben geschenkt werden. Insbesondere auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieserart unterschiedliche und in sich widersprüchliche Angaben erkennbar erst im Laufe des Verfahrens (AS 33, 113; VP S. 6ff.) tätigte, tragen nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Punkt bei. Somit ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem wesentlichen Fluchtgrund bzw. den Fluchtgründen erkennbar widersprüchlich und nicht glaubhaft waren, zumal kein Grund für diese eklatanten Ungereimtheiten ersichtlich wurde. Vielmehr legen seine Aussagen nahe, dass er die Situation Im Herkunftsland schlechter darzustellen versuchte um sich eine günstigere Position im Verfahren zu verschaffen. Auch nach einem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG, konnte der Beschwerdeführer durch seine weiteren Angaben dieserart abgeänderten Vorbringen keine ausreichende Glaubwürdigkeit zukommen lassen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie die behauptete Einberufung durch das syrische Regime und/ oder die Kurden, samt Zwangsrekrutierungsbefürchtungen (VP S. 7ff.) welche für den Beschwerdeführer auch ein letztlich fluchtauslösendes Ereignis dargestellt hätten doch zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall gewesen. All diese Angaben blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Lediglich gab der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass er in Syrien Krieg herrsche, das Wohnhaus bombardiert worden sei und die medizinische Versorgung in Syrien nicht ausreichen sei (AS 33). Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar und nicht nachvollziehbar, dass derartige dramatische Ereignisse, so sie sich tatsächlich so zugetragen haben, nicht bereits zuvor erwähnt wurden.

Letztlich ist jedoch aufgrund der insgesamt mit Dezember 2024 gänzlich geänderten politischen Situation in Syrien nach dem Sturz des syrischen Regimes, bzw. der Machübernahme in großen Teilen Syriens durch die HTS und ihr verbündeter Milizen, dies insbesondere auch im Herkunftsgebiet des BF in der Region Manbij festzuhalten, dass bereits auch bezogen auf die HTS und mit ihr verbündeter Milizen eine unmittelbar konkrete asylrelevante Gefährdung des BF in Syrien bzw. in seinem Herkunftsgebiet insgesamt gegenwärtig als auch zukünftig nicht erkannt werden kann.

Der BF hat keinerlei Vorbringen erstattet wonach dieser von einer besonderen Bedrohung seitens der Kräfte der HTS bedroht wäre oder mit diesen überhaupt unmittelbar konkret in Kontakt getreten wäre.

Auch in Bezug auf die Befürchtungen des BF betreffend der Einberufung zu einem Militärdienst ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen eindeutig entnommen werden kann, dass sich die Milizen der HTS aus Freiwilligenverbänden rekrutieren, bzw. in den Gebieten dies sich unter der Kontrolle der HTS befinden auch bisher schon keine durchgehende Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes bestand.

Dass sich diesbezüglich die verfahrensrelevante Lage geändert hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich einschlägigen Wissen des BVwG nicht, bzw. hat der BF ein dieser Annahme widersprechendes Vorbringen nicht erstattet. Somit ist der BF an seinem Herkunftsort gegenwärtig auch nicht, bzw. nicht mehr von einer unmittelbar konkreten Einberufung zu einem Militärdienst durch die HTS bedroht.

Hierauf bezogen ist zudem auch festzuhalten, dass den bis zur Machübernahme durch die HTS im Gebiet des BF für diesen durch die kurdischen Milizen bestehenden allgemeinen Gefährdungen betreffend einer Einberufung zu einem Militärdienst bzw. durch auch eine Zwangsrekrutierung ohnedies -auch- durch hierauf bezogen durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes gem. §8 AsylG durch das BFA an den BF bereits ausreichend Rechnung getragen wurde. Das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung gem. §3 AsylG hat der BF alleine durch die Anführung einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufzeigen können.

Dass der BF an seinem Herkunftsort sonstigen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdungen, dies insbesondere etwa nunmehr durch die HTS ausgesetzt wäre, hat der BF im gesamten Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret ausgeführt, bzw. kann das Vorliegen einer solchen Gefährdung auch durch das BVwG nicht erkannt werden.

Insgesamt ging somit weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Länderinformationen, dies auch unter konkreter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Berichte zu Syrien (etwa der Flash Updates durch UNHCR) eine unmittelbar konkrete persönliche Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime, durch die kurdischen Milizen oder durch die Kräfte der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen, bzw. sonstiger Akteure ausreichend konkret hervor.

2.2.6. Dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keine Probleme hatte bzw. zu erwarten hat war festzustellen, weil sich dafür im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben haben und er hierzu kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattete. Eine systematische Verfolgung der Volksgruppe der Araber in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kann dem Länderinformationsblatt nicht entnommen werden, bzw. ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich normativen aktuellen Wissen des BVwG zur aktuellen Situation in Syrien und im Herkunftsgebiet des BF.

2.2.7. Dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und einer sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsortes und seiner Herkunftsregion möglich ist ergibt sich nicht nur daraus, dass es mehrere Grenzübergänge zu den Nachbarländern gibt, sondern insbesondere aus dem politischen Umsturz des Assad Regimes. Einem aktuellen UNHCR Bericht vom 10.01.2025 ist folgendes zu entnehmen:

„Türkei

[…]

Am 4. Januar übertrugen die türkischen Behörden die Verwaltung aller Grenzübergänge zur Türkei im Norden Aleppos (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama und Jinderes) an die syrischen Verwalterbehörden.

[…]

Ab dem 1. Januar sind die Grenzübergänge Çobanbey / Al Rai und Zeytindalı / Jinderes für die Bearbeitung von Go-and-See-Besuchen geöffnet. Nach Angaben des Vorsitzes des Migrationsmanagements können Go-and-See-Besuche maximal dreimal vom Haushaltsvorstand durchgeführt werden. Wenn der Haushaltsvorstand nicht ausscheiden kann, kann stattdessen ein anderes erwachsenes Familienmitglied gehen. Diejenigen, die ihr autorisiertes Ausfahrtsrecht nutzen, müssen von demselben Tor aus, das sie verlassen haben, wieder in die Türkei einreisen. Vom 1. bis 8. Januar haben 1.766 Menschen diesen vorübergehenden Besuch genutzt, um nach Syrien zu reisen.

Am 9. Januar besuchte Innenminister Ali Yerlikaya denGrenzübergang Cilvegözü / Bab al Hawa, wo er bekannt gab, dass seit dem 8. Dezember 52.622 Menschen freiwillig aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sind. Der Minister stellte fest, dass das Verfahren der freiwilligen Rückkehr im Einklang mit nationalem und internationalem Recht durchgeführt wird, wobei das UNHCR Zeuge des Prozesses ist.

Libanon

Drei offizielle Grenzübergänge zwischen dem Libanon und Syrien sind nach wie vor geöffnet, wobei der offizielle Grenzübergang Masnaa in Bekaa der einzige Grenzübergang ist, der für den Fahrzeugverkehr geöffnet ist. Die Bewegungen werden täglich mit einer niedrigen, aber stetigen Rate fortgesetzt, wobei an den offiziellen Grenzübergängen, meist durch Masnaa, täglich etwa 1.000 bis 1.500 Grenzübertritte stattfinden. Unregelmäßige und oft pendelnde Bewegungen finden weiterhin über inoffizielle Grenzübergangsstellen statt; Während die Zahlen schwieriger zu quantifizieren sind, handelt es sich bei diesen Überfahrten eher um kürzere Besuche von und nach Syrien.

Zum 7. Januar meldete das Katastrophenrisikomanagement der Regierung rund 87 000 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek, darunter 20 000 Libanesen. Unter den Ankömmlingen leben etwa 35.000 Menschen, meist Syrer, in 187 informellen Sammelunterkünften und weitere 52.000 in der Gemeinde. Diese Zahlen sind seit dem Sturz der vorherigen Regierung in Syrien ziemlich statisch geblieben. Das UNHCR unternahm am 3. Januar eine Mission nach Al Qasr und Hermel, traf sich mit dem Bürgermeister und besuchte zusammen mit UNICEF und OCHA drei gemeinsame Stätten. Heizung/Brennstoff, Hygieneeinrichtungen und Lebensmittel werden dringend benötigt, wobei sektorübergreifende Unterstützung im Gange ist.

Am 6. Januar erklärte die syrische Botschaft in Beirut, dass die Ausstellung gültiger Rückführungsdokumente (Laissez-Passer) für Syrer derzeit bis zur Umsetzung neuer Richtlinien kostenlos sei.

Jordan

Während die Gesamtzahl der Syrer, die von Jordanien nach Syrien überquert wurden, deutlich höher ist, kehrten im Dezember 2024 mindestens 5.100 syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert waren, nach Syrien zurück, die meisten von ihnen nach dem Sturz des Assad-Regimes. Damit steigt die Gesamtzahl der registrierten Flüchtlinge, die 2024 aus Jordanien zurückkehren, auf rund 17.200, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den vorangegangenen Monaten im Jahr 2024 sowie gegenüber den Vorjahren darstellt. Die Zahl der Rückführungen von Flüchtlingen im Dezember 2024 übertraf die Gesamtzahl der Rückführungen im gesamten Jahr 2023, die rund 4.400 betrug. UNHCR ist sich bewusst, dass der tägliche Durchschnitt der registrierten Flüchtlinge, die im Januar 2025 zurückkehren, gestiegen ist. Viele Flüchtlinge, die aus Jordanien nach Syrien zurückkehren, stammen aus Dara, obwohl ein zunehmender Anteil aus anderen Gebieten Syriens, insbesondere aus Homs, stammt. Flüchtlinge kehrten vor allem aus städtischen und ländlichen Gebieten Jordaniens zurück.

Im Dezember waren 64 % der Rückkehrer Männer/Jungen und 36 % Frauen und Mädchen. Davon waren 36% komplette Familieneinheiten, was bedeutet, dass alle Familienmitglieder wieder zusammen reisten. Kinder (sowohl Jungen als auch Mädchen) machen im Laufe des Monats rund 27 % der gesamten Rückkehrer aus, und ältere Menschen etwa 5 % der Rückkehrer.

Eine beachtliche Anzahl von Bussen vom Queen Alia International Airport in Amman befördert Passagiere zur syrischen Grenze. Die Passagiere kamen überwiegend aus Europa, einige aus dem Golf. Die meisten Passagiere sind Syrer, die hoffen, ihre Familie und Freunde in Syrien vorübergehend zu besuchen.

Die Helpline des UNHCR erhielt weiterhin Anrufe von syrischen Flüchtlingen mit Fragen zur Rückkehr und suchte häufig nach Klarheit über Ausreiseformalitäten, um sich auf ihre Rückkehr nach Syrien vorzubereiten. Darüber hinaus führt UNHCR regelmäßig Fokusgruppendiskussionen mit Flüchtlingsgemeinschaften durch. In den letzten Tagen wurden Bedenken hinsichtlich der privaten Transportkosten geäußert. Darüber hinaus erhielt UNHCR Berichte, dass Flüchtlinge Gebühren von Transportunternehmen an der Grenze erhoben wurden, die Berichten zufolge Servicegebühren sowohl für den Transport als auch für die Fertigstellung des Gepäckmanifests verlangten. Flüchtlinge in Jordanien sind jedoch mit gültigen Dokumenten von Zollgebühren befreit.

Finanzielle Herausforderungen sind nach wie vor ein zentrales Anliegen für die Rückkehrentscheidungen der Flüchtlinge, wobei die Kosten für den Transport nach Syrien erheblich sind. Im Flüchtlingslager Zata’ari stellten Ladenbesitzer in der informellen Marktstraße fest, dass die Bewohner ihren Konsum von Non-Food-Artikeln erheblich reduziert haben, vermutlich um Geld zu sparen.

Irak

Schätzungsweise 2.000 Syrer sind seit dem 8. Dezember dauerhaft aus dem Irak zurückgekehrt, darunter 159 Syrer, die beim UNHCR registriert sind. Diese Rückführungen erfolgten sowohl über den Grenzübergang Peschkabour zwischen Syrien und der Region Kurdistan im Irak (KR-I) als auch über den Grenzübergang Al-Qaim im Bundesirak.

In der vergangenen Woche hat das UNHCR einen leichten Rückgang der Zahl der registrierten syrischen Flüchtlinge festgestellt, die über Peschkabour zurückkehren. Die Gesamtzahl der Flüchtlinge ist nach wie vor gering: Im Durchschnitt kehren täglich sieben syrische Flüchtlinge zurück. Die meisten syrischen Flüchtlinge, die in der letzten Woche zurückgekehrt sind, sind nach Al-Hassakeh zurückgekehrt, gefolgt von Aleppo, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die hohen Lebenshaltungskosten in KR-I als Hauptgründe für ihre Rückkehr anführen.

Die Bewegung der Syrer, die über die Peshkhabour-Grenzein den Irak einreisten, setzte sich täglich mit etwa 500 Päpsten fort. Diese Zahl stieg gegenüber den Vorwochen vor allem aufgrund von Personen, die reisen, um das neue Jahr mit der Familie im Ausland zu feiern. Basierend auf Stichprobeninterviews, die durchgeführt wurden, sind die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Herkunft und weisen darauf hin, dass sie entweder vorübergehend zum KR-I für Familienbesuche kommen oder KR-I als Transitpunkt für Reisen an einen anderen Ort nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. Sie kommen hauptsächlich aus Al-Hassakeh, Ar-Raqqa und Aleppo. Der Grenzübergang Al-Qaim im Bundesirak bleibt für die Einreise in den Irak geschlossen.

Ägypten

Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 4. Januar 2025 haben syrische Flüchtlinge in Ägypten 1.810 Anträge auf Abschluss von Fällen eingereicht, an denen 3.374 Personen beteiligt waren, was einem Durchschnitt von 99 Anträgen pro Tag entspricht, verglichen mit dem Durchschnitt vom November 2024 von 7.

Die ägyptische Regierung hat ab dem 17. Dezember 2024 strengere Einreisebestimmungen für alle syrischen Staatsangehörigen eingeführt. Die neuen Anforderungen sehen vor, dass Syrer mit Wohnsitz in europäischen, amerikanischen, kanadischen und Golfstaaten Visa und Sicherheitsgenehmigungen von ägyptischen Botschaften im Ausland erhalten, bevor sie nach Ägypten reisen. Diese Änderung hebt frühere Ausnahmen auf, die es Syrern mit Wohnsitz in den oben genannten Ländern ermöglichten, ohne Sicherheitsermächtigung einzureisen. Das UNHCR analysiert derzeit die möglichen Auswirkungen dieser Änderung auf den Schutz.

Am 2. Januar erklärte die syrische Botschaft in Kairo über ihre Facebook-Seite, dass neue Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr syrischer Staatsangehöriger eingeführt worden seien, darunter eine kostenlose Dokumentenzertifizierung und eine einmalige sechsmonatige Reisepassverlängerung. In der Erklärung wird darauf hingewiesen, dass die Gebührenbefreiungen nur für den Dokumentenzertifizierungsprozess gelten und andere Dienstleistungen ausschließen.“.

Angesichts der aktuellen Lage bestehen für den Beschwerdeführer daher mehrere problemlose Einreisemöglichkeiten nach Syrien.

Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass nachdem das syrische ASSAD-Regime im Dezember 2024 durch die Milizen der HTS gestürzt wurde, können in Syrien jedenfalls keine Rekrutierungen mehr durch dieses durchgeführt werden, bzw. ist eine Gefährdung des BF durch dieses nicht mehr gegeben. Ebenso hat die HTS das Herkunftsgebiet des BF mit Dezember 2024 übernommen. Somit können auch die Milizen der kurdisch dominierten AAENS dort keine Rekrutierungen mehr durchführen. Die HTS und mit ihren verbündeten Milzen haben keine allgemeinen Militärdienst eingeführt, sondern diese stützen sich den vorliegenden Länderinformationen zufolge auf Freiwilligenverbände.

Demnach droht dem Beschwerdeführer auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund seiner Militär – bzw. Wehrdienstverweigerung. Der insbesondere diesbezüglich vorgebrachte Fluchtgrund des BF war bereits bei der Ausreise des BF aus seinen Herkunftsstaat nicht in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG relevant, bzw. ist das Vorliegen eines solchen Asylgrundes auch gegenwärtig insbesondere gegenwärtig aufgrund der Machübernahme durch die HTS im Herkunftsgebiet des BF nicht mehr gegeben.

2.2.8. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).

Auch insbesondere aufgrund der diesbezüglich gänzlich geänderten politischen Situation nach dem Sturz des syrischen Regimes mit Dezember 2024 und der Machübernahme durch die HTS und mit ihren verbündeten Milizen kann keine alleine hierauf aufbauende unmittelbar konkrete persönliche asylrelevante Bedrohung des BF erkannt werden.

2.2.9. Dass der Beschwerdeführer auch kein Mitglied von politischen Parteien war und auch sonst auf keine Art und Weise politisch aktiv war, war festzustellen, weil sich dafür im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise ergeben haben.

Dass der BF etwa besonders in den Fokus der HTS und mit ihr verbündeter Milizen geraten wäre, bzw. konkret mit diesen in Kontakt getreten wäre, kann nicht erkannt werden. Somit kann auch diesbezüglich keine alleine hierauf aufbauende unmittelbar konkrete persönliche asylrelevante Bedrohung des BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion erkannt werden.

2.2.10. Bezogen auf sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich allgemeine, detaillose bzw. gänzlich spekulative Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens von Bedrohungen, bzw. der Gründe für das Verlassen Syriens zu Protokoll gegeben hat, die zudem in den Länderfeststellungen keine Deckung finden. Ein ausreichend schlüssiges, nachvollziehbares und glaubhaftes asylrelevantes Vorbringen war aufgrund sämtlicher Ausführungen des Beschwerdeführers durch den erkennenden Richter insgesamt nicht festzustellen.

Schließlich ist festzuhalten, dass in casu auch die konkreten Umstände des Verlassens Syriens durch den Beschwerdeführer, sowie die bewusst schlepperunterstützte unberechtigte Reise in das Bundesgebiet, welches der BF nur unter bewusster unberechtigter Durchreise durch mehrere europäische Staaten und der Aufwendung für syrische Verhältnisse überaus hoher geldlicher Summen erreichen konnte, bzw. auch die erst im Bundesgebiet beliebig erstmals erfolgte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, nicht das Vorliegen einer unmittelbaren Suche nach Schutz, sondern eine verfahrenszweckbezogene Antragstellung indizieren.

Es konnte somit fallgegenständlich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden, bzw. hat der Beschwerdeführer es durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei einer Rückkehr, in die Heimatregion dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig ausgesetzt ist.

Im gegenständlichen Verfahren sind insgesamt somit keine ausreichend nachvollziehbaren und glaubwürdigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine solcherart konkrete asylrelevante unmittelbar persönliche Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Geschlechts, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung für verfahrensrelevant wahrscheinlich bzw. glaubhaft erscheinen lassen hätten.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat bereits durch das BFA subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG gewährt.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamts war aus diesen Gründen durch das BVwG zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich einer Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG war als unbegründet abzuweisen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).

Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, ja verneinte diese ausdrücklich. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime. Vielmehr gab er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat. Die vom 18jährigen Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst VP S. 7: BF: Ich will den Wehrdienst weder bei den Kurden noch beim Regime leisten. … wegen der Tötung und ähnliches. Es werden ständig unschuldige Personen getötet; VP S. 8: ich möchte meinen Wehrdienst bei beiden nicht leisten) reicht nach der Rechtsprechung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.