Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. 1321257602-222655710, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Jemens, reiste unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 11-17) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er den Jemen verlassen habe, weil die Huthi-Milizen versucht hätten ihn zwangsweise zu rekrutieren und 20 Tage bei diesen in Haft gewesen sei und ihn unter Druck setzen wollten, sich ihnen anzuschließen; weitere Gründe habe er nicht (AS 16).
2. Am 29.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 51-68). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, bereits bei der Befragung am 25.08.2022 alle Fluchtgründe genannt zu haben (AS 54) und wiederholte im Wesentlichen die in der Erstbefragung getätigten Angaben (AS 61). Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er sei am 02.02.2022 legal mit seinem Reisepass von Aden aus mit dem Flugzeug nach Djibouti ausgereist (AS 14, 58), habe für die Partei XXXX an Demos teilgenommen und sei „ein bisschen“ aktiv gewesen (AS 57). Laut jemenitischem Heiratsvertrag vom 20.07.2023, ausgestellt somit nach Ankunft im Bundesgebiet, ist der BF mit XXXX , welche nach wie vor im Jemen mit ihrer Familie lebt, verheiratet (AS 53, 55, 58).
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 73-136) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §8 AsylG zu und erteilte dem BF eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 161-195) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2025 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für das gegenständliche Verfahren wesentlich Vorbringen darzulegen und dieses glaubhaft zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte auch nach Vorlage einer Kopie eines jemenitischen Reisepasses (AS 39, 41: Nr. 09704668, lautend auf XXXX ausgestellt am 10.11.2020 in XXXX /Jemen, gültig bis 10.11.2026, samt Visum für die Türkei, ausgestellt von T.C. Cibuti BE, am 20.02.2022, gültig von 17.02.2022 bis 16.08.2022) nicht festgestellt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 29 Jahre alt, jemenitischer Staatsangehöriger (AS 11, 41), gehört der Volksgruppe der Jemen an (AS 12), spricht als Muttersprache Arabisch (AS 11, 52, 55) und bekennt sich zum islamischen Glauben (AS 12, 55). Er ist seit 20.07.2023 verheiratet und hat keine Kinder (AS 53, 55, 58, 59).
1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (auch XXXX ), ist dort geboren, aufgewachsen und hat im Jemen bis zur legalen Ausreise mit dem Flugzeug über XXXX auch immer dort gelebt (VP S. 4), wobei er von 2015 - 2020 in Saudi-Arabien gelebt hat und dort als Verkäufer in einem Kleidergeschäft und als Installateur gearbeitet hat (AS 12, 55). Der Beschwerdeführer ist gebildet (AS 12: Grundschule; VP S 5: Matura) und hat ein Zahnmedizinstudium begonnen (VP S. 5). Im Jemen, bzw. sin Saudi Arabien hat der BF durchgehend gearbeitet, bzw. hat er im Jemen einen Kleiderhandel betrieben und 2 Boutiquen gekauft (VP S. 10) und konnte auch dort so seinen Lebensunterhalt bestreiten und konnte sich hierdurch auch das konkret für den Schlepper aufgewendete Geld iHv 9.000 USD ersparen (VP S. 10).
1.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienmitglieder (AS 58). Vater, Mutter, 2 Brüder, 1 Schwester, sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers leben alle im Jemen (AS 57f.), ein Bruder XXXX und 2 Schwestern ( XXXX und XXXX ) des Beschwerdeführers leben in Saudi-Arabien (AS 57f.). Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie ist gut und es besteht regelmäßiger, ca. zweimal im Monat, Kontakt (AS 59).
1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste bewusst unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am 24.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 12, 16).
Der Beschwerdeführer ist gesund, er ist weder in ärztlicher Behandlung noch nimmt er Medikamente (AS 53).
Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 73ff.).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt 29 Jahre alt. Er hat den Jemen nach glaubhaften Eigenangaben am 02.02.2022 legal mit seinem Reisepass von XXXX aus mit dem Flugzeug nach Djibouti, im Alter von 26 Jahren, verlassen (AS 14, 58)
Der BF durchquerte schlepperunterstützt irregulär insbesondere auch 5 europäische Länder, in denen er keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, bzw. in denen keine fremdenrechtliche Registrierung des BF erfolgte, bis dieser nach Österreich (AS 15) gelangte, wo er am 24.08.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 12).
1.2.2. Beschwerdeführer verließ den Jemen aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Kriegs-Huthis (AS 16), weshalb ihm vom Bundesamt auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser den Jemen aufgrund einer ausreichend konkreten und glaubhaften asylrelevanten ihn unmittelbar konkret betreffenden Bedrohung oder aufgrund einer ihn unmittelbar konkret persönlich bedrohenden aktuellen Lebensgefahr verlassen hat.
Der Beschwerdeführer ist kein politisch interessierter Mensch und hat sich nicht politisch relevant betätigt oder exponiert (AS 57): der Beschwerdeführer war nie, bzw. hat nicht glaubhaft machen können, ein Parteimitglied von XXXX gewesen zu sein, er hat nie an Demonstrationen teilgenommen und war nie Wahlhelfer (AS 57), sondern dessen einzige von ihn als politische Aktivität angeführte Tätigkeit bestand darin, Bedürftigen Essen zu geben (AS 63; VP S. 8).
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser wegen seiner politischen Überzeugung Probleme im Jemen hatte oder konkret persönlich deswegen von irgendeinem Akteur dort konkret persönlich verfolgt worden wäre (AS 59).
Ebenso hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser wegen allfälliger politischer Aktivitäten seiner Familie verfolgt worden wäre (AS 59; VP S. 8).
Weder das Facebook Profil ( XXXX ) noch das TikTok Profil (@ XXXX ) lassen unmittelbar konkrete Rückschlüsse auf die konkrete Person des Beschwerdeführers zu; der Beschwerdeführer ist auch aktuell insgesamt nicht politisch tätig (VP S. 8).
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, bzw. konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor dem Verlassen des Jemens von den Huthis festgenommen, angehalten oder misshandelt (AS 61ff.) worden ist, wie dieser auch ausreichend glaubhaft nicht darlegen konnte, dass dieser wegen seiner religiösen Zugehörigkeit als Sunnit (AS 64), einer ihn unterstellten Spionage (AS 64), oder wegen seiner Zugehörigkeit als Mitglied der Kongresspartei (VP S. 8) vor dem Verlassen des Jemens durch die Huthis unmittelbar konkret asylrelevante bedroht oder verfolgt worden ist.
Der Beschwerdeführer war im Jemen keiner (Zwangs-)Rekrutierungssituation unterworfen (AS 16, 61f.) und eine solche droht diesen auch zukünftig nicht mir verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit.
1.2.4. Das Vorliegen einer verfahrensrelevanten und mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret persönlich betreffenden gegenwärtigen oder auch zukünftigen asylrelevanten Bedrohung, insbesondere durch die Huthi Milizen, hat der BF auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausreichend konkret, nachvollziehbar und glaubhaft insgesamt nicht darlegen und glaubhaft machen können.
Im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Jemen hätte der Beschwerdeführer insgesamt keine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Jemen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Jemen, vom 09.08.2023, siehe auch Ordnungszahl=OZ 2Z, auszugsweise wiedergegeben:
[…]Politische Lage
Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).
Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer
Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023).
Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023).
Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023).
Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).
Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).
Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023).
Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).
Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023).
„Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021).
Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023).
Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023).
Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023).
Sicherheitsbehörden
Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).
Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023).
Rückkehr
Informationen über die Situation jemenitischer Rückkehrer beschränken sich hauptsächlich auf die Rückkehr aus Saudi-Arabien (MBZ 8.2022), wo sich schätzungsweise eine Million Jemeniten zur Arbeitszwecken aufhalten (ACAPS 3.3.2023). So gab es 2022 einen deutlichen Anstieg an jemenitischen Arbeitsmigranten, die aus Saudi-Arabien in den Jemen zurückkehrten (ACAPS 5.5.2023).
Laut Angaben der International Organization for Migration (IOM) sind im Jahr 2022 65.737 (IOM 9.1.2023) und in der ersten Jahreshälfte 2023 27.078 jemenitische Rückkehrer verzeichnet worden (IOM 9.7.2023) – zwischen erzwungener und freiwilliger Rückkehr wird nicht unterschieden. UNHCR unterstützte 2022 die Rückkehrer mit individuellem Rechtsbeistand und wichtigsten Hilfsgütern (UNHCR o.D.).
Von den schätzungsweise 1,3 Millionen Rückkehrern seit 2015 leben mindestens 55 Prozent in minderwertigen, beschädigten und/oder unzureichenden Unterkünften oder sind nicht in der Lage, ihre Häuser wieder aufzubauen. Sie sind oft mit unmittelbaren Problemen in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum konfrontiert, wie z. B. mit bereits von anderen besetztem Eigentum oder fehlenden Eigentumsdokumenten, wodurch der Bedarf an rechtlicher Unterstützung für den Zugang zum Eigentum hoch ist (OCHA 12.2022). Es gibt keine dauerhaften Lösungen für die Wiederherstellung von Wohn- und Grundeigentum (ACAPS 14.4.2023).
Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).
In ihrer letzten Stellungnahme vom Oktober 2021 zu Rückführungen in den Jemen fordert UNHCR die Staaten auf, Rückführungen jemenitischer Staatsangehöriger und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen hatten, nicht zu forcieren (UNHCR 10.2021).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines originalen jemenitischen Reisepasses (Kopien AS 39, 41) nicht festgestellt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 11, 12, 41, 52, 53, 55, 58, 59).
Zum Familienstand:
Nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung ausdrücklich angab, ledig zu sein (AS 11) nur um anschließend in der Befragung vor dem Bundesamt ein jemenitisches Heiratsdokument datiert mit 20.07.2023 vorzulegen (AS 53, 55, 58, 59) und in der Beschwerde anzugeben, er sei doch bereits seit 07.12.2020 verheiratet (AS 167). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, bereits in der Erstbefragung konkrete Angaben zu seinem Familienstand zu tätigen, wenn er tatsächlich bereits seit 07.12.2020 verheiratet gewesen sein will, bzw. überhaupt im Laufe des gesamten Verfahrens bezüglich seiner eigenen Eheschließung gleichbleibende Angaben zu tätigen. Glaubhaft ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer seine Ehe erst am 20.07.2023, somit bereits zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Österreich als Asylantragsteller aufhältig war, eingegangen ist; die in diesem Zusammenhang getätigte Begründung des Beschwerdeführers (AS 60: ich wollte eine Familienzusammenführung) stützt dies. Doch selbst bei Wahrunterstellung, der Beschwerdeführer hätte bereits am 07.12.2020 die Ehe geschlossen, lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers auch hiezu nicht auflösen, denn einerseits behauptet er, die Ehefrau (AS 56) „lebt bei ihrer Mutter. Sie lebt in einem Dorf namens XXXX “, nur um dazu widersprüchlich zu behaupten, die Ehefrau hätte mit dem Beschwerdeführer (AS 167) „in einer gemeinsamen Wohnung gelebt“. Auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers er hätte im Jemen sein (VP S. 4) „ganzes Leben“ in der „Stadt XXXX verbracht, lässt sich nicht mit den davon gänzlich abweichenden Angaben, seine Frau und er selbst würden sich schon langen kennen und seien (AS 167) „von klein auf Nachbar und Nachbarin“ gewesen und seine Frau lebe (VP S. 9) „bei ihrer Mutter“ in XXXX , bzw. die Ehefrau lebt (AS 56) „in XXXX im Jemen“. Nicht nur, dass es gravierende Abweichungen hinsichtlich des ständigen Aufenthalts im Jemen hinsichtlich des Beschwerdeführers, welcher immer in XXXX gelebt haben will vs. er habe seine Frau als Nachbarin in XXXX kennengelernt, vorliegen, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, hinsichtlich seines Familienstandes, des Zeitpunkts der Änderung seines Familienstandes, des gemeinsamen Lebens mit seiner Ehefrau im Jemen selbst und der jeweiligen Aufenthaltsorte im Jemen selbst nachvollziehbare und gleichbleibende Angaben zu tätigen, so diese der Wahrheit entsprechen auch glaubhaft dazulegen. Dass dies dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelang, lässt bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen (siehe auch II.2.2).
Zum Reisepass: Dass auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Reisepasskopie (bzw. 1 Visum – AS 39; 1 Doppelseite – AS 41) kein Identitätsdokument darstellen kann, wurde bereits vom Bundesamt festgestellt. Auch nach Ansicht des Gerichts kann eine Kopie, welche weder auf Echtheit überprüft werden kann noch eine Fälschung gänzlich ausgeschlossen werden kann, kein Identitätsdokument darstellen (siehe auch II.2.2).
2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben.
Dass sich der Beschwerdeführer jahrelang (5 Jahre) im Saudi-Arabien aufhielt, ehe er im Jahr 2020 wieder in den Jemen zurückkehrte, basiert auf seinen eigenen diesbezüglichen Angaben, ehe er legal mit dem Flugzeug am 02.02.2022 nach Djibouti ausreiste (AS 14, 58) und über mehrere Zwischenländer bis nach Österreich weiterreiste, ebenfalls auf seinen diesbezüglich konstanten und damit glaubhaften Eigenangaben basiert (AS 9, 13, 70ff.).
Die Feststellungen zu seiner Schul- und Universitätsbildung sowie Berufserfahrung in Saudi-Arabien und im Jemen beruhen auf seinen eigenen diesbezüglich glaubhaften da nachvollziehbaren Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 12, 55; VP S. 5, 10).
Glaubhaft ist, dass es dem hochgebildeten Beschwerdeführer sowohl in Saudi-Arabien als auch im Jemen problemlos möglich war, sich durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern und Ansparungen für den Schlepper zu tätigen, um seine problemlose Ausreise aus dem Jemen zu ermöglichen (VP S. 4, 5, 10).
Bereits hier ist festzuhalten, dass der Lebenslauf des Beschwerdeführers (Aus-, Fort- und Weiterbildung, Leben im Jemen und in Saudi-Arabien, Unternehmer und Erwerbstätiger als Verkäufer/Kleiderhändler/Installateur) klar gegen jedwede Verfolgung des Beschwerdeführers im Jemen spricht, ja eine individuelle Verfolgungssituation garnicht erkennbar ist; insbesondere der nach wie vor problemlose Aufenthalt seiner in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder als auch die problemlose und legale Ausreise mit dem Flugzeug lässt keinen anderen Schluss zu.
2.1.3. Die Feststellungen zur familiären Situation in Österreich und zu den im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder gründen auf den diesbezüglichen Eigenangaben des Beschwerdeführers selbst (AS 57f.).
Der Beschwerdeführer konnte im Jemen gemeinsam mit seiner Familie leben. Auch dies lässt keine individuelle Verfolgung erkennen. Das Gericht hat grundsätzlich keine Veranlassung an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese nachvollziehbar sind (siehe II.2.2).
2.1.4. Die Feststellung zur bewusst irregulären, schlepperunterstützten Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 16).
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, fußt auf seinen eigenen Angaben (AS 53) und dem Umstand, dass gegensätzliches vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht wurde; und dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 73ff.).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter Punkt II.1.1.1. und 2.1.1. festgestellten Angaben zur Person des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer den Jemen am 02.02.2022 legal mit dem Flugzeug Richtung Djibouti endgültig verlassen hat, folgt den diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers (AS 12, 14, 15, 58).
2.2.2. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den Jemen wegen der allgemeinen unsicheren bzw. der prekären Lage verlassen hat.
Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges, der allgemein prekären und unsicheren Lage wurde dem BF bereits ein subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG durch das BFA zuerkannt. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen hierauf bezogenen und diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln (siehe dazu ausführlicher unter II.2.2.3.).
2.2.3. Dass der Beschwerdeführer den Jemen weder aufgrund einer ausreichend konkreten und glaubhaften asylrelevanten ihn unmittelbar konkret betreffenden Bedrohung noch aufgrund aktueller Lebensgefahr verlassen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
a.) Zur Bedrohung aufgrund der angegebenen Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Partei und der hierauf bezogenen Verfolgung durch die Hutis
Festzuhalten ist, dass der BF im Zuge der Erstbefragung keinerlei konkrete Angaben in Bezug auf eine diesbezügliche Bedrohung oder Verfolgung aufgrund zu Protokoll gegeben hat, sondern ausschließlich anführt, dass dieser durch die Hutis zwangsrekrutiert hätte werden sollen. (As. 16).
Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (siehe II.2.2.2) nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie die eigene und familiäre politische Aktivität für XXXX , die Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit, die Probleme wegen seiner Parteizugehörigkeit und Mitgliedschaft der Kongresspartei, die Probleme wegen des Spionagevorwurfs, die Kampfausbildung, die Flucht aus dem Huthi-Militärcamp, so er sie denn persönlich erlebt hat, zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Alle diese Angaben/Behauptungen des Beschwerdeführers blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Lediglich gab der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass er geflüchtet sei, weil ihn die Huthis 20 Tage festgehalten hätten und ihn zwingen wollten, sich ihnen anzuschließen, beendet mit (AS 16) „ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben“.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Dass der Beschwerdeführer insgesamt kein politisch interessierter Mensch ist und sich nicht politisch relevant betätigt oder exponiert hat (AS 57, 59, 63; VP S. 8), ergibt sich zdem daraus, dass seine selbst angegebene und glaubhafte „politische“ Aktivität in Essensausgabe bestanden haben will (AS 63: F: wie aktiv waren Sie? A: ich war so aktiv, dass ich die Bedürftigen zum Essen gebracht habe). Weder ist für das Gericht erkennbar, weshalb in Essensausgaben konkrete politische Ansichten oder Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten bestehen sollen, noch worin diese politischen Ansichten oder Aktivitäten hätten bestehen sollen.
Werden politisch-relevanten Aktivitäten oder eine hierauf basierende Bedrohung in der Erstbefragung insgesamt noch nicht ausgeführt (AS 16), wird diese erstmals in der Befragung vor dem Bundesamt erwähnt (AS 57: er gehöre der Partei XXXX an, diese sei eine soziale Partei, denn diese will den Jemen einnehmen und beherrschen; er sei dort ein bisschen aktiv, habe an Demos teilgenommen und sei Wahlhelfer gewesen), nur um in Folge auszubauen seine Familie sei dort auch aktiv gewesen (AS 57, 59), und er wegen des Vorwurfs des dazugehörens zum „Allgemeinen Volkskongresses“ von den Huthis von zu Hause abgeholt worden zu sein (AS 61), über mehrere Tage von den Huthis geschlagen und misshandelt worden zu sein (AS 62) und nach der Zusicherung des Beschwerdeführers er würde für die Huthis kämpfen daraufhin in ein Militärcamp verlegt worden sei, ihm eine Schusswaffe ausgehändigt worden sei, woraufhin er dann 2 Tage später mit dem Bus nachhause geflüchtet sein will (AS 62).
Abgesehen davon, dass – wie bereits das Bundesamt richtig feststellte – die Huthis den Beschwerdeführer in XXXX nicht hätten festnehmen können, da diese dort nie tätig gewesen sind (AS 63), ergibt die behauptete politische Aktivität der Familie des Beschwerdeführers samt damit für den Beschwerdeführer selbst verbundenen Verfolungshandlungen und Problemen keinen Sinn: der Beschwerdeführer konnte bis zur Ausreise problemlos in XXXX leben und arbeiten, seine Familie lebt immer noch problemlos dort (jedenfalls seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester (siehe II.1.1.3; 2.1.3) und auch die von ihn im Verfahren auch angegebene (AS 56 vs. VP S. 9) Ehefrau.
b.) Zur angeführten Anhaltung/Haft/Misshandlung durch die Huthis
Dass der Beschwerdeführer ausreichend glaubhaft nicht darlegen konnte, dass dieser von den Huthis festgenommen und worden ist, bzw. ebenso nicht ausreichend glaubhaft darlegen konnte, dass dieser von diesen misshandelt (AS 61ff.) worden ist, ergibt sich (neben dem oben bereits ausgeführten) aus folgenden Überlegungen:
Festzuhalten ist auch diesbezüglich, dass der BF auch hierauf bezogen ausschließlich nur allgemeine und detaillose Ausführungen zu erstatten vermocht hat. Zudem war auch im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG erkennbar, dass der BF sämtliche hierauf bezogenen Vorfälle und Vorkommnisse ausschließlich nur gänzlich emotionslos kurz zu Protokoll gibt. Es war den erkennenden Richter diesbezüglich erkennbar, dass der BF auch dieserart Angaben ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet hat und diesen gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Wie bereits oben ausgeführt, ist bereits die behauptete 20-tägige Anhaltung des Beschwerdeführers und seine hierbei erfolgte Misshandlung nicht glaubhaft.
Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keinen sinnvollen Zusammenhang zwischen der Aufforderung der Huthis zum Beschwerdeführer zu kämpfen bei gleichzeitiger Misshandlung, Verletzung, Folterung samt – erneut in Steigerungsabsicht vorgebrachten Behauptung – Huthi-Vorwurfs der Beschwerdeführer sei Sunnit und ein Spion (AS 64: F: wer waren die Personen, die Sie bedroht haben sollen? A: die Huthis … F: Warum sollten Sie bedroht oder verfolgt werden? A: weil ich zu diesem Volkskongress Partei zugehöre und weil ich Sunnit bin und saudischer Spion bin. … F: woher sollten die Huthis denn wissen sollen, dass Sie dieser Partei zugehören? A: weil die meisten, wo ich wohne Schiiten sind) erklären (VP S. 8: R: Warum sollten die Hutis sie gleichzeitig auffordern für sie zu kämpfen, wenn sie Sie gleichzeitig auch misshandeln, verletzen und foltern bzw. ihnen auch vorwerfen, dass sie ein Spion sind oder auch ein Anhänger einer oppositionellen Partei wären? - das ist doch ein offener Widerspruch BF: Auf jeden Fall sind wir Tot, ob wir an der vorderen Front eingesetzt werden, oder dortbleiben. Es gibt sehr viele Mitglieder der Kongresspartei, die unter Druck mit den Hutis gekämpft haben und nicht zurückgekommen sind. Die Hutis wollen weder die Sunniten, noch die Mitglieder der Kongresspartei weder als Mitkämpfer im wahren Sinn, sondern als Schutzschild an die vordere Front einsetzen, die eh schnell getötet werden.).
Auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Beschwerdeverfahren ist insgesamt dem Bundesamt zuzustimmen, wenn dieses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine persönliche politische Betätigung, ja auch nur politisches Interesse des Beschwerdeführers im Verfahren nicht erkennbar war. Unrealistisch erscheint es dem Gericht auch, wie der Beschwerdeführer Parteimitglied der Partei Allgemeiner Volkskongress gewesen sein will, wenn er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vom 29.11.2023 diesbezüglich keine Fachkenntnisse über den Allgemeinen Volkskongress bzw. überhaupt zu Wahlen hatte (AS 57: F. für was steht diese Partei? A: Sozial … F: inwiefern sozial? A: ihr Ziel war, dass diese Partei den Jemen einnehmen kann und den Jemen beherrscht; AS 63: F: wer ist jetzt als Partei im Jemen an der Macht? A: die Huthis … F: Wann fanden die letzten Parlamentswahlen statt? A: dass weiß ich nicht … F: Waren Sie ein aktives Mitglied der Partei Allgemeiner Volkskongress? A: ja ich war aktiv, aber meine Mutter war höher … F: wie aktiv waren Sie? A: ich war so aktiv, dass ich die Bedürftigen zum Essen gebracht habe … F: also haben Sie nur Freiwilligendienste geleistet? A: ja das stimmt … F: Leitet Salih diese Partei immer noch? A: nein er ist gestorben … Ende 2017).
Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser auch nach Rückfragen, keine Auskünfte darüber geben konnte, wann die letzten Parlamentswahlen gewesen waren; wie politisch aktiv er in der Partei gewesen wäre (Stichwort: Essensausgabe), wobei ehrenamtliche Tätigkeiten nicht in die Kategorie der politischen Parteitätigkeiten fallen. Einem politisch Aktiven ist es zumutbar, nicht nur die letzten Wahlen benennen zu können, sondern auch den zumindest aktuellen Parteivorsitzenden der eigenen Partei namhaft machen zu können – dass dies dem Beschwerdeführer nicht möglich war, deutet ebenfalls auf mangelndes politisches Interesse und Engagement, was gegen eine politische Parteimitgliedschaft spricht. Wie bereits das Bundesamt zutreffend feststellte, ist auch nach Ansicht des Gerichts eine Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers gänzlich auszuschließen.
Auch ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass nicht nachweisbar ist, wie und ob die Mutter oder der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers bei dieser zuvor erwähnten Partei Mitglieder gewesen sind. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesamt nicht, dass der Beschwerdeführer Unterlagen fotografiert/gescannt/kopiert vorlegte, welche mit „Wahlkarte der Mutter“ benannt ist (AS 39-49). Eine valide Überprüfung solcherart Schriftstücke betreffend einer konkret einer Behörde zurechenbaren Ausstellungsperson oder Behörde, als auch insbesondere hinsichtlich des Inhaltes dieser Schriftstücke, ist aufgrund des Fehlens jeglicher bzw. einheitlicher formeller als auch allgemeiner Voraussetzungen gänzlich nicht möglich. Es ist normativ bekannt, dass Antragsteller mitunter in Verfahren auf internationalen Schutz Schriftstücke mit beliebigen Inhalt bzw. aus nicht verifizierbarer Herkunft sich besorgen und diese vorlegen, um ein bestimmtes Vorbringen damit verfahrenszweckbezogen hiermit zu belegen. Sämtlichen hierauf bezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Solcherart Schriftstücke sind somit ausschließlich im Gesamtkontext der Glaubwürdigkeitsprüfung mitberücksichtigen. In einer Gesamtschau der hierauf durch den Beschwerdeführer bezogenen Angaben, dies insbesondere auch der wie bereits oben angeführten insgesamt unglaubwürdigen Fluchtgeschichte, ist somit verfahrensgegenständlich nicht von der faktischen Echtheit dieses Schriftstückes (bzw. überhaupt der vorgelegten Schriftstücke), bzw. nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten „Wahlkarte der Mutter“ auszugehen. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang auch, dass sich weiterhin insbesondere die Mutter des BF, als auch dessen Bruder XXXX , ca. 25 Jahre sich immer noch im Herkunftsstaat aufhalten können, bzw. der Bruder dort auch weiterhin seinen Lebensunterhalt bestreiten kann ohne durch den BF ausgeführter Probleme oder Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Auch dies indiziert bereits die Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens.
All dies indiziert fallbezogen, dass der Beschwerdeführer versucht, einen Sachverhalt zu konstruieren, welcher ihm mit einer Dramatisierung, Ausschmückung und Herausstellung seiner eigenen Person den Asylstatus verschaffen soll. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nie einer angeblichen auch nur hypothetischen Bedrohung ausgesetzt war und den Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen und sozialen Überlegungen, nicht jedoch, weil der Beschwerdeführer auf der Suche nach Schutz war, verlassen hat.
Eine ausreichend glaubhafte, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kommt beim Beschwerdeführer fallbezogen ebenso nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedenfalls nicht ein aktives Mitglied der Partei Allgemeiner Volkskongress gewesen ist, sondern nur ehrenamtliche (Freiwilligendienste) allfällig auch für diese Partei geleistet hat, die jedoch in keiner unmittelbar konkreten Verbindung zu den eigentlichen Tätigkeiten eines Parteimitglieds gestellt werden können. Dass alleine dem BF hierauf basierend eine politische Verfolgung oder Bedrohung durch die Hutis drohen würde, hat der BF durch sämtliche Ausführungen ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können.
Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus all diesen Gründen, bzw. aus den erkennbar allgemeinen und auch unkonkreten, detaillosen hierauf bezogenen Angaben des Beschwerdeführers, die auch neben der offensichtlich erkennbar mit Steigerungsabsicht immer weiteren Hinzufügung von einzelnen Ausführungen, dass der BF durch sämtliches Vorbringen insgesamt keine ausreichend glaubhaften individuell-konkreten Gründe für eine asylrelevante Bedrohung durch die Hutis vorbringen hat können.
Insgesamt ist aus diesen Gründen damit zur Gänze von einer Unglaubwürdigkeit des hierauf bezogenen Fluchtvorbeingens auszugehen.
c.) Zur angegebenen Bedrohung des BF durch eine Zwangsrekrutierung durch die Hutis
Wenn der Beschwerdeführer anführt, er sei während des 20tägen Gefängnisaufenthalts misshandelt und bedroht worden, so kann dem wie bereits oben ausgeführt nicht gefolgt werden, wie auch den hierauf bezogenen Ausführungen des BF, wonach ihn die Hutis auch zwangsrekrutieren wollen, aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden kann:
Der Beschwerdeführer ist im Jahr XXXX geboren und wurde seinen eigenen Angaben zufolge erst Ende 2021 mit der behaupteten Zwangsrekrutierungssituation konfrontiert. Besondere Gründe, warum dieser auch damit selbst erst im Alter von 25 Jahren rekrutiert hätte werden sollen, kann der BF im gesamten Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend nachvollziehbar und konkret darlegen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, haben die Huthis keine Probleme mit mangelndem Zulauf an Freiwilligen, weshalb die Rekrutierung von 25jährigen nicht wahrscheinlich ist, wobei jedoch die Zwangsrekrutierung von Kindern möglich sein können. Eine allgemeine Wehrpflicht existiert im Jemen laut Länderberichten ebenso nicht.
Konkrete Gründe, warum die Hutis ein besonderes Interesse an der konkreten Rekrutierung des BF selbst haben könnten, bzw. konkrete und detaillierte Abläufe um Umstände einer Rekrutierung durch die Hutis, kann der BF nicht darlegen, sondern führt sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen ausschließlich kurz, unkonkret und allgemein aus. (etwa AS 16: Die Huthi-Milizen versuchen mich zwangsweise zu rekrutieren...).
Die Angaben und geschilderten Umstände durch den Beschwerdeführer sind vage und emotionslos, und werden lediglich in der Befragungssituation beim Bundesamt inhaltlich ausgeschmückt, jedoch nicht substanziiert behauptet (AS 61f.). Bereits die behaupteten Zeiten sind nicht stimmig: behauptet der Beschwerdeführer einerseits er sei im Dezember 2021 von den Huthis mitgenommen worden (AS 61: Im November 2021 sind die Huthis einmarschiert. Ein Monat später haben die Huthis mich von zu Hause abgeholt.) so gibt er andererseits an, er sei im Jänner 2022 verhaftet worden (AS 64: F: wann haben die Huthis Sie verhaftet? A: .. Januar 2022 … Vorhalt: Wie können Sie mir dann Folgendes erklären? Im November 2021 sind die Huthis einmarschiert. Ein Monat später haben die Huthis mich von zu Hause abgeholt. A: ja das stimmt … Vorhalt: wieso behaupten Sie dann jetzt, dass die Huthis Sie Anfang Januar 2022 verhaftet hätten? A: Anmerkung AW wird nochmals belehrt. .. dem AW wird die Frage nach der Belehrung nochmals gestellt. Der AW antwortet darauf, dass die Huthis erst zwei Wochen und danach doch drei Wochen. Und nach wiederholtem überlegen, gibt der AW an, dass vier Wochen nach seiner Hochzeit stimmen würde.). Dem Gericht entgeht nicht, dass der Beschwerdeführer zuletzt behauptet, 4 Wochen nach seiner Hochzeit mitgenommen worden zu sein und damit sich die gesamten behaupteten Geschehnisse um ein ganzes Jahr vorverlegen würden – denn der Beschwerdeführer will neben dem Heiratsdokument Datum 20.07.2023 auch seit dem 07.12.2020 verheiratet sein. Beides lässt sich nicht in Einklang bringen, entweder der Beschwerdeführer hat am 07.12.2019 geheiratet, dann könnte der behauptete Ablauf mit der Verhaftung stimmig sein, wodurch jedoch wieder der behauptete Aufenthalt in Saudi-Arabien bis 2020 (AS 55, 63; VP S. 4) unglaubhaft wird. Oder der Beschwerdeführer hat sich bei seinem eigenen Heiratsdatum mehrfach geirrt (AS 53, 55, 58, 59: 20.07.2023; AS 167; VP S. 5: 07.12.2020). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar sowohl das Mitnehmen durch die Huthis – welches jedenfalls ein einschneidendes Erlebnis für den Beschwerdeführer gewesen sein muss, und jedenfalls erinnerlich, sofern es persönlich erlebt wurde – als auch die eigene Eheschließung – war es 20.07.2023, 07.12.2020 oder doch ein Jahr davor 07.12.2019 – glaubhaft und nachvollziehbar angeben zu können. Dass dies dem Beschwerdeführer nicht gelingt, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer eine Fluchtgeschichte darstellt, die es so nie gegeben hat.
Dass der BF einen unmittelbar konkreten Versuch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen wäre, hat dieser daher durch sämtliche hierauf bezogenen, insgesamt auch durch die hierauf bezogenen, wiederum nur allgemeinen und detaillosen Ausführungen auch im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG, insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.
Bezogen auf eine generelle Gefährdung des Beschwerdeführers gegen seinen Willen im Jemen zu Militärdiensten verpflichtet zu werden, wird zudem auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen. In einer Zusammenschau der unterschiedlichen Quellen ist dahingehend eine Übereinstimmig zu finden, dass sich aus dem Berichtsmaterial keine generelle Vorgehensweise der Huthi ableiten lässt, sondern diese lokal und nach Zielgruppen unterschiedlich agieren. Eine allgemeine Wehrpflicht existiert nicht. Im Gouvernement Ibb sollen laut Bericht von Middle East Monitor (vgl. auch ACCORD 04.10.2021 mit Verweis auf MEMO - Middle East Monitor: Houthis impose financial penalties for refusing conscription, 20.03.2020, https://www.middleeastmonitor.com/20200320-houthis-impose-financial-penalties-for refusing-conscription/) unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle die Huthi-Milizen zwar eine Art Wehrpflicht eingeführt haben, bei der Stammesführer verpflichtet worden seien, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren, wobei gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, finanzielle Strafen verhängt worden seien. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass auch Berichte über Rekrutierungen unter Gewaltanwendung und -drohung existieren, daraus lässt sich aber keine Systematik ableiten.
Festzuhalten ist ferner, dass es nicht nachvollzogen werden kann, dass die Huthis Personen besonders rekrutieren hätten sollen und wollen, wenn diese, den Beschwerdeführer insbesondere als „Spion“ zuvor betitelt haben sollen. Nach Ansicht des Gerichts versucht der Beschwerdeführer mit auch dem hierauf bezogenen Fluchtvorbringen samt abweichender Varianten einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
Festzuhalten ist zudem, dass nach durchgehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung allgemeine Bedrohungen in Zusammenhang mit der Ableistung eines Wehrdienstes oder auch Militärdienstes, ohne Hinzutreten weiterer individuell konkreter asylrelevanter Bedrohungselemente, bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes abgedeckt sind. Dem Beschwerdeführer selbst wurde bereits durch das Bundesamt subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG zuerkannt. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rekrutierung zu einem Militärdienst, bzw. bei der Ableistung eines solchen unmittelbar konkret besonders persönlich asylrelevant bedroht werden würde, kann sämtlichen nur erkennbar allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu nicht erkannt werden.
d.) Zur angeführten Bedrohung des BF durch die Hutis aufgrund der Unterstellung der Spionage, bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten:
Auch durch die lediglich allgemein durch den BF erwähnte Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Huthis aufgrund seiner Zugehörigkeit des Beschwerdeführers als Sunnit (und nicht Schiit), kann nicht auf das Vorliegen einer unmittelbar konkret gegen den BF gerichteten Verfolgung durch die Hutis geschlossen werden. Auch diese Angabe wurde vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren lediglich allgemein kurz, unkonkret und zudem auch diesbezüglich wieder emotionslos ausgeführt. Hierauf bezogen ist festzuhalten, dass durch das erkennende Gerich nicht übersehen wird, dass im Jemen in Gebieten die unter der Kontrolle der schiitischen Huthi stehen Sunniten von diesen auch mitunter unterdrückt werden. Diese Unterdrückung stellt jedoch – laut auch den aktuellen Länderberichten jedoch keine asylrelevante religiöse Verfolgung aller Sunniten dar. Dass der BF einer diesbezüglich im Einzelfall besonderen Gefährdung einer gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt gewesen war oder zukünftig wäre, kann sämtlichen hierauf nur allgemeinen Ausführungen nicht entnommen werden.
Konkrete Gründe, warum diese den BF konkret persönlich unterstellen sollten, ein Spion zu sein, kann der BF nicht nennen. Zudem ist es auch hierauf bezogen nicht nachvollziehbar, dass, wenn die Huthis ihn tatsächlich, nicht nur als einen Anhänger einer Oppositionspartei, sondern auch als einen Spion angesehen hätten, diesen bereits nach der behaupteten 20tätigen Haft wieder problemlos entlassen hätten, ihn konkret auch an einer Waffe ausgebildet hätten, bzw. ihn auch mit dieser Waffe auch auf Patrouille auf den Markt geschickt hätten. Sämtliche Ausführungen des BF sind somit insgesamt nicht nachvollziehbar und insbesondere auch der Unterstellung ein Spion zu sein ist damit der Boden entzogen ist.
Festzuhalten ist auch hierauf bezogen, dass der Beschwerdeführer sämtliche diesbezüglichen Ausführungen wiederum nur allgemein, unkonkret und detaillos, bzw. auch diesbezüglich nur mit wenigen Worten kurz und allgemein anführt. Das Vorliegen einer nachvollziehbar konkreten bzw. unmittelbar persönlichen und individuellen Bedrohung des BF konnte dieser mit sämtlichen hierauf bezogenen Ausführungen ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen.
e.) Abschließend ist durch das erkennende Gericht auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine ausreichend nachvollziehbare, konkrete bzw. insgesamt glaubwürdige asylrelevante Bedrohung erstatten konnte, bzw. sämtliche Verfolgungsbefürchtungen des Beschwerdeführers ausschließlich hypothetisch und spekulativ sind. Sämtliches Vorbringen konnte insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt werden. Der BF hat damit insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser besonders in den Fokus der Huti Milizen geraten ist, diese ihn aufgrund bestimmter politischer Aktivitäten oder einer Parteizugehörigkeit unmittelbar konkret asylrelevant bedroht hat, noch diesen angehalten, entführt und misshandelt haben. Ebenso ist die angegebene Zwangsrekrutierung, die Ausbildung an der Waffe und auch die angegebenen Abläufe der Flucht aus dem Jemen nicht glaubhaft. Ebenso hat es der BF auch nicht glaubhaft machen können, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten oder wegen der Unterstellung ein Spion zu sein unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht worden ist oder dass ihn diesbezüglich hinkünftig eine ihn unmittelbar konkrete persönliche asylrelevante Gefährdung drohen würde.
Weder folgen die Angaben des Beschwerdeführers logisch-nachvollziehbaren Abläufen, noch sind die Angaben in sich ausreichend konkret oder insgesamt stimmig, wie oben ausgeführt. Auffallend ist zudem die sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbare wiederholte Steigerung einzelner Angaben (Protokoll VH – BVwG S9), als auch die erkennbare immer weitere Aneinanderreihung von einzelnen Bedrohungsgründen.
Festzuhalten ist zudem, dass auch die konkreten Umstände der Ausreise des BF aus dem Jemen legal mittels Flugzeuges, sowie auch seine gezielte weitere schlepperunterstützte Reise in einen von dem BF selbst beliebig bestimmtes Zielstaat in Mitteleuropa, den der BF nur unter Aufwendung für jemenitische Verhältnisse überaus hoher geldlicher Summen (USD 9.000) für den Schlepper und der Durchquerung mehrerer für ihn bereits sicherer Staaten erreichen konnte, um ausschließlich in diesen Zielstaat erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht das Vorliegen einer unmittelbar konkreten Suche nach Schutz, sondern eine bewusst verfahrenszweckbezogene Antragstellung indizieren.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat damit insgesamt nicht auf Grund des glaubhaften Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention.
2.2.4. Im gegenständlichen Fall sind damit verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "begründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, daher insgesamt nicht gegeben.
Aus den oben dargelegten Erwägungen konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer glaubwürdigen individuellen, unmittelbar gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung ausgesetzt war.
Ebenso konnte unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein aufgrund seines Alters eine Zwangsrekrutierung erdulden müsste oder aufgrund sonstiger Gründe einer asylrelevanten, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt wäre.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass aus Länderberichten ableitbar ist, dass die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) in ihrem Jahresbericht vom Jänner 2023 schreibt, dass alle Konfliktparteien im Jemen im gesamten Land Personen willkürlich festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen, gefoltert und misshandelt hätten (HRW, 12. Jänner 2023), es sind im Verfahren jedoch keine Anhaltpunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise individuell in den Fokus irgendwelcher relevanter Akteure gekommen wäre bzw. im Falle einer Rückkehr als Gegner betrachtet werden sollte.
Dem Bundesamt war somit insgesamt unter Berücksichtigung sämtlicher durch den Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Ausführungen, bzw. auch insbesondere unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen in der Beschwerdeschrift, als auch sämtlicher Ausführungen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den oben angeführten Überlegungen insgesamt zuzustimmen, wenn es in casu zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer diesen unmittelbar konkret persönlich betreffenden Bedrohung durch die Hutis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen hat können.
Ebenso ist dem Bundesamt zuzustimmen, wenn dieses zum Ergebnis gelangt, als der Beschwerdeführer auch nicht das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten gegenwärtigen bzw. auch zukünftigen unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen hat können.
Aus sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers und aus den oben aufgezeigten Gründen ergibt sich somit vielmehr, dass der BF seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemein prekären Sicherheit – als auch Versorgungssituation verlassen hat. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich zutreffend bereits durch das Bundesamt ein subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG durch das Bundesamt zuerkannt.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts betreffend der Nichtzuerkennung eines asylrelevanten Schutzes gem. § 3 AsylG war aus diesen Gründen durch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht Folge zu leisten und die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat. …“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte nicht ausreichend ausgeführt bzw. belegt glaubhaft gemacht werden, insbesondere, da dem Beschwerdeführer ein jemenitischer Reisepass ausgestellt wurde, konnte er doch am 02.02.2022 per Flugzeug legal aus dem Jemen ausreisen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation dar (vgl. VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im Jemen eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Mitnahme/Haft/Zwangsrekrutierung/Militärcamp/politischer Aktivismus/Schiit drohen könnte, als nicht glaubwürdig erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist es auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun.
Aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Jemen oder aus privaten bzw. familiären Problemen lässt sich für den Beschwerdeführer auch keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten herleiten. Dies insbesondere da private Probleme, bzw. eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (vgl. VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, ja verneinte diese bzw. konnte diese nicht ausreichend glaubhaft geltend machen. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) relevante oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das Regime. Vielmehr führt er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat.
Da sich auch im Rahmen des vor dem BVwG im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine ausreichend nachvollziehbar konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer insgesamt glaubwürdigen, unmittelbar konkret den BF persönlich betreffenden Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Gründen ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in casu aus.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als unbegründet abgewiesen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.