Spruch
W168 2266968-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2023, Zl. 1301449202-220876663, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 17-31) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.03.2023 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg und der unsicheren Lage verlassen habe, weitere Gründe habe er nicht (AS 27).
2. Am 19.12.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG („Säumnisbeschwerde“), in der dieser ausführte, dass seit seiner Antragstellung bereits mehr als sechs Monate vergangen seien und die gesetzliche Entscheidungsfrist bereits verstrichen sei (AS 59).
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W168 2266968-1/3E wurde der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen (AS 79ff.).
4. Am 11.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 111-122). Befragt zu seinen Fluchtgründen wiederholte er im Wesentlichen die in der Erstbefragung getätigten Angaben und gab ergänzend an, er sei auch als Reservist vor dem Militärdienst geflohen und er sei wegen Teilnahme an einer Demonstration zu Unrecht zu 2 Monaten Haft in Damaskus verurteilt worden (AS 120). Er sei weder persönlich bedroht noch verfolgt worden, habe den Wehrdienst abgeleistet aber keine Einberufung erhalten und das wären alle Gründe (AS 120).
5. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 199-393) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
6. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 407-424) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für das gegenständliche Verfahren wesentlich Vorbringen darzulegen und dieses glaubhaft zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines syrischen Reisepasses (AS 123, 125, 163f.: Nr. N013353162, ausgestellt Embassy Beirut am 16.10.2019) und eines syrischen Personalausweises (AS 173, 197f.: Nr. 08598220) fest. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 34 Jahre alt, Staatsangehöriger von Syrien (AS 17), gehört der Volksgruppe der Araber an (AS 19, 115), spricht als Muttersprache Arabisch (AS 19, 111) und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben (AS 19, 115). Er ist verheiratet und hat 2 Kinder (AS 19, 21, 115f.).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der (Jänner 2014 bis März 2015 unter Kontrolle der syrischen Regierung, ab April 2015 unter Kontrolle der Opposition bzw. ab 10. Dezember 2024 bis dato unter Kontrolle der HTS stehenden; vgl. https://syria.liveuamap.com) Stadt Idlib (auch Idleb oder Edleb) im gleichnamigen Gouvernement geboren (AS 17, 115, 123), und in der Nachbarstadt von Idlib, in (Jänner bis Mai 2014 unter Kontrolle des IS, ab Juni 2015 bis März 2020 unter Kontrolle der Opposition, ab April 2020 bis November 2024 unter Kontrolle der syrischen Regierung und ab 10. Dezember 2024 bis dato unter Kontrolle der HTS stehenden; vgl. https://syria.liveuamap.com) XXXX aufgewachsen (AS 115) und hat dort gelebt ehe er im Jahr 2011 (AS 23) illegal in den Libanon ausreiste (AS 29), ehe er vom 23.08.2021 bis zum 10.10.2021 wieder nach Syrien zurückkehrte (AS 29) um im Anschluss von dort wieder in die Türkei auszureisen und über mehrere Zwischenländer mit geringer Aufenthaltszeit schließlich bis nach Österreich zu gelangen (AS 29).
Abbildung 1 : https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 02.04.2025
1.1.3. Der Beschwerdeführer hat zuletzt im Libanon als Koch und Maler gearbeitet (AS 19, 115) und konnte so seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer hat 10 Jahre im Libanon verbracht (AS 29).
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienmitglieder. Vater, Mutter, 8 Brüder und 2 Schwestern des Beschwerdeführers leben alle im Libanon (AS 21, 117), gleiches gilt für seine Tochter XXXX auch XXXX , welche gemeinsam mit der Ex-Frau des Beschwerdeführers XXXX ebenfalls im Libanon leben (AS 21, 116). Es besteht regelmäßiger Kontakt mit der Familie (AS 117).
Seine Ehefrau XXXX befindet sich mit der gemeinsamen Tochter XXXX ebenfalls im Libanon (AS 114) und nicht in den Niederlanden (AS 21).
1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär nach Österreich ein und stellte am 29.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 19).
Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 112).
Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 199ff.).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt 34 Jahre alt, er hat Syrien nach glaubhaften Eigenangaben bereits im Jahr 2011 im Alter von ca. 21 Jahren (AS 23) Richtung Libanon verlassen. Vom 23.08.2021 bis zum 10.10.2021 (AS 118) reiste der BF zurück nach Syrien, um im Anschluss von dort über die Türkei weiter nach Österreich zu gelangen. Das Ziel des BF war es, seinen eigenen Angaben zufolge, zu seiner Familie und Ehefrau nach Holland zu gelangen (AS 27, 114; siehe II.1.1.2, 2.1.2).
1.2.2. Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Kriegs (AS 27), weshalb ihm vom Bundesamt bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat Syrien weder aufgrund einer ausreichend konkreten und glaubhaften asylrelevanten ihn unmittelbar konkret betreffenden Bedrohung noch aufgrund aktueller Lebensgefahr verlassen.
Der Beschwerdeführer ist kein politisch interessierter Mensch und ist weder Parteimitglied noch Mitglied einer parteiähnlichen Organisation noch hat er sich politisch relevant betätigt oder exponiert (AS 119f.). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft an keinen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und wurde deswegen auch nicht inhaftiert (AS 119).
Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst bereits abgeleistet. Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer lehnt den Reservedienst nicht aus glaubhaft verinnerlichten politischen oder religiösen Gründen ab, sondern lehnt die Ableistung eines Reserve-Militärdienstes aus allgemeinen Gründen schlicht ab.
Der BF hat ausreichend konkret und glaubhaft nicht darlegen können, dass dieser vor seiner Ausreise aus Syrien dieser etwa besonders in den Fokus des syrischen Regimes geraten wäre, dieser einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Zwangsrekrutierung vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen war, bzw. bzw. dieser aus sonstigen Gründen durch irgendeine in Syrien agierende Partei oder Gruppierung unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht worden wäre.
Mit Dezember 2024 wurde das syrische Regime durch Milizen der HTS und mit ihr verbündeter weiterer Milzen gestürzt. Dem Beschwerdeführer droht keine Zwangsrekrutierung durch die HTS oder anderer Akteure.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , befindet sich aktuell jedenfalls im Kontrollbereich der HTS und mit ihr verbündeter Milizen.
Die Milizen der HTS rekrutieren sich den vorliegenden Länderinformationen zufolge aus freiwilligen Personen. Die HTS hat in den von ihr kontrollierten Gebieten auch keinen allgemeinen Militärdienst und eine Wehrpflicht eingeführt. Dem Beschwerdeführer, der seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hat, droht daher insbesondere seitens der HTS keine Verpflichtung zur Ableistung eines ergänzenden Militärdienstes bzw. eines Reservedienstes.
Dass der Beschwerdeführer besonders in den Fokus der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen geraten wäre, bzw. mit den Kräften der HTS bisher persönlich unmittelbar konkret in Kontakt oder in Konflikt geraten wäre, diese ihn bedroht hätten, bzw. ihm von diesen unmittelbar konkret eine ihn persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung durch diese aus bestimmten Gründen drohen würde, ergibt sich ausreichend konkret und glaubwürdig weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, noch kann eine solche den Beschwerdeführer unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante aufgrund der Informationen des BVwG zu Syrien (siehe II.1.3.) nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 erkannt werden.
Führt der BF erstmalig in der Verhandlung vor dem BVwG bezogen auf eine allfällige Bedrohung durch die HTS und mit ihr verbündeter Milzen aus, dass seiner Meinung nach die HTS eine Terroristengruppe sei und diese weltweit abgestempelt werden würden, als auch, dass er selbst ein weiters Problem mit dieser habe, nämlich dass der der Onkel seiner Ex-Frau ein Anführer bei der HTS wäre und es damals, als er im Libanon gewesen wäre, Probleme bezüglicher seiner Ex-Frau gegeben hätte, weil dieser sich auf ihre Seite gestellt habe und dieser sie bedroht hätte, so kann auch aus diesen allgemeinen und beleglos nunmehr erstmalig in der Verhandlung vor dem BVwG allgemein ausgeführten Sachverhalt keine ausreichend glaubhafte, den BF aus asylrelevanten Gründen unmittelbar konkret betreffende verfahrensmaßgebliche Bedrohung abgeleitet werden.
Diesbezüglich ist besonders auch festzuhalten, dass der BF das Vorliegen einer solcherart Bedrohung im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich nicht angeführt hat. Den BF hierzu befragt, warum er ein hierauf bezogenes Vorbringen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat, führt der BF aus, dass er sich dabei nichts gedacht habe, da dieser damals nichts machen konnte, jedoch zurzeit die HTS die Macht über XXXX habe. Dieser hätte all unser Vermögen beschlagnahmt und er hätte sie bedroht, dass wir nie (mehr) nach Syrien zurückkehren sollen, ansonst uns etwas Böses geschehen würde. (Verhandlung BVwG S. 6 ff.) Hierauf bezogen war konkret zu erkennen, dass der BF bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich danach gefragt worden ist, ob eine sonstige Bedrohung von irgendeiner Gruppierung und irgendeiner Person in Syrien vorliegt, der BF hierauf konkret mit Nein geantwortet hat. (AS. 10 EV – Protokoll BF). Dem BF diesen Sachverhalt vorgehalten, kann der BF nur ausführen, dass er dies damals nicht ernst genommen hat, weil es damals keine konkrete Gefahr gewesen wäre. Den BF danach befragt, warum dies nunmehr eine konkrete Gefahr wäre, kann der BF diesbezüglich nur erkennbar ausweichende Antworten erstatten. Den BF konkret auch darauf hingewiesen, dass dieser freiwillig aus dem Libanon kommend konkret auch durch HTS Gebiet gereist sei, bestreitet der BF diese sich aus den vorliegenden Verwaltungsakt erstatteten Angaben und verweist darauf, dass es bei der Übersetzung diesbezüglich allfällig zu Falschübersetzungen gekommen wäre. Den BF diesbezüglich ferner auch darauf hingewiesen, dass er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift konkret bestätigt hat, erstattet der BF auch diesbezüglich wieder erkennbar ausweichende und nicht nachvollziehbare bzw. insgesamt nicht glaubwürdige Ausführungen.
Zudem war diesbezüglich konkret auch zu erkennen, bzw. führt dies der BF auch konkret aus, dass es sich hierbei ausschließlich um private Probleme bzw. um Probleme in Zusammenhang mit v vermögensrechtlicher Angelegenheiten handelt. Bereit aufgrund dieser Gründe kann insgesamt ein Konnex zu den in der GFK normierten Gründen nicht erkannt werden, bzw. kann diesbezüglich insgesamt eine konkrete und vor Allem auch glaubwürdige asylrelevante Bedrohung des BF nicht erkannt werden. (Verhandlung BVwG S.7)
Sämtliche auf eine Bedrohung durch die HTS bzw. durch die angeführte Person bezogenen Ausführungen des BF sind somit insgesamt gänzlich nur unkonkret beleglos, allgemein, ausgeführt worden. Konkrete Hinweise auf eine tatsächliche unmittelbare Bedrohung aus asylrelevanten Gründen kann der BF damit ausreichend glaubhaft nicht darlegen, sondern sämtliche hierauf bezogenen Befürchtungen werden nur auffallend kurz angeführt, bzw. werden diese ausschließlich und erkennbar allgemein und spekulativ zu Protokoll gegeben.
Dem erkennenden Richter war es auch aufgrund der gänzlich allgemeinen und emotionslosen Art und Weise der Erstattung dieses Vorbringens im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG konkret erkennbar, dass es sich bei diesen Ausführungen ausschließlich nur um eine verfahrenszweckbezogene Steigerung des Vorbringens handelt, der gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Im Herkunftsgebiet, bzw. im Kontrollgebiet der HTS droht dem Beschwerdeführers somit insgesamt keine glaubwürdige, ihn unmittelbar konkret aus asylrelevanten Gründen betreffende Bedrohung. Insbesondere droht dem BF eine solche nicht aufgrund der durch den Beschwerdeführer im Verfahren konkret ausgeführten Gründen. Somit kann weder eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende Gefährdung durch das mit Dezember 2024 gestürzte Assad Regime noch durch die HTS oder mit diesen verbündeter Milizen, oder auch von sonstigen Akteuren im gegenständlichen Verfahren erkannt werden.
1.2.4. Der Beschwerdeführer hatte und hat in seiner Herkunftsregion aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keine Probleme. Der Beschwerdeführer war und ist keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsort aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt und hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, auch nicht zu befürchten.
1.2.5. Eine Verfolgung alleine aufgrund der bloßen auch unberechtigten Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung durch die nunmehr am Herkuftsort befindlichen Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen liegt mir verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht vor.
Ebenso ist festzuhalten, dass auch die konkreten Umstände des Verlassens Syriens und seiner Antragstellung im Bundesgebiet nicht eine unmittelbar konkrete Flucht vor einer unmittelbar konkreten Bedrohung indizieren. So hat der BF bewusst eine für syrische Verhältnisse überaus hohe Geldsumme aufgewendet, um bewusst mit Hilfe eines kriminellen Schleppers in einen von ihm selbst beliebig bestimmten Zielstaat zu gelangen und nur dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF wollte ursprünglich konkret auch keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellen, sondern hatte als Zielland konkret ausschließlich die Niederlande selbst bestimmt. Zu betonen ist auch, dass der BF selbst nach Asylantragstellung im Bundesgebiet unrichtige Angaben betreffend den Aufenthaltsort seiner Frau erstattet hat, nur um dennoch allfällig in die Niederlande zu gelangen (Protokoll BVwG S. 8 ff.)
Ebenso hat der BF es insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass er eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien zu erwarten hätte.
Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dies auch unter konkreter Berücksichtigung sämtlicher Aktueller Berichte durch das BVwG (etwa UNHCR Flash Updates) nicht, jedenfalls insgesamt nicht ausreichend konkret und glaubhaft, das Bestehen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten verfahrensrelevanten Bedrohung iSd §3 AsylG aufzeigen und glaubhaft machen können.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben:
[…] 1.5.1 Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). [...]
Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung
Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). [...]
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS):
Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).
1.5.2 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024
Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]
Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).
Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).
Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...]
Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]
1.5.3 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
[...]
Seitens der Übergangsregierung bestehen bereits Bestrebungen eine neue syrische Armee zu formieren. So kündigte Syriens neuer Machthaber, Ahmed al-Scharaa, medial an, dass die HTS sowie alle bewaffneten Rebellenfraktionen im Konsens aufgelöst und unter dem Dach des Verteidigungsministeriums zusammengeführt werden. Zudem sollen die Geheimdienste der gestürzten Assad-Regierung aufgelöst werden, welche über Jahrzehnte hinweg maßgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. Die neuen Machthaber haben jedenfalls die Häftlinge aus den berüchtigten Foltergefängnissen entlassen und diese für Angehörige von Inhaftierten, internationale Journalisten und Menschenrechtsorganisationen zugänglich gemacht.
[...]
Der internationale Flugbetrieb am Flughafen Damaskus wurde am 07.01.2025 wieder aufgenommen.
[...]
Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung: 17.07.2023
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen 139 an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).
Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). 140
Quellen: BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff 24.5.2023; FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+missi on+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 23.5.2023, ua.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 17, 19, 21, 111, 115f. 123, 125, 163f., 173, 197f.).
2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers, und der Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 = Ordnungszahl OZ 4Z; sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com.
Dass sich der Beschwerdeführer etwa 10 Jahre lang im Libanon aufhielt, ehe er im Jahr 2021 vom 23.08.2021 bis zum 10.10.2021 wieder nach Syrien zurückkehrte, basiert auf seinen eigenen diesbezüglichen Angaben, ehe er illegal in die Türkei ausreiste und bis nach Österreich weiterreiste, ebenfalls auf seinen diesbezüglich konstanten und damit glaubhaften Eigenangaben basiert (AS 17, 23, 29, 115, 123).
Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021, damals bereits als Volljähiger und der syrischen Wehrpflicht unterliegend, dennoch freiwillig erneut nach Syrien eingereist ist, nur um von dort aus gezielt schlepperunterstützt in ein vom BF beliebig bestimmten und gewünschten Zielstaat – eigentlich die Niederlande – zu gelangen. Bereits die diesbezüglich durch den BF angegebene freiwillige Durchreise durch Syrien, als auch die auch durch den BF angegeben- ungehinderte Aus- und Wiedereinreise sprechen klar gegen jedwede konkret durch den BF selbst angenommene Bedrohung, noch für das Vorliegen einer konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien. Somit indizieren bereits diese Angaben bezüglich der durch den BF vorgenommenen Reisebewegungen nicht, dass er eine glaubwürdige individuell konkrete Bedrohung oder Verfolgungssituation, insbesondere vor seiner Ausreise aus Syrien, unmittelbar konkret tatsächlich zu vergegenwärtigen hatte, bzw. er eine solche gegenwärigt oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
2.1.3. Die Feststellungen zu seiner grundlegenden Schulbildung und Berufserfahrung im Libanon beruhen auf seinen Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 19, 29, 115).
2.1.4. Die Feststellungen zur familiären Situation in Österreich und zu den im Libanon verbliebenen Familienmitglieder gründen auf den diesbezüglichen Eigenangaben des Beschwerdeführers selbst (AS 21, 117).
Weiters konnte der Beschwerdeführer in Syrien nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben die Schule besuchen und gemeinsam mit seinen Familienangehörigen leben und eine (erste) Familie gründen (AS 21, 117: Tochter XXXX auch XXXX Ex-Frau des Beschwerdeführers XXXX ) und im Libanon gründete er eine (zweite) Familie (AS 21, 116f.: Ehefrau XXXX ; Tochter XXXX ). Er konnte im Libanon gemeinsam mit seiner Familie leben. Auch dies lässt keine individuelle Verfolgung erkennen. Das Gericht hat grundsätzlich keine Veranlassung an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese nachvollziehbar sind (siehe 2.2).
Nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner aktuellen Ehefrau widersprüchliche Angaben tätigte: war diese in der Erstbefragung laut Beschwerdeführer in Holland aufhältig (AS 21), gab der Beschwerdeführer später an, dies sei gelogen gewesen und sie sei richtigerweise im Libanon (AS 114: „Ich habe bei der polizeilichen Erstbefragung gelogen. Ich habe erzählt, dass meine Frau in Holland wäre und dass ich zu ihr möchte. Das stimmt nicht. … Meine Frau war nicht in Holland. Da ich auf meiner Reise nach Holland wollte, haben mir Verwandte, welche in Holland leben, geraten, diese Aussage zu machen.“). Mag dieser Widerspruch für sich alleine stehend nicht verfahrensrelevant erscheinen, so ist doch im Gesamtzusammenhang zu erkennen, dass der Beschwerdeführer offenbar nichts dabei fand, bewusst falsche Aussagen zu tätigen, welche die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttern, insbesondere da der Beschwerdeführer Tatsachen im Verfahrenslauf unterschiedlich, widersprüchlich bzw. gar verfälscht darstellt (siehe 2.2).
2.1.5. Die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 19). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, fußt auf seinen eigenen Angaben (AS 112), wobei nich übersehen wird, dass der Beschwerdeführer seit seinem Libanon-Aufenthalt unter Asthma leidet wogegen er bereits seit dem Libanon gelegentlich Medikamente nehme; und dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 199ff.).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter Punkt II.1.1.1. und 2.1.1. festgestellten Angaben zur Person des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2011 (AS 23) und nach einem vorübergehenden Aufenthalt vom 23.08.2021 bis zum 10.10.2021 endgültig verlassen hat, folgt den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 118). Die Beweggründe nach Österreich zu reisen, lassen sich aus den diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers entnehmen (AS 27, 114; siehe II.1.1.2, 2.1.2).
2.2.2. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemeinen unsicheren Lage und wegen des Krieges verlassen hat (AS 27: Wegen des Krieges. Es gibt keine Sicherheit. Unser Haus wurde zerstört. Deshalb sind wir nach Libanon geflohen...). Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer auch subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.2.3. Dass der Beschwerdeführer Syrien weder aufgrund einer ausreichend konkreten und glaubhaften asylrelevanten ihn unmittelbar konkret betreffenden Bedrohung noch aufgrund aktueller Lebensgefahr verlassen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Zum (mangelnden) politischen Interesse
Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer kein politisches Interesse hat, wie er selbst angab (AS 119f.: „F: Sind Sie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen Organisation? A: Nein. F: Waren Sie jemals politisch tätig? A: Nein. F: Haben Sie jemals an Demonstrationen bzw. Kundgebungen teilgenommen? A: Nein) und somit (aus eigenem Antrieb) keine politische Gesinnung, an welche sich unter anderem die Zuerkennung eines Asylstatus knüpft, beim Beschwerdeführer vorliegt.
Zur angegebenen Verhaftung wegen einer Teilnahme an einer Demonstration in Syrien im Jahr 2012
Wenn der Beschwerdeführer nun dazu gegensätzlich behauptet, er sei wegen unterstellter Teilnahme an einer Demonstration in Syrien im Jahr 2012 einmal für 2 Monate inhaftiert worden und dann nach 2 Monaten freigelassen worden, so kann darin selbst bei Wahrunterstellung keine Verfolgung erkannt werden (AS 119). Nicht nur war es dem Beschwerdeführer unmöglich, eine individuelle Verfolgung darzulegen, schließlich wurde er freigelassen, ja sogar „aufgrund eines Begnadigungsbefehls des syr. Präsidenten entlassen“; auch kann aus einer einmaligen Anhaltung während der Zeit von Massenprotesten während des „Arabischen Frühlings“ gegen das syrische Regime auch eine solche nicht erkannt werden. In Folge steigerte der Beschwerdeführer seine Verhaftungssituation dahingehend, dass er als er in Haft gewesen sei, er wegen seines Bruders befragt worden wäre (VP S. 5: Als ich in Haft war, hat man mich gefragt wegen meines Bruders. … Sieben Monate später war mein Bruder in Syrien und wurde sofort verhaftet.). Schließlich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, Syrien im Jahr 2011 (AS 23) verlassen zu haben und alleine schon aus diesem Grund nicht wegen vermeintlicher Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2012 in Syrien verhaftet werden konnte.
Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (siehe II.2.2.2.) nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Das erkennende Gericht geht zudem besonders davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie die eigene 2-monatige Verhaftung, so er sie denn persönlich erlebt hat, zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde – gleiches gilt auch für die behauptete Verhaftung seines Bruders. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Die Verhaftung des Beschwerdeführers als auch jene seines Bruders blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Lediglich gab der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei, es keine Sicherheit gebe und das Haus zerstört worden sei (AS 27).
Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat insgesamt keiner glaubhaften Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war, ergibt sich insbesondere bereits aus den Überlegungen und Ausführungen zu 2.2., wonach sich der Beschwerdeführer in Syrien insbesondere in Gebieten aufhielt, wo das syrische Regime keinen Zugriff hatte (VP S. 5).
Auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 (AS 23) im Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war, ergibt sich schlüssig aus den obigen Ausführungen zu 2.2. als auch ergänzend aus folgenden Überlegungen und Ausführungen:
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich auch bei der angegebenen Verhaftung wegen Demonstrationsteilnahmen samt Befragung in Haft wegen seines Bruders im Jahr 2012 um eine offensichtliche Steigerung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Nicht nur, dass er dazu widersprüchlich angab, Syrien bereits im Jahr 2011 verlassen zu haben und deshalb weder die Verhaftung/die Haft/die Befragung im Jahr 2012 sich so zugetragen haben können, wie es der Beschwerdeführer darstellte, sondern auch die bar jeder Emotionen vage geschilderten Situationen, wie die Angaben des Beschwerdeführers zu Verhaftung/Haft/Befragung sich darstellt. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, angeben zu können, ob und wann er wegen Demonstrationsteilnahme(n) verhaftet worden ist, ob dies 2011 oder doch 2012 gewesen ist, insbesondere da er Syrien bereits im Jahr 2011 verlassen haben will und sich lediglich kurzfristig vom 23.08.2021 bis zum 10.10.2021 wieder in Syrien aufgehalten haben will. Im Übrigen zeigt auch die Wiedereinreise nach Syrien, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Furcht vor etwaigen Konsequenzen hatte, welche gewiss vorhanden gewesen wären, wäre die Verhaftung/die Haft/die Befragung tatsächlich so erfolgt, wie sie der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens in gesteigerter und dramatisierter Form darzustellen versuchte, wie oben dargestellt. Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angibt, sich im Zeitraum vom 23.08.2021 bis zum 10.10.2021 in Idlib aufgehalten zu haben (AS 118) und sich somit in diesem Zeitraum in einem Gebiet befand, wo die syrische Regierung zumindest teilweise die Kontrolle inne hatte (siehe II.1.1.2), der Beschwerdeführer also weder etwas dabei fand, gerade diese Route für die Durchreise zu wählen noch die doch lange Aufenthaltsdauer in einem teilweise von der Regierung kontrollierten Gebiet irgendwelche Probleme für den Beschwerdeführer brachte – insbesondere da der Beschwerdeführer lediglich allgemein angibt, er sei (AS 118): „Von Idlib in die Türkei“ gereist, ohne irgendwelchen individuell-konkreten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein er diese ansonsten wohl zumindest in den mehrmaligen Befragungen angedeutet hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Glaubhaft ist daher, dass es weder eine Verhaftung noch die Haft selbst und damit auch keine Befragung zum Bruder des Beschwerdeführers gegeben hat. Weder folgen die Angaben des Beschwerdeführers chronologisch-zeitlichen Abläufen, noch sind die Angaben in sich stimmig, wie oben ausgeführt.
Zudem ist bezogen auf dieses Vorbringen auch festzuhalten, dass hieraus jedenfalls nicht mehr das Vorliegen einer verfahrensrelevant aktuellen oder zukünftigen Gefährdung ableitbar ist. Dies, da mit Dezember 2024 das syrische Regime durch die Milizen der HTS gestürzt worden ist und dem BF diesbezüglich somit jedenfalls keine verfahrensrelevante Gefährdung durch das syrische Regime mehr drohen kann.
Dass diesbezüglich eine besondere Gefährdung durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen vorliegt, hat der BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft vorgebracht, noch kann das Vorliegen einer diesbezüglich verfahrensrelevanten Gefährdung konkret für den BF seitens des erkennenden Gerichtes unter Beachtung sämtlicher aktuellen Informationen (etwa aktuelle UNHCR – Flash Updates) erkannt werden.
Zur Reservedienstpflicht – Zwangsrekrutierung – HTS
Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst abgeleistet hat, wie er selbst angibt (AS 118: Panzerfahrer; AS 137ff. Wehrdienstbuch).
Glaubhaft ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer keinen (neuerlichen) Einberufungsbefehl zu allfälliger Ableistung eines Reservedienstes erhalten hat, wie er selbst angibt (AS 120: F: Haben Sie einen Einberufungsbefehl für Reservisten erhalten? A: Nein, habe ich nicht.).
Dass der BF somit jedenfalls diesbezüglich nicht einer ihn unmittelbar konkreten bzw. insgesamt diesbezüglich auch nicht asylrelevanten Bedrohung und Gefährdung unterlegen ist, ergibt sich somit bereits aus diesen Anführungen des BF selbst.
Dass der Beschwerdeführer den Reservedienst zudem nicht aus glaubhaft verinnerlichten politischen oder religiösen Gründen ablehnt, sondern die Ableistung eines Reserve-Militärdienstes aus allgemeinen Gründen schlicht abgelehnt hätte, ergibt sich aus seinen vagen, unkonkreten Eigenangaben (AS 120: Ich habe … vor dem Militärdienst Angst) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften vom 01.05.2009 bis zum 11.05.2011 (AS 117) nicht nur ausgeübt hat, sondern sogar als Panzerfahrer den Rang eines Korporals (AS 118) erringen konnte (siehe https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-syrien-05-24-militaerische-dienstraenge.pdf?__blob=publicationFile v=1). Dieserart freiwilliges Erreichen von höheren militärischen Rängen indiziert somit jedenfalls eine gewisse Anpassung an militärische Strukturen und weist zudem auch auf ein diesbezügliches Wohlverhalten hin, ansonsten der Beschwerdeführer nicht 2 Jahre nach seinen Angaben erkennbar problemlos einen Militärdienst hätte ableisten können. Zum mangelnden politischen Interesse siehe oben 2.2.3.
Dass ihm eine (zwangsweise) Rekrutierung durch andere (am Bürgerkrieg beteiligte) Gruppierungen im Herkunftsstaat unmittelbar konkret gedroht habe, brachte der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret, sondern formulierte diesbezüglich allgemeinbezogen vor (AS 120: Ich habe … vor dem Militärdienst Angst) woraus keine individuell-konkrete Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer ableitbar ist.
Konkrete Gründe, warum ihn persönlich die HTS unmittelbar konkret aus asylrelevanten Gründen bedrohen oder auch Zwangsrekrutieren sollte, kann der BF nicht nennen.
Konkrete Gründe, warum der Beschwerdeführer aus irgendwelchen Gründen unmittelbar konkret in den Fokus der HTS oder auch mit ihr verbündeter Milzen geraten wäre, die nunmehr nach dem Sturz des Assad Regimes mit Dezember 2024, die Kontrolle über weite Teile Syriens und auch den Herkuftsort des BF ausüben, oder von diesen unmittelbar konkret asylrelevant bedroht wäre, kann der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen und dies ergibt sich auch nicht aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers.
Vielmehr war zu erkennen, dass der BF insgesamt über keine konkreten Hinweise auf irgendeine konkrete ihn durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen drohende Gefährdung hat und der BF das Vorliegen einer solchen Bedrohung im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt hat.
Dass der Beschwerdeführer damit eine unmittelbar konkrete, ihn insbesondere auch diesbezüglich persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung seitens der HTS oder mit ihr verbündeter Milzen bei einer allfälligen Rückkehr mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hätte, kann somit sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst nicht entnommen werden.
2.2.4. Eine aktuelle oder auch zukünftige unmittelbare persönliche und konkrete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Zusammenhang mit einem allfälligen Wehrdienst und einer allfälligen (zwangsweisen) Rekrutierung jedenfalls auch aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Die HTS hat im Dezember 2024 jedenfalls auch die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und über weite Teile Syriens übernommen. Zivilisten in den von der HTS und mit ihr verbündeter Milzen kontrollierten Gebieten wird keine Wehrdienstpflicht auferlegt und es werden auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von der HTS kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich auch den bewaffneten Flügeln der HTS anzuschließen. Dies ist bereits dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten LIB, oben unter 1.3. und LIB Version 11 siehe Ordnungszahl = OZ 4Z, zu entnehmen. Dass sich die Lage zwischenzeitig verfahrensrelevant diesbezüglich geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend begründet geltend gemacht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
Zu bedenken ist, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, eine Generalamnestie an. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024])
Zudem ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien, dass der Beschwerdeführer als (etwaiger) Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ernstlich Gefahr liefe, (allein deshalb) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Die gegenteilige Auffassung wäre zudem rechtlich verfehlt; vgl. Art 4 EMRK.
Festzuhalten ist zudem, dass auch den allgemeinen Gefährdungen im Zusammenhang mit einer selbst auch Zwangsrekrutierung bzw. der Ableistung eines Militärdienstes durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes gem. §8 AsylG durch das BFA an den Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen worden ist. Besondere Gründe, warum der Beschwerdeführer bei der Ableistung einer ihn unmittelbar konkreten unmittelbaren persönlich ihn betreffenden asylrelevanten Gefährdung rechnen müsste, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können.
Insbesondere ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer es auch nicht glaubhaft machen konnte, dass dieser die Ableistung eines Reservedienstes tatsächlich aus ausreichend glaubhaft verinnerlichten politischen oder religiösen Gründen ablehnt. Vielmehr war aufgrund seines bereits 2jährigen abgeleisteten Wehrdienst generelle Bereitschaft zum Militärdienst zu erkennen und auch vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer bei seinen hierauf bezogenen Ausführungen keine konkreten sondern lediglich allgemeinbezogene Angaben tätigen (AS 120: Ich habe … vor dem Militärdienst Angst) und somit erkennbar schlicht keinen Militärdienst ableisten mag (dass der Beschwerdeführer bereits seinen Wehrdienst abgeleistet hat und diesbezüglich keine Probleme angab, siehe oben zu 2.2.3.). Bereits daraus erschließt sich, dass seine Militärdienstverweigerung nicht an den GFK Grund der politischen Gesinnung anknüpft. Glaubhaft ist somit, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an Politik hat, und folglich keine politische Gesinnung verinnerlicht hat, an welche die Zuerkennung eines Asylstatus anknüpfen könnte. (siehe oben zu II.2.2.3).
Auch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich den Militärdienst bei den HTS verweigern würde, bzw. ihn bei einer Verweigerung des Wehrdienstes ihm eine asylrelevante Gefährdung drohen würde, hat der Beschwerdeführer ebenso durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft aufzeigen können. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt auch diesbezüglich ausschließlich spekulativ und allgemein. Vielmehr war hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher ausschließlich nur unkonkreter allgemeiner Ausführungen des Beschwerdeführers zu erkennen, dass diese ausschießlich verfahrenszweckbezogen erstattet worden sind und diesen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass den vorliegenden aktuellen Länderinformationen, bzw. Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass die Milizen der HTS, die das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers mit Dezember 2024 übernommen haben, selbst keine allgemeine Wehrpflicht, bereits auch bisher nicht einführten, bzw. keine allgemeinen Rekrutierungen durchführen, sondern sich aus Freiwilligenverbänden rekrutieren.
Dass der Beschwerdeführer somit bezüglich sämtlicher Angegebener Befürchtungen einer ihn unmittelbar konkreten Gefährdung, insbesondere tatsächlich einer Rekrutierung oder einer Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes, aktuell oder auch zukünftig konkret unterliegen würde und hierdurch konkret asylrelevant gefährdet wäre, kann somit in casu aktuell nicht angenommen werden.
Das Ermittlungsverfahren ergab schließlich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung – etwa wegen einer „schlichten“, also nicht auf Gewissensgründen oder einer bestimmten (politischen) Überzeugung basierenden, Wehrdienstverweigerung, allenfalls auch in Kombination mit seiner illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, dem Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz – unterstellt werden würde.
Dies ist insbesondere auch hinsichtlich der nunmehr die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers innehabende HTS und mit ihr verbündeter Milzen zu erkennen, zumal es in Bezug auf das Bestehen einer unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung des Beschwerdeführers durch diese in casu keinerlei ausreichend konkrete bzw. konkretisierbare Hinweise durch den Beschwerdeführer darauf gibt. Dies war insbesondere auch unter konkreten Berücksichtigung sämtlicher aktueller Berichte über die gegenwärtige Lage in Syrien zu erkennen. (etwa aktuelle Flash Updates zu Syrien seitens UNHCR)
Dass der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen vor seiner Ausreise besonders in den Fokus der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen geraten wäre, bzw. mit diesen überhaupt unmittelbar konkret in unmittelbar konkreten Kontakt mit diesen getreten wäre, und von diesen bedroht wäre, kann aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst oder aus den Länderinformationen nicht erschlossen werden, wie sich aus diesen jedenfalls nicht ergibt, dass seitens dieser Kräfte dem Beschwerdeführers eine unmittelbar konkrete und ihn aus asylrelevanten Gründen betreffende unmittelbare Gefährdung ableiten ließe. Auch aus den allgemeinen und dem Gericht vorliegenden Informationen zu Syrien und der Lage nach der Machtergreifung durch die HTS und mit ihr verbündeter Milzen (dies etwa auch unter konkreter Berücksichtigung der aktuellen Flash Updates zu Syrien seitens UNHCR) kann keine unmittelbar konkret den Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen betreffende Gefährdung durch das BVwG erkannt werden.
Führt die Vertretung vor dem BVwG auch aus, dass der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif sei, da insbesondere die HTS bekanntlich als Terrororganisation eingestuft wird und es daher fraglich wäre, ob die von der HTS ausgesprochenen Garantien für Wehrdienstverweigerer tatsächlich eingehalten werden, das syrische Wehrdienstgesetz nach wie vor in Kraft wäre und bei den syrischen Behörden noch immer die gleichen Personen arbeiten würden und es daher nicht abschätzbar wäre, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln wird bzw. derzeit liegen keine verlässlichen Länderberichte vorliegen würden, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl möglich wäre, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich auch bei diesen Ausführungen nicht um das Aufzeigen einer glaubwürdigen, den BF unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung iSd §3 AsylG handelt. Vielmehr ist erkennbar, dass es sich hierbei um gänzlich rein spekulativ erstatteten Ausführungen handelt, die durch den BF selbst nicht konkret vorgebracht und ausgeführt worden sind. Durch sämtliche Ausführungen werden keine konkret auf den BF bezogenen Ausführungen erstattet, sondern hierdurch ausschließlich spekulativ allgemein ausgeführt, dass sich aus der Veränderung der Machverhältnisse allgemein mögliche, bzw. neue allgemeine Gefährdungen ergeben haben können. Aufgrund des Vorliegens auch von allgemein möglichen, bzw. aufgrund der allgemein verfahrensrelevant prekären allgemeinen Sicherheits – und Versorgungslage, wurde dem BF bereits durch das BFA ein subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG zuerkannt, der sämtliche durch die Vertretung damit angeführten allgemeinen und spekulativen Gefährdungen ausreichend berücksichtigt und abdeckt.
Dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keine Probleme hatte bzw. gegenwärtig konkret hat oder auch zukünftig mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit haben wird, war festzustellen, da sich hierfür in casu keinerlei ausreichend konkreten Hinweise ergeben haben und der BF hierzu aus keinem gesonderten Vorbringen erstattete. Eine systematische Verfolgung der Volksgruppe der Araber in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kann dem Länderinformationsblatt (auch dies etwa auch unter konkreter Berücksichtigung der aktuellen Flash Updates seitens UNHCR) bzw. den Kräften der HTS nicht entnommen werden.
Dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion insgesamt auch faktisch möglich und sicher möglich ist, ergibt sich nicht nur daraus, dass es mehrere Grenzübergänge zu den Nachbarländern gibt, sondern insbesondere aus dem politischen Umsturz des Assad Regimes mit Dezember 2024 und der Machübernahme durch die Milizen der HTS und mit ihren verbündeten Milizen. Ausreichend valide Gründe, die einen diesbezüglich anderen Schluss ausreichend begründet zulassen könnten, sind weder sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, noch ergeben diese sich aus dem aktuellen Wissen des BVwG zur aktuellen Situation in Syrien, bzw. im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers.
Angesichts der aktuellen Lage nach dem Sturz des syrischen Regimes, bzw. auch der Machübernahme durch die HTS im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers bestehen für den Beschwerdeführer daher mehrere problemlose Einreisemöglichkeiten nach Syrien.
2.2.5. Auch die Asylantragstellung im Ausland sowie die illegale Ausreise begründen für sich allein betrachtet keine asylrelevante Verfolgung, zumal gegen Rückkehrer keine systematischen Menschenrechtsverletzungen verübt werden.
Aus den Länderberichten ergibt sich jedenfalls nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Somit steht im Falle des Beschwerdeführers fest, dass er weder aus Eigenem politisch gesinnt ist noch ihm eine solche unterstellt werden würde.
Dass eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung verfahrensgegenständlich, auch diesbezüglich insbesondere nach dem Sturz des Assad Regimes, nunmehr jedenfalls nicht anzunehmen ist, basiert damit bereits auf den vorliegenden Länderberichten und der Kenntnis des erkennenden Gerichtes zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Syrien unter Beachtung sämtlicher aktueller Informationen (etwa UNHCR – Flash Updates)
Dass der Beschwerdeführer auch kein Mitglied von politischen Parteien war und auch sonst auf keine Art und Weise politisch aktiv war, oder sich politisch besonders exponiert hätte, war festzustellen, weil sich dafür im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise ergeben haben (siehe II.1.2.3.; II.2.2.3.).
Dass der Beschwerdeführer somit aktuell aus irgendwelchen konkreten bzw. asylrelevanten Gründen insbesondere etwa in den Fokus der Milizen der HTS und mit verbündeten Milizen geraten wäre und ihm deshalb eine unmittelbar konkrete persönliche Bedrohung seitens dieser Milizen drohen würde, kann somit nicht angenommen werden und wurde von diesem im gegenständlichen Verfahren auch nicht ausgeführt. Konkrete Hinweise auf ein sich diesbezüglich unmittelbar konkret den Beschwerdeführer persönlich betreffende unmittelbare asylrelevante Gefährdung ergeben sich auch nicht aus dem Wissen des BVwG zur aktuellen Situation in Syrien nach der Machergreifung durch die HTS und mit ihren verbündeten Milzen mit Dezember 2024 auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers.
Schließlich ist festzuhalten, dass in casu auch die konkreten Umstände des Verlassens Syriens durch den Beschwerdeführer, sowie die bewusst schlepperunterstützte unberechtigte Reise in das Bundesgebiet, welches der Beschwerdeführer nur unter bewusster unberechtigter Durchreise durch mehrere europäische Staaten und der Aufwendung für syrische Verhältnisse überaus hoher geldlicher Summen erreichen konnte, bzw. auch die erst im Bundesgebiet beliebig erstmals erfolgte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, nicht das Vorliegen einer unmittelbaren Suche nach Schutz, sondern eine verfahrenszweckbezogene Antragstellung indizieren.
Es konnte somit fallgegenständlich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden, bzw. hat der Beschwerdeführer es durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig ausgesetzt ist.
Im gegenständlichen Verfahren sind insgesamt somit keine ausreichend nachvollziehbaren und glaubwürdigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine solcherart konkrete asylrelevante unmittelbar persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Geschlechts, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung für verfahrensrelevant wahrscheinlich bzw. glaubhaft erscheinen lassen hätten.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen für eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, insgesamt nicht gegeben.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat bereits durch das BFA subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG gewährt.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamts war aus diesen Gründen durch das BVwG zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich einer Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG war als unbegründet abzuweisen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).
Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam wie beweiswürdigend ausgeführt insgesamt keine Glaubhaftigkeit bzw. keine ausreichende Asylrelevanz zu. Er selbst nannte schließlich ausreichend glaubwürdig und konkret keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, ja verneinte diese bzw. konnte das Vorliegen von asylrelevanten Bedrohungen vor seiner Ausreise, als auch gegenwärtig oder zukünftig insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime. Vielmehr gab er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat. Die vom 34jährigen Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst reicht nach der Rechtsprechung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32).
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen für eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, insgesamt nicht gegeben und der BF konnte insbesondere das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung gem. §3 AsylG auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.