Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2023, Zl. 1308558601- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste irregulär unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 1-13) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg und dem Militär verlassen habe, er keine Waffen tragen mag und er bei einer Rückkehr fürchte, dass er zum Militär müsse (AS 11).
2. Am 24.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 47-59) und legte seinen Personalausweis im Original vor (AS 63-65). In der Befragung wiederholte der Beschwerdeführer seine in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe (AS 55f.).
3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 217-347) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 371-390) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines Originalpersonalausweises fest (AS 63-65). Er ist Staatsangehöriger von Syrien, mit dzt. 28 Jahren im wehrpflichtigen Alter, gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht als Muttersprache Arabisch und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben (AS 1f., 54). Er ist unverheiratet und hat keine Kinder (AS 5, 52f.).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in dem Gebiet der von der PKK (VP S. 5) kontrollierten Ortschaft XXXX ) in der Nähe der (von Jänner 2014 bis Oktober 2017 unter Kontrolle des IS und ab November 2017 bis dato unter Kontrolle der SDF stehenden; vgl. https://syria.liveuamap.com) Stadt Ar-Raqqa (auch ar-Raqqah, Rakka, Reqa), im gleichnamigen Gouvernement geboren, dort aufgewachsen und hat dort bis zur illegalen Ausreise zu Fuß in die Türkei im Jahr 2021 gemeinsam mit seiner Familie gelebt (AS 5, 53). Von dort ist der Beschwerdeführer in Folge irregulär und ohne Behördenkontakt über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn in sein Zielland Österreich (AS 54) weiterreist und hat erst im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 9.).
1.1.3. Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung erhalten und verständigt sich in Arabisch (AS 1f., 54). Er hat in Syrien als Schweißer und Fahrer für landwirtschaftliche Maschinen bis zur Ausreise in der Werkstadt seines Vaters gearbeitet (AS 54), und konnte somit ein eigenes Einkommen erwirtschaften.
1.1.4. Die gesamte Familie des BF (AS 5: Vater, Mutter, 5 Brüder und 3 Schwestern; AS 53: 6 Brüder und 3 Schwestern) lebt noch in Syrien in Raqqa. Die Verlobte des Beschwerdeführers befindet sich bei ihrer Familie in Idlib (AS 51).
Es besteht regelmäßiger Kontakt via WhatsApp (AS 53).
1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste unberechtigt (AS 7) im Jahr 2021 (AS 7), konkret im August 2021 (AS 54) aus Syrien in Richtung Türkei aus.
Der Beschwerdeführer reiste von dort bewusst unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär nach Österreich ein und stellte am 22.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 3ff.).
Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 217ff.).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 28 Jahre alt, somit im wehrpflichtigen Alter (Wehrdienst) bei den kurdischen Milizen der AANES.
Der BF hat Syrien im August 2021, im Alter von 24 Jahren, in Richtung Türkei verlassen, um von dort in weiterer Folge im Jahr 2022 nach Österreich weiter zu reisen um hier am 22.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil „Mein Cousin ist in Deutschland und er hat mir empfohlen, nach Österreich zu kommen.“ (VP S. 7).
1.2.2. Der Beschwerdeführer verließ Syrien glaubhaft insbesondere aufgrund der allgemein unsicheren Lage, des Bürgerkriegs (AS 11, 55f.), und allgemeiner Befürchtungen im Zusammenhang mit der Einziehung zu einem Militärdienst, bzw. der Ableistung eins solchen, weshalb ihm vom Bundesamt zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat Syrien und seine Herkunftsregion im Gebiet um Raqqa weder aufgrund einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung seitens der kurdischen Milizen oder des syrischen Regimes noch aufgrund ihn unmittelbar konkret persönlich bedrohenden verfahrensrelevanten Eingriffen in seine körperliche Integrität oder aufgrund einer ihn konkret persönlich betreffenden unmittelbaren asylrelevanten Gefährdung verlassen.
Der BF hat bis zu seiner Ausreise keinen Wehrdienst abgeleistet.
Der BF nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass dieser die Ableistung des Wehrdienstes aus glaubhaft begründeten und verinnerlichten, bzw. asylrelevanten Gründen ablehnt, sondern dieser führt insgesamt nur unkonkret aus, dass dieser die Ableistung eines Militärdienstes bei den kurdischen Milizen aus allgemeinen Gründen ablehnt.
Er lehnt den Wehrdienst nicht aus glaubhaften politischen Gründen oder aufgrund einer besonders glaubwürdigen politischen Gesinnung ab, sondern schlicht allgemein, weil er keine Waffen tragen will und nicht töten und getötet werden möchte (AS 11; VP S. 7). Diesbezüglich ist konkret auf darauf zu verweisen, dass der BF auch konkret danach befragt angibt, dass er einen Wehrdienst in Österreich ableisten würde (Verhandlung BVwG S.9)
Der BF hat zudem aufgrund der insgesamt nur allgemeinen und unkonkreten Ausführungen nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich den Wehrdienst verweigern würde.
Der Beschwerdeführer hat weiters nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass dieser etwa aufgrund einer politischen Betätigung besonders in das Blickfeld der kurdischen Milizen geraten wäre und er deswegen in seinem Herkunftsgebiet eine konkrete asylrelevante Bedrohung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte. Insgesamt hat der BF nicht darlegen können, dass dieser ein ein politisch interessierter Mensch wäre, bzw. hat er selbst konkret angeführt, dass er nie politisch aktiv gewesen ist. (AS 55, VP S. 5).
Der BF hat, dies jeweils auch unter besonderer Berücksichtigung des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 durch die HTS und mit ihr verbündeter Milizen und der sich hieraus unmittelbar auch für die Gebiete der kurdischen Milizen ergebenen Konsequenzen, nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass dieser insgesamt besonders in den Fokus der kurdischen Milizen geraten wäre und ihm etwa auch bei einer Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes, oder auch aus sonstigen Gründen aktuell oder zukünftig aus asylrelevanten Gründen eine asylrelevante Bedrohung oder Gefährdung bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bzw. in seine Herkunftsregion drohen würde.
1.2.4. Auch hatte und hat der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien.
1.2.5. Der Beschwerdeführer wurde von Seiten der syrischen Regierung zu keinem Zeitpunkt konkret dazu aufgefordert, den Wehrdienst abzuleisten. Er hatte nie ein Militärbuch (AS 57). Dass er persönlich nicht ins Blickfeld der Regierung geraten ist, geht auch damit einher, dass er die Jahre, bevor er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, in einem Gebiet gelebt hat, in dem die Regierung nicht präsent war (siehe 1.1.2.).
Das syrische Regime wurde mit Dezember 2024 gestürzt. Eine diesbezügliche Bedrohung ist somit für den BF nicht mehr gegeben.
Ebenso besteht für den BF an seinem Herkunftsgebiet, welches unverändert wie zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Syrien auch gegenwärtig unter der Kontrolle der kurdischen Milizen der AANES steht, auch keine sonstige ihn unmittelbar konkret betreffende sonstige asylrelevante Gefährdung durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen.
1.2.6. Eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung alleine aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 373) ist nicht anzunehmen. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird alleine hierauf aufbauend eine oppositionelle Gesinnung unterstellt bzw. haben auch solche Personen deshalb nicht unmittelbar konkret mit einer asylrelevanten Bedrohung und Gefährdung bei einer Rückkehr in das Gebiet der kurdischen Milzen zu rechnen.
1.2.7. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens im Jahr 2021 an seinem Herkunftsort oder in Syrien allgemein eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgendeine Partei bedroht war.
Ebenso hat der Beschwerdeführer ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig oder hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret und auf ihn selbst bezogen durch das (ehemalige) syrische Regime, durch die kurdischen Milizen, die PKK, die HTS oder sonstige Gruppen oder Personen asylrelevant bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dies insbesondere auch unter konkreter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Informationen zu Syrien und zur Herkunftsregion des BF (UNHCR – Flash Updates) nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass dieser in Syrien und in seiner Herkunftsregion im Gebiet der kurdisch dominierten AANES einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt war oder dieser bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in sein Herkunftsgebiet eine solche ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben:
[…]
1.5.1 Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). [...]
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). [...]
1.5.2 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024
Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]
Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).
Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).
Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...]
Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]
1.5.3 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien
Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [...]
Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [...]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023). [...]
Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen
Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z. B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).
Rekrutierungspraxis
Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).
Wehrdienstverweigerung und Desertion
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). [...]
Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).
Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).
Aufschub des Wehrdienstes
Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). [...]
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage eines syrischen Originalpersonalausweises (AS 63-65) festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen durchwegs gleichgebliebenen Angaben (AS 1f., 5, 52ff.).
Es ist darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht nicht übersieht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Familienstandes unterschiedliche Angaben tätigte. Einerseits behauptete der Beschwerdeführer, er sei verheiratet (AS 1, AS 51), die Ehefrau lebe bei ihrer Familie (AS 52), es sei keine standesamtliche Ehe deshalb habe er keine Heiratsdokumente, es sei eine traditionelle Ehe er habe aber auch keine Bestätigung, er erinnere sich nicht mehr an den Hochzeitstag (AS 51: F: Warum wissen Sie nicht, wann Sie geheiratet haben? A: Ich muss selber in Syrien nachfragen. Nachgefragt: Ich erinnere mich nicht mehr daran.), dann wieder doch (AS 51: … dass wir im September 2020 geheiratet haben …), er wisse auch nicht mehr wie seine Braut bei der Hochzeit ausgesehen habe (AS 52: Wie sie bei den Hochzeitsfotos aussieht weiß ich nicht mehr.), andererseits sei er nicht verheiratet (AS 53: Ich gebe zu ich bin tatsächlich nicht verheiratet. Ihre Familie weiß, dass ich sie heiraten werde. Ich möchte sie gerne nach Österreich nachholen.), dann wieder doch (AS 374: … seit Jänner 2020. Die Ehe wurde nach islamischem Recht rechtsgültig geschlossen …). Schließlich führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an (VP S. 4): „BF: Ja, es war alles richtig. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich wurde gefragt, ob ich verheiratet bin. Ich sagte, ja, aber ich habe keine Nachweise für meine Ehe.“. Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, zu wissen, ob er nun ledig, verlobt oder verheiratet ist und diesbezüglich gleichbleibende Angaben zu tätigen. Glaubhaft ist, wie bereits vom Bundesamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist, da er andernfalls durchgängig gleichbleibende Angaben dazu hätte machen können, bzw. es nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt zu dieser Thematik hätte falsche Angaben hätte tätigen sollen. Nach Ansicht des Gerichts sind diese widersprüchlichen Angaben zwar für sich alleinstehend nicht verfahrensentscheidend, jedoch sind darin deutliche Ungereimtheiten und Abweichungen zu erkennen, welche für sich alleine nicht relevant erscheinen, jedoch bei weiteren Widersprüchen das Gesamtbild abrunden können (siehe 2.2.).
2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers XXXX (AS 53; VP S. 5), und der Kontrolle der kurdischen Milizen der AANES über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, samt Ergänzung vom 10.12.2024.
Das erkennende Gericht übersieht jedoch auch diesbezüglich nicht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte unterschiedliche Angaben tätigte. Einerseits behauptet der Beschwerdeführer, er sei in Alraqa (AS 1) geboren und habe zuletzt in Al Raqa (AS 5) gelebt, seine Familie würde ebenfalls in Raqqa (AS 53) leben und arbeiten, andererseits behauptet der Beschwerdeführer, er habe in dem Dorf Alkaraouan (AS 53) seit seiner Kindheit bis zur Ausreise gelebt, in dem Dorf sei er geboren (AS 54). S
Sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ist jedoch insgesamt zu entnehmen, dass er unter „Raqqa“ insbesondere die Stadt Ar-Raqqa meint (AS 55: „… reiste ich nach Raqqa…“). Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, die Angaben zu seinem Geburts- und Wohnort richtig und gleichbleibend angeben zu können.
Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aus der Region Ar Raqqa stammt und sich jedenfalls im kurdenkontrollierten Gebiet der AANES auch in der Region Raqqa aufgehalten hat und dieses Gebiet als seine Herkunftsregion festzustellen ist.
Nach Ansicht des Gerichts sind diese widersprüchlichen Angaben auch hier zwar für sich alleinstehend nicht verfahrensentscheidend, jedoch sind darin deutliche Ungereimtheiten und Abweichungen zu erkennen, welche für sich alleine nicht relevant erscheinen, jedoch bei weiteren Widersprüchen das Gesamtbild abrunden können (siehe 2.2.).
Dass der Beschwerdeführer weder an dem einen noch an dem anderen Ort in dem jeweils kurdisch-kontrollierten Gebiet eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er selbst sein ganzes Leben bis zur Ausreise in Syrien verbracht hat, bzw. dies auch problemlos verbringen konnte (AS 55: „Ich hatte nie Probleme mit den Kurden“), konnte er doch dort problemlos leben und arbeiten (AS 54f.), ausführlicher siehe 2.2.
2.1.3. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seiner grundlegenden Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 1f., 54: „… Ich habe nebenbei als Schweißer mit meinem Vater gearbeitet und als Fahrer für landwirtschaftlichen Maschinen. Ich arbeitete bis zu meiner Ausreise. Nachgefragt: Die Werkstatt gehört meinem Vater …“). Zweifel an dieser Darstellung ergaben sich im Verfahren nicht, auch ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer hierzu wahrheitswidrige Angaben hätte tätigen sollen.
2.1.4. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und großteils stringenten Angaben (AS 5, 7, 51, 53f.).
Das erkennende Gericht übersieht auch hierauf bezogen nicht, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch hinsichtlich der Anzahl seiner Brüder unterschiedliche Angaben tätigte. Waren es in der Ersteinvernahme noch ausdrücklich 5 Brüder, steigerte sich die Anzahl in Folge der Befragung durch das Bundesamt auf 6 (AS 53: Brüder: Bader, ca. 23 Jahre alt, er arbeitet mit meinem Vater in einer Werkstatt als Schlosser; Nasser, ca. 22 Jahre alt, er arbeitet mit meinem Vater in einer Werkstatt als Schlosser; Ahmad, ca 21 Jahre alt, er arbeitet mit meinem Vater in einer Werkstatt als Schlosser; Fawaz, ca. 20 Jahre alt, er arbeitet mit meinem Vater in einer Werkstatt als Schlosser; Mohamad, ca. 19 Jahre alt, er besucht die Schule; Yusef, ca. 10 Jahre alt, er besucht die Schule). Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, die Anzahl seiner Brüder richtig und gleichbleibend angeben zu können, insbesondere da es sich nicht um einen zwischen seiner Ersteinvernahme und der Befragung durch das Bundesamt nachgeborenen Bruder handeln kann, da der jüngste Bruder bereits bei der Befragung 10 Jahre alt gewesen ist. Nach Ansicht des Gerichts sind diese widersprüchlichen Angaben auch hier zwar für sich alleinstehend nicht verfahrensentscheidend, jedoch sind darin deutliche Ungereimtheiten und Abweichungen zu erkennen, welche für sich alleine nicht relevant erscheinen, jedoch bei weiteren Widersprüchen das Gesamtbild abrunden können (siehe 2.2.).
Glaubhaft ist nach Ansicht des Gerichts, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers sich nach wie vor in der Heimatregion des Beschwerdeführers aufhält, wie er selbst ausdrücklich angibt (AS 53: … Alle leben in Raqqa …). Der Aufenthaltsort der Verlobten in Idlib ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (AS 51: … bei ihrer Familie in Idleb …).
Dass regelmäßiger Kontakt mit der Familie und der Verlobten des Beschwerdeführers in der Heimat besteht, gibt er selbst glaubhaft und nachvollziehbar an (AS 53: A: Ich habe täglich mit meinen Eltern und meinen Geschwistern und mit meiner Verlobten Kontakt, über Whats App.).
2.1.5. Die Feststellung zur bewusst irregulären Reise des Beschwerdeführers nach bzw. seiner Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 3ff.).
Dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 217ff.).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter Punkt II.1.1.1. und 2.1.1. festgestellten Angaben zur Person des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer Syrien im August 2021 und somit im Alter von 24 Jahren verlassen hat, um in weiterer Folge nach Österreich zu reisen, folgt den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 54). Die Feststellung zum Wehrdienst gründet auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Dementsprechend sind männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten, wobei eine Verweigerung des Militärdienstes allfällig auch als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet werden kann.
2.2.2. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der insgesamt allgemein unsicheren und prekären Lage bzw. wegen des Krieges (AS 11: „Wegen dem Militär und Krieg habe ich das Land verlassen. Ich möchte keine Waffen tragen. Sonst habe ich keine Flcuhtgründe.“; AS 55f.: A: Die Kurden nehmen die jungen Männer zum Militärdienst mit. Aufgrund meines Alters, hätte ich auch den Militärdienst für das syrische Regime machen müssen. F: Sind das all Ihre Fluchtgründe? A: Ja.) verlassen hat.
Aufgrund der dem vormaligen Bürgerkrieg geschuldeten allgemein prekären Wirtschaft – bzw. Sicherheitslage, als auch wegen der insgesamt allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer bereits durch das BFA einen subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an den hierauf bezogenen bzw. durch den Beschwerdeführer diesbezüglich getätigten, glaubhaften Eigenangaben zu zweifeln.
2.2.3. Unmittelbar konkrete Gefährdungen hat der BF jedoch im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können.
Führt der BF allgemein aus, dass dieser sich im wehrdienstpflichtigen Alter befinden würde und ein Einberufung bei den kurdischen Milizen befürchten würde, bzw. jedoch die Ableistung eines solchen Militärdienstes ablehnen würde, so ist auch aus diesem Vorbringen, dies selbst auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Syrien, insbesondere des Umsturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 und der sich hieraus auch für das Kurdengebiet verändernden Gesamtlage, keine unmittelbar konkrete und den BF persönlich unmittelbar aus asylrelevanten Gründen gefährdende Situation abzuleiten. Vielmehr betrifft die veränderte Situation den BF wie jede andere Person im Gebiet Raqqua. Dass der BF bei einer Rückkehr aus asylrelevanten Gründen unmittelbar konkret besonders bedroht wäre, hat dieser insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret dargelegt und ausgeführt.
Bezüglich der Ausführungen, warum der BF den Wehrdienst nicht ableisten will, ist aus sämtlichen Vorbringen nur zu entnehmen, dass der BF den Wehrdienst bei den kurdischen Milizen aus allgemein unkonkreten Gründen schlicht nicht ableisten will.
Dass der Beschwerdeführer die Ableistung eines Militär- oder Wehrdienstes aus glaubhaft verinnerlichten Gründen der politischen oder religiösen Gesinnung ablehnt, konnte dieser nicht glaubhaft machen. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen bleibt ausschließlich allgemein und unkonkret, wird nur detaillos spekulativ ausgeführt.
Dass sich der BF bisher in irgendeiner Weise besonders politisch betätigt hätte, sich politisch besonders exponiert hätte, bzw. etwa auch deshalb besonders in den Fokus der kurdischen Milizen geraten wäre, kann sämtlichen Vorbringen nicht entnommen werden. Auch, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an Politik hat, äußerte er unmissverständlich (AS 55: „F.: Sind oder waren Sie politisch aktiv? A.: Nein.“; VP S. 5: „R: Haben Sie sich jemals politisch betätigt bzw. sind Sie besonders in politischer Erscheinung getreten? BF: Nein.“). Das Gericht sieht keine Veranlassung, an diesen gleichbleibenden und glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Vielmehr ist sämtlichen Vorbringen ausschließlich zu entnehmen, dass dieser diese Ableistung eines Militärdienstes schlicht aus allgemeinen Gründen ablehnt, bzw. dieser allgemein keine Waffen tragen und nicht kämpfen will. Dies ergibt sich konkret aus seinen diesbezüglichen konkreten Eigenangaben (AS 11: „Ich möchte keine Waffen tragen“; VP S. 7: „R: Was würde geschehen, bzw. wie würden sie sich verhalten, wenn sie wie jeder andere junge kurdische wehrpflichte und wehrfähige Mann im Gebiet der der kurdischen Milizen konkret zum Wehrdienst bei der kurdischen Milize einberufen bzw. eingezogen werden würden und sie sich dort aufhalten würden? BF: Es wäre unmöglich, das zu akzeptieren. Mir wäre es lieber, sofort getötet zu werden. Das ist mir lieber, als einen Befehl zu erhalten, eine unschuldige Person zu töten.“). Das Gericht sieht keine Veranlassung, an diesen gleichbleibend-glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Auch aus den hierauf bezogenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG kann auf ein ausreichend konkret und begründet verinnerlichte politische oder religiöse Einstellung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden. Seine diesbezüglichen neuen Vorbringen – er mag keine Kurden (VP S. 7: „Das ganze Volk ist gegen die Kurden, ich auch. Ich lehne ihre Regierung ab. … VP S. 5: es ist allgemein bekannt, dass die Kurden Verbrecher sind.“) und er würde in Syrien an Demos teilnehmen, damit die Kurden verschwinden (VP S. 9: „…Ich würde an Demonstrationen teilnehmen und irgendwas unternehmen, damit sie verschwinden…“), ändern nichts an der getroffenen Feststellung.
Vielmehr war diesbezüglich auch durch das erkennende Gericht unmittelbar zu bemerken, dass der Beschwerdeführer befragt durch das erkennende Gericht insgesamt nur detaillos kurze, allgemeine und unkonkrete Ausführungen erstatten konnte (von -alle sind gegen die Kurden im Kurdengebiet- bis zu -er werde bei einer Rückkehr an Demos teilnehmen-). Es war den erkennenden Richter diesbezüglich erkennbar, dass der Beschwerdeführer sämtliches diesbezügliches Vorbringen ausschließlich aus verfahrenszweckbezogenen Gründen anführt und diesem insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Bereits aufgrund dieser erkennbar nur detaillosen Angaben bzw. aus der gänzlich unemotionalen Art und Weise der Erstattung dieser Angaben konnte der BF es insgesamt nicht glaubhaft machen, dass dieser bei einer konkreten Rekrutierung tatsächlich die Ableistung eines Militärdienstes bei den kurdischen Milzen verweigern würde.
Im Übrigen wird erneut hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich im Verfahren angab, weder Probleme mit den Kurden gehabt zu haben (AS 55: „Ich hatte nie Probleme mit den Kurden“) noch persönliche Probleme mit heimatlichen Behörden (AS 57: „F: Gab es persönliche Probleme mit den Behörden in Syrien? A: Nein.).
Bereits daraus erschließt sich, dass seine Militärdienstverweigerung nicht an den GFK Grund der politischen oder religiösen Gesinnung anknüpft. Glaubhaft ist somit ausschließlich, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an Politik hat und folglich keine politische Gesinnung verinnerlicht hat, an welche die Zuerkennung eines Asylstatus anknüpfen könnte. Er scheut die Ableistung des Wehrdienstes nicht aufgrund einer wie immer gearteten politischen Überzeugung (VP S. 8: R: Würden Sie in Österreich einen Militärdienst ausführen? BF: Ja, würde ich.).
Ebenso glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nie militärisch aktiv war bzw. gekämpft hat, wie er selbst ausdrücklich und nachvollziehbar angibt (AS 56).
Wenn der Beschwerdeführer nun ausdrücklich befragt zu seinem Fluchtgrund zuerst allgemein behauptet, (AS 56) „A: Die Kurden nehmen die jungen Männer zum Militärdienst mit.“, um daraufhin zu behaupten, es habe Rekrutierungskampagnen der Kurden gegeben (AS 56) „F: Sie leben in einem Gebiet, das unter der Kontrolle der Kurden ist und gaben an, Sie hatten nie Probleme mit diesen. Was war der tatsächliche Grund, weshalb Sie ausreisten? A: Die Kampagnen der Kurden dauerte 45 Tage lang. In dieser Zeit konnten wir nicht arbeiten gehen und wären verhungert. Deswegen reiste ich aus.“, und die Kurden würden ihn zwangsrekrutieren wollen (VP S. 6) „ R: Können Sie mir konkret die unmittelbaren Gründe nennen, warum Sie zum gegebenen Zeitpunkt ausreisen mussten? BF: Wegen der Rekrutierung. Offiziell gibt es bei den Kurden keine Rekrutierung. Aber in der Realität rekrutieren sie jeden. Wer die Rekrutierung ablehnt, wird inhaftiert oder man bleibt nur daheim, wie im Gefängnis.“, so kann diesem – gesteigerten – Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden.
Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie einen von ihn letztlich tatsächlich behaupteten unmittelbar drohenden Militärdienst, die behauptete drohende Zwangsrekrutierung, so er sie denn persönlich erlebt hat, zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Sowohl der drohende Militärdienst als auch die angedrohte Zwangsrekrutierung blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Lediglich gab der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass er Syrien wegen Militär und Krieg verlassen habe und er keine Waffen tragen wolle (AS 11).
Auch ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die Selbstverteidigungspflicht auf die Lebensjahre von 18-24 begrenzt ist („Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022).), womit der Beschwerdeführer, der diese Altersgrenze bereits bei seiner Ausreise überschritten hat, jedenfalls im Kurdengebiet nicht mehr von Rekrutierungen betroffen wäre.
Abgesehen davon, wird es auch nicht übersehen, dass weder dem Beschwerdeführer selbst je konkret eine Zwangsrekrutierung drohte, sondern auch seine Brüder nie mitgenommen wurden (AS 56: „F: Seit wann gibt es die Kampagnen in Ihrem Dorf? A: Seitdem die Kurden bei uns herrschen. Nachgefragt: Nach dem IS kamen die Kurden. Nachgefragt: Seit ca. 5 Jahren passiert das. F: Wie konnten Sie 5 Jahre in Ihrem Dorf leben? A: Bei den Kampagnen war ich immer Zuhause. Nachgefragt: Wir wurden immer informiert, wann diese sind und dann blieb ich immer Zuhause. Nachgefragt: Es gibt Kampagnen, aber ich wurde nie mitgenommen. F: Wurde irgendjemand von Ihren Brüdern angehalten oder mitgenommen bei den Kampagnen? A: Nein.), alle problemlos im Heimatgebiet leben und arbeiten konnten bzw. noch immer können (AS 53, 55), ja es ihnen gut gehe (AS 53: Sie fahren mit ihren Mopeds jeden Tag zur Werkstatt. Die Werkstatt ist ca. 15 Kilometer von unserem Zuhause entfernt. Nachgefragt: Es geht ihnen in Raqqa gut.). Nicht übersehen wird dabei, dass der Beschwerdeführer angibt, einen Monat von der freien Armee angehalten worden zu sein, jedoch „keine weiteren Probleme mehr mit der freien Armee gehabt“ zu haben (AS 54f.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Anhaltedauer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit drei Tagen benennt (VP S. 7) und dem Beschwerdeführer zumutbar ist, benennen zu können, ob es sich um 3 Tage oder 1 Monat Anhaltedauer gehandelt hat, ist für das erkennende Gericht ableitbar, dass der Beschwerdeführer selbst und auch seine Familie insbesondere die männlichen Verwandten, keinerlei Probleme in der Heimatregion des Beschwerdeführers hatten bzw. auch nicht haben.
Im Übrigen ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zur drohenden Zwangsrekrutierung – wie oben ausgeführt (VP S. 6) „ R: Können Sie mir konkret die unmittelbaren Gründe nennen, warum Sie zum gegebenen Zeitpunkt ausreisen mussten? BF: Wegen der Rekrutierung. Offiziell gibt es bei den Kurden keine Rekrutierung. Aber in der Realität rekrutieren sie jeden. Wer die Rekrutierung ablehnt, wird inhaftiert oder man bleibt nur daheim, wie im Gefängnis.“, - erst im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte, wo er doch zuvor lediglich von Rekrutierungskampagnen sprach, von welchen er über einen Zeitraum von 5 Jahren immer informiert wurde und er zuhause blieb und nie mitgenommen wurde (AS 56), tragen nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Punkt bei. Wäre es tatsächlich über Jahre zu Rekrutierungsversuchen des Beschwerdeführers gekommen, wäre das behauptete fluchtauslösende Ereignis bereist im Jahr 2016 gewesen und er wäre nicht erst im Jahr 2021 ausgereist; weiters hätte er weder die Schule besuchen und im Jahr 2019 abschließen können (AS 54), noch hätte er arbeiten (AS 54) und reisen (AS 55) können, und sich auch nicht mit einer Frau welche er in Raqqa am 24.09.2019 kennengelernt haben will (AS 51) verloben können. Zumal gibt er weiters selbst an, dass seine Person sich nicht von anderen Personen im Heimatgebiet unterscheidet, was nicht nur eine mögliche persönliche Rekrutierung des Beschwerdeführers sondern auch eine persönliche Verfolgung aufgrund irgendwelcher persönlicher Eigenschaften ausschließt (VP S. 5: „R: Unterscheiden Sie sich in irgendeiner persönlichen Eigenschaft von einer vergleichbaren anderen arabischen Person im Gebiet der kurdischen Milizen. In manchen Gebieten der kurdischen Milizen machen arabische Personen bis zu 80% der Bevölkerung aus. BF: Nein, ich unterscheide mich nicht von anderen Arabern.“). Somit bleibt festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht glaubhaft waren, zumal kein Grund für diese eklatanten Ungereimtheiten ersichtlich wurde. Vielmehr legen seine Aussagen nahe, dass er die Situation Im Herkunftsland schlechter darzustellen versuchte um sich eine günstigere Position im Verfahren zu verschaffen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Festzuhalten ist insbesondere auch, dass sich aus den Länderinformationen nicht ergibt, dass der BF bei der Ableistung des Wehrdienstes bei den kurdischen Milzen unmittelbar konkret asylrelevant persönlich bedroht werden würde. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass Rekruten in der Regel nicht direkt an Kamphandlungen teilnehmen müssen, sondern vielmehr in der Versorgung, für Wach.- oder Transportdienste herangezogen werden. Dass dem BF die Durchführung solcherart Tätigkeiten nicht zumutbar wäre, kann sämtlichen Vorbringen nicht entnommen werden. Auch, dass der BF bei der Ableistung aus asylrelevanten Gründen besonders gefährdet wäre, ergibt sich aus sämtlichen Vorbringen des BF nicht.
Ebenso ergibt sich aus den vorliegenden Länderinformationen nicht, dass selbst bei Verweigerung eines Wehrdienstes bei den kurdischen Milizen, hieraus eine asylrelevante Gefährdung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit resultiert. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die Folgen einer Wehrdienstverweigerung in einer kurzfristigen Inhaftierung zur Zuführung zu einem Wehrdienst, bzw. in einer Verlängerung des Militärdienstes resultieren. Eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung ist auch hieraus nicht ableitbar.
Auch resultiert aus einer Verweigerung nicht eine automatische Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung bzw. eine hierauf aufbauende asylrelevante Verfolgung einer diesen Militärdienst verweigernden Person. Dass der BF aus bestimmten Gründen besonders in den Fokus der kurdischen Milizen geraten wäre und er diesfalls aus bestimmten Gründen eine diesbezüglich asylrelevante Bedrohung tatsächlich zu befürchten hätte, ergibt sich aus sämtlichem Vorbringen des BF nicht. Sämtliche auch hierauf bezogenen Ausführungen des BF bleiben allgemein und unkonkret.
Festzuhalten ist bereits an dieser Stelle, dass insbesondere, dies auch bezogen auf die Ausführungen der Vertretung bezogen auf die sich nach dem Sturz des syrischen Regimes durch die HTS, nunmehr aktuelle Lage in Syrien bzw. in den Gebieten der kurdisch dominierten AANES, dennoch sämtlichen allgemeinen Gefährdungen die im Zuge der Ableistung oder auch durch Zwangsrekrutierung zu einem Militärdienst entstehen, durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes durch das BFA ausreichend Rechnung getragen wurde.
Besonders ist auch darauf hinzuweisen, dass es keine konkreten Berichte gibt, dies auch trotz der aktuell durch den Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 veränderte politische Situation in Syrien, dass selbst eine Verweigerung des Wehrdienstes bei den kurdischen Milzen zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung einer Person führt. Den diesbezüglich auch weiterhin aktuellen Länderinformationen kann nur entnommen werden, dass die Folgen auch eines Entzuges eines Wehrdienstes insbesondere darin bestehen, dass solche Personen zur Zuführung zu einem Militärdienst etwa 2 Wochen inhaftiert werden, bzw. dass sich in Folge die Dauer des abzuleistenden Wehrdienstes erhöht. Darin kann keine asylrelevante Gefährdung erkannt werden. Dass der BF selbst bei einer Verweigerung des Wehrdienstes aus ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Gründen in besonderen Maßen deshalb mit einer allenfalls aufgrund einer Unterstellung einer oppositionellen Haltung mit einer konkreten asylrelevanten Bedrohung rechnen müsste, kann sämtlichen Angaben des BF, nicht bzw. nicht ausreichend konkret entnommen werden. Konkrete Bescheinigungsmittel oder Hinweise, die unmittelbar konkret darauf hinweisen kann der BF nicht nennen und hat solche nicht. Konkrete Gründe, die darauf hinweisen würden, dass dieser tatsächlich auch bei einer allfälligen Verweigerung der Ableistung eines Militärdienstes asylrelevant bedroht werden würde, hat dieser nicht. Durch den BF, bzw. auch durch die Vertretung werden diesbezüglich ausschließlich unbelegte Möglichkeiten einer Gefährdung, bzw. reine Spekulationen betreffend einer möglicherweise nunmehr aufgrund des Umsturzes sich hieraus ergebenden diesbezüglich aktuell veränderten Lage angeführt. Auch aus diesem Vorbringen kann jedoch, dies auch unter Zugrundelegung sämtlicher hierauf bezogener aktueller Informationen des BVwG, keine ausreichend konkretisierbare unmittelbar persönliche Bedrohung für den BF im Sinne des §3 AsylG erkannt werden. Auch diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass einer diesbezüglich allgemeinen Gefährdung des BF durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes bereits ausreichend Rechnung getragen worden ist.
Das Gericht geht daher davon aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nach Ansicht des Gerichtes lediglich dazu dienen, seinen eigenen sozialen und finanziellen Background herunterzuspielen, sich damit ärmer darzustellen, als er ist, um damit vermeintlich seine Asylchancen zu steigern; sie waren daher als nicht glaubhaft einzustufen.
Dass der Beschwerdeführer Syrien weder aus unmittelbar konkreter Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen hat, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er ausdrücklich nur allgemein und unkonkret angab, dass er den Militärdienst nicht ableisten mag (AS 11). Konkrete bzw. aktuelle Hinweise hinsichtlich einer diesbezüglich tatsächlich unmittelbar konkreten aktuellen Fahndung nach ihm selbst in Syrien bzw. insbesondere ans an seinem Herkunftsort, der unter der Kontrolle der SDF seht, hat der Beschwerdeführer jedoch insgesamt nicht ausreichend aufzeigen und glaubhaft machen können.
2.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien hatte, beruht insbesondere darauf, dass im gesamten Verfahren nie eine diesbezügliche Problematik vorgebracht, bzw. explizit verneint (AS 55: F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. A.: Nein.) wurde und auch für das Gericht nicht erkennbar ist. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Abneigung gegen die Kurden (siehe oben ausführlich zu 2.2.3.) ändert nichts daran, dass er selbst keine diesbezüglichen Probleme geltend machte (siehe auch 2.1.2.).
2.2.5. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst in Syrien auch bei der syrischen Armee nicht abgeleistet hat und er auch nie persönlich aufgefordert wurde, den Wehrdienst abzuleisten, weil er sich überhaupt nicht in vom Regime kontrollierten Gebiet aufhielt (siehe 2.1.2.). Dass der Beschwerdeführer nie ein Militärbuch hatte, ist glaubhaft und nachvollziehbar, da er sich in seiner Heimatregion und damit außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes aufgehalten hat und es auch glaubhaft in seinem Dorf keine Behörde des syrischen Regimes gab (AS 57).
Normativ ist bekannt, dass im Dezember 2024 das syrische Regime durch die HTS und mit ihren verbündeten Milizen gestürzt worden ist. Eine Gefährdung einer diesbezüglichen Einberufung durch das syrische Militär ist bereits aus diesem Grund nicht anzunehmen, wie auch eine diesbezüglich Gefährdung einer Einberufung durch das syrische Regime bereits auch bisher im Gebiet der kurdisch dominierten AANES nicht anzunehmen war, da das syrische Regime in Gebieten der AANES keinen Zugriff auf Personen hatte und dort keine Rekrutierungen durchführen konnte.
Wie bereits erwähnt (siehe 1.1.2.), befinden sich fallbezogen die konkrete Heimatregion des Beschwerdeführers, weiterhin in von der Opposition bzw. von der SDF kontrolliertem Gebiet.
Dass die Milzen der HTS oder mit ihren verbündeten Milizen den BF im Herkunftsgebiet dort, dies trotz der dort weiterhin bestehenden Kontrolle durch die kurdischen Milzen der AANES diesen dort rekrutieren würden, kann nicht angenommen werden, da diese dort keinen Zugriff auf Personen haben. Auch, dass der BF etwa aktuell durch Milizen der HTS zwangsrekrutiert werden würde, kann generell deshalb nicht angenommen werden, da aufgrund der vorliegenden Länderinformationen erkannt werden kann, dass sich die Milizen der HTS auf Freiwilligenverbände stützen und eine allgemeine Militärdienstpflicht in den Gebieten der HTS nicht besteht. Ein diesem Ergebnis substantiell widersprechenden Angaben sind sämtlichen Ausführungen des BF nicht zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer einen Militärdienst aus allgemeinen Gründen nicht ableisten möchte, etwa weil er keine Waffen tragen möchte (AS 11) ist glaubhaft, ebenso ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine unschuldige Person töten will (VP S. 7).
Dass der BF jedoch aus glaubhaft verinnerlichten politischen oder religiösen Gründen die Ableistung eines Wehrdienstes bei den kurdischen Milzen ablehnt, bzw. dieser unmittelbar konkret persönlich damit rechnen müsste tatsächlich Personen hierbei zu töten, oder im Zuge der Ableistung aus ihn persönlich betreffenden Gründen hierbei asylrelevant besonders bedroht zu werden, kann sämtlichen Angaben des BF nicht entnommen werden.
Den allgemeinen Gefährdungen im Zuge einer Rekrutierung bzw. der Ableistung eines Militärdienstes wurde durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes durch das BFA bereits ausreichend Rechnung getragen.
Besondere individuelle Gründe, warum irgend eine Partei in Syrien dem Beschwerdeführer alleine wegen seiner auch irregulären Ausreise oder seines hierdurch bewirkten Entzuges vom Wehrdienst im Jahr 2021 im Gebiet der heutigen SDF bzw. damals während des beginnenden Bürgerkrieges, alleine deswegen eine konkrete oppositionelle Haltung unterstellen sollte, bzw. ihn auch aktuell asylrelevant aus an seinem Herkunftsort im Gebiet der SDF aufgrund einer allfälligen Unterstellung einer konkreten oppositionellen Gesinnung verfolgen oder bedrohen sollte, sind im gegenständlichen Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufgezeigt und glaubhaft gemacht worden. Sämtliches hierauf bezogenes Vorbringen des BF bleibt ausschließlich allgemein und unkonkret.
Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr dorthin somit mit einer Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst zu rechnen hätte, wurde bereits oben ausgeführt, ebenso, dass er nicht glaubhaft politisch (oder gar oppositionell) eingestellt ist und daher aus Sicht der Kurden nicht als politischer Gegner wahrgenommen werden würde.
Besondere Gründe warum ihn somit alleine wegen des durch seine Ausreise bewirkten Entzuges vom Wehrdienst ihm eine unmittelbar konkrete oppositionelle Gesinnung auch aktuell unterstellt werden würde, bzw. dieser alleine deshalb asylrelevant bedroht werden würde, gelangt wäre und ihm deswegen mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr insbesondere an seinen Herkunftsort im Gebiet der SDF eine ihm unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung drohen würde, hat der BF ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können. Vielmehr war erkennbar, dass auch sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers ausschließlich unkonkret und spekulativ zu Protokoll gegeben worden sind.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer im Laufe seines gesamten Verfahrens stetige offensichtliche ausschließlich verfahrenszweckbezogene Steigerungen seines Fluchtvorbringens. Waren es bei der Erstbefragung (AS 11) noch der Grund, dass der Beschwerdeführer keine Waffen tragen mag und er zum Militärdienst müsse, machte er in der Befragungssituation vor dem Bundesamt abweichende Aussagen hinsichtlich der Rekrutierungspraxis Kurden zu tätigen (AS 56: „Die Kurden nehmen die jungen Männer zum Militärdienst mit – das seien Rekrutierungskampagnen gewesen“; er selbst und seine Brüder seien nie mitgenommen worden – AS 53 „Keiner hat meine Brüder mitgenommen“, AS 56 „ich wurde nie mitgenommen“), und erneut Abweichende Angaben in der Beschwerde hinsichtlich einer (AS 373): „begründete Furcht vor Verfolgung durch die SDF zum Zweck der Zwangsrekrutierung im „Selbstverteidigungsdienst“.“). Es ist dem Gericht nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer, der sein gesamtes Leben in Syrien in seiner Heimatregion verbrachte, welche seit Jahren unter Kontrolle der SDF steht (siehe 1.1.2.), jedenfalls 5 Jahre gemeinsam mit seiner Familie unbehelligt in einem Dorf leben konnte (AS 56), nie irgendwelchen Zwangsrekrutierungssituationen ausgesetzt gewesen ist, welche er ansonsten nicht nur in der Erstbefragung als bedeutenden und damit relevanten Fluchtgrund hätte angeben müssen, sondern im Gegenteil, die Fluchthistorie mit jeder Befragung bzw. schriftlichen Vorbringen dramatischer darzustellen versucht, als sie tatsächlich gewesen ist. Dabei wird nicht übersehen, dass es prinzipiell nach Einsichtnahme in die Länderberichte, auch in SDF kontrollierten Gebieten zu Zwangsrekrutierungen kommen kann, jedoch spricht die vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachte Schilderung, dass 5 Jahre lang Rekrutierungskampagnen im Dorf stattgefunden hätten, und er nie mitgenommen worden sei, ebenso seine Brüder nie mitgenommen worden seien, genau gegen die auf diesen Fluchtgrund aufbauenden Steigerungen. Schließlich wird auf die bereits oben erwähnte Altersbegrenzung der Selbstverteidigungspflicht verwiesen, welche der Beschwerdeführer bereits überschritten hat, und ein weiteres Indiz dafür ist, dass dem Beschwerdeführer im Heimatgebiet keine Rekrutierung droht (siehe 2.2.3.).
2.2.6. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers: Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr laufe, zum syrischen Militär einberufen zu werden. Dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ohne Kontakt mit dem damaligen syrischen Regime, bzw. der jetzigen an der Macht stehenden HTS – und somit entgegen dem Beschwerdevorbringen – erreichbar ist, fußt auf den Länderberichten (vgl. Grafik S. 35 zu den geöffneten Grenzübergängen) sowie auf allgemein zugänglichen und aktuellen Informationen des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) [https://reliefweb.int/attachments/c20b2695-1eca-4019-bce7- 38857eab32ed/SYR_General_Logistics_Planning_A1L_September2023%20%281%29.pdf sowie https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-republic/syrian-arabrepublic-cross-border-humanitarian-reach-and-activities-turkiye-december-2023] , wonach der Grenzübergang Bab al-Hawa zwischen der Türkei für den Personen- und Warenverkehr passierbar ist:
Bestätigt wird das durch die Ausführungen in dem Themenbericht „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023. Dort wird unter anderem ausgeführt, dass der Grenzübergang zwar im Juli 2023 aufgrund der Nichteinigung des UN-Sicherheitsrats auf eine neue Resolution für UN-Hilfslieferungen de jure geschlossen worden sei, jedoch habe die syrische Regierung im September 2023 einer neuerlichen Öffnung dieses Grenzübergangs zugestimmt, ebenso wie einer weiteren Öffnung der Grenzübergänge von Bab as-Salam und ar-Ra’i. Gemäß den Ausführungen im Themenbericht Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 stellt Bab al Hawa – politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben der syrischen Heilsregierung auf dem Gebiet der HTS –einen offiziellen Grenzübergang dar, der bei Erfüllung der Einreisemodalitäten genutzt werden kann.
Allfällige Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation geschuldet. Die für die Einreise notwendigen Unterlagen, wie z.B. einen syrischen Reisepass, kann sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der syrischen Botschaft in Wien ausstellen lassen. Dass die syrischen Botschaften bzw. Konsulate Reispässe auch dann ohne Probleme ausstellen, wenn männliche Syrer ihren Wehrdienst noch nicht geleistet haben, geht aus der im Länderinformationsblatt als Quelle zitierten Anfragebeantwortung „ACCORD: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1]“ vom 27. Jänner 2023 zweifelsfrei hervor. Dass syrischen Staatsbürgern darüber hinaus von türkischen Konsulaten ein Transitvisum zur Weiterreise in das Grenzgebiet und in Folge zur Ausreise nach Syrien ausgestellt wird, geht aus dem Exzerpt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für die Türkei, in Form der Befragung des türkischen Konsuls durch den VB der ÖB Ankara, hervor, welches sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Türkei Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien“ vom 24.10.2023 erschließt. Letztlich ist dem Beschwerdeführer eine Einreise über den Grenzübergang Bab al-Hawa möglich und steht das gesamte Gebiet zwischen dem Grenzübergang Bab al-Hawa und seinem Heimatdorf unter der Kontrolle der SDF und der mit ihr verbündeten Milizen, sodass der Beschwerdeführer dort nicht Gefahr läuft, unmittelbar mit den syrischen Behörden in Kontakt zu kommen.
2.2.7. Dass eine Verfolgung aufgrund der bloßen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 373) unwahrscheinlich ist, fußt auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).
Ferner ist aus den Länderberichten auch nicht ersichtlich, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens der kurdischen Milzen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und deshalb eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung zu befürchten hat. In Bezug auf den Beschwerdeführer ergaben sich aus sämtlichen Ausführungen im Verfahren keine ausreichend konkreten Hinweise darauf, dass dieser diesbezüglich besonders gefährdet wäre. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, weil die österreichischen Behörden keine Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat übermitteln.
2.2.7. Auch allein aufgrund der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Vielmehr belegen die Länderberichte Probleme von enger gefassten Personengruppen, nämlich die von oppositionell gesinnten Rückkehrern, unter welche der Beschwerdeführer allerdings nicht fällt. Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung unwahrscheinlich ist, fußt somit auf den Länderberichten. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass allen Rückkehrenden, die unrechtmäßig ausgereist sind und die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, weil die Antragstellung Behörden im Herkunftsstaat nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrende in Gebieten, die unter nicht-Regierungskontrolle stehen, von diesen verübten systematischen Repressalien aufgrund der Ausreise oder Asylantragstellung ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich.
2.2.8. Auch konkret unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien nach dem Sturz des syrischen Regimes mit Dezember 2024 und der Machübernahme in weiten Gebieten Syriens durch die HTS ergibt sich für den BF diesbezüglich keine verfahrensrelevant veränderte oder verfahrensrelevante individuell konkrete Gefährdungssituation. Hierbei wird tatsächlich auch berücksichtig, dass durch Milizen der HTS bzw. auch der FSA nunmehr es insbesondere an den Grenzgebieten zu den Gebieten der HTS mit den Kurdengebieten, etwa auch in Manbij, bzw. an weiteren Grenzgebieten zur Türkei es verstärkt zu einzelnen Kamphandlungen der SDF mit Milizen der HTS und FSA kommt. Eine grundsätzlich veränderte faktische und juristische Einschätzung in Bezug auf eine sich hieraus unmittelbar konkret persönlich für den BF ergebende unmittelbar konkret auf ihn persönlich bezogene asylrelevante Gefährdung kann jedoch auch hieraus nicht abgeleistet werden. Wenn sich auch aus der aktuellen Situation im Gebiet der kurdischen Milizen eine allfällig möglich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung ergeben könnte, so ist betreffende der diesbezüglichen Gefährdungen für den BF jedoch dennoch auch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich betreffend der allgemeinen Gefährdungen auch in Bezug auf eine allfällige Zwangsrekrutierung, bzw. auch die Ableistung eines allgemeinen Militärdienstes bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes bereits durch das BFA ausreichend Rechnung getragen wurde. Dass der BF aufgrund der aktuellen Situation im besonderen Maße aus ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gründen besonders gefährdet wäre, ist sämtlichen Ausführungen des BF als auch den allgemeinen Informationen zur aktuellen Lage in Syrien nicht zu entnehmen, bzw. kann insgesamt nicht erkannt werden.
2.2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BF das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung insgesamt nicht glaubhaft machen konnte und das Vorliegen einer solchen insgesamt nicht aufzeigen konnte. Sämtliche Ausführungen des BF zu den Gründen des Verlassen Syriens, bzw. seiner zukünftigen Befürchtungen sind ausschließlich allgemein, unkonkret und detaillos, bzw. werden durch den BF gänzlich unemotional, beleglos und nur mit wenigen detaillos Worten angegeben. Es war dem erkennenden Richter auch im Zuge der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG persönlich erkennbar, dass sämtliches Vorbringen ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet worden ist und diesem gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Festzuhalten ist ferner auch, dass der BF bewusst eine für syrische Verhältnisse überaus hohe geldliche Summe (rund 6000€) für die Finanzierung der gezielt schlepperunterstützten Reise in einen von ihm selbst beliebig gewählten Zielstaat in Mitteleuropa aufgewendet hat, um ausschließlich dort erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Alleine für die Aufbringung dieser Summe hat sich der BF seinen eigenen Angaben weitere 1 bis 1 1/2 Monate in seinem Herkunftsgebiet aufgehalten (Protokoll Verhandlung BVwG S.7) Das Vorliegen einer unmittelbar konkret den BF betreffenden asylrelevanten Gefährdung lässt sich somit bereits aus diesen Angaben nicht erschließen, zumal eine Person, die einer unmittelbar konkreten Gefährdung unterliegt nachvollziehbar sofort den Ort ihrer Gefährdung verlässt und nicht versucht, dort erst die geldlichen notwendigen Summen aufzutreiben um die gewollte gezielte zielorientierte Schleppung in einen bestimmten anderen Staat zu finanzieren. Somit indizieren bereits auch diese Ausführungen des BF, dass der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich verfahrenszweckbezogen im Bundesgebiet gestellt hat.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen, dass er in Syrien einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt war oder er eine solche Bedrohung, dies auch unter konkreter Berücksichtigung sämtlicher aktuellen und der nach dem Sturz des syrischen Regimes mit Dezember 2024 diesbezüglich veränderten Situation, gegenwärtig oder auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien bzw. in seine Herkunftsregion zu erwarten hätte.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA war aus diesen Gründen durch das BVwG zu bestätigen und auch die Beschwerde hinsichtlich einer Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG war daher als insgesamt unbegründet abzuweisen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).
Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam insgesamt keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte ausreichend konkret und glaubhaft schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, bzw. verneinte diese sogar teilweise auch ausdrücklich. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) konkrete und glaubhafte oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime. Vielmehr gab er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst reicht nach der Rechtsprechung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im gegenständlichen Einzelfall nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem Konventionsrund aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.