JudikaturBVwG

W168 2274126-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
17. Februar 2025

Spruch

W168 2274126-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .1992 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2023, Zl. 1308452700- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 1-13) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.05.2022 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien im Jahr 2015 „wegen dem Krieg“ (AS 11) verlassen habe. Bei einer Rückkehr fürchte er den Krieg und eine Festnahme durch das Regime, da er seinen Militärdienst nicht geleistet habe (AS 11).

2. Am 28.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 33-43) und legte ein Konvolut an Unterlagen, darunter seinen Personalausweis im Original vor (AS 75, 76, 88). In der Befragung wiederholte der Beschwerdeführer seine in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe und bestätigte ausdrücklich, dass dies all seine Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz sind. (AS 40: „Ich habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Das war alles.“).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 91-158) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 181-198) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines Originalpersonalausweises fest (AS 75, 76, 88). Er ist Staatsangehöriger von Syrien, befindet sich im ehemals wehrpflichtigen Alter, gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht als Muttersprache Arabisch und bekennt sich zum muslimischen Glauben (AS 1, 3, 33, 36).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat 4 Kinder (AS 1, 5, 36f., 81).

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der (ab Jänner 2014 unter Kontrolle der Opposition, ab Jänner 2015 unter Kontrolle des IS, ab November 2017 unter Kontrolle der syrischen Regierung und ab 8 bis 10.12.2024 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter der Kontrolle der HTS bzw. der HTS -Led Coalition stehenden (vgl. https://syria.liveuamap.com) Ortschaft XXXX (auch XXXX ), einem Vorort der Stadt Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement geboren und aufgewachsen und hat dort bis zur seiner Ausreise in die Türkei bereits am 25.10.2014 gelebt (AS 37).

1.1.3. Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung erhalten und hat seine Schulbildung mit Matura abgeschlossen. Der BF verständigt sich in Arabisch (AS 1f., 31, 38). Er hat den Beruf des Elektrikers gelernt und auch in diesem Beruf in Syrien und in der Türkei gearbeitet, und konnte somit ein eigenes Einkommen erwirtschaften (AS 3, 38).

1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste irregulär (AS 9, 37) bereits am 25.10.2014 (AS 37) aus Syrien Richtung Türkei aus, wo er sich bis Mai 2022 gemeinsam mit seiner Frau, welche er am 03.10.2019 in der Türkei heiratete, sowie seinen 4 in der Türkei geborenen Kinder aufhielt (AS 37). In Syrien ist seinen Angaben zufolge niemand mehr von der Kernfamilie des Beschwerdeführers aufhältig, seine Mutter und seine 5 Brüder leben in der Türkei (AS 39).

1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste bewusst unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär und schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 20.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 3, 7f.).

Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 91ff.).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs (AS 11 „wegen dem Krieg“), (AS 40 „Ich habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Das war alles.“), weshalb ihm vom Bundesamt zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

1.2.2. Der Beschwerdeführer war an seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.

Der BF hat Syrien und seine Herkunftsregion bereits im Jahr 2014 und damit vor über 10 Jahren verlassen. Dieser hat sich seit dieser Zeit, dies insbesondere bis zu seiner irregulären und bewusst schlepperunterstützten Weiterreise im Jahr 2022, bereits seit 8 Jahren nicht mehr in Syrien aufgehalten, sondern sich durchgehend in der Türkei aufgehalten.

Der BF hat keinerlei unmittelbar konkrete Kenntnis betreffend einer ihn aktuell unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung in Syrien bzw. an seinem Herkunftsort. Dies, insbesondere auch aufgrund der mittlerweile gänzlich geänderten Machtverhältnisse in Syrien aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes bzw. der Machtübernahme durch die HTS und mit ihren verbündeten Milizen im Dezember 2024.

Der BF hatte keinerlei persönlichen Kontakt mit der HTS oder mit diesen verbündeten Milzen vor seinem Verlassen Syriens. Der BF hat insgesamt keine Kenntnisse hinsichtlich des konkreten Vorliegens einer ihn unmittelbar konkret persönlich in seinem Herkunftsstaat und in seiner Herkunftsregion betreffenden asylrelevanten Bedrohung durch diese.

Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens, an seinem Aufenthaltsort, eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgendeine Partei zu gewärtigen hatte und deshalb gezwungen gewesen war damals Syrien aus verfahrensrelevanten Gründen unmittelbar zu verlassen.

Der Beschwerdeführer hat einen Militärdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet.

Dem Beschwerdeführer droht an seinem Herkunftsort gegenwärtig keine unmittelbar konkret ihn persönlich betreffende Verpflichtung zur Ableistung eines Militärdienstes oder einer Zwangsrekrutierung durch die HTS. Auch droht dem BF auch hierauf bezogen keine asylrelevante Bedrohung.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser sich politisch besonders betätigt hat, oder ein Mitglied einer politischen Organisation war oder ist.

Der BF hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausreichend konkret nicht darlegen, aufzeigen und glaubhaft machen können, bzw. ergeben sich insgesamt für das BVwG in casu keinerlei konkretisierbare Hinweise darauf, dass dieser, diese insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024, dass dieser bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat oder in seine Herkunftsregion eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung gegenwärtig oder hinkünftig bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret auf ihn selbst bezogen aus asylrelevanten Gründen etwa durch Anhänger des syrischen Regimes, durch die nunmehr an der Macht stehende HTS oder sonstige Gruppen bzw. Personen in seinem Herkunftsstaat und in seiner Herkunftsregion mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen hätte.

Dem BF droht an seinem Herkunftsort mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig oder zukünftig insgesamt auch aus anderen Gründen keine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung durch die dort gegenwärtig herrschenden Kräfte der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen.

1.2.3. Dem BF droht insbesondere auch aufgrund der gänzlich veränderten Machverhältnisse und des Sturzes des syrischen Regimes im Dezember 2024 insgesamt keine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung durch das mit Dezember 2024 gestürzte Regime oder auch durch die HTS aufgrund der angegeben Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 gegen das syrische Regime und einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 182f.; VP S. 4).

1.2.4. Eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung allein aufgrund seiner auch irregulären Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 336) seitens des mittlerweile gestürzten syrischen Regimes ist aufgrund des Umsturzes in Syrien mit Dezember 2024 nicht gegeben. Ebenso droht dem BF deshalb auch keine asylrelevante Bedrohung durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen.

1.2.5. Dem BF drohen mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine sonstigen asylrelevanten unmittelbar ihn persönlich konkret betreffenden Gefährdungen und Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien.

Der Beschwerdeführer hat somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Syrien durch das erkennende Gericht, es insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, dass dieser bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung iSd. §3 AsylG ausgesetzt wäre.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (vgl. OZ 2Z), ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben:

[…]

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018).

[…]

Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).

[…]

Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]

Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...]

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]

[…]

Sicherheitslage

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

[...]

Sozio-Ökonomische Lage

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 16 Wien, 10.12.2024 werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).

[…]

Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet

Letzte Änderung 2024-03-08 19:44

Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage].

Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).

Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickte aus diesem Grund Mitte 2023 zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023).

Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee - SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021).

Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023). Auslöser war die Verhaftung eines arabischen Stammesführers durch die SDF und sind Ausdruck von jahrelangem Unmut gegenüber dem System der SDF (MEI 1.9.2023). Nicht alle Stämme beteiligten sich an den Kampfhandlungen, einige stellten sich auf die Seite der SDF (MEI 30.8.2023). Berichte über willkürliche Gewalt der SDF und steigende zivile Opferzahlen führten zur erhöhten Mobilisierung von Stammeskämpfern (MEI 1.9.2023). Zeitweise war es den Aufständischen gelungen, die Kontrolle über Otschaften entlang des Euphrats zu erlangen (AA 2.2.2024). Mittte September 2023 wurden die Todesopfer mit 96 Toten und 106 Verletzten sowie ca. 6.500 vertriebenen Familien beziffert (OCHA 14.9.2023). Ende September erreichten die gewaltsamen Zusammenstöße erneut einen Höhepunkt durch mehrere Angriffe durch die arabischen Stämme (Etana 9.2023). Den SDF gelang es, alle Räume zurückzuerobern, die von den arabischen Stämmen erobert worden waren. Letztere führten im Oktober weiterhin Angriffe auf Stellungen der SDF aus (Etana 10.2023). Diese Angriffe dauerten auch im November 2023 weiter an (Etana 11.2023). Mit Dezember 2023 flauten die Auseinandersetzungen zunehmend ab, die Stämme führten aber weiterhin kleinere Angriffe durch (Etana 12.2023). Im Jänner 2024 führten die Stammeskämpfer weiterhin Angriffe gegen die SDF durch, es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Ausgangssperren und Verhaftungswellen (SO 4.1.2024). Die Kampfhandlungen in Deir ez-Zor veranlassten auch Stämme, die der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) nahe stehen, in Manbij in der Provinz Aleppo gegen die SDF zu kämpfen und es gelang ihnen mehrere militärische Stellungen unter ihre Kontrolle zu bringen. Durch russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss durch die syrische Armee und die SDF zwangen diese Stammeskämpfer allerdings wieder zum Rückzug (CC 13.12.2023).

Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze im Jahr 2022 wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020).

[…]„

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage eines syrischen Originalpersonalausweises (AS 75, 76, 88) festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 1, 3, 5, 33f., 36, 81).

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers XXXX (AS 37), und der Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (LIB), sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. Dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls bis zur Ausreise am 25.10.2014 in XXXX aufhielt, basiert ebenfalls auf seinen diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben (AS 37).

Dass der Beschwerdeführer in XXXX keine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er selbst sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in ebendiesem Ort in Syrien verbracht hat, bzw. dies auch problemlos verbringen konnte.

2.1.3. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 1f., 31, 38).

2.1.4. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 9, 37, 39).

2.1.5. Die Feststellung zur bewusst irregulären Reise des Beschwerdeführers nach bzw. seiner Einreise nach Österreich ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 7f.).

Dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 57ff.).

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage und wegen des Krieges (AS 11, 40) verlassen hat. Aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der in Syrien prekären allgemeinen Wirtschaft – bzw. Sicherheitslage, als auch wegen der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer bereits auch subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an den hierauf bezogenen bzw. durch den Beschwerdeführer diesbezüglich getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer es nicht glaubhaft machen hat können, dass dieser sich politisch besonders betätigt hat, oder ein Mitglied einer politischen Organisation war oder ist beruhen insbesondere auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. (AS 40: F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein. … F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein.). Er wurde nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt (AS 40: F: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein).

Insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stützte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erstmals auch explizit auf seinen Nicht-Abgeleisteten-Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien (unter dem damaligen Machthaber Baschar al-Assad) (VP S. 5: aufgrund meines Fernbleibens vom Grundwehrdienst seitens des syrischen Regimes verfolgt. … R: Vor der ersten Instanz haben Sie angegeben „Ich habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, das war alles“. BF: Ja, aber auch aufgrund meines Wehrdienstes).

Aufgrund der mittlerweile gänzlich geänderten Machverhältnisse in Syrien nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember durch die HTS und mit ihr verbündeter Milzen, ist das Vorliegen einer unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung des BF gegenwärtig nicht mehr anzunehmen. Auf ihn selbst konkret persönlich bezogene aktuelle Hinweise einer ihn seitens der HTS unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen hat der BF, dies insbesondere auch aufgrund seines Verlassen von Syrien bereits im Jahr 2014, nicht. Solcherart ihn allfällig unmittelbar konkret deswegen ihn betreffende Gefährdungen oder Asylgründe hat der BF, dies insbesondere auch infolge der – allgemein bekannten – Lageänderung in Syrien ab Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht ausgeführt(siehe Ausführungen zu 2.2.2.).

2.2.2. Zur Frage einer der durch den BF angegebenen Bedrohung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen) (zwangsweisen) Rekrutierung:

Insofern war bereits vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien mit Dezember 2024 eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung nicht anzunehmen, zumal der den BF auch diesbezüglich nur allgemein betreffende Gefährdung durch das syrische Regime bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes ausreichend Rechnung getragen worden ist.

Nunmehr ist durch den Sturz des syrischen Regimes eine diesbezügliche Gefährdung des BF gänzlich ausgeschlossen.

Dass ihm eine (zwangsweise) Rekrutierung durch andere (am Bürgerkrieg beteiligte) Gruppierungen im Herkunftsstaat gedroht habe, brachte der Beschwerdeführer nicht vor (AS 41: F: Gab es Rekrutierungsversuche auf Sie persönlich bezogen? A: Nein).

Darüber hinaus ist eine aktuelle unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Zusammenhang mit einem allfälligen Wehrdienst und einer allfälligen (zwangsweisen) Rekrutierung jedenfalls aus folgenden Erwägungen zu verneinen:

Gegenwärtig ist durch das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich konkret darauf hinzuweisen, dass nunmehr die HTS, bzw. mit ihr verbündete Milzen, nunmehr die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und über weite Teile Syriens hat.

In den Gebieten der HTS wird Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und es werden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Dies insbesondere deshalb, da in den von der HTS kontrollierten Gebieten kein Mangel an Männern herrscht, die bereit sind, sich freiwillig der HTS aus ideologischen, religiösen oder auch finanziellen Gründen anzuschließen.

Dies war bereits dem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten LIB, oben unter 1.3. und LIB Version 11 siehe Ordnungszahl = OZ 2Z, zu entnehmen.

Dass sich die Lage diesbezüglich verfahrensrelevant zwischenzeitig geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, bzw. ergibt sich eine solche allfällig verfahrensrelevante Veränderung der Lage nicht aus dem diesbezüglichen Wissen des BVwG hierzu.

Konkret ist darauf zu verweisen, dass die HTS auch ohne eine allgemeine Wehrpflicht und der Vornahme von Zwangsrekrutierungen aller wehrdienstfähigen Männer in ihren Gebieten über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens im Dezember 2024 verfügt(e).

Insbesondere ist der Vollständigkeit zudem darauf zu verweisen, dass die HTS für alle Militärangehörigen, bzw. Wehrdienstpflichtigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, eine Generalamnestie angekündigt hat. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024])

Dass die HTS oder mit ihr verbündete Milizen Personen, die sich insbesondere der Ableistung eines Wehrdienstes bei der syrischen Armee durch eine Ausreise entzogen hätten, bei einer Rückkehr asylrelevant bedrohen oder gefährden würde, kann mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit insgesamt nicht angenommen werden, bzw. gibt es keinerlei Berichte die auf eine diesbezügliche Gefährdung hinweisen könnten.

Insgesamt ergibt sich somit weder (schlüssig) aus dem Vorbringen des BF selbst, noch aus den Länderinformationen, bzw. ebenso wenig aus aktuellen UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien und Informationen, dass der Beschwerdeführer als (etwaiger) Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ernstlich Gefahr liefe, (allein deshalb) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung unmittelbar konkret persönlich durch die HTS, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen bedroht wäre.

Das Ermittlungsverfahren ergab schließlich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine durch insbesondere oppositionelle Gesinnung – etwa wegen einer „schlichten“, also nicht auf Gewissensgründen oder einer bestimmten (politischen) Überzeugung basierenden, Wehrdienstverweigerung, allenfalls auch in Kombination mit seiner illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, dem Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz – unterstellt werden würde und ihn deswegen insbesondere durch die aktuell an der Macht stehende HTS oder mit ihr verbündeter Milzen eine unmittelbar konkrete asylrelevante Gefährdung drohen würde.

2.2.3. Zur vorgebrachten (angeblichen) Verfolgung wegen Demoteilnahmen im Jahr 2012:

In der Beschwerde wurde erstmals – in erkennbar verfahrenszweckbezogener Steigerung des Vorbringens – gänzlich beleglos und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer wegen eben dieser Demoteilnahmen im Jahr 2012 Verfolgung durch syrische Behörden drohe.

Auch diesbezüglich ist auf die seit Dezember 2024 durch den Sturz des syrischen Regimes gänzlich geänderte Lage durch die Machübernahme der HTS in Syrien hinzuweisen. Eine Bedrohung durch das syrische Regime ist somit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anzunehmen.

Dass die oppositionelle HTS und mit ihr verbündete Milzen Personen, die gegen das syrische Regime vor vielen Jahren demonstriert hätten, nunmehr oder zukünftig mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit deswegen bedrohen oder verfolgen würden, kann ohne Hinzutreten weitere konkreter Anhaltspunkte, die der BF nicht vorgebracht hat, insgesamt nicht angenommen werden.

Dass der BF somit auch wegen der diesbezüglichen Angabe einer Teilnahme an einer Demonstration tatsächlich gegenwärtig oder zukünftig bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar konkreten asylrelevanten Gefährdung insbesondere durch die gegenwärtig an der Macht stehenden HTS oder mit ihr verbündeter Milizen ausgesetzt wäre, kann aufgrund der diesbezüglich gänzlich geänderten politischen Machtverhältnisse insgesamt nicht angenommen werden. Ein dieser Einschätzung substantiell wiedersprechendes Vorbringen hat der BF nicht vorgebracht.

Auch ist auszuführen, dass es unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Informationen zur aktuellen Lage nach der Machergreifung der HTS, bzw. des Sturzes des syrischen Regimes in Syrien mit Dezember 2024 in casu insgesamt keinerlei ausreichend konkreten Hinweise dafür gibt, dass der BF besonders in den Fokus der HTS oder mit ihr verbündeter Milzen geraten wäre, bzw. ihm deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall seiner Rückkehr nach Syrien eine aktuelle unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch diese drohen würde, kann aufgrund sämtlicher Angaben des BF nicht erkannt werden.

Diesbezüglich ist insbesondere auch an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der BF seinen eigenen Angaben seinen Herkunftsort, der sich damals unter Kontrolle des syrischen Regimes befunden hat, insbesondere wegen einer Bedrohung durch dieses seinen eigenen Angaben zufolge Syrien bereits im Jahr 2014 in Richtung Türkei verlassen hat und sich dort bis zu seiner irregulären Weiterreise nach Österreich durchgehend dort aufgehalten hat.

Der BF hat somit insgesamt nicht aufzeigen können, dass dieser überhaupt persönlich in Kontakt mit Proponenten der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen geraten wäre und diesbezüglich aktuell oder auch zukünftig unmittelbar konkret persönlich aus ihn perönlich betreffenden Gründen unmittelbar asylrelevant bedroht sein könnte.

Ein diesbezügliches ausreichend konkretes Vorbringen, welches eine nunmehr nach den veränderten Machtverhältnissen ausreichend konkrete asylrelevante persönliche Gefährdung des BF aufzeigen könnte, hat dieser somit insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft vorbringen und glaubhaft machen können.

Auch ist insgesamt festzuhalten, dass auch die durch den BF erstatteten Angaben des Beschwerdeführers bezogen auf die Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz teilweise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft waren. So war es dem BF insgesamt nicht möglich ausreichend homogen die wesentlichen Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages im Laufe des Verfahrens anzugeben. (AS 11: Syrien wegen dem Krieg verlassen. Vs. AS 183: von syrischen Behörden wegen Demoteilnahmen gesucht. Vs. VP S. 4: an Demos teilgenommen, aber Opposition nicht unterstützt).

Vielmehr legen bereits auch diese immer weiter gesteigerten bzw. veränderten Aussagen den Schluss nahe, dass er seine eigene Situation Im Herkunftsland schlechter darzustellen versuchte, um sich ausschließlich verfahrenszweckbezogen eine günstigere Position im Verfahren zu verschaffen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Weiters ist zudem auch an dieser Stelle auf die bewusst schlepperunterstützte und mit überaus hohen Kosten (€ 5000) verbundene bewusst irreguläre Reise des BF aus der Türkei, in der er sich zuvor 10 Jahre aufgehalten hat, dort gearbeitet hat bzw. eine Familie mit 4 Kindern gegründet hat, in einen von ihn beliebig bestimmten Zielstaat in Mitteleuropa hinzuweisen, nur um ausschließlich dort erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, hinzuweisen. Auch dieser Sachverhalt indiziert nicht das Vorliegen einer unmittelbar konkreten Bedrohung des BF bzw. einer diesbezüglich unmittelbar konkreten Suche nach einem erforderlichen Schutz, sondern eine ausschließlich verfahrenszweckbezogene Antragstellung des BF im Bundesgebiet.

2.2.4. Zur vorgebrachten (angeblichen) Verfolgung wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland:

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde erstmals – in Steigerung des Vorbringens – weites auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung im Ausland staatliche Verfolgung drohe (VP S. 4f.: BF: Ich habe erwähnt, dass ich aufgrund meines Fernbleibens vom Grundwehrdienst seitens des syrischen Regimes verfolgt wurde und ebenso aufgrund meiner illegalen Ausreise aus dem Land. Und all jene, die aus dem Land flüchten und sich nicht bei der Regierung melden, werden als Verräter angesehen.). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer eine solche Verfolgungsgefahr weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend.

Auch diesbezüglich ist auf die diesbezüglich gänzlich geänderten politischen Gegebenheiten in Syrien mit Dezember 2024 nach dem Sturz des syrischen Regimes zu verweisen. Dass Personen, die das Land auf welche Weise auch immer in den letzten Jahren verlassen hätten, nunmehr alleine aufgrund einer auch unrechtmäßigen Art des Verlassens Syriens deswegen eine asylrelevante Bestrafung oder Verfolgung befürchten müssten, kann aufgrund der aktuellen Machverhältnisse in Syrien nicht angenommen werden. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass die neuen Machthaber bzw. sich der neue Regierungschef in Syrien sämtliche sich im Ausland aufhältigen Syrer dazu aufgerufen hat, wieder nach Syrien zurückzukommen. (https://www.prosieben.de/serien/newstime/news/kommen-sie-zurueck-neuer-regierungschef-in-syrien-fordert-gefluechtete-zur-rueckkehr-auf-471567).

Eine unmittelbar konkrete asylrelevante Gefährdung des BF ist daher auch aus dem hierauf bezogenen allgemeinen Vorbringen des BF zur allgemeinen Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor dem BVwG mit 17.02.2024, damit bereits nach dem Sturz des syrischen Regimes mit 08 bis zum 10.12.2024 nicht ausreichend konkret abzuleiten (Protokoll Verhandlung BVwG S7) und insgesamt nicht anzunehmen.

2.2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien hatte, beruht insbesondere darauf, dass im gesamten Verfahren keine diesbezügliche Problematik vorgebracht wurde und die Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Gefährdung in casu insgesamt auch für das Gericht nicht erkennbar ist.

2.2.6. Zusammengefasst ergab das auch das durch das BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren bzw. ergaben sich auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise und/oder im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dort mit maßgeblicher Wahrscheinlich einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt (gewesen) war oder hinkünftig bei einer hypothetischen Rückkehr ausgesetzt wäre.

Dass dem BF bei einer Rückkehr mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion aus asylrelevanten Gründen eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende verfahrensrelevante Gefährdung tatsächlich unmittelbar konkret drohen würde, hat dieser insgesamt somit durch sämtliche Ausführungen, dies insbesondere auch unter konkreter Berücksichtigung der verfahrensmaßgeblich gänzlich geänderten Situation mit Dezember 2024 durch das BVwG, nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat bereits durch das Bundesamt subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG gewährt.

Der gegenständlich nur betreffend die negative Entscheidung des BFA betreffend die Zuerkennung eines Schutzes gem. §3 AsylG angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung eines Schutzes gem. § 3 AsylG war daher auch durch das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als insgesamt unbegründet abzuweisen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. Vgl. mwN VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/0250. Zur Thematik einer etwaigen Zwangsrekrutierung ist anzumerken, dass von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird; vgl. VwGH mwN z. B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0089.

Im Lichte dieser Rechtsprechung und der Erwägungen oben unter 2.5.2. ist eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen) (zwangsweisen) Rekrutierung zu verneinen: Dass er insofern bereits in der Vergangenheit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Ebenso wenig machte er glaubhaft, dass er eine jeglichem Wehrdienst, einem/dem Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien und/oder dem Wehrdienst unter Baschar al-Assad entgegenstehende – den Konventionsgründen allenfalls zuordenbare – individuelle, innere Überzeugung hätte. Schon unter der Herrschaft Baschar al-Assads wurde Wehrdienstverweigerung nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Dass sich dies unter den neuen Machthabern anders gestalten sollte, ist weder plausibel noch hat es der Beschwerdeführer vorgebracht. Die aktuellen Machthaber in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wiederum erlegen keine Wehrdienstpflicht auf und führen keine Zwangsrekrutierungen durch.

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).

3.1.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam insgesamt keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte ausreichend konkret und glaubhaft schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, bzw. verneinte diese sogar teilweise auch ausdrücklich. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) konkrete und glaubhafte oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime. Vielmehr gab er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könnte, als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant zu qualifizieren war.

Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/079. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben; vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151. Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 91ff.).

Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst reicht nach der Rechtsprechung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im gegenständlichen Einzelfall nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem Konventionsrund aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32).

Dass dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und/oder wegen seiner Asylantragstellung im Ausland als Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte er auch nicht glaubhaft machen.

Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die gegen Spruchpunkt I des im Kopf genannten Bescheids erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf eingegangen, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR, die mit Zustimmung der Parteien ohne gesondertes Parteiengehör berücksichtigt werden konnte (OZ 7, S 13), der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/149254.

Die von UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant.

Des Weiteren plädiert UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung ausschließlich durch das Assad-Regime behauptet hat. Grundlegende Informationen zu den nunmehrigen Machthabern waren bereits den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen. Der Sturz des Assad-Regimes und der Machtwechsel in Syrien sind – aufgrund der öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichte – als allgemein bekannt („notorisch“) anzusehen. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen und über seine Mitwirkungspflicht mehrfach belehrten – Beschwerdeführer gelegen. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.