JudikaturBVwG

W168 2253515-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. Februar 2025

Spruch

W168 2253515-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX 1976, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2022, Zl. 1272505502- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023 und am 26.11.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 23-37) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.12.2020 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien verlassen habe, da es keine Arbeit gebe und er seinen Wehrdienst nicht absolviert habe, weitere Gründe habe er nicht (AS 33).

2. Am 18.01.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 103-109). In der Befragung gab er an, er habe in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt (AS 109) und legte Unterlagen zu seinem Sohn (GZ W168 2253516, XXXX ) vor, sowie einen Auszug aus dem Personenstandsregister (AS 113).

3. Am 16.09.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch erneut niederschriftlich einvernommen (AS 145-167). In der Befragung gab er an, er habe Syrien wegen dem Krieg verlassen, er habe keinen Militärdienst geleistet und er sei in Gefahr € 8.000,-- bezahlen zu müssen wenn er vom Regime erwischt werden würde, damit er keinen Wehrdienst leisten muss (AS 157). Weiters legte er diverse Unterlagen vor (AS 171-215; Übersetzungen AS 225-249), darunter 1) syrische Personalausweiskarte im Original; 2) Auszug aus einem syrischen Reisepass ausgestellt 18.12.2000 (Kopie); 3) Syrisches Wehrdienstbuch in Kopie (auszugsweise); 4) Formular eines Rückständigen nach einer Rückkehr in die Heimat (in Kopie); 5) 1 Seite aus syrischem Familienbuch (in Kopie); 6) 8 x Abschrift aus dem Zivileintrag für Einzelpersonen (Kinder); 7) 6 x Kopie Reisepässe Datenseite der Gattin und 5 Töchter; 8) Unterlagen des Sohn XXXX betreffend: Abschrift aus dem Zivileintrag für Einzelpersonen (Kopie); Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte § 51 AsylG; Medizinische Unterlagen des LK Baden/Mödling vom Dezember 2020.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 263-368) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).

5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 391-406) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

6. Am 26.05.2023 stellte ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (GZ W168 2283957, XXXX ).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2023, sowie am 26.11.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für das gegenständliche Verfahren wesentlich Vorbringen darzulegen und dieses glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines Personalausweises fest (AS 261). Er ist im Entscheidungszeitpunkt 49 Jahre alt, Staatsangehöriger von Syrien (AS 23), gehört der Volksgruppe der Araber an (AS 23, 151), spricht als Muttersprache Arabisch (AS 23, 105) und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben (AS 23, 151). Er ist verheiratet und hat 9 Kinder (AS 27, 151).

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der (von Jänner 2014 bis November 2016 unter Kontrolle des IS stehenden; von Dezember 2016 bis Anfang Dezember 2024 unter Kontrolle der SDF stehenden und ab 10. Dezember 2024 bis dato unter Kontrolle der Dawn of Freedom stehenden; vgl. https://syria.liveuamap.com) Ortschaft XXXX (auch XXXX ) im Subdistrikt XXXX des Gouvernements Aleppo geboren und aufgewachsen (AS 227). Nach Angaben des BF stand der Herkunftsort des BF bis zu seinem Verlassen Syriens unter der Kontrolle der kurdischen Milizen der AANES.

Dort hat er zudem auch durchgehend gelebt, bis er mit 19 Jahren in den Libanon ausreiste um dort zu arbeiten ehe er im Jahr 2001 mit dem Bus nach Saudi-Arabien gefahren ist um dort ebenfalls für 3 Jahre zu arbeiten, ehe er erneut in den Libanon reiste und im Jahr 2007 nach Griechenland um dort ebenfalls zu arbeiten, ehe er im Jahr 2009 erneut nach Syrien zurückkehrte und dann zwischen Syrien und dem Libanon hin und her gereist ist um zu arbeiten (AS 155). Schließlich reiste er im Juli 2020 illegal (AS 31, 157) aus Syrien Richtung Türkei aus um in Folge über Serbien und Rumänien am 21.12.2020 in Österreich anzukommen (AS 155).

Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls von 2018 bis zu seiner illegalen Ausreise in die Türkei an seinem Geburts- und Wohnort auf (AS 161).

Die Kontrolle über die verfahrensrelevanten Gebiete um Aleppo bzw. Manbij hat nach dem Sturz des syrischen Regimes die HTS und mit ihr verbündeter Milzen übernommen.

1.1.3. Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung genossen und verständigt sich in Arabisch (AS 23, 105, 157). Er hat sowohl in Syrien, Saudi Arabien, Griechenland als auch im Libanon gearbeitet und zwar als LKW-Fahrer (AS 25) sowie Schafzüchter, Fleischhauer und Bauarbeiter (AS 155, 157), und konnte so seinen Lebensunterhalt bestreiten.

1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal (AS 31, 157), gemeinsam mit seinem Sohn (GZ W168 2253516, XXXX ) im Juli 2020 (AS 155) aus Syrien Richtung Türkei aus. Seine Mutter, sowie ein Bruder leben nach wie vor im Heimatdorf in Syrien (AS 155), drei seiner Schwestern leben ebenfalls in Syrien, jedoch in anderen Dörfern (AS 155). Es besteht regelmäßiger Kontakt mit der Familie in Syrien (AS 155). Seine Frau sowie seine Kinder leben im Libanon (AS 153), auch zu diesen besteht fast jeden Tag Kontakt (AS 153). Zu seinen Angaben, seine Frau lebe in Syrien (AS 151), siehe Ausführungen zu 2.1.1. Fest steht, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Syrien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist in Schweden wohnhaft (AS 27). Drei Cousins vs des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Österreich (AS 147).

1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär nach Österreich ein und stellte am 21.12.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 25).

Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 263ff.).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der 49jährige Beschwerdeführer hat Syrien im Juli 2020 (AS 155) in Richtung Türkei verlassen, um in weiterer Folge unberechtigt nach Österreich zu reisen, weil er hier „Bekannte und Freunde“ (AS 29) habe und hier arbeiten möchte (AS 157).

1.2.2. Beschwerdeführer verließ Syrien neben seiner Arbeitssuche (AS 33) insbesondere aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs (AS 33, 157; VP S. 6), weshalb ihm vom Bundesamt auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst nicht abgeleistet (AS 151, 157).

Der Beschwerdeführer hat nie an Kampfhandlungen teilgenommen (AS 159).

Der 49. jährige Beschwerdeführer befindet sich jedenfalls nicht mehr im wehrpflichtigen Alter.

Ihm drohen ihn in Syrien bzw. an seinem Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung durch irgendeine Partei und keine unmittelbar konkrete Gefährdung einer Einberufung.

Der Beschwerdeführer hielt bereits vor dem Sturz des syrischen Regimes in Syrien in einem Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle auf und deshalb bestand bereits vor seiner Ausreise dort keine verfahrensmaßgebliche Gefährdung für den BF seitens des syrischen Regimes (siehe 1.1.2.).

Insbesondere nach dem Sturz des Assad Regimes und der Machtübernahme durch die HTS im Dezember 2024 bestehen auch insbesondere durch den Abzug der kurdischen Milzen im Gebiet um Manbij, bzw. am Herkunftsort des BF auch keinerlei konkrete Hinweise mehr darauf, dass die kurdischen Milzen ihn dort bedrohen würden, bzw. besteht für den BF eine Verpflichtung für den BF zur Ableistung eines Militärdienstes seitens der HTS nicht, da diese sich aus Freiwilligenverbänden rekrutieren.

Auch aus sonstigen Gründen besteht für den BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit keine aktuelle, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung oder Bedrohung durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen.

1.2.4. Eine Rückkehr des BF an seinen Herkunftsort bzw. nach Syrien ist faktisch und sicher möglich.

1.2.5. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2.6. Der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien (VP S. 7).

1.2.7. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Er war auch kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst auf keine Art und Weise politisch aktiv (AS 163; VP S. 6).

1.2.8. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten und wurde weder von einem inländischen noch einem ausländischen Gericht verurteilt (Strafregisterauszug im Akt).

1.2.9. Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung vor seiner Ausreise ausgesetzt war oder eine solche zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien zu erwarten hätte.

Insbesondere ist der Beschwerdeführer auch gegenwärtig und zukünftig im Herkunftsstaat von keiner glaubwürdigen bzw. ausreichend konkreten und ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime, durch die kurdischen Milizen oder durch die HTS, bzw. mit ihren verbündeten Milizen oder sonstiger Parteien mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit bedroht.

Der Beschwerdeführer hat somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dies auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Informationen zum Herkunftsstaat und der Herkunftsregion, nicht, jedenfalls insgesamt nicht ausreichend konkret und detailliert das Bestehen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung iSd. §3 AsylG aufzeigen und glaubhaft machen können.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben:

[…]

1.5.1 Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). [...]

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). [...]

1.5.2 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]

Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...]

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]

1.5.3 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [...]

Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [...]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbstverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023). [...]

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z. B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). [...]

Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).

Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). [...]

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage eines syrischen Personalausweises (AS 261) festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 23, 27, 105, 151).

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ehefrau unterschiedliche Angaben tätigte. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer seine Gattin im Jahr 1997 geheiratet hat (AS 151) und die gemeinsamen Kinder in den Jahren 2001, 2003, 1999, 2011, 2014, 2016, 2018, 2019 und 2006 geboren wurden (AS 27, 151). Der Beschwerdeführer behauptet im Verfahren jedoch widersprüchlich, er sei verheiratet (AS 23), dann dass seine Gattin verstorben sei (AS 107: „F: Wo befindet sich ihre Gattin? A: Verstorben als der Krieg ausgebrochen ist.“), um in Folge anzugeben, seine Frau sei in Syrien (AS 151: „… bei meiner Frau in Syrien …“), bzw. dann doch im Libanon (AS 153: „… Familie im Libanon … mein Sohn XXXX … kümmert sich dort um seine Mutter und Geschwister …“). Nach Ansicht des Gerichts sind diese Widersprüche zwar für sich alleinstehend nicht verfahrensentscheidend, jedoch sind darin deutliche Ungereimtheiten zu erkennen, welche für sich alleine nicht relevant erscheinen, jedoch bei weiteren Widersprüchen das Gesamtbild abrunden können (siehe 2.2.).

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers, und der Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 = Ordnungszahl OZ 3Z; sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com.

Dass sich der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise an seinem Geburts- und Wohnort aufhielt, ehe er illegal im Juli 2020 in die Türkei ausreiste, basiert ebenfalls auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben (AS 31, 157, 161).

Die über Jahre laufenden Reisebewegungen des Beschwerdeführers (Syrien – Libanon – Saudi Arabien – Griechenland) lassen nicht erkennen, dass er eine individuelle Verfolgungssituation überhaupt, insbesondere vor seiner Ausreise unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen hatte, bzw. auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Dies ergibt sich auch daraus, dass er selbst nicht nur die Reisetätigkeiten problemlos ausüben konnte, insbesondere die laufenden Ein- und Ausreisen in und aus seiner Heimat, sondern insbesondere aus seinen Eigenangaben (AS 155: „VP: Ich bin in Syrien in meinem Heimatdorf geboren und auch bis zu meinem 19. Lebensjahr aufgewachsen. Als ich 19 Jahre alt wurde, bin ich in den Libanon ausgereist um zu arbeiten, ich habe dort als Schafzüchter und Fleischhauer gearbeitet. Mein zweiter Beruf ist Bauarbeiter. Im Jahr 2001 bin ich auch nach Saudi-Arabien gefahren mit dem Bus und ich habe dort auch drei Jahre gearbeitet. Dann bin ich wieder in den Libanon und im Jahr 2007 habe ich auch in Griechenland gearbeitet. Im Jahr 2009 bin ich wieder nach Syrien zurückgekehrt und ich bin dann zwischen Syrien und dem Libanon hin und her gereist um zu arbeiten. Im Juli 2020 bin ich aus Syrien in die Türkei (10 Tage), nach Serbien (2 Monate) und weiter nach Rumänien, dort wurde ich von der Polizei erwischt und dann am 21.12.2020 in Österreich angekommen.“).

Weiters konnte er in Syrien nach glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben die Schule besuchen, arbeiten, heiraten und gemeinsam mit seiner Familie leben. Auch die problemlose Ausstellung seines syrischen Reisepasses am 18.12.2000 (AS 175, 225) und seines syrischen Personalausweises am 03.07.2006 (AS 261) lassen keine individuelle Verfolgung erkennen. Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, jedenfalls ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer hiezu überhaupt unwahre Angaben hätte tätigen sollen (siehe 2.2.).

2.1.3. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seiner grundlegenden Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 23, 25, 105, 155, 157).

2.1.4. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und großteils stringenten Angaben (AS 31, 151, 153, 155, 157).

Zu seinen Angaben, seine Frau lebe in Syrien (AS 151), siehe Ausführungen zu 2.1.1.

2.1.5. Die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 25). Dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 263ff.).

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter Punkt II.1.1.1. und 2.1.1. festgestellten Angaben zur Person des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer Syrien im Juli 2020 (AS 155) und somit im Alter von 44 Jahren verlassen hat um in Folge nach Österreich zu reisen, folgt den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Beweggründe nach Österreich zu reisen, lassen sich aus den diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers entnehmen (AS 29, 157).

2.2.2. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage und wegen des Krieges (AS 33: „Ich habe keine Arbeit mehr gehabt, wir mussten unser Gebiet schon 2014 verlassen und siedelten uns nahe der türkischen Grenze. Mein Sohn wurde bei den Kämpfen bzw. bei einem Anschlag verwundet. Er wurde dort operiert. Des Weiteren habe ich meinen Wehrdienst nicht absolviert“, AS 157: „VP: Wir haben Syrien, wegen dem Krieg verlassen, meine zwei Söhne wurden vom Regime aufgefordert den Militärdienst zu leisten und ein Sohn ist in den Libanon und ein anderer in die Türkei geflüchtet. Ich selber habe keinen Militärdienst geleistet, das ist meine Gefahr, wenn ich von Regime erwischt werde, muss ich € 8.000,- bezahlen, damit ich keinen Militärdienst leisten muss. Das Leben dort ist unmöglich, weil es viele bewaffnetet Milizen gibt und generell wegen den Kriegsumständen, kann man kein normales Leben mehr in Syrien führen, das ist alles. “) verlassen hat. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer auch subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer beim Bundesamt vorgelegten Wehrdienstbuch (AS 229f.) sowie seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (AS 151, 157).

Auch dass der Beschwerdeführer nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben (AS 159). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Wiedereinreise aus dem Libanon nach Syrien an der Grenze am 22.12.2018 erhaltene Schreiben, dass er sich beim Rekrutierungsamt melden solle, kann nicht als asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung, bzw. als unmittelbar konkrete Rekrutierung gedeutet werden (AS 161, 231). Vielmehr ist es glaubhaft und nachvollziehbar und auch mit den Länderberichten in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer, über einen Zeitraum von 17 Jahren (zuerst im Jahr 2001, zuletzt im Jahr 2018) mehrmals in den Libanon reiste und mehrmals wieder nach Syrien einreiste, dabei erstmals hierdurch schlicht dazu aufgefordert wurde, sich bei einem Rekrutierungsbüro zu melden. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, daraus lasse sich bereits ein Einberufungsbefehl ableiten (AS 161) so kann das Gericht diesem Argument nicht folgen. Glaubhaft ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer nie konkret einberufen wurde, insbesondere da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, an dem er das Schreiben an der Grenze erhalten hat, bereits über das Wehrpflichtalter hinaus war (42 Jahre).

Der Beschwerdeführer hat bislang nach seinen eigenen Aussagen keinen Wehrdienst gleistet.

Der Beschwerdeführer (siehe 2.2.1. bis 2.2.8.) konnte jedoch insgesamt auch mit diesen Ausführungen aufzeigen, dass ihn an seinem Herkunftsort eine Rekrutierung oder eine sonstige asylrelevante Bedrohung durch das syrische Regimemilitär und/oder die Kurden bereits bei der Ausreise drohte, er der Gefahr einer solchen aktuell konkret tatsächlich ausgesetzt wäre, bzw. dieserart Angaben das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlichen betreffenden asylrelevanten Gefährdung iSd. §3 AsylG aufzeigen.

So hielt sich der BF, wie bereits oben festgehalten, in Syrien durchgehend an Orten auf, an denen weder das syrische Assad Regime noch die Kurden die kontrollierenden Akteure waren.

Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich im Kurdengebiet aufgehalten ist diesbezüglich den Länderinformationen zu entnehmen, dass das syrische Regime in Gebieten, die unter der Kontrolle der AANES stehen, wie Manbij dort auch bisher nicht auf Personen zugegriffen hat, bzw. dort nicht zugreifen konnte und dort auch bei allfälligen einzelnen Checkpoints keine Rekrutierungen für das syrische Regime durchgeführt hat. Diesem sich aus den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen ergebenden Sachverhalt konnte der Beschwerdeführer durch sämtliche Ausführungen ausreichend substantiiert und glaubhaft nicht entgegentreten.

Es war zu erkennen, dass der Beschwerdeführer auch hierauf bezogen ausschließlich allgemeine bzw. unkonkrete und rein spekulative Ausführungen zu erstatten vermochte.

Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang auch, dass selbst bei Wahrunterstellung, es handle sich um ein von Kurden kontrolliertes Gebiet, keine Einziehung in die Selbstverwaltungseinheiten drohen würde: Lag der Herkunftsort des Beschwerdeführers nach Angaben aus den Länderberichten vor dem Verlassen Syriens noch in einem von der AANES kontrollierten Gebiet, so lässt sich diesbezüglich festhalten, dass der BF dort im Falle des Erreichens des Alters von 18 Jahren der Beschwerdeführer verpflichtet wäre der „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen.

Die Herkunftsregion des BF befindet sich jedoch gegenwärtig nicht mehr im Einflussbereich der kurdischen Milzen der AANES, sondern wurde mit Dezember durch die Milzen der AANES und mit ihr verbündeter Milzen übernommen. Eine diesbezügliche Gefährdung des BF ist somit gegenständlich nicht mehr mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu verweisen, wonach die allgemeine Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern könnte eine solche nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001,mwN). Derartiges ist fallgegenständlich jedoch durch den Beschwerdeführer jedoch nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufgezeigt worden. Alleine eine bloße allgemeine, bzw. vage Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111).

Fallgegenständlich war in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Ableistung eines Militärdienstes somit bereits vor der Machtübernahme im Herkunftsgebiet durch die HTS insgesamt zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch sämtliche Ausführungen einen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden, bzw. notwendigen Konnex seiner Rückkehrbefürchtungen, dies insbesondere auch im Zusammenhang mit einem Militärdienst, mit in der GFK normierten asylrelevanten Gründen insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen konnte, bzw. dieser insgesamt auch aufgrund seines nunmehrigen Altes von 49 Jahren nicht ausreichend nachvollziehbar aufzeigen konnte, dass dieser tatsächlich hiervon überhaupt konkret betroffen sein könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, zudem bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes dient (vgl. VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110).

Dass der BF tatsächlich vor seine Ausreise aus Syrien dort keine ausreichend glaubhafte bzw. ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende unmittelbar konkrete Bedrohung zu vergegenwärtigen hatte, ergibt sich weiters auch aus den Angaben des BF selbst, wonach dieser nach einer letzten Einreise im Jahr 2018 und seinen Verbleib in Syrien bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 problemlos ohne persönliche Bedrohungen oder Verfolgungen dort leben konnte. Bereits aufgrund dieser Angaben kann nicht erkannt werden, dass er sich einer persönlich an ihn gerichteten oder angedrohten (Zwangs-)Wehrverpflichtung entzog, bzw. ihn eine unmittelbar konkrete persönliche Bedrohung zu vergegenwärtigen hatte.

Insbesondere auch der nach der Ein-, Aus- und Wiedereinreise zwischen dem Libanon und Syrien dort jahrelang problemlos gelebte Aufenthalt des Beschwerdeführers, dies sowohl in von der Regierung, als auch in von der Opposition kontrollierten Gebieten, in denen der Beschwerdeführer offenbar keine Probleme hatte, ansonsten die über einen Zeitraum von 17 Jahren ständigen Aus- und Wiedereinreisen nicht möglich gewesen wären, lassen in Folge ausschließlich den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer hierauf bezogen jedenfalls keine unmittelbar konkreten Verfolgungshandlungen zu vergegenwärtigen hatte, bzw. der Beschwerdeführer hierauf bezogen keinen weiteren unmittelbaren Bedrohungen ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er in Folge in Syrien sogar heiraten, eine Familie gründen und arbeiten konnte (siehe 2.1.1. und 2.1.2.). Ebenso ist auch den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er problemlos die Gebiete von unterschiedlichen kontrollierenden Akteuren wechseln konnte, ansonsten die Ein- und Ausreise nicht jahrelang problemlos möglich gewesen wäre. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von einer ihn diesbezüglich konkret betreffenden Bedrohung durch irgendeinen Akteur ausgesetzt gewesen, wäre es ihn nicht möglich gewesen wie angegeben sein Leben in Syrien bis zu seiner Ausreise in dieser Weise weiterzuführen.

Ebenso ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Angaben des BF selbst sich dieser in Gebieten aufgehalten hat, welche sich außerhalb der syrischen Regierungskontrolle befunden haben (siehe 1.1.2.), wo die syrische Regierung keine Zugriffsmöglichkeiten hatte. Eine Bedrohung durch das syrische Regime war somit bereits vor dessen Sturz im Dezember 2025 insgesamt nicht, jedenfalls nicht mir verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Dass der Beschwerdeführer mangels Ableistung eines Wehrdienstes auch nie zu einem Reservedienst einberufen wurde bzw. auch aufgrund seines Alters von 49 Jahren im Entscheidungszeitpunkt und mangels Sonderqualifikation von keiner Partei mehr in Syrien, insbesondere auch nicht durch die HTS, aktuell zu einem Militärdienst eingezogen werden würde, war festzustellen, da das Alters des Beschwerdeführers unstrittig ist und der Beschwerdeführer eine Sonderqualifikation im Verfahren nicht glaubhaft machen konnte (VP S. 6: R: Verfügen sie über irgendwelche besonderen militärisch wertvollen Kenntnisse, Fähigkeiten, oder Ausbildungen? BF: Nein.).

Dass sich der mittlerweile 49jährige Beschwerdeführer per se nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet, basiert somit bereits auf seinen vorgelegten Unterlagen im Verfahren, insbesondere seinem Personalausweis (AS 261).

2.2.4. Insbesondere ist fallgegenständlich jedoch festzuhalten, dass nach dem Umsturz des syrischen Regimes, bzw. der Machübernahme auch im Herkunftsgebiet des BF der Region Manbij durch die auch dort seit Dezember 2025 die Kontrolle habende HTS und mit ihr verbündete Milizen eine diesbezügliche Bedrohung in Bezug auf die Verpflichtung eines Militärdienstes insgesamt nicht mehr ergibt.

Dies, da sich aus den aktuellen Länderfeststellungen eindeutig ergibt, dass die HTS und mit ihr verbündeter Milizen insgesamt keinen durchgehend verpflichtenden Wehrdienst für alle männlichen Personen eingeführt haben, sondern sich die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen sich aus Freiwilligenverbänden rekrutieren.

Dass der BF somit nunmehr unmittelbar konkret persönlich überhaupt damit rechnen müsste zu einem Militärdienst verpflichtet zu werden, bzw. auch wegen der bisherigen Nichtableistung eines solchen asylrelevant verfolgt oder bedroht zu werden, ergibt sich somit weder aus dem diesbezüglichen sich aus den vorliegenden Länderinformationen und dem sonstigen Wissen des BVwG über die diesbezüglich auch aktuelle Situation in Syrien und im Herkunftsgebiet des BF.

Der BF hat somit mit sämtlichen hierauf bezogenen Vorbringen das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Gefährdung nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können.

Dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat Syrien und in sein Herkunftsgebiet sicher und faktisch möglich ist, ergibt sich nicht nur insbesondere daraus, dass es mehrere Grenzübergänge zu den Nachbarländern gibt, sondern insbesondere aus dem politischen Umsturz des Assad Regimes. Einem aktuellen UNHCR Bericht vom 10.01.2025 ist folgendes zu entnehmen:

„Türkei

[…]

Am 4. Januar übertrugen die türkischen Behörden die Verwaltung aller Grenzübergänge zur Türkei im Norden Aleppos (Jarablus, Al Rai, Bab Al-Salama und Jinderes) an die syrischen Verwalterbehörden.

[…]

Ab dem 1. Januar sind die Grenzübergänge Çobanbey / Al Rai und Zeytindalı / Jinderes für die Bearbeitung von Go-and-See-Besuchen geöffnet. Nach Angaben des Vorsitzes des Migrationsmanagements können Go-and-See-Besuche maximal dreimal vom Haushaltsvorstand durchgeführt werden. Wenn der Haushaltsvorstand nicht ausscheiden kann, kann stattdessen ein anderes erwachsenes Familienmitglied gehen. Diejenigen, die ihr autorisiertes Ausfahrtsrecht nutzen, müssen von demselben Tor aus, das sie verlassen haben, wieder in die Türkei einreisen. Vom 1. bis 8. Januar haben 1.766 Menschen diesen vorübergehenden Besuch genutzt, um nach Syrien zu reisen.

Am 9. Januar besuchte Innenminister Ali Yerlikaya denGrenzübergang Cilvegözü / Bab al Hawa, wo er bekannt gab, dass seit dem 8. Dezember 52.622 Menschen freiwillig aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sind. Der Minister stellte fest, dass das Verfahren der freiwilligen Rückkehr im Einklang mit nationalem und internationalem Recht durchgeführt wird, wobei das UNHCR Zeuge des Prozesses ist.

Libanon

Drei offizielle Grenzübergänge zwischen dem Libanon und Syrien sind nach wie vor geöffnet, wobei der offizielle Grenzübergang Masnaa in Bekaa der einzige Grenzübergang ist, der für den Fahrzeugverkehr geöffnet ist. Die Bewegungen werden täglich mit einer niedrigen, aber stetigen Rate fortgesetzt, wobei an den offiziellen Grenzübergängen, meist durch Masnaa, täglich etwa 1.000 bis 1.500 Grenzübertritte stattfinden. Unregelmäßige und oft pendelnde Bewegungen finden weiterhin über inoffizielle Grenzübergangsstellen statt; Während die Zahlen schwieriger zu quantifizieren sind, handelt es sich bei diesen Überfahrten eher um kürzere Besuche von und nach Syrien.

Zum 7. Januar meldete das Katastrophenrisikomanagement der Regierung rund 87 000 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek, darunter 20 000 Libanesen. Unter den Ankömmlingen leben etwa 35.000 Menschen, meist Syrer, in 187 informellen Sammelunterkünften und weitere 52.000 in der Gemeinde. Diese Zahlen sind seit dem Sturz der vorherigen Regierung in Syrien ziemlich statisch geblieben. Das UNHCR unternahm am 3. Januar eine Mission nach Al Qasr und Hermel, traf sich mit dem Bürgermeister und besuchte zusammen mit UNICEF und OCHA drei gemeinsame Stätten. Heizung/Brennstoff, Hygieneeinrichtungen und Lebensmittel werden dringend benötigt, wobei sektorübergreifende Unterstützung im Gange ist.

Am 6. Januar erklärte die syrische Botschaft in Beirut, dass die Ausstellung gültiger Rückführungsdokumente (Laissez-Passer) für Syrer derzeit bis zur Umsetzung neuer Richtlinien kostenlos sei.

Jordan

Während die Gesamtzahl der Syrer, die von Jordanien nach Syrien überquert wurden, deutlich höher ist, kehrten im Dezember 2024 mindestens 5.100 syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert waren, nach Syrien zurück, die meisten von ihnen nach dem Sturz des Assad-Regimes. Damit steigt die Gesamtzahl der registrierten Flüchtlinge, die 2024 aus Jordanien zurückkehren, auf rund 17.200, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den vorangegangenen Monaten im Jahr 2024 sowie gegenüber den Vorjahren darstellt. Die Zahl der Rückführungen von Flüchtlingen im Dezember 2024 übertraf die Gesamtzahl der Rückführungen im gesamten Jahr 2023, die rund 4.400 betrug. UNHCR ist sich bewusst, dass der tägliche Durchschnitt der registrierten Flüchtlinge, die im Januar 2025 zurückkehren, gestiegen ist. Viele Flüchtlinge, die aus Jordanien nach Syrien zurückkehren, stammen aus Dara, obwohl ein zunehmender Anteil aus anderen Gebieten Syriens, insbesondere aus Homs, stammt. Flüchtlinge kehrten vor allem aus städtischen und ländlichen Gebieten Jordaniens zurück.

Im Dezember waren 64 % der Rückkehrer Männer/Jungen und 36 % Frauen und Mädchen. Davon waren 36% komplette Familieneinheiten, was bedeutet, dass alle Familienmitglieder wieder zusammen reisten. Kinder (sowohl Jungen als auch Mädchen) machen im Laufe des Monats rund 27 % der gesamten Rückkehrer aus, und ältere Menschen etwa 5 % der Rückkehrer.

Eine beachtliche Anzahl von Bussen vom Queen Alia International Airport in Amman befördert Passagiere zur syrischen Grenze. Die Passagiere kamen überwiegend aus Europa, einige aus dem Golf. Die meisten Passagiere sind Syrer, die hoffen, ihre Familie und Freunde in Syrien vorübergehend zu besuchen.

Die Helpline des UNHCR erhielt weiterhin Anrufe von syrischen Flüchtlingen mit Fragen zur Rückkehr und suchte häufig nach Klarheit über Ausreiseformalitäten, um sich auf ihre Rückkehr nach Syrien vorzubereiten. Darüber hinaus führt UNHCR regelmäßig Fokusgruppendiskussionen mit Flüchtlingsgemeinschaften durch. In den letzten Tagen wurden Bedenken hinsichtlich der privaten Transportkosten geäußert. Darüber hinaus erhielt UNHCR Berichte, dass Flüchtlinge Gebühren von Transportunternehmen an der Grenze erhoben wurden, die Berichten zufolge Servicegebühren sowohl für den Transport als auch für die Fertigstellung des Gepäckmanifests verlangten. Flüchtlinge in Jordanien sind jedoch mit gültigen Dokumenten von Zollgebühren befreit.

Finanzielle Herausforderungen sind nach wie vor ein zentrales Anliegen für die Rückkehrentscheidungen der Flüchtlinge, wobei die Kosten für den Transport nach Syrien erheblich sind. Im Flüchtlingslager Zata’ari stellten Ladenbesitzer in der informellen Marktstraße fest, dass die Bewohner ihren Konsum von Non-Food-Artikeln erheblich reduziert haben, vermutlich um Geld zu sparen.

Irak

Schätzungsweise 2.000 Syrer sind seit dem 8. Dezember dauerhaft aus dem Irak zurückgekehrt, darunter 159 Syrer, die beim UNHCR registriert sind. Diese Rückführungen erfolgten sowohl über den Grenzübergang Peschkabour zwischen Syrien und der Region Kurdistan im Irak (KR-I) als auch über den Grenzübergang Al-Qaim im Bundesirak.

In der vergangenen Woche hat das UNHCR einen leichten Rückgang der Zahl der registrierten syrischen Flüchtlinge festgestellt, die über Peschkabour zurückkehren. Die Gesamtzahl der Flüchtlinge ist nach wie vor gering: Im Durchschnitt kehren täglich sieben syrische Flüchtlinge zurück. Die meisten syrischen Flüchtlinge, die in der letzten Woche zurückgekehrt sind, sind nach Al-Hassakeh zurückgekehrt, gefolgt von Aleppo, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die hohen Lebenshaltungskosten in KR-I als Hauptgründe für ihre Rückkehr anführen.

Die Bewegung der Syrer, die über die Peshkhabour-Grenzein den Irak einreisten, setzte sich täglich mit etwa 500 Päpsten fort. Diese Zahl stieg gegenüber den Vorwochen vor allem aufgrund von Personen, die reisen, um das neue Jahr mit der Familie im Ausland zu feiern. Basierend auf Stichprobeninterviews, die durchgeführt wurden, sind die meisten Syrer, die über diesen Grenzübergang in den Irak einreisen, kurdischer Herkunft und weisen darauf hin, dass sie entweder vorübergehend zum KR-I für Familienbesuche kommen oder KR-I als Transitpunkt für Reisen an einen anderen Ort nutzen und planen, danach nach Syrien zurückzukehren. Sie kommen hauptsächlich aus Al-Hassakeh, Ar-Raqqa und Aleppo. Der Grenzübergang Al-Qaim im Bundesirak bleibt für die Einreise in den Irak geschlossen.

Ägypten

Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 4. Januar 2025 haben syrische Flüchtlinge in Ägypten 1.810 Anträge auf Abschluss von Fällen eingereicht, an denen 3.374 Personen beteiligt waren, was einem Durchschnitt von 99 Anträgen pro Tag entspricht, verglichen mit dem Durchschnitt vom November 2024 von 7.

Die ägyptische Regierung hat ab dem 17. Dezember 2024 strengere Einreisebestimmungen für alle syrischen Staatsangehörigen eingeführt. Die neuen Anforderungen sehen vor, dass Syrer mit Wohnsitz in europäischen, amerikanischen, kanadischen und Golfstaaten Visa und Sicherheitsgenehmigungen von ägyptischen Botschaften im Ausland erhalten, bevor sie nach Ägypten reisen. Diese Änderung hebt frühere Ausnahmen auf, die es Syrern mit Wohnsitz in den oben genannten Ländern ermöglichten, ohne Sicherheitsermächtigung einzureisen. Das UNHCR analysiert derzeit die möglichen Auswirkungen dieser Änderung auf den Schutz.

Am 2. Januar erklärte die syrische Botschaft in Kairo über ihre Facebook-Seite, dass neue Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr syrischer Staatsangehöriger eingeführt worden seien, darunter eine kostenlose Dokumentenzertifizierung und eine einmalige sechsmonatige Reisepassverlängerung. In der Erklärung wird darauf hingewiesen, dass die Gebührenbefreiungen nur für den Dokumentenzertifizierungsprozess gelten und andere Dienstleistungen ausschließen.“.

Angesichts der aktuellen Lage bestehen für den Beschwerdeführer daher mehrere problemlose Einreisemöglichkeiten nach Syrien.

2.2.5. Eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung alleine aufgrund der allfällig auch illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit ist fallgegenständlich ebenso auch nicht anzunehmen. Diesbezüglich ergibt sich aus den Länderberichten auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).

Dass der Beschwerdeführer laufende Ein- und Ausreisen in und nach Syrien seit dem Jahr 2001 problemlos tätigen konnte und dabei auch Regierungsgebiete durchqueren musste, folgt seinen eigenen Angaben zu seinen Reisebewegungen (siehe 1.1.2., 2.1.2.).

Auch diesbezüglich ist auf die aktuelle Situation in Syrien nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember und die Machergreifung durch die HTS hinzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seitens der HTS sämtliche Bürger Syriens die sich außerhalb Syriens aufhalten, konkret eingeladen wurden, freiwillig wieder nach Syrien zurückzukehren.

Eine diesbezüglich konkrete asylrelevante Bedrohung bei einer Rückkehr des BF nach Syrien und in das Gebiet der HTS kann somit weder aufgrund der Angaben des BF noch aufgrund der normativen aktuellen diesbezüglichen Informationen zur Situation in Syrien erkannt werden.

2.2.6. Dass der Beschwerdeführer konkret bereits auch vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat keiner unmittelbar konkreten Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war, ergibt sich insbesondere aus den Überlegungen und Ausführungen zu 2.2.2. bis 2.2.5., wonach sich der Beschwerdeführer in Syrien im Heimatort, wo das syrische Regime keinen Zugriff hatte, aufgehalten hat. Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch dir Kurden ausgesetzt war, ergibt sich schlüssig aus den obigen Ausführungen zu 2.2.2. bis 2.2.5. und weiters auch aus folgenden Überlegungen:

Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung und Bedrohung durch die Kurden angibt (VP S. 4: „Das Kurdengebiet wird jetzt auch vermehrt von der FSA angegriffen … R: Sie haben ausgeführt, dass ihr Herkunftsort im Gebiet der kurdischen Milzen liegt. Stimmen diese Angaben? BF: Ja.“, 5: „Ich habe in unserem Gebiet hauptsächlich Angst vor den Kurden, aber auch vor dem Regime“, 7: „R: Sie sind jetzt 48 Jahre alt, warum sollten die Kurden irgendein Interesse an einer Verfolgung Ihrer Person haben? BF: Sie würden mich nicht zum Wehrdienst einberufen, es sind aber Mafias.“), so ist hierauf bezogen insbesondere auszuführen:

Der Heimatort des Beschwerdeführers befand sich ab Jänner 2014 bis 10.12.2024 weder unter Kontrolle des syrischen Regimes noch unter Kontrolle der Kurden (siehe 1.1.2.). Selbst bei Wahrunterstellung seiner diesbezüglichen Angaben, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den vom Beschwerdeführer im Laufe seines gesamten Verfahrens stetige offensichtliche Steigerungen seines Fluchtvorbringens. Waren es bei der Erstbefragung neben der Nichtableistung des Wehrdienstes noch alleine wirtschaftsbezogene Gründe (AS 33: …Ich habe keine Arbeit mehr gehabt…) gab er in der Befragungssituation vor dem Bundesamt erstmals auch den Grund des erhaltenen Einberufungsbefehls am 22.12.2018 an (AS 161), woraufhin er sich bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf aufgehalten hat, und aufgepasst hat, dass ihn das Regime nicht erwische, und anschließend behauptete, sowohl die Opposition als auch das Regime würden ihn zum Militärdienst einziehen wollen (AS 161), verneinte jedoch persönliche Bedrohungen (VP S. 5f.: R: Haben sie konkrete Hinweise oder Bescheinigungsmittel, die eine tatsächlich ganze konkrete sie unmittelbar persönlich betreffende Bedrohung aufzeigen könnten? BF: Nein) nur um in weiterer Folge vor dem Bundesverwaltungsgericht zu behaupten, nicht nur die syrische Regierung, sondern auch „die Kurden“ seien (VP S. 5) „Mafias“ und würden ihn schikanieren (VP S. 7), eventuell entführen (VP S. 5, 9) oder etwas Schlechtes antun (VP S. 6) wollen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, es bestehe ein Interesse an seiner Person, sei es durch das Regime, die Opposition oder die Kurden (AS 161; VP S. 7), sind nicht nachvollziehbar: so kann seitens des Gerichts nicht erkannt werden, weshalb ein solches Interesse überhaupt an einem nicht kampferprobten, ja diesbezüglich gänzlich unerprobten und unausgebildeten, sowie doch schon alten syrischen Mann bestehen sollte, bzw. bestehen hätte sollen, bzw. welchen militärischen Nutzen er für die genannten Akteure hätte haben sollen und seine diesbezügliche Behauptung (AS 161) „beide wollen mich haben“ erscheint doch weit hergeholt, jedenfalls konnte der Beschwerdeführer ein derartiges Interesse an seiner Person nicht glaubhaft machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Wenn der Beschwerdeführer insbesondere erst im fortgesetzten Verfahren bzw. erst im Beschwerdeverfahren nunmehr insbesondere allfällige eventuelle Bedrohungen (entführen, etwas Schlechtes antun) in Zusammenhang mit den Kurden anführt, so kann bereits deshalb diesen abgeänderten Angaben kein Glauben geschenkt werden. Insbesondere auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieserart Angaben erkennbar erst im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals tätigte, tragen nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Punkt bei. Somit ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem wesentlichen Fluchtgrund bzw. den Fluchtgründen erkennbar widersprüchlich und nicht glaubhaft waren, zumal kein Grund für diese eklatanten Ungereimtheiten ersichtlich wurde. Vielmehr legen seine Aussagen nahe, dass er die Situation Im Herkunftsland schlechter darzustellen versuchte um sich eine günstigere Position im Verfahren zu verschaffen. Auch nach einem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG, konnte der Beschwerdeführer durch seine weiteren Angaben dieserart abgeänderten Vorbringen keine ausreichende Glaubwürdigkeit zukommen lassen.

Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Probleme mit den Kurden angibt (siehe 2.2.6.) und behauptet er wurde von den Kurden „schikaniert“ und werde von diesen als wertloser Mensch angesehen (VP S. 7: „R: Wurden Sie diesbezüglich, wie Sie sich im Gebiet der kurdischen Milizen aufhielten in irgendeiner Weise bedroht? BF: Wir wurden von den Kurden schikaniert. … R: Wie soll ich das verstehen? BF: Man wurde als wertloser Mensch angesehen, an den Kontrollposten wurde man meistens 2 bis 3 Stunden lang angehalten ohne einen Grund. … R: Ist Ihnen sonst irgendetwas passiert? BF: Nein.“), so ist dazu anzumerken, dass es zwar für den Beschwerdeführer in der jeweiligen Situation eine unangenehme persönliche Erfahrung darstellen mag, welche jedoch keine asylrelevante Verfolgungssituation erkennen lässt.

Eine tatsächlich unmittelbar konkrete asylrelevante, unmittelbar verfahrensrelevant gravierende persönliche Gefährdung durch die kurdischen Milizen ergibt sich aus sämtlichen hierauf bezogenen Vorbringen durch den BF hieraus insgesamt nicht.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie die behauptete Einberufung durch das syrische Regime, die Bedrohungsszenarien durch die Kurden die ihn belästigten (VP S. 7), eventuell entführen (VP S. 5, 9) oder etwas Schlechtes antun (VP S. 6) wollen, samt Einberufungs-/Zwangsrekrutierungsbefürchtungen welche für den Beschwerdeführer auch ein letztlich fluchtauslösendes Ereignis dargestellt hätten doch zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall gewesen. All diese Angaben blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Lediglich gab der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass er in Syrien keine Arbeit mehr gehabt hätte und er den Wehrdienst nicht absolviert habe (AS 33). Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar und nicht nachvollziehbar, dass derartige dramatische Ereignisse, so sie sich tatsächlich so zugetragen haben, nicht bereits zuvor erwähnt wurden.

Insgesamt ergibt sich somit weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Länderinformationen eine tatsächlich glaubhafte und ausriechend konkrete asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers.

Es ist auch diesbezüglich jedoch auch festzuhalten, dass aufgrund der nunmehrigen Machübernahme im Dezember 2024 auch im Herkunftsgebiet des BF durch die Kräfte der HTS und mit ihr verbündeter Milzen eine diesbezügliche Gefährdung für den BF seitens der kurdischen Milizen, die sich mit Dezember 2024 aus diesen Gebieten wie Manbij bzw. Aleppo zurückgezogen haben, jedenfalls nicht mehr anzunehmen ist.

Dass kurdische Milzen etwa auch gegenwärtig auch in Gebieten die aktuell durch die HTS und mit diesen verbündeter Milzen kontrolliert werden, ein unmittelbar konkretes Interesse hätten auf den BF zuzugreifen und ihn dort asylrelevant zu bedrohen, kann aus sämtlichen Angaben des BF nicht abgeleitet werden, bzw. ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem aktuellen Wissen des BVwG zur aktuellen Lage in Syrien.

2.2.7. Dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber keine Probleme hatte bzw. eine solche auch zukünftig nicht zu erwarten hat, war festzustellen, weil sich dafür im Verfahren insgesamt keinerlei Hinweise auf eine solche Bedrohung ergeben haben, bzw. auch der BF hierzu kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattete. Eine systematische Verfolgung der Volksgruppe der Araber in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kann dem Länderinformationsblatt nicht entnommen werden, bzw. ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich normativen aktuellen Wissen des BVwG zur aktuellen Situation in Syrien und im Herkunftsgebiet des BF, insbesondere auch nicht nach der Machübernahme durch die HTS und mit ihr verbündeter Milizen.

Dass der BF aus sonstigen Gründen besonders Fokus der HTS oder mit ihren verbündeten Milzen geraten wäre und diesbezüglich eine asylrelevante ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende persönliche Bedrohung seitens dieser bei der Ausreise oder auch bei einer Rückkehr nach Syrien ausreichend konkret zu vergegenwärtigen hätte, ergibt sich aus sämtlichen Vorbringen des BF insgesamt nicht.

Eine solche den BF unmittelbar konkret persönlich asylrelevant betreffende Gefährdung aufgrund persönlicher bzw. asylrelevanter Merkmale seitens der HTS und mit ihren verbündeten Milizen ergibt sich zudem auch nicht aus den aktuellen Informationen des BVwG zur gegenwärtigen Situation in Syrien in Zusammenschau mit sämtlichen Angaben des BF.

2.2.8. Dass der Beschwerdeführer in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen ist und keine Strafrechtsdelikte begangen hat, war aufgrund der diesbezüglich unwiderlegt gebliebenen, gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren festzustellen. Dass der Beschwerdeführer auch kein Mitglied von politischen Parteien war und auch sonst auf keine Art und Weise politisch aktiv war, war aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren festzustellen (AS 163; VP S. 6).

2.2.9. Zusammenfassend konnte der BF somit keine ausreichend glaubwürdige, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuell asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungsgefährdung im Laufe des Verfahrens vorbringen und glaubhaft machen.

Dem Beschwerdeführer wurde fallgegenständlich bereits durch das BFA ein subsidiärer Schutz zuerkannt.

Dass der Beschwerdeführer Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat, ergibt sich ferner auch daraus, dass er die diesbezügliche Frage glaubhaft ausdrücklich verneinte (VP S. 5f.). Das Gericht sieht keine Veranlassung, an diesen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund besonderer, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffender Eigenschaften im Zusammenhang mit einer Rekrutierung, der Ableistung eines Militärdienstes oder bei Verweigerung eines solchen überhaupt oder besonders bedroht oder asylrelevant gefährdet wäre, bzw. er sich hierbei von einer vergleichbaren anderen Person im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers diesbezüglich besonders unterscheiden würde, hat der Beschwerdeführer durch sämtliche Angaben nicht aufzeigen bzw. insgesamt nicht glaubhaft machen können.

Dass der Beschwerdeführer bei der Rekrutierung, bei der Ableistung eines Militärdienstes bei den kurdischen Milzen oder bei einer Verweigerung eines solchen unmittelbar konkret aus asylrelevanten Gründen unmittelbar konkret bzw. persönlich asylrelevant verfolgt oder bedroht werden würde, hat der Beschwerdeführer somit insgesamt durch sämtliche Ausführungen ausreichend konkret und glaubhaft nicht aufzeigen können.

Der Beschwerdeführer hat somit durch sämtliche Ausführungen insbesondere im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes bei den kurdischen Milzen der AANES insbesondere nicht aufzeigen und glaubhaft machen können, dass dieser hierdurch, dies insbesondere auch aufgrund der diesbezüglich gänzlich geänderten politischen und faktischen Verhältnisse im Dezember 2024 nach der Machtergreifung der HTS, nunmehr oder auch zukünftig unmittelbar konkret aus asylrelevanten Gründen persönlich verfahrensrelevant bedroht ist oder wäre.

Dem Beschwerdeführer war es somit insgesamt nicht möglich den notwendigen Konnex dieser angegebenen Befürchtungen mit in der GFK normierten asylrelevanten Gründen aufzuzeigen und diese glaubhaft zu machen.

Unter Berücksichtigung aller im Verfahren vorgebrachten Gründe und den im Verfahren hervorgekommen inkonsistenten Angaben, bzw. der Widersprüche lassen sich keine ausreichend konkreten, bzw. insgesamt glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers erkennen, bzw. ist auch deshalb den vorgebrachten Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz fallgegenständlich keine Glaubwürdigkeit beizumessen.

Bezogen auf sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich allgemeine, detaillose bzw. gänzlich spekulative Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens von Bedrohungen, bzw. der Gründe für das Verlassen Syriens zu Protokoll gegeben hat, die zudem in den Länderfeststellungen keine Deckung finden. Ein ausreichend schlüssiges, nachvollziehbares und glaubhaftes asylrelevantes Vorbringen war aufgrund sämtlicher Ausführungen des Beschwerdeführers durch den erkennenden Richter insgesamt nicht festzustellen.

Schließlich ist festzuhalten, dass in casu auch die konkreten Umstände des Verlassens Syriens durch den Beschwerdeführer, sowie die bewusst schlepperunterstützte unberechtigte Reise in das Bundesgebiet, welches der BF nur unter bewusster unberechtigter Durchreise durch mehrere europäische Staaten und der Aufwendung für syrische Verhältnisse überaus hoher geldlicher Summen erreichen konnte, bzw. auch die erst im Bundesgebiet beliebig erstmals erfolgte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, nicht das Vorliegen einer unmittelbaren Suche nach Schutz, sondern eine verfahrenszweckbezogene Antragstellung indizieren.

Es konnte somit fallgegenständlich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies zudem auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Berichte zu Syrien (etwa auch der aktuellen Flash Updates von UNHCR) nicht erkannt werden, bzw. hat der Beschwerdeführer es durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, bzw. in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig ausgesetzt ist.

Im gegenständlichen Verfahren sind insgesamt somit keine ausreichend nachvollziehbaren und glaubwürdigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine solcherart konkrete asylrelevante unmittelbar persönliche Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Geschlechts, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung für verfahrensrelevant wahrscheinlich bzw. glaubhaft erscheinen lassen hätten.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat bereits durch das BFA subsidiärer Schutz gem. §8 AsylG gewährt.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamts war aus diesen Gründen durch das BVwG zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich einer Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG war als unbegründet abzuweisen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).

Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, ja verneinte diese ausdrücklich. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime. Vielmehr gab er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat. Die vom 49jährigen Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst reicht nach der Rechtsprechung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.