JudikaturBVwG

W168 2283957-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. Februar 2025

Spruch

W168 2283957-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 2003, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zl 1354405409- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 1-7) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2023 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg und der unsicheren Lage verlassen habe, bzw. er nicht zum Militär wolle, weitere Gründe habe er nicht (AS 6).

2. Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 19-26). In der Befragung gab er an, er habe in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt (AS 20) und legte einen Auszug aus dem Personenstandsregister vor (AS 17). Auch gab er an, sein Vater (GZ W168 2253515, XXXX , geb. XXXX 1976) und sein Bruder (GZ W168 2253516, XXXX , geb. XXXX 2006) hätten bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ein weiterer Bruder ( XXXX , geb. XXXX 2001, IFA 1288093100) sei Asylberechtigter. Weiters gab er zu seinem Fluchtvorbringen konkret befragt an, er habe sein Heimatland wegen der Kurden, welche jeden zweiten Tag bei ihnen gewesen wären, verlassen. Diese hätten Menschen von zuhause mitgenommen und zwangsrekrutiert, auch sei er im wehrdienstfähigen Alter und müsse zur regulären syrischen Armee einrücken. Das wären alle Gründe (AS 23).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 27-125) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 145-167) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für das gegenständliche Verfahren wesentlich Vorbringen darzulegen und dieses glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines Lichtbildausweises nicht fest. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 21 Jahre alt, Staatsangehöriger von Syrien (AS 1), gehört der Volksgruppe der Araber an (AS 2, 21), spricht als Muttersprache Arabisch (AS 1) und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben (AS 2, 21). Er ist verheiratet und hat 1 Kind (AS 3, 22).

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der (ab 10. Dezember 2024 bis dato unter Kontrolle der Dawn of Freedom stehenden; vgl. https://syria.liveuamap.com) Stadt Manbij (auch Menbij, Manbiǧ, Manbidsch, Minbic, Mabbug, Kara-Membidj) im Gouvernement Aleppo geboren (AS 1, 20), ehe er frühestens im Jahr 2010 (AS 4) und spätestens im Jahr 2011 (AS 22) illegal in den Libanon ausreiste, ehe er im Jahr 2022 für 6 Monate wieder zu seiner Familie (AS 3) dorthin zurückkehrte um im Anschluss von dort wieder auszureisen (AS 23).

Der Beschwerdeführer ist frühestens im Jahr 2010 (AS 4) und spätestens im Jahr 2011 (AS 22) illegal in den Libanon, um dort als Verkäufer zu arbeiten (AS 22), und konnte so seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer hat 13 Jahre im Libanon verbracht (AS 5).

Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls im Jahr 2022 für 6 Monate bis zu seiner illegalen Ausreise in die Türkei an seinem Geburts- und Wohnort in Manbij auf (AS 23).

Fest steht, dass der Beschwerdeführer in Syrien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Seine Mutter, Schwestern, sowie seine Ehefrau und Sohn leben in Syrien (AS 3, 22).

1.1.3. Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung erhalten (AS 2) und hat als Lieferant (AS 2) gearbeitet.

1.1.4. Der Vater des Beschwerdeführers (GZ W168 2253515, XXXX , geb. XXXX 1976) und sein Bruder (GZ W168 2253516, XXXX , geb. XXXX 2006) haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ein weiterer Bruder ( XXXX , geb. XXXX 2001, IFA 1288093100) ist Asylberechtigter.

1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär nach Österreich ein und stellte am 26.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 2).

Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 20).

Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 27ff.).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt 21 Jahre alt, er hat Syrien nach glaubhaften Eigenangaben im Alter von 8 Jahren (AS 24) Richtung Libanon verlassen und reiste 2022 erneut nach Syrien ein um im Anschluss in die Türkei und schließlich nach Österreich zu gelangen, weil er zu seiner Familie gewollt habe (AS 5, 23).

1.2.2. Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Kriegs (AS 6), weshalb ihm vom Bundesamt auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat Syrien weder aufgrund einer ausreichend konkreten und glaubhaften asylrelevanten ihn unmittelbar konkret betreffenden Bedrohung noch aufgrund aktueller Lebensgefahr verlassen. Er lehnt den Wehrdienst auch nicht aus glaubhaft verinnerlichten politischen oder religiösen Gründen ab, sondern lehnt die Ableistung eines Miliärdienstes aus allgemeinen Gründen schlicht ab (AS 6), da er keine Waffen tragen mag (VP S. 5), und niemanden töten will (VP S. 5).

Der Beschwerdeführer ist kein politisch interessierter Mensch (AS 24; VP S. 5) und hat sich politisch weder betätigt oder exponiert.

Mit Dezember 2024 wurde das syrische Regime durch Milizen der HTS und mit ihr verbündeter weiterer Milzen gestürzt.

Der Herkunftsort des BF, Manbij, befindet sich aktuell nicht im Kontrollbereich der kurdischen Milizen, sondern die Kontrolle über dieses Gebiet wurde ebenfalls im Dezember 2024 durch die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen vollständig übernommen. Die Kurden haben in diesem Gebiet keinen unmittelbar konkreten Zugriff auf den BF, bzw. können dort keine (Zwangs-) Rekrutierungen vornehmen.

Die Milizen der HTS rekrutieren sich den vorliegenden Länderinformationen zufolge aus freiwilligen Personen. Die HTS hat in den von ihr kontrollierten Gebieten auch keinen allgemeinen Militärdienst und eine Wehrpflicht eingeführt. Dem BF droht daher auch seitens der HTS keine Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes.

Dass der BF besonders in den Fokus der HTS gelangt wäre, bzw. überhaupt mit den Kräften der HTS bisher unmittelbar konkret in Kontakt geraten wäre und ihn unmittelbar konkret eine ihn persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung durch diese aus bestimmten Gründen drohen würde, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des BF selbst, noch kann eine solche den BF unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante aufgrund der Informationen des BVwG zu Syrien nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 erkannt werden.

Im Herkunftsgebiet des BF droht diesen somit insgesamt, insbesondere nicht aufgrund der durch den BF konkret ausgeführten Gründe, weder eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende Gefährdung durch das mit Dezember 2024 gestürzte Regime, die im Dezember 2024 aus Manbij abgezogenen kurdischen Milizen, noch durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milzen, bzw. sonstiger Akteure.

1.2.4. Der Beschwerdeführer hatte und hat in seiner Herkunftsregion aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keine Probleme. Der Beschwerdeführer war und ist keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsort aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt und hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, auch nicht zu befürchten.

1.2.5. Eine Verfolgung alleine aufgrund der bloßen auch unberechtigten Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung durch die nunmehr am Herkuftsort befindlichen Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen ist unwahrscheinlich.

1.2.9. Der Beschwerdeführer war in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Er war kein Mitglied von politischen Parteien und auch sonst nie politisch aktiv.

1.2.10. Der Beschwerdeführer hat es insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser in Syrien vor seinem Verlassen seines Herkunftslandes und seiner Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war. Ebenso hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass er eine solche asylrelevante Bedrohung zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien zu erwarten hätte.

Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dies auch unter konkreter Berücksichtigung sämtlicher Aktueller Berichte durch das BVwG (etwa UNHCR Flash Updates) nicht, jedenfalls insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft, das Bestehen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten verfahrensrelevanten Bedrohung iSd §3 AsylG aufzeigen und glaubhaft machen können.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben:

[…]

1.5.1 Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). [...]

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). [...]

1.5.2 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]

Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...]

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]

1.5.3 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [...]

Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [...]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023). [...]

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z. B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). [...]

Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).

Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). [...]

Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht.

[...]

Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wieder aufgenommen.

[...]

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 1, 2, 3, 21, 22).

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers, und der Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 = Ordnungszahl OZ 3Z; sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com.

Dass sich der Beschwerdeführer jahrelang (13 Jahre) im Libanon aufhielt, ehe er im Jahr 2022 nach Syrien zurückkehrte, basiert auf seinen eigenen diesbezüglichen Angaben; ebenso, dass sich der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise für 6 Monate an seinem Geburts- und Wohnort aufhielt, ehe er illegal in die Türkei ausreiste, ebenfalls auf seinen diesbezüglich konstanten und damit glaubhaften Eigenangaben basiert (AS 5, 23).

Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022, damals bereits als Volljähiger und der syrischen Wehrpflicht unterliegend, erneut nach Syrien eingereist ist. Die ungehinderte Aus- und Wiedereinreise spricht klar gegen jedwede Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien, lassen diese Reisebewegungen doch nicht erkennen, dass er eine individuelle Verfolgungssituation überhaupt, insbesondere vor seiner Ausreise unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen hatte, bzw. auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte.

Die Feststellungen zu seiner familiären Situation in Österreich gründen auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben (AS 3, 22). Weiters konnte er in Syrien nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben die Schule besuchen, eine eigene Familie gründen gemeinsam mit seiner Familie leben. Auch dies lässt keine individuelle Verfolgung erkennen. Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, jedenfalls ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer hiezu überhaupt unwahre Angaben hätte tätigen sollen (siehe 2.2.).

2.1.3. Die Feststellungen zu seiner grundlegenden Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 2).

2.1.4. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation in Österreich gründen auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben, und der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR).

2.1.5. Die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 25). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, fußt auf seinen eigenen Angaben (AS 20) und dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 27ff.).

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter Punkt II.1.1.1. und 2.1.1. festgestellten Angaben zur Person des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer Syrien frühestens im Jahr 2010 (AS 4) und spätestens im Jahr 2011 (AS 22) und somit im Alter von 8 Jahren verlassen hat, folgt den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Beweggründe nach Österreich zu reisen, lassen sich aus den diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers entnehmen (AS 29, 157).

2.2.2. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemeinen unsicheren Lage und wegen des Krieges (AS 6: Ich habe Syrien wegen dem Krieg verlassen. Ich möchte nicht zum Militär. Es gibt keine Sicherheit in Syrien. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.) verlassen hat. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer auch subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.2.3. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an Politik hat, wie er selbst angab (AS 24: „F: Haben Sie sich in Syrien politisch bzw. religiös betätigt? A: Nein. … F: Haben sich Familienangehörige in Syrien politisch/religiös betätigt? A: Nein. … F: Sind Sie jemals religiös oder politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen? A: Nein.“; VP S. 7: „R: Haben Sie sich jemals ganz besonders politisch betätigt oder exponiert? BF: Nein) und somit (aus eigenem Antrieb) keine politische Gesinnung, an welche sich unter anderem die Zuerkennung eines Asylstatus knüpft, beim Beschwerdeführer vorliegt.

Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (siehe II.2.2.2.) nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie den behaupteten drohenden Zwangsrekrutierungsversuchen der Kurden (AS 23: „F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus chronologisch, vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Wegen den Kurden, sie waren jeden zweiten Tag bei uns. Sie haben Menschen von zuhause mitgenommen und zwangsrekrutiert. Ich bin auch noch im wehrdienstfähigen Alter und muss zur regulären syrischen Armee einrücken. … F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja.“), so er sie denn persönlich erlebt hat, zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Die Zwangsrekrutierungsversuche blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Lediglich gab der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass in Syrien Krieg sei, die Lage unsicher sei, und er nicht zum Militär mag (AS 6).

Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war, ergibt sich insbesondere aus den Überlegungen und Ausführungen zu 2.2., wonach sich der Beschwerdeführer in Syrien aufhielt, wo das syrische Regime keinen Zugriff hatte. Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch dir Kurden ausgesetzt war, ergibt sich schlüssig aus den obigen Ausführungen zu 2.2. und aus folgenden Überlegungen:

Wenn der Beschwerdeführer nun in der Befragung vor dem Bundesamt erstmals ein Aufsuchen und Zwangsrekrutierungssituation durch die Kurden angibt (AS 23), so ist hierauf bezogen insbesondere auszuführen:

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich dabei um eine offensichtliche Steigerung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Waren es bei der Erstbefragung neben Militärs und des Krieges noch allgemeine Gründe aufgrund der allgemeinen Lage (AS 6), so gab er in der Befragungssituation vor dem Bundesamt erstmals auch den Grund Bedrohung durch Zwangsrekrutierung (AS 23) an, so sei er geflohen, „Wegen den Kurden, sie waren jeden zweiten Tag bei uns. Sie haben Menschen von zuhause mitgenommen und zwangsrekrutiert. Ich bin auch noch im wehrdienstfähigen Alter und muss zur regulären syrischen Armee einrücken.“ Bzw. gab er in Folge an, es habe einen konkreten Einziehungsversuch durch die Kurden gegeben (AS 24: „Sie waren bei uns zuhause und haben mit meiner Mutter geredet. Ich war zu diesem zeitpunkt bei meinem Onkel. Am nächsten Tag bin ich gleich ausgereist.“). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einerseits 6 Monate lang in der Heimatregion problemlos bei seiner Familie verbringen konnte (AS 3), die Kurden jeden zweiten Tag bei ihnen gewesen hätten sein sollen (AS 23), er das Haus aber über die 6 Monate nie verlassen haben will (VP S. 5: „…ich habe das Haus die 6 Monate lang nicht verlassen…“), nur um dann widersprüchlich anzugeben, am Vortag der Ausreise wären die Kurden bei der Mutter gewesen und er selbst beim Onkel (AS 24). Diese Angaben sind in sich widersprüchlich und teilweise unmöglich, denn entweder hat der Beschwerdeführer 6 Monate lang das Haus nicht verlassen, oder er war dann doch bei seinem Onkel – nicht nur einmal (AS 24) sondern „meistens“ (VP S. 6: „…Als ich davon gehört habe, dass junge Männer zwangsrekrutiert werden. Ich war meistens bei meinem Onkel. Sein Haus war ungefähr 500 bis 600 Meter von unserem entfernt. Sie kamen ein paar Mal zu mir nach Hause und deshalb fasste ich den Entschluss zur Ausreise…). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, angeben zu können, ob die Kurden nun einmal vor der Ausreise bei seiner Mutter gewesen seien, und er dann ausgereist ist, oder ob die Kurden ein paar Mal zu ihm nachhause gekommen seien, oder ob die Kurden jeden zweiten Tag (über einen Zeitraum von 6 Monaten sind dies ca. 48 Tage) gekommen sind, um ihn Zwangszurekrutieren. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer durch eine Dramatisierung seiner Fluchtgeschichte versucht, die in Wahrheit so nie stattgefunden hat bzw. nicht haben kann. Glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer im Kurdengebiet aufgehalten hat, er dort mit seiner Familie gelebt hat und auch leben konnte, sogar mit Frau und Kind. Auch die glaubhafte Angabe des Beschwerdeführers selbst, dass seine Familie immer noch in der Heimatregion lebt (AS 3) stützt dies. Es kann auch kein Interesse an seiner Person erkannt werden, unterscheidet er sich doch nicht von anderen (VP S. 5: „R: Unterscheiden Sie sich in irgendeiner persönlichen Eigenschaft besonders von irgendeinem anderen vergleichbaren jungen Mann in Bezug auf eine Einberufung zu einem Militärdienst? BF: Nein, ich bin wie die meisten.“), jedenfalls konnte der Beschwerdeführer ein derartiges Interesse an seiner Person nicht glaubhaft machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Wenn der Beschwerdeführer insbesondere erst im fortgesetzten Verfahren bzw. erst im Beschwerdeverfahren nunmehr insbesondere allfällige eventuelle Bedrohungen (Zwangsrekrutierungsbedrohungssituation, laufendes und mehrmaliges Aufsuchen bei sich zuhause) in Zusammenhang mit den Kurden anführt, so kann bereits deshalb diesen abgeänderten Angaben kein Glauben geschenkt werden. Insbesondere auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieserart unterschiedliche und in sich widersprüchliche Angaben erkennbar erst im Laufe des Verfahrens (AS 23, 24, 155; VP S. 5, 6) tätigte, tragen nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Punkt bei. Somit ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem wesentlichen Fluchtgrund bzw. den Fluchtgründen erkennbar widersprüchlich und nicht glaubhaft waren, zumal kein Grund für diese eklatanten Ungereimtheiten ersichtlich wurde. Vielmehr legen seine Aussagen nahe, dass er die Situation Im Herkunftsland schlechter darzustellen versuchte um sich eine günstigere Position im Verfahren zu verschaffen. Auch nach einem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG, konnte der Beschwerdeführer durch seine weiteren Angaben dieserart abgeänderten Vorbringen keine ausreichende Glaubwürdigkeit zukommen lassen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie die behauptete Einberufung durch das syrische Regime und die Kurden, samt Einberufungs-/Zwangsrekrutierungsbefürchtungen welche für den Beschwerdeführer auch ein letztlich fluchtauslösendes Ereignis dargestellt hätten doch zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall gewesen. All diese Angaben blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Lediglich gab der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass er in Syrien keine Arbeit mehr gehabt hätte und er den Wehrdienst nicht absolviert habe (AS 33). Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar und nicht nachvollziehbar, dass derartige dramatische Ereignisse, so sie sich tatsächlich so zugetragen haben, nicht bereits zuvor erwähnt wurden.

Dass der Beschwerdeführer den Militärdienst beim syrischen Regime noch nicht abgeleistet hat, er sich im wehrdienstfähigen Alter befindet und keine Einberufung zum Militärdienst beim syrischen Regime erhalten hat, fußt auf seinen eigenen, unwiderlegt gebliebenen Angaben im Verfahren (AS 24, 25) und den Länderinformationen.

Insgesamt ging somit weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Länderinformationen eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime hervor.

2.2.4. Die Feststellungen, dass bei Verlassen des BF im Herkunftsgebiet, bzw. in Gebieten der AANES Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet war, fußt auf den aktuellen Länderinformationen. Ebenso, dass eine Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen wird (LIB).

2.2.5. Dass der Beschwerdeführer bis zum Erreichen seines 25. Lebensjahres damals dort verpflichtet wäre die „Selbstverteidigungspflicht“ abzuleisten, fußt auf den aktuellen Länderinformationen.

2.2.6. Festzuhalten bzw. festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund des Sturzes des ASSAD Regimes im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch die HTS und mit ihren verbündeten Milzen in Syrien bzw. auch der Machübernahme durch die HTS und dem Abzug der kurdischen Milizen aus dem Herkunftsgebiet des BF gegenwärtig und hinkünftig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit irgend eine konkrete Bedrohung durch die kurdischen Milizen oder das syrische Regime mehr dort ausgesetzt sein kann. Ausreichend konkrete Hinweise, dass dem BF dennoch auch aktuell, dort eine Bedrohung durch die kurdischen Milizen oder sonstiger Personen drohen würde, erbeben sich weder aus dem Vorbringen des BF selbst noch aus der aktuellen Situation in Syrien.

Festzuhalten ist zudem, dass nach der normativen Rechtsprechung des VwGH allgemeine Befürchtungen hinsichtlich einer selbst drohenden Zwangsrekrutierung oder zur Ableistung eines Militärdienstes ohne hinzutreten weiterer verfahrensrelevanter Aspekte keine asylrelevante Gefährdung iSd §3 AsylG darstellen. Hierzu ist auf die diesbezüglich konkreten Ausführungen des BF bzw. auf 2.2.10. zu verweisen. Auch ist darauf zu verweisen, dass -auch- den diesbezüglichen allgemeinen Gefährdungen des BF bereits durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA ausreichend Rechnung getragen worden ist. Dass der BF einer diesbezüglichen unmittelbar konkreten individuell konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, hat dieser nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft ausgeführt.

Dass der BF gegenwärtig durch die kurdischen Kräfte der AANES in seinem Herkunftsgebiet Manbij dort somit einer ihn unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre, kann somit fallgegenständlich insbesondere damit auch bereits jedoch aufgrund der Tatsache nicht angenommen werden, dass die Kräfte der HTS und mit ihren verbündeten Milzen die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF im Dezember 2024 übernommen haben und die kurdischen Milzen von dort abgezogen sind. Dass weiterhin dort kurdische Milzen Zugriff auf den BF hätten und Zwangs(Rekrutierungen) durchführen könnten, kann fallgegenständlich nicht angenommen werden.

Festzuhalten ist konkret auch, dass eine verfahrensrelevante diesbezügliche individuelle Gefährdung des BF seitens des syrischen Regimes am Herkunftsort des BF in Manbij bereits vor dessen Ausreise aus seinem Herkunftsgebiet und aus Syrien nicht anzunehmen war. Dies, da das syrische Regime im Gebiet Manbij bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Syrien dort keinen unmittelbar konkreten Zugriff auf Personen hatte und die kurdischen Kräfte der AANES die Kontrolle hatten. Das syrische Regime wurde jedoch bereits mit Dezember 2024 gestürzt, somit ist eine diesbezügliche Gefährdung des BF seitens des syrischen Regimes, gegenwärtig und zukünftig jedenfalls insgesamt nicht mehr anzunehmen. Bezogen auf die kurdischen Milizen der AANES im Herkunftsgebiet des BF ist festzuhalten, dass auch diese im Herkunftsgebiet des BF nicht mehr die Kontrolle haben, sondern die Kontrolle über die Herkunftsregion des BF ebenfalls im Dezember durch die HTS und mit ihr verbündeter Milizen übernommen wurde.

Dass den BF nunmehr dort nunmehr aktuell oder zukünftig eine konkrete Gefährdung im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes droht, kann fallgegenständlich insbesondere aktuell nicht mehr angenommen werden.

Den vorliegenden aktuellen Länderinformationen, bzw. Länderfeststellungen ist somit eindeutig zu entnehmen, dass die Milizen der HTS, die das Herkunftsgebiet des BF mit Dezember 2024 übernommen haben, selbst keine allgemeine Wehrpflicht, bereits auch bisher nicht einführten, bzw. keine allgemeinen Rekrutierungen durchführen, sondern sich aus Freiwilligenverbänden rekrutieren.

Dass der BF somit diesbezüglich einer ihn unmittelbar konkreten Gefährdung einer Rekrutierung oder einer Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes aktuell oder auch zukünftig unterliegen würde, kann somit aktuell nicht angenommen werden.

Dass der BF aus sonstigen Gründen vor seiner Ausreise besonders in den Fokus der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen geraten wäre, bzw. mit diesen überhaupt unmittelbar konkret in unmittelbar konkreten Kontakt mit diesen getreten wäre, und von diesen bedroht wäre, kann aus den Angaben des BF selbst nicht erschlossen werden, wie sich aus diesen jedenfalls nicht ergibt, dass seitens dieser Kräfte dem BF eine unmittelbar konkrete und ihn aus asylrelevanten Gründen betreffende unmittelbare Gefährdung ableiten ließe. Auch aus den allgemeinen und dem Gericht vorliegenden Informationen zu Syrien und der Lage nach der Machtergreifung durch die HTS und mit ihr verbündeter Milzen (dies etwa auch unter konkreter Berücksichtigung der aktuellen Flash Updates zu Syrien seitens UNHCR) kann keine unmittelbar konkret den BF aus asylrelevanten Gründen betreffende Gefährdung durch das BVwG erkannt werden.

2.2.6. Dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keine Probleme hatte bzw. hat war festzustellen, weil sich dafür im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben haben und er hierzu kein Vorbringen erstattete. Eine systematische Verfolgung der Volksgruppe der Araber in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kann dem Länderinformationsblatt nicht entnommen werden.

Dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig wegen dieser Volksgruppenzugehörigkeit eine asylrelevante Gefährdung drohen würde, kann aus den aktuellen Informationen zu Syrien (auch dies etwa auch unter konkreter Berücksichtigung der aktuellen Flash Updates seitens UNHCR) bzw. den Kräften der HTS nicht erschlossen werden.

Dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion faktisch und sicher möglich ist, ergibt sich nicht nur daraus, dass es mehrere Grenzübergänge zu den Nachbarländern gibt, sondern insbesondere aus dem politischen Umsturz des Assad Regimes mit Dezember 2024 und der Machübernahme durch die Milizen der HTS und mit ihren verbündeten Milizen. Ausreichend valide Gründe, die einen diesbezüglich anderen Schluss ausreichend begründet zulassen könnten, sind weder sämtlichen Ausführungen des BF zu entnehmen, noch ergeben diese sich aus dem aktuellen Wissen des BVwG zur aktuellen Situation in Syrien, bzw. im Herkunftsgebiet des BF.

Einem aktuellen UNHCR Bericht vom 10.01.2025 ist folgendes zu entnehmen:

„Türkei

[…]

Am 4. Januar übertrugen die türkischen Behörden die Verwaltung aller Grenzübergänge zur Türkei im Norden Aleppos (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama und Jinderes) an die syrischen Verwalterbehörden.

[…]

Ab dem 1. Januar sind die Grenzübergänge Çobanbey / Al Rai und Zeytindalı / Jinderes für die Bearbeitung von Go-and-See-Besuchen geöffnet. Nach Angaben des Vorsitzes des Migrationsmanagements können Go-and-See-Besuche maximal dreimal vom Haushaltsvorstand durchgeführt werden. Wenn der Haushaltsvorstand nicht ausscheiden kann, kann stattdessen ein anderes erwachsenes Familienmitglied gehen. Diejenigen, die ihr autorisiertes Ausfahrtsrecht nutzen, müssen von demselben Tor aus, das sie verlassen haben, wieder in die Türkei einreisen. Vom 1. bis 8. Januar haben 1.766 Menschen diesen vorübergehenden Besuch genutzt, um nach Syrien zu reisen.

Am 9. Januar besuchte Innenminister Ali Yerlikaya denGrenzübergang Cilvegözü / Bab al Hawa, wo er bekannt gab, dass seit dem 8. Dezember 52.622 Menschen freiwillig aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sind. Der Minister stellte fest, dass das Verfahren der freiwilligen Rückkehr im Einklang mit nationalem und internationalem Recht durchgeführt wird, wobei das UNHCR Zeuge des Prozesses ist.

Libanon

Drei offizielle Grenzübergänge zwischen dem Libanon und Syrien sind nach wie vor geöffnet, wobei der offizielle Grenzübergang Masnaa in Bekaa der einzige Grenzübergang ist, der für den Fahrzeugverkehr geöffnet ist. Die Bewegungen werden täglich mit einer niedrigen, aber stetigen Rate fortgesetzt, wobei an den offiziellen Grenzübergängen, meist durch Masnaa, täglich etwa 1.000 bis 1.500 Grenzübertritte stattfinden. Unregelmäßige und oft pendelnde Bewegungen finden weiterhin über inoffizielle Grenzübergangsstellen statt; Während die Zahlen schwieriger zu quantifizieren sind, handelt es sich bei diesen Überfahrten eher um kürzere Besuche von und nach Syrien.

Zum 7. Januar meldete das Katastrophenrisikomanagement der Regierung rund 87 000 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek, darunter 20 000 Libanesen. Unter den Ankömmlingen leben etwa 35.000 Menschen, meist Syrer, in 187 informellen Sammelunterkünften und weitere 52.000 in der Gemeinde. Diese Zahlen sind seit dem Sturz der vorherigen Regierung in Syrien ziemlich statisch geblieben. Das UNHCR unternahm am 3. Januar eine Mission nach Al Qasr und Hermel, traf sich mit dem Bürgermeister und besuchte zusammen mit UNICEF und OCHA drei gemeinsame Stätten. Heizung/Brennstoff, Hygieneeinrichtungen und Lebensmittel werden dringend benötigt, wobei sektorübergreifende Unterstützung im Gange ist.

Am 6. Januar erklärte die syrische Botschaft in Beirut, dass die Ausstellung gültiger Rückführungsdokumente (Laissez-Passer) für Syrer derzeit bis zur Umsetzung neuer Richtlinien kostenlos sei.

Jordan

Während die Gesamtzahl der Syrer, die von Jordanien nach Syrien überquert wurden, deutlich höher ist, kehrten im Dezember 2024 mindestens 5.100 syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert waren, nach Syrien zurück, die meisten von ihnen nach dem Sturz des Assad-Regimes. Damit steigt die Gesamtzahl der registrierten Flüchtlinge, die 2024 aus Jordanien zurückkehren, auf rund 17.200, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den vorangegangenen Monaten im Jahr 2024 sowie gegenüber den Vorjahren darstellt. Die Zahl der Rückführungen von Flüchtlingen im Dezember 2024 übertraf die Gesamtzahl der Rückführungen im gesamten Jahr 2023, die rund 4.400 betrug. UNHCR ist sich bewusst, dass der tägliche Durchschnitt der registrierten Flüchtlinge, die im Januar 2025 zurückkehren, gestiegen ist. Viele Flüchtlinge, die aus Jordanien nach Syrien zurückkehren, stammen aus Dara, obwohl ein zunehmender Anteil aus anderen Gebieten Syriens, insbesondere aus Homs, stammt. Flüchtlinge kehrten vor allem aus städtischen und ländlichen Gebieten Jordaniens zurück.

Im Dezember waren 64 % der Rückkehrer Männer/Jungen und 36 % Frauen und Mädchen. Davon waren 36% komplette Familieneinheiten, was bedeutet, dass alle Familienmitglieder wieder zusammen reisten. Kinder (sowohl Jungen als auch Mädchen) machen im Laufe des Monats rund 27 % der gesamten Rückkehrer aus, und ältere Menschen etwa 5 % der Rückkehrer.

Eine beachtliche Anzahl von Bussen vom Queen Alia International Airport in Amman befördert Passagiere zur syrischen Grenze. Die Passagiere kamen überwiegend aus Europa, einige aus dem Golf. Die meisten Passagiere sind Syrer, die hoffen, ihre Familie und Freunde in Syrien vorübergehend zu besuchen.

Die Helpline des UNHCR erhielt weiterhin Anrufe von syrischen Flüchtlingen mit Fragen zur Rückkehr und suchte häufig nach Klarheit über Ausreiseformalitäten, um sich auf ihre Rückkehr nach Syrien vorzubereiten. Darüber hinaus führt UNHCR regelmäßig Fokusgruppendiskussionen mit Flüchtlingsgemeinschaften durch. In den letzten Tagen wurden Bedenken hinsichtlich der privaten Transportkosten geäußert. Darüber hinaus erhielt UNHCR Berichte, dass Flüchtlinge Gebühren von Transportunternehmen an der Grenze erhoben wurden, die Berichten zufolge Servicegebühren sowohl für den Transport als auch für die Fertigstellung des Gepäckmanifests verlangten. Flüchtlinge in Jordanien sind jedoch mit gültigen Dokumenten von Zollgebühren befreit.

Finanzielle Herausforderungen sind nach wie vor ein zentrales Anliegen für die Rückkehrentscheidungen der Flüchtlinge, wobei die Kosten für den Transport nach Syrien erheblich sind. Im Flüchtlingslager Zata’ari stellten Ladenbesitzer in der informellen Marktstraße fest, dass die Bewohner ihren Konsum von Non-Food-Artikeln erheblich reduziert haben, vermutlich um Geld zu sparen.

Irak

Schätzungsweise 2.000 Syrer sind seit dem 8. Dezember dauerhaft aus dem Irak zurückgekehrt, darunter 159 Syrer, die beim UNHCR registriert sind. Diese Rückführungen erfolgten sowohl über den Grenzübergang Peschkabour zwischen Syrien und der Region Kurdistan im Irak (KR-I) als auch über den Grenzübergang Al-Qaim im Bundesirak.

In der vergangenen Woche hat das UNHCR einen leichten Rückgang der Zahl der registrierten syrischen Flüchtlinge festgestellt, die über Peschkabour zurückkehren. Die Gesamtzahl der Flüchtlinge ist nach wie vor gering: Im Durchschnitt kehren täglich sieben syrische Flüchtlinge zurück. Die meisten syrischen Flüchtlinge, die in der letzten Woche zurückgekehrt sind, sind nach Al-Hassakeh zurückgekehrt, gefolgt von Aleppo, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die hohen Lebenshaltungskosten in KR-I als Hauptgründe für ihre Rückkehr anführen.

Die Bewegung der Syrer, die über die Peshkhabour-Grenzein den Irak einreisten, setzte sich täglich mit etwa 500 Päpsten fort. Diese Zahl stieg gegenüber den Vorwochen vor allem aufgrund von Personen, die reisen, um das neue Jahr mit der Familie im Ausland zu feiern. Basierend auf Stichprobeninterviews, die durchgeführt wurden, sind die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Herkunft und weisen darauf hin, dass sie entweder vorübergehend zum KR-I für Familienbesuche kommen oder KR-I als Transitpunkt für Reisen an einen anderen Ort nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. Sie kommen hauptsächlich aus Al-Hassakeh, Ar-Raqqa und Aleppo. Der Grenzübergang Al-Qaim im Bundesirak bleibt für die Einreise in den Irak geschlossen.

Ägypten

Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 4. Januar 2025 haben syrische Flüchtlinge in Ägypten 1.810 Anträge auf Abschluss von Fällen eingereicht, an denen 3.374 Personen beteiligt waren, was einem Durchschnitt von 99 Anträgen pro Tag entspricht, verglichen mit dem Durchschnitt vom November 2024 von 7.

Die ägyptische Regierung hat ab dem 17. Dezember 2024 strengere Einreisebestimmungen für alle syrischen Staatsangehörigen eingeführt. Die neuen Anforderungen sehen vor, dass Syrer mit Wohnsitz in europäischen, amerikanischen, kanadischen und Golfstaaten Visa und Sicherheitsgenehmigungen von ägyptischen Botschaften im Ausland erhalten, bevor sie nach Ägypten reisen. Diese Änderung hebt frühere Ausnahmen auf, die es Syrern mit Wohnsitz in den oben genannten Ländern ermöglichten, ohne Sicherheitsermächtigung einzureisen. Das UNHCR analysiert derzeit die möglichen Auswirkungen dieser Änderung auf den Schutz.

Am 2. Januar erklärte die syrische Botschaft in Kairo über ihre Facebook-Seite, dass neue Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr syrischer Staatsangehöriger eingeführt worden seien, darunter eine kostenlose Dokumentenzertifizierung und eine einmalige sechsmonatige Reisepassverlängerung. In der Erklärung wird darauf hingewiesen, dass die Gebührenbefreiungen nur für den Dokumentenzertifizierungsprozess gelten und andere Dienstleistungen ausschließen.“.

Angesichts der aktuellen Lage nach dem Sturz des syrischen Regimes, bzw. auch der Machübernahme durch die HTS im Herkunftsgebiet des BF bestehen für den Beschwerdeführer daher mehrere problemlose Einreisemöglichkeiten nach Syrien.

Auch die Asylantragstellung im Ausland sowie die illegale Ausreise begründen für sich allein betrachtet keine asylrelevante Verfolgung, zumal gegen Rückkehrer keine systematischen Menschenrechtsverletzungen verübt werden.

Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen für eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben.

2.2.8. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung verfahrensgegenständlich nicht anzunehmen ist, basiert bereits auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Somit steht im Falle des Beschwerdeführers fest, dass er weder aus Eigenem politisch gesinnt ist noch ihm eine solche unterstellt werden würde.

2.2.7. Dass der Beschwerdeführer auch kein Mitglied von politischen Parteien war und auch sonst auf keine Art und Weise politisch aktiv war, oder sich politisch besonders exponiert hätte, war festzustellen, weil sich dafür im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise ergeben haben.

Dass der BF somit aktuell aus irgendwelchen konkreten bzw. asylrelevanten Gründen besonders in den Fokus der Milizen der HTS und mit verbündeten Milizen geraten wäre und ihm deshalb eine unmittelbar konkrete persönliche Bedrohung seitens dieser Milizen drohen würde, kann somit nicht angenommen werden und wurde von diesem im gegenständlichen Verfahren auch nicht ausgeführt. Konkrete Hinweise auf ein sich diesbezüglich unmittelbar konkret den BF persönlich betreffende unmittelbare asylrelevante Gefährdung ergeben sich auch nicht aus dem Wissen des BVwG zur aktuellen Situation in Syrien nach der Machergreifung durch die HTS und mit ihren verbündeten Milzen mit Dezember 2024 auch im Herkunftsgebiet des BF.

2.2.8. Schließlich ist festzuhalten, dass in casu auch die konkreten Umstände des Verlassens Syriens durch den Beschwerdeführer, sowie die bewusst schlepperunterstützte unberechtigte Reise in das Bundesgebiet, welches der BF nur unter bewusster unberechtigter Durchreise durch mehrere europäische Staaten und der Aufwendung für syrische Verhältnisse überaus hoher geldlicher Summen erreichen konnte, bzw. auch die erst im Bundesgebiet beliebig erstmals erfolgte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, nicht das Vorliegen einer unmittelbaren Suche nach Schutz, sondern eine verfahrenszweckbezogene Antragstellung indizieren.

Es konnte somit fallgegenständlich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden, bzw. hat der Beschwerdeführer es durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig ausgesetzt ist.

Im gegenständlichen Verfahren sind insgesamt somit keine ausreichend nachvollziehbaren und glaubwürdigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine solcherart konkrete asylrelevante unmittelbar persönliche Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Geschlechts, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung für verfahrensrelevant wahrscheinlich bzw. glaubhaft erscheinen lassen hätten.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat bereits durch das BFA subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG gewährt.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamts war aus diesen Gründen durch das BVwG zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich einer Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG war als unbegründet abzuweisen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).

Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, ja verneinte diese ausdrücklich. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime. Vielmehr gab er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat. Die vom 21jährigen Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst reicht nach der Rechtsprechung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.