Spruch
W168 2270536-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl. 1288337108- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 1-13) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2021 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Bürgerkrieg, mangelnder Sicherheit und wegen dem Militär (AS 11) verlassen habe. Bei einer Rückkehr fürchte er den Bürgerkrieg und das Militär (AS 11).
2. Am 23.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 51-58) und legte ein Konvolut an Unterlagen, darunter seinen Personalausweis im Original vor (AS 59). In der Befragung wiederholte der Beschwerdeführer seine in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe, erweiterte diese jedoch um Geschehen des Jahres 2012 (Verhaftung des Beschwerdeführers wegen Demonstrationen) und um jene des Jahres 2021 (Beschwerdeführer benötigte Leumundszeugnis für seine Heirat; Beschwerdeführer hat Einberufungsbefehl erhalten) und das seien alle Gründe (AS 57).
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 89-220) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 235-267) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines Originalpersonalausweises fest (AS 53, 59, 71). Er ist Staatsangehöriger von Syrien, jedenfalls im wehrpflichtigen Alter, gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht als Muttersprache Arabisch und bekennt sich zum muslimischen Glauben (AS 1, 3, 55). Er ist verheiratet und hat keine Kinder (AS 1, 5, 54).
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der (ab Jänner 2014 unter Kontrolle der Opposition, ab Jänner 2015 unter Kontrolle des IS, ab Dezember 2017 unter Kontrolle der syrischen Regierung und ab 10.12.2024 bis dato unter Kontrolle der HTS/SDF/nationale Koalition (vgl. https://syria.liveuamap.com; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025) stehenden Stadt Deir Ezzor (auch Deir Azzor, Deir ez-Zor, Dair az-Zaur, Der Zor, Deir as-Sur), im gleichnamigen Gouvernement geboren und aufgewachsen und hat dort bis zur illegalen (AS 7, 57) Ausreise in die Türkei im Juni 2021 (AS 7, 54; VP S. 5) gelebt (AS 54).
Der Beschwerdeführer hatte vor seinem Verlassen Syriens an seinem Aufenthaltsort eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgend eine Partei zu gewärtigen, noch hat dieser eine solche hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret und auf ihn selbst bezogen weder durch das syrische Regime noch durch die HTS, SDF oder sonstige Gruppen oder Personen zu befürchten.
1.1.3. Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung genossen, eine Kollegausbildung ohne Abschluss und verständigt sich in Arabisch (AS 1, 3, 54). Er hat im Internetbereich gearbeitet, und konnte somit ein eigenes Einkommen erwirtschaften (AS 54, 55).
1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal (AS 7, 57) im Juni 2021 (AS 7, 54; VP S. 5) aus Syrien Richtung Türkei aus, wo er sich 4 Monate aufhielt (AS 55). Seine Frau, welche er am 20.02.2021 heiratete ( XXXX 2003) lebt in Latakia in Syrien (AS 54). Seine Eltern sowie vier Schwestern und drei Onkel leben ebenfalls noch in Syrien, zwei seiner Brüder sind im Libanon und ein Bruder in der Türkei (AS 54f.). Es besteht regelmäßiger Kontakt mit seinen Verwandten in Syrien über WhatsApp (AS 55).
1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste bewusst unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär nach Österreich ein und stellte am 02.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 3).
Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 89ff.).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien einzig aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs (AS 11 „In meinem Heimatland herrsch Bürgerkrieg, keine Sicherheit und wegen dem Militär.“), weshalb ihm vom Bundesamt zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst nicht abgeleistet (VP S. 6), er möchte auch keinen Wehrdienst leisten, weil er nicht mag und wegen dem kriminellen Regime (VP S. 8 „Das Regime ist kriminell und tötet unschuldige Personen … ich möchte nicht am Kampf teilnehmen“).
1.2.3. Eine Verfolgung bloß aufgrund von Demoteilnahmen des Beschwerdeführers im Jahr 2012 gegen das syrische Regime und einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 55; VP S. 6ff.) ist mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.
1.2.4. Eine Verfolgung alleine aufgrund der auch irregulären Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 336) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
1.2.5. Auch hatte und hat der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien.
12.6. Der BF hat nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft angegeben, dass dieser vor seiner Ausreise oder gegenwärtig besonders in den Fokus irgendeiner Partei in Syrien, wie etwa auch der HTS geraten wäre, oder dass dieser sich in einer besonderen Weise unmittelbar konkret politisch betätigt oder exponiert hätte. Der Beschwerdeführer ist kein politisch interessierter Mensch. Er ist/war weder politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Organisation und wurde nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt (VP S. 6).
Konkrete oder besondere Gründe, warum der BF gegenwärtig durch die an seinem Herkunftsort aktuell die Kontrolle ausübenden Milzen der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen unmittelbar konkret persönlich asylrelevant unmittelbar konkret persönlich bedroht wäre, können verfahrensgegenständlich aufgrund sämtlicher Ausführungen des BF selbst, bzw. aufgrund der Informationen des BVwG zur aktuellen Lage in Syrien nach der Machtergreifung der HTS mit Dezember 2024 auch im Herkunftsgebiet des BF fallgegenständlich nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens im Jahr an seinem Herkunftsort oder in Syrien von einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuelle asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgendeine Partei bedroht war.
Ebenso hat der Beschwerdeführer es ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig oder hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die auch unter konkreter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Informationen über die aktuelle Lage in Syrien (etwa UNHCR – Flash Updates), nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass dieser in Syrien und in seiner Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt war oder er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in sein Herkunftsgebiet er eine solche ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (vgl. OZ 6Z), ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben:
[…]
Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018).
[…]
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).
[…]
Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024
Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]
Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).
Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).
Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...]
Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]
[…]
Sicherheitslage
Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).
[...]
Sozio-Ökonomische Lage
Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 16 Wien, 10.12.2024 werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).
[…]
Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet
Letzte Änderung 2024-03-08 19:44
Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage].
Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).
Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickte aus diesem Grund Mitte 2023 zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023).
Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee - SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021).
Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023). Auslöser war die Verhaftung eines arabischen Stammesführers durch die SDF und sind Ausdruck von jahrelangem Unmut gegenüber dem System der SDF (MEI 1.9.2023). Nicht alle Stämme beteiligten sich an den Kampfhandlungen, einige stellten sich auf die Seite der SDF (MEI 30.8.2023). Berichte über willkürliche Gewalt der SDF und steigende zivile Opferzahlen führten zur erhöhten Mobilisierung von Stammeskämpfern (MEI 1.9.2023). Zeitweise war es den Aufständischen gelungen, die Kontrolle über Otschaften entlang des Euphrats zu erlangen (AA 2.2.2024). Mittte September 2023 wurden die Todesopfer mit 96 Toten und 106 Verletzten sowie ca. 6.500 vertriebenen Familien beziffert (OCHA 14.9.2023). Ende September erreichten die gewaltsamen Zusammenstöße erneut einen Höhepunkt durch mehrere Angriffe durch die arabischen Stämme (Etana 9.2023). Den SDF gelang es, alle Räume zurückzuerobern, die von den arabischen Stämmen erobert worden waren. Letztere führten im Oktober weiterhin Angriffe auf Stellungen der SDF aus (Etana 10.2023). Diese Angriffe dauerten auch im November 2023 weiter an (Etana 11.2023). Mit Dezember 2023 flauten die Auseinandersetzungen zunehmend ab, die Stämme führten aber weiterhin kleinere Angriffe durch (Etana 12.2023). Im Jänner 2024 führten die Stammeskämpfer weiterhin Angriffe gegen die SDF durch, es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Ausgangssperren und Verhaftungswellen (SO 4.1.2024). Die Kampfhandlungen in Deir ez-Zor veranlassten auch Stämme, die der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) nahe stehen, in Manbij in der Provinz Aleppo gegen die SDF zu kämpfen und es gelang ihnen mehrere militärische Stellungen unter ihre Kontrolle zu bringen. Durch russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss durch die syrische Armee und die SDF zwangen diese Stammeskämpfer allerdings wieder zum Rückzug (CC 13.12.2023).
Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze im Jahr 2022 wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020).
[…]„
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage eines syrischen Originalpersonalausweises (Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX 2008 in Deir Ezzor; AS 53, 59, 71) festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 1, 3, 5, 54, 55).
2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers Deir Ezzor (AS 54), und der Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (LIB), https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025 sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. Dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls bis zur Ausreise im Juni 2021 in Deir Ezzor (AS 54) bzw. dem Ort XXXX (VP S. 5, 7) aufhielt, basiert ebenfalls auf seinen diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben.
Abbildung 1 : Operation Dawn of Freedom
Abbildung 2 : https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-2025
Abbildung 3 : https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 10.02.2025
Dass der Beschwerdeführer in Deir Ezzor eine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er selbst sein ganzes Leben bis zur Ausreise in ebendiesem Ort in Syrien verbracht hat, bzw. dies auch problemlos verbringen konnte. Gleiches gilt für XXXX bzw. XXXX (VP S. 5), wobei es sich um einen Stadt-/Siedlungsbereich von Deir Ezzor (Schreibweise: XXXX ) handelt, ja der Beschwerdeführer gibt dazu glaubhaft an, dass es dort keine Sicherheitsbehörden gibt und er diesen bis zur Ausreise aus Deir Ezzor nicht verlassen hat (VP S. 7).
2.1.3. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 1, 2, 54, 55).
2.1.4. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 7, 54, 55, 57; VP S. 5).
2.1.5. Die Feststellung zur bewusst irregulären Reise des Beschwerdeführers nach bzw. seiner Einreise nach Österreich ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 3, 13).
Dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 89ff.).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage und wegen des Krieges (AS 11, 40) verlassen hat.
Aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der in Syrien prekären allgemeinen Wirtschaft – bzw. Sicherheitslage, als auch wegen der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer bereits auch subsidiären Schutz erhalten.
Es ist kein Grund erkennbar, an den hierauf bezogenen bzw. durch den Beschwerdeführer diesbezüglich getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer Geschehnisse aus dem Jahr 2012 an, darunter die Verhaftung des Beschwerdeführers wegen Demonstrationen, die Verhaftung und doch bzw. doch nicht Freilassung von einem bzw. zwei seiner Onkel und den verstorbenen Cousins (AS 55 „Sie haben angefangen Leute aus meiner Familie zu verhaften. Mein erster Onkel und dann mein zweiter Onkel (v). Sie haben sie aber wieder freigelassen. Sie sind dann sofort außer Landes gegangen. Meinen dritten Onkel haben sie verhaftet und nicht mehr freigelassen. Zwei Cousins wurden zwangsrekrutiert, die sind aber auch gleich gestorben. Ich wurde 2012 verhaftet wegen Demonstrationen. Im Gefängnis gab es sexuelle Übergriffe. Sie sagten zu mir, dass ich kein Moslem bin sondern Christ, weil ich in einem christlichen Teil der Stadt wohnte. Ich sagte, dass ich Mohammed heiße, ich könne kein Christ sein. Dann gab es eine Gerichtsverhandlung und dann bin ich freigekommen.“). (siehe dazu Ausführungen zu 2.2.3).
Weiters habe er im Jahr 2021 seine Heirat eintragen lassen wollen, wofür er ein Leumundszeugnis gebraucht habe, und da habe man ihm gesagt, er müsse zum Militärkommando, dann habe er Angst bekommen und sei ausgereist (AS 55f.: „Dann wollte ich 2021 meine Heirat eintragen lassen, dazu braucht man ein Leumundszeugnis. Da hat man mir gesagt, dass ich zum Militärkommando kommen müsse. Da ist mir wieder hochgekommen, was 2012 im Gefängnis passierte. Und auch, dass sie 2020 meinen Onkel festgenommen und nicht wieder freigelassen haben. Und da habe ich Angst bekommen und ging außer Landes.“). (siehe dazu Ausführungen zu 2.2.2)
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stützte der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erstmals auch explizit auf den Nicht-Abgeleisteten-Wehrdienst und sein Nicht-Ableisten-Wollen des Wehrdienstes für die Arabische Republik Syrien (unter dem damaligen Machthaber Baschar al-Assad) (VP S. 9: R: Das heißt zusammenfassend, dass der Hauptgrund für ihre Reise nach Mitteleuropa der gewesen ist, dass sie allgemein befürchten, dass sie zum Wehrdienst bei der syrischen Armee einberufen werden könnten. Das heißt aufgrund der möglichen Einberufung haben sie Syrien verlassen? BF: Ja und aus der Angst, der Inhaftierung aufgrund der Entziehung vor dem Wehrdienst. …. R: Gab es sonstige Gründe warum sie Syrien verlassen haben? BF: Nein, das waren alle Gründe.). (siehe dazu Ausführungen zu 2.2.2)
Dass er infolge der – allgemein bekannten – Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 veränderte oder neue Asylgründe vorzubringen hätte, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BVwG nicht angegeben (siehe Ausführungen zu 2.2.2.).
Zur Frage einer etwaigen Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen) (zwangsweisen) Rekrutierung:
Grundsätzlich ist aufzuführen, dass angesichts der Länderinformationen unter 1.3. und des „Profils“ des Beschwerdeführers (Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Familie etc.) ist davon auszugehen, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens grundsätzlich unter dem einstigen Machthaber Baschar al-Assad bestehenden der Wehrpflicht der Arabischen Republik Syrien unterworfen war und von keinem generellen Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestand erfasst war.
Dass er den Wehrdienst bereits geleistet hätte, ist insgesamt nicht hervorgekommen, bzw. wurde vom Beschwerdeführer selbst explizit verneint (VP S. 6: R: Das heißt, Sie haben ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet? BF: Ja.).
Der BF hat Syrien erst im Alter von 26 Jahren verlassen. Der Beschwerdeführer gab nachvollziehbar und glaubhaft an, er habe mehrmals einen Aufschub vom Wehrdienst bekommen (VP S. 7: „Davor habe ich die Ausbildung gemacht und ich erhielt auch Aufschübe aufgrund der Ausbildung, aber in den letzten Jahren hat das Regime da so nicht mehr akzeptiert. In den Jahren 2019 und 2020 hatte ich keine Aufschübe mehr.“).
Für das erkennende Gericht ist es unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wehrdienst keinerlei unmittelbar konkreten Verfolgungshandlungen durch das Assad Regime ausgesetzt war, denn nicht nur konnte er jahrelang unbehelligt vom Wehrdienst leben und arbeiten. Auch aus der vorgelegten (unscharfen) Kopie eines syrischen Einberufungsbefehls ist keine unmittelbar konkrete asylrelevante unmittelbar konkret dem BF persönlich betreffende Verfolgung ableitbar.
Festzuhalten ist, dass den allgemeinen Gefährdungen in Bezug auf eine allgemeine Verpflichtung zur Albleistung eines Wehrdienstes bzw. auch eine Zwangsrekrutierung bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes ausreichend Rechnung getragen wurde.
Ergänzend ist auch festzuhalten, dass der BF nicht ausreichend glaubhaft darlegen konnte, dass dieser tatsächlich die Ableistung eines Wehrdienstes verweigern würde, bzw. er die Ableistung eines Wehrdienstes aus tatsächlich glaubwürdigen Gründen ablehnen bzw. verweigern würde. Sämtlichen hierzu erstatteten Ausführungen des BF ist ausschließlich eine allgemeine schlichte Unwilligkeit der Ableistung eines Militärdienstes aus allgemeinen Gründen zu entnehmen.
Dass der BF diesbezüglich unmittelbar konkret besonders gefährdet wäre, hat dieser durch sämtliches Vorbringen ausreichend konkret nicht aufzeigen können. Der Beschwerdeführer versucht vielmehr erkennbar einen Zusammenhang zwischen der Einberufung und den Vorfällen des Jahres 2012 zu konstruieren (AS 56: „Als sie sagten ich müsse zum Militärkommando war mir klar, dass das noch immer diese alte Geschichte ist.), was ihm nicht gelingt, denn weshalb zwischen einer Einberufung im Jahr 2021 und Demonstrationen im Jahr 2012 ein Zusammenhang bestehen sollte, konnte der Beschwerdeführer trotz Nachfragen in der mündlichen Verhandlung (VP S. 6f.) im gesamten Verfahren ausreichend glaubhaft insgesamt nicht darlegen.
Aufgrund der jüngsten grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien mit dem Sturz des Assad Regimes mit Anfang Dezember 2024 durch die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen ist eine allenfalls hierauf bezogene (asylrelevante) Bedrohung des Beschwerdeführers durch das syrische Assad Regime gegenwärtig jedenfalls seit Dezember 2024 nicht mehr anzunehmen.
Festzuhalten ist insbesondere auch, dass die HTS und mit ihr verbündeter Milzen nach dem Sturz des Assad Regimes mit Dezember 2024 nicht nur weite Teile Syriens, sondern insbesondere auch dem Herkunftsgebiet des BF der Stadt Deir ez Zor unter ihre Kontrolle gebracht. (Syria Livemap)
Dass dem BF aktuell eine (zwangsweise) Rekrutierung durch die HTS oder auch andere (am Bürgerkrieg beteiligte) Gruppierungen im Herkunftsstaat nunmehr drohen würde, bzw. dieser auch in besonderen Maße von der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen bedroht wäre, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, sondern formulierte diesbezüglich allgemeinbezogen (VP S. 6: …In unserem Gebiet wird sehr viel rekrutiert … ).
Darüber hinaus ist eine aktuelle unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, dies etwa auch im Zusammenhang mit einem allfälligen Wehrdienst und einer allfälligen (zwangsweisen) Rekrutierung zu verneinen, da der BF diesbezüglich keine weiteren Angaben erstattet hat, die einen diesbezüglichen Hinweis auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Gefährdung ausreichend konkret aufzeigen könnten.
Insbesondere ist festzuhalten, dass dem BF betreffend der HTS und mit ihr verbündeter Milzen nunmehr unmittelbar konkret eine Rekrutierung zu einem Militärdienst drohen würde, fallgegenständlich nicht angenommen werden kann. Die HTS, die nunmehr die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und große Teile Syriens westlich des Euphrat ausübt, hat Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten auch bis dato keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt.
Die Milzen der HTS und mit ihren verbündeten Milizen rekrutieren sich insbesondere aus Freiwilligenverbänden. In den von der HTS und mit verbündeten Milizen kontrollierten Gebieten herrscht zudem kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS aus finanziellen oder auch aus ideologischen Gründen anzuschließen. Dies war bereits dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten LIB, oben unter 1.3. und LIB Version 11 siehe Ordnungszahl = OZ 6Z, zu entnehmen.
Dass sich die Lage zwischenzeitig geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich aus dem diesbezüglich aktuellen Wissen des BVwG nicht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, eine Generalamnestie an. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024])
Zudem ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen des BF selbst, noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus aktuellen UNHCR Flash Updates, UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien, dass der Beschwerdeführer als (etwaiger) Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ernstlich Gefahr liefe, (allein deshalb) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung durch den Staat, durch die HTS bzw. andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein.
Dass der BF sich besonderes politisch oppositionelle betätigt hätte, bzw. sich politisch besonders exponiert hätte, kann sämtlichen, bzw. das diesbezüglich nur allgemeine Vorbringen des BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret entnommen werden. Glaubhaft ist somit, dass der Beschwerdeführer insgesamt kein Interesse an Politik hat, und folglich keine politische Gesinnung verinnerlicht hat, an welche die Zuerkennung eines Asylstatus anknüpfen könnte.
Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer behauptet, seine Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2012 würden eine asylrelevante Verfolgung als Regimekritiker aufgrund der dadurch dargelegten politischen Einstellung begründen (VP S. 11). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn nicht nur konnte der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – bis zur Ausreise seine Schule abschließen, ein Kolleg besuchen, leben und arbeiten, eine Familie gründen, sogar mehrmalige Aufschübe der Wehrpflicht erreichen, wodurch ersichtlich ist, dass er eben gerade keine persönlich-individuell-konkreten Verfolgungshandlungen von welchem Akteur auch immer zu befürchten gehabt hat und bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. Eine asylrelevante Verfolgung kann daher nicht erkannt werden. Dass dem BF deswegen aktuell durch die Milizen der HTS eine ihn unmittelbar konkrete asylrelevante Bedrohung drohen könnte, kann fallgegenständlich nicht angenommen werden.
Das Ermittlungsverfahren ergab schließlich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung – etwa wegen einer „schlichten“, also nicht auf Gewissensgründen oder einer bestimmten (politischen) Überzeugung basierenden, Wehrdienstverweigerung, allenfalls auch in Kombination mit seiner illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, dem Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz – die insbesondere durch die aktuell am Herkunftsort des BF die Kontrolle ausübende HTS oder mit ihr verbündeter Milzen oder sonstiger Akteure unterstellt werden würde.
Zur vorgebrachten (angeblichen) Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012:
In der Einvernahme vor dem Bundesamt wurde erstmals – in Steigerung des Vorbringens – behauptet, dass dem Beschwerdeführer wegen eben dieser Demoteilnahmen im Jahr 2012 Verfolgung durch syrische Behörden drohe (AS 55; VP S. 6ff.: „Ich nahm an Demonstrationen teil gegen das syrische Regime. Ich wurde deshalb auch inhaftiert … Wir waren Schüler und wir haben uns per Skype ausgemacht, wann und wo wir an Demonstrationen teilnehmen“).
Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er als einfacher Demonstrationsteilnehmer an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hat. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht an diesen Demonstrationsteilnahmen in Syrien, insbesondere während des „Arabischen Frühlings“ keine verinnerlichte politische Überzeugung zu erblicken vermag.
Glaubhaft ist, wenn der Beschwerdeführer behauptet, im Zuge der Protestbewegungen im Jahr 2012 als schlichter Demoteilnehmer verhaftet worden zu sein (AS 55) aber nach einer Gerichtsverhandlung wieder freigekommen sei (AS 55). Nicht glaubhaft ist hingegen seine diesbezügliche Steigerung dahingehend, dass er eben nicht nur schlichter Demoteilnehmer gewesen sei, sondern ihm VP S. 9: „…Terrorismus und die Finanzierung von Demonstrationen…“ vorgeworfen worden sei. Denn nicht nur, dass er dahingehend keinerlei Unterlagen oder Nachweise vorlegen konnte, da er Fotos mit seinen VP S. 9: „…Accounts verloren…“ habe, konnte er hierzu keinerlei Gerichts- bzw. Haftunterlagen – welche bei einem derart intensiven bestehenden Vorwurf der Terrorfinanzierung wohl vorhanden gewesen sein müssen – vorlegen. Abgesehen davon, wäre er nach der Gerichtsverhandlung wohl auch nicht freigelassen worden, wenn seine Schuld erwiesen gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer auch noch behauptet, er habe die Terrorfinanzierung vor der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, gab der Beschwerdeführer an, VP S. 9: „…Die Einvernahme war sehr kurz. Ich hatte nicht die nötige Zeit um alles aufzuführen…“ so ist dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur nach Rückübersetzung die Möglichkeit einer Richtigstellung oder eines Hinzufügens nicht nutzte (AS 58), sondern auch während der Dauer von 3 Jahren (Erstantragstellung am 02.11.2021 bis Verhandlungstermin 05.12.2024) keine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben hat oder entsprechende Unterlagen vorlegte. Wäre dieser Vorwurf tatsächlich zutreffend, hätte der Beschwerdeführer sowohl Unterlagen beschaffen als auch vorlegen können. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass es die vom Beschwerdeführer behaupteten sexuellen Übergriffe (AS 55: Im Gefängnis gab es sexuelle Übergriffe, 236f.: nackt in einem Raum) doch nicht gegeben hat (VP S. 4: „ich sexuellen Übergriffen ausgesetzt war, das stimmt so nicht. Wir wurden schlecht behandelt und der allgemeine Zustand war schlecht. Wir waren in einem kleinen Haftraum und wir trugen alle kurze Hosen.“). Dass der Beschwerdeführer bei derart persönlich-übergriffigen Angaben offenbar nichts dabei fand, diese schlicht zu erfinden, um sich eine für ihn im Asylverfahren günstigere Ausgangsposition zu schaffen, spricht neben diversen Ungereimtheiten in seiner Fluchtgeschichte in Zusammenschau nicht für die Glaubwürdigkeit diverser Angaben. Nach Ansicht des Gerichts versucht der Beschwerdeführer durch eine Übertreibung und Überhöhung seiner eigenen Person im Zuge der Demoteilnahmen im Jahr 2012 wichtiger und dramatischer darzustellen, als er tatsächlich gewesen ist. Fest steht, dass der Beschwerdeführer wegen Demoteilnahmen im Jahr 2012 verhaftet wurde und dann nach einer Gerichtsverhandlung freigelassen wurde und eine weitere Verfolgung, basierend auf bereits rechtlich erledigten Verfahren aus dem Jahr 2012 aktuell nicht realistisch und damit unglaubhaft ist.
Das Gericht erkennt auch aufgrund der diesbezüglich gänzlich unkonkreten und detaillosen Angaben des BF, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht an Demonstrationen teilgenommen hat, bzw. ihn aufgrund dieser Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 keine Verfolgung durch das syrische Regime tatsächlich gedroht hat. Dies, da er bis zur Ausreise im Jahr 2021 problemlos im Gebiet des syrischen Regimes Leben und arbeiten konnte. Hätte er tatsächlich eine persönlich-individuell-konkrete Verfolgung erlebt, hätte er dies wohl in der Erstbefragung oder in der folgenden Befragung des Bundesamts oder in einer schriftlichen Stellungnahme vorgebracht. Die nachfolgenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens dienen nach Ansicht des Gerichtes lediglich dazu, seine eigenen Asylgründe zu konstruieren, um damit vermeintlich seine Asylchancen zu steigern; sie waren daher als nicht glaubhaft einzustufen.
Einen persönlichen Kontakt zu Vertretern des syrischen Regimes im Rahmen der Demos brachte er nicht vor. Stattdessen gab er an, er habe bis zur Ausreise im Juni 2021 problemlos in Syrien leben und arbeiten und eine Familie gründen können, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer keinen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen noch Probleme wegen seiner Demonstrationsteilnahmen ausgesetzt gewesen ist. Auch in weiterer Folge kam es nach seiner Entlassung 2012 zu keiner Inhaftierung oder Vorbestrafung. Dass der Beschwerdeführer mehr als ein Jahrzehnt später im Falle einer hypothetischen Rückkehr vom syrischen Regime bzw. dessen Nachfolgeregierung als Teilnehmer der Demonstrationen im Jahr 2012 identifiziert und aus diesem Grund aufgrund einer ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt werden würde, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dass der Beschwerdeführer durch seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien bereits vor dessen Ausreise besonders in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre und dieser deshalb eine asylrelevante Bedrohung hat der BF damit auch nicht glaubhaft aufzeigen können.
Letztlich ist auch dieses Vorbringen gänzlich unter Berücksichtigung der diesbezüglich grundlegend veränderten Lage in Syrien nach der Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 durch die HTS und mit ihr verbündeter Milizen zu beurteilen.
Dass diesbezüglich aktuell keine verfahrensrelevante Gefährdung des BF aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme gegen das syrische Regime mehr anzunehmen ist, ist somit aufgrund der diesbezüglich gänzlich veränderten Lage evident.
Eine diesbezügliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2012 gegen das Assad Regime nunmehr durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen kann nicht angenommen werden, zumal es sich bei diesen Milizen selbst um oppositionelle Kräfte handelt. Ein diesem Ergebnis widersprechendes Vorbringen hat der BF nicht erstattet.
Dass der BF allfällig auch aus sonstigen bzw. bestimmten Gründen insgesamt besonders in den Fokus der HTS oder mit ihr verbündeten Milzen unmittelbar konkret geraten wäre und deshalb mit einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung nunmehr bzw. hinkünftig rechnen müsste, hat dieser im gesamten Verfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar insgesamt nicht ausreichend glaubhaft angegeben, bzw. kann das Vorliegen einer solchen unmittelbar konkret den BF betreffenden Gefährdung auch durch das BVwG unter Berücksichtigung der aktuellen Informationen zum Herkunftsstaat nicht angenommen werden.
Zu den Angaben betreffend eine Gefährdung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit bzw. wegen der Verhaftung seiner Onkel bzw. Cousins:
Diesbezüglich ist zusammenfassend auszuführen, dass der BF auch hierzu nur allgemeine, unbestimmte bzw. auch nicht ausreichend konsistente Angaben zu erstatten vermochte. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen bezieht sich jedoch ausschließlich auf eine diesbezügliche Gefährdung durch das Assad Regime. Bezogen auf sämtliches diesbezügliches Vorbringen war bezogen auf dem BF durch das erkennende Gericht im Zuge der Verhandlung zu erkennen, dass dieses nur detaillos und unkonkret erstattet worden ist und diesem insgesamt bereits die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Auch bezüglich dieses Vorbringens ist jedoch zudem auch konkret darauf zu verweisen, dass der BF hierzu konkret angibt, dass diese Personen durch das syrische Regime verhaftet worden wären, weil ihnen eine oppositionelle Haltung zumindest unterstellt worden wäre.
Dass dem BF nunmehr, nach dem Sturz des syrischen Regimes und der Machtübernahme auch im Herkunftsgebiet des BF durch die HTS mit Dezember 2024, nunmehr aktuell diesbezüglich eine ihn unmittelbar konkrete Gefährdung drohen würde, kann aufgrund sämtlicher diesbezüglicher Ausführungen des BF nicht angenommen werden, bzw. ist mit verfahrensgegenständlich relevanter Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Zur vorgebrachten (angeblichen) Verfolgung wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland:
In der Beschwerde (AS 257) und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP S. 8, 11) wurde erstmals – in Steigerung des Vorbringens – behauptet, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung im Ausland staatliche Verfolgung drohe (VP S. 8: ich bin wehrdienstpflichtig und nahm an Demonstrationen teil. Bei einer Rückkehr würde mich das Regime entweder zwangsrekrutieren oder inhaftieren. Das Regime beobachtet auch Personen im Ausland z. B. über soziale Medien und über diese werden Berichte verfasst. Das wurde bewiesen, als die Opposition die Kontrolle über Zentren des Regimes erlangte. Sie berichteten von Fotos, von Telegram- und Facebookgruppen, die oppositionell gegenüber dem Regime sind. Es sind auch sehr viele Personen aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt, die inhaftiert und zwangsrekrutiert werden.). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer eine individuell-konkrete Verfolgungsgefahr weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend.
Der Beschwerdeschrift waren jedoch auch konkret auf die aktuell gänzlich veränderte Situation in Syrien mit Dezember 2024 insgesamt keine ausreichend stichhaltigen Argumente zu entnehmen, warum gerade der Beschwerdeführer aufgrund seiner auch illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr, konkret durch etwa die Kräfte der HTS und mit ihr verbündeter Milizen diesbezüglich verfahrensrelevant bedroht sein könnte.
Dass die HTS einer Person, wie es der BF ausführt, deren Vater von Assad-Kräften inhaftiert worden sei und die während des Bürgerkriegs im Alter von zehn Jahren Syrien verlassen hat, alleine wegen der illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellen sollte und diese unmittelbar konkret asylrelevant bedrohen würde, ist nicht einsichtig und kann verfahrensgegenständlich insgesamt nicht erkannt werden.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die HTS besonders sämtliche Bürger die sich außerhalb Syriens aufhalten eingeladen hat wieder nach Syrien zurückzukehren. Besondere Gründe, warum dem BF alleine wegen der illegalen Ausreise oder auch eine der HTS nicht bekanntgegebenen Asylantragstellung ihm dennoch bei einer Rückkehr eine ihn unmittelbar konkret betreffende asylrelevante Gefährdung drohen würde, können fallgegenständlich nicht erkannt und nicht angenommen werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien hatte, beruht insbesondere darauf, dass im gesamten Verfahren nie eine diesbezügliche Problematik vorgebracht wurde und auch für das Gericht nicht erkennbar ist.
Dass dem BF eine solche Gefährdung aufgrund der nunmehrigen Situation in Syrien drohen würde, kann auch mit Berücksichtigung sämtlicher aktueller Informationen zu Syrien (UNHCR Flash Updates) nicht erkannt werden.
Schließlich ist festzuhalten, dass in casu auch die konkreten Umstände des Verlassens Syriens durch den Beschwerdeführer, sowie die bewusst schlepperunterstützte unberechtigte Reise in das Bundesgebiet, welches der BF nur unter bewusster unberechtigter Durchreise durch mehrere europäische Staaten und der Aufwendung für syrische Verhältnisse überaus hoher geldlicher Summen erreichen konnte, bzw. auch die erst im Bundesgebiet beliebig erstmals erfolgte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, nicht das Vorliegen einer unmittelbaren Suche nach Schutz, sondern eine verfahrenszweckbezogene Antragstellung indizieren.
Es konnte somit fallgegenständlich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Informationen zum Herkunftsstaat und der Herkunftsregion des BF (UNHCR – Flash Updates) nicht erkannt werden, bzw. hat der Beschwerdeführer es durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimatregion dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig ausgesetzt ist.
Im gegenständlichen Verfahren sind insgesamt somit keine ausreichend nachvollziehbaren und glaubwürdigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkrete asylrelevante unmittelbar persönliche Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Geschlechts, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung für verfahrensrelevant wahrscheinlich bzw. glaubhaft erscheinen lassen hätten.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat bereits durch das BFA subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG gewährt.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamts war aus diesen Gründen durch das BVwG zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich einer Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG war als unbegründet abzuweisen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. Vgl. mwN VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/0250. Zur Thematik einer etwaigen Zwangsrekrutierung ist anzumerken, dass von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird; vgl. VwGH mwN z. B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0089.
Im Lichte dieser Rechtsprechung und der Erwägungen oben unter 2.2. ist eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen) (zwangsweisen) Rekrutierung zu verneinen: Dass er insofern bereits in der Vergangenheit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Ebenso wenig machte er glaubhaft, dass er eine jeglichem Wehrdienst, einem/dem Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien und/oder dem Wehrdienst unter Baschar al-Assad entgegenstehende – den Konventionsgründen allenfalls zuordenbare – individuelle, innere Überzeugung hätte. Schon unter der Herrschaft Baschar al-Assads wurde Wehrdienstverweigerung nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Dass sich dies unter den neuen Machthabern anders gestalten sollte, ist weder plausibel noch hat es der Beschwerdeführer vorgebracht. Die aktuellen Machthaber in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wiederum erlegen keine Wehrdienstpflicht auf und führen keine Zwangsrekrutierungen durch.
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).
3.1.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam insgesamt keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte ausreichend konkret und glaubhaft schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, bzw. verneinte diese sogar teilweise auch ausdrücklich. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) konkrete und glaubhafte oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime. Vielmehr gab er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könnte, als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant zu qualifizieren war.
Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/079. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben; vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151. Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 91ff.).
Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst reicht nach der Rechtsprechung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im gegenständlichen Einzelfall nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem Konventionsrund aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32).
Dass dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und/oder wegen seiner Asylantragstellung im Ausland als Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte er auch nicht glaubhaft machen.
Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die gegen Spruchpunkt I des im Kopf genannten Bescheids erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf eingegangen, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR, der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/149254.
Die von UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant.
Des Weiteren plädiert UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung ausschließlich durch das Assad-Regime behauptet hat. Grundlegende Informationen zu den nunmehrigen Machthabern waren bereits den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen. Der Sturz des Assad-Regimes und der Machtwechsel in Syrien sind – aufgrund der öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichte – als allgemein bekannt („notorisch“) anzusehen. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen und über seine Mitwirkungspflicht mehrfach belehrten – Beschwerdeführer gelegen. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.