JudikaturBVwG

W262 2294289-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. April 2025

Spruch

W262 2294289-1/17

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim sei. Er sei in Deir ez-Zor geboren und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern und seine vier Schwestern leben in Syrien. Einer seiner Brüder sei im Libanon und einer in Katar aufhältig. Er wolle nach Österreich, da er hier viele Bekannte habe; sein Onkel sei auch hier. Er habe Syrien illegal am 21.03.2023 zu Fuß in die Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Er wolle nicht zum Militärdienst. Er komme aus einem Gebiet, welches unter der Macht von kurdischen Milizen stehe. Er werde auch mit 18 Jahren rekrutiert. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, zur Ableistung des Militärdienstes gezwungen zu werden.

3. Am 08.05.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Aufenthaltsorten seiner Eltern und Geschwister, seiner Schulbildung, dem Datum seiner Ausreise sowie seiner Herkunft (Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor). Die Familie des Beschwerdeführers führe eine eigene Landwirtschaft. Er habe noch viele Verwandte in Syrien. In Österreich lebe seine Halbschwester XXXX als Asylberechtigte. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nachdem er Syrien verlassen habe, habe er sich vier Monate lang in der Türkei aufgehalten, ehe er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Die Schleppung habe sein Vater finanziert. Der Beschwerdeführer betonte erneut, dass Österreich sein Zielland gewesen sei, da er hier Bekannte habe. In Syrien habe er als Landwirt und Bauarbeiter gearbeitet. Vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass in Syrien Krieg herrsche und er nicht zum Wehrdienst wolle. Er wolle keine Waffen tragen und niemanden töten. Sein Wehrdienstbuch habe er sich nie abgeholt. Er habe sich vor seiner Ausreise am Rande des Grundstücks versteckt. Nachgefragt gab er an, eine Rekrutierung seitens der Kurden und des syrischen Regimes zu befürchten.

Im Rahmen des behördlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.05.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Syrien.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates hielt die belangte Behörde insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen, wegen des Militärdienstes Syrien verlassen zu haben, nicht glaubhaft sei. Er habe angegeben, bis zu seiner Ausreise gearbeitet und niemals persönlichen Kontakt zum Militär gehabt zu haben. Er könne auch keine Beweise vorlegen und sei nie persönlich bedroht worden. Dass der Beschwerdeführer sich Österreich als Zielland ausgesucht habe und nicht in einem der Länder, welche er durchreiste, Zuflucht finden habe wollen, bestärke die Ansicht, dass er seine Heimat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der den Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegengetreten wird.

In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung bzw. asylrelevante Verfolgung seitens des Regimes und der Kurden drohe, zumal er im wehrdienstpflichten Alter sei. Im Falle einer Verweigerung des staatlichen Wehrdienstes und seiner illegalen Ausreise werde ihm seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, welche ihn auf dem Weg ihn sein Heimatdorf aufgreifen könne. Auch seitens der Kurden werde ihm im Falle der Weigerung, die Selbstverteidigungspflicht abzuleisten, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 25.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 04.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen befragt.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte weitere aktuelle Berichte in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen.

Die Rechtsvertretung gab sogleich eine mündliche Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen an, dass die Kontrollverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zwischen dem syrischen Regime und den kurdischen Streitkräften geteilt seien. Der Beschwerdeführer habe das Regime in der mündlichen Verhandlung als verbrecherisch bezeichnet und damit seine politische Überzeugung dargetan. Der Begriff der politischen Überzeugung sei nach der Judikatur des EuGH weit auszulegen. Er wies weiters auf die eskalierende Lage in Syrien hin, weshalb das syrische Regime wohl in Zukunft mehr Soldaten brauchen werde. Auch seien Berichten zufolge die Grenzen zum Irak geschlossen.

Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

8. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf das Beschwerdevorbringen zur geänderten politischen Situation Stellung zu nehmen brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahmen vom 14.01.2025 bzw. 28.03.2025 vor, dass der Beschwerdeführer noch immer seitens der kurdischen Streitkräfte bedroht werde. Angesichts der notorischen Entwicklungen bestehe eine Verfolgung seitens des (ehemaligen) syrischen Regimes nun nicht mehr; der Beschwerdeführer fürchte eine Zwangsrekrutierung durch die SDF jedoch umso mehr. Nach dem Sturz des Assad Regimes würden Angriffe gegen kurdisch dominierte Gebiete in Nordsyrien erheblich zugenommen haben. Ankara wolle offensichtlich die HTS auf gemeinsame Linie gegen die Kurden bringen. Die SNA habe bereits Gebiete der Kurden eingenommen. Es sei davon auszugehen, dass vermehrt Rekrutierungen ohne auf offizielle Altersgrenzen Rücksicht zu nehmen, stattfinden würden. Erneut wird betont, dass der Beschwerdeführer die Selbstverteidigungspflicht verweigere und ihm dadurch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Darüber hinaus stehe der Beschwerdeführer der HTS „kritisch“ gegenüber. Es wird weiters auf den Bericht von UNHCR: „Positions on returns to Syria“, in welchem UNHCR alle Staaten dazu aufrufe, keine zwangsweisen Rückführungen aufgrund der aktuellen Lage in Syrien durchzuführen, hingewiesen. Mit Hinweis auf ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen, Zwangsrekrutierungen vom 25.03.2025 verweist det Beschwerdeführer abschließend auf sein wehrfähiges Alter und die den Bericht des des Nachrichtensenders Al Jazeera, wonach aufgrund eines Mangels an kurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert worden seien. Auch nach dem zuvor genannten EUAA Bericht sei der Personalbedarf hoch. Aufgrund einer derzeit herrschenden Generalmobilmachung sei die Schwelle für eine unterstellte oppositionelle politische Überzeugung niedriger als zuvor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen und Geburtsdatum. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor geboren und aufgewachsen, wo er bis zum Jahr 2018 durchgehend lebte. Im Jahr 2018 flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Ortschaft XXXX . Er war in den Jahren 2020 bis 2021 ein paar Monate in Damaskus aufhältig. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Syrien befand sich in XXXX . Am 21.03.2023 reiste der Beschwerdeführer endgültig aus Syrien, konkret vom Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung, aus.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Eltern und vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in XXXX , jeweils ein Bruder lebt in Katar und im Libanon. Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter. Eine Halbschwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien neun Jahr lang die Schule besucht und die Pflichtschule abgeschlossen. In Syrien arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft.

Sowohl die Ortschaft XXXX , als auch XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor befinden sich im Autonomen Selbstverwaltungsgebiet für Nord- und Ostsyrien (AANES), das von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) sowie den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), kontrolliert wird. XXXX , die Heimatregion des Beschwerdeführers, liegt östlich des Euphrats nahe der Grenze zu dem von der HTS kontrollierten Gebiet, welches am westlichen Ufer des Euphrats beginnt.

Eine Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist diesem beispielsweise über den internationalen Flughafen Damaskus oder den Grenzübergang bei Semalka möglich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Eine Bedrohung durch das syrische Regime, insbesondere eine Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee, ist durch den Sturz des syrischen Regimes und die Machtübernahme durch oppositionelle Kräfte, insbesondere durch den Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), im Dezember 2024 weggefallen.

Die in weiten Teilen Syriens regierende Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der Beschwerdeführer hat keine Handlungen gesetzt, die von der HTS als oppositionell beurteilt werden.

Im Falle einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer auch keine asylrelevante Verfolgung von Seiten der kurdischen Demokratischen Kräften Syriens (SDF) sowie den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG).

Der Beschwerdeführer war bisher keinem Kontakt mit dem kurdischen Militär ausgesetzt und ist dieses nicht persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten. Dass derzeit vermehrt Rekrutierungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers stattfinden, ist nicht ersichtlich.

Im Falle einer Weigerung, sich den kurdischen Streitkräften anzuschließen wird dem Beschwerdeführer keine oppositionelle Gesinnung seitens kurdischer Gruppierungen unterstellt. Auch aus anderen Gründen wird dem Beschwerdeführer keine oppositionelle Haltung seitens kurdischer Gruppierungen unterstellt.

Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten zu erwarten hätte.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024:

„1. Zusammenfassung der Ereignisse

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive:

Quelle: AJ 8.12.2024

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b).

Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen:

Quelle: AJ 8.12.2024

Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024:

Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024).

In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024).

Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).

2. Die Akteure

Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024).

Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).

Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).

Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c).

Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).

National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b).

Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b).

Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b).

Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b).

Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024).

Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024).

Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).

3. Aktuelle Lageentwicklung

Sicherheitslage:

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024).

Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).

Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

Sozio-Ökonomische Lage:

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad‘s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).

Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024).

Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).

[…]“

1.3.2 UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, December 2024:

„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.

Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.

Voluntary Returns

2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.

3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.

Moratorium on Forced Returns

4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.

5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. 6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“

Übersetzt:

„1 Diese Stellungnahme ersetzt die UNHCR-Leitlinie „International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI“ vom März 2021.

In Anbetracht der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden.

Freiwillige Rückkehr

2. Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehören die Beseitigung bzw. Beseitigung neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden, die Bereitstellung umfangreicher humanitärer Hilfe und frühzeitiger Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für die Rückkehrer, die sie aufnehmenden Gemeinden und die Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren wollen, sowie die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückkehr an den Grenzübergängen und an den Orten, an die die Menschen zurückkehren wollen, zu überwachen.

3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang.

Moratorium für erzwungene Rückführungen

4. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.

5. UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen.

6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.

7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“

1.3.3 Auszug aus dem Bericht der EUAA Syria: Country Focus vom März 2025

„1.2.2. Governance under the Transitional Administration

(a) Political transition

Following the fall of Bashar Al-Assad’s government on 8 December 2024, a transitional administration was created. Former Prime Minister Mohammed Al-Jalali formally transferred

power to Mohammed al-Bashir, the newly appointed transitional prime minister,99 in order to ensure the continuation of state functions, as explained by Al-Jalali, including the payment of public-sector salaries.

Al-Sharaa stated that the organisation of national elections could take up to five years due to

the necessity of reconstructing the electoral infrastructure. He further asserted that Syria would be structured as ‘a republic with a parliament and an executive government.

On 29 December, Ahmad al-Sharaa outlined a multi-year roadmap involving the drafting of a new constitution within three years and subsequent elections, alongside plans for a National

Dialogue Conference to promote reconciliation and inclusivity. As part of the transition process, Al-Sharaa emphasised the importance of preserving national unity, rejecting federalism. Initial negotiations were held with the SDF and Kurdish National Council (KNC) to

involve Kurdish factions in the political process. But the National Dialogue Conference, initially planned for early January was later postponed to establish a broader preparatory committee representing all segments of Syrian society. It eventually took place on 25 February 2025, preceded by preparatory workshops at a local level. It convened in Damascus with around 600 participants, with its closing statement emphasising Syria's territorial integrity, condemning Israeli incursions, and calling for a withdrawal. It further set out the adoption of a temporary constitutional declaration, the formation of an interim legislative council, and the preparation of a draft permanent constitution focused on human rights and freedom. The closing statement further mentioned the importance of women's participation, peaceful coexistence, and the establishment of ongoing national dialogue mechanisms. The conference, however, faced criticism for being hastily organised and insufficiently representative.

At the end of January, the transitional administration declared the annulment of Syria’s 2012

constitution and the disbandment of the former government’s parliament, military, and security agencies. Al-Sharaa stated that he would establish an interim legislative council to assist in governance until the adoption of a new constitution.

(b) Government formation

Following the assumption of power in Damascus, the HTS established a caretaker government

primarily composed of officials from the former Syrian Salvation Government (SSG) in Idlib,

which Al-Sharaa described as a temporary measure to maintain stability and restore essential services. Initially, ministers from the SSG assumed national ministerial posts, with some officials and civil servants from the former government remaining in their positions to ensure

continuity.

On 10 December 2024, Mohammed Al-Bashir, an engineer from Idlib governorate and former leader of the SSG in northwestern Syria, which was created with HTS, was appointed as interim prime minister. His tenure and that of the interim government was set to end on 1 March 2025, but as of late January 2025 there was no date for elections to be held in Syria. Meanwhile, Ahmad Al-Sharaa, leader of HTS, emerged as Syria’s de facto leader. On 29 January 2025, Al-Sharaa was named president for the transitional period.

On 21 December, the interim government appointed Asaad Hassan Al-Shibani as Minister of

Foreign Affairs and Murhaf Abu Qasra as Minister of Defense, both of whom were known allies

of Al-Sharaa. Other appointments included Mohamed Abdel Rahman as Minister of Interior, Mohammed Yaqoub Al-Omar as Minister of Information, Mohamed Taha Al-Ahmad as Minister of Agriculture and Irrigation, Nazir Mohammed Al-Qadri as Minister of Education, and Shadi Mohammed Al-Waisi as Minister of Justice, all of whom had previously held positions within the Salvation Government. Additionally, Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein, and Basil Abdul Aziz took up their respective roles as Minister of Development, Minister of Local Administration and Services, Minister of Endowments, and Minister of Economy. Anas Khattab (also known by his nom de guerre Abu Ahmad Hudood), a previous leader of the Nusra Front, was appointed head of the General Intelligence Service. The appointment of Maher Al-Sharaa as Minister of Health sparked controversy, as he is the brother of Al-Sharaa. The new administration also included one woman, Aisha Al-Debs, as Director of the Women’s Affairs Office.

In January, the transitional administration conducted its first major cabinet reshuffle, replacing Mohammad Abdul Rahman with Ali Kidda as Minister of Interior. Kidda was reportedly a close associate of Al-Sharaa.

According to BBC News, there was no transparent mechanism for selecting individuals for

ministerial positions, and it remained unclear whether these appointments were made through consultation or solely by Al-Sharaa. This uncertainty fuelled discussions about potentially expanding the government to include members of the opposition abroad and domestic experts.

(c) Military reforms

Prior to their entry into Damascus on December 8, the HTS pledged to maintain Syria’s institutional framework, later declaring a general amnesty for Syrian army soldiers. The transitional government consequently initiated a settlement process (for more information see section 1.3.1), which facilitated the reintegration of large numbers of former government and military personnel, including high-ranking officials, some of whom were involved in significant wartime abuses, such as Fadi Saqr. Next to the voluntary settlement procedures taking place, the Military Operations Administration (MOA), the umbrella command centre of the new HTS-led transitional administration, tracked down individuals evading settlement.123 As part of these campaigns previous officers were arrested, while others were released after it was established that they had not participated in abuses. According to Etana, concerns arose over a lack of process, as reports suggest executions of low-level militiamen, which authorities are framing as isolated acts of community revenge. The Syrian Observatory for Human Rights

(SOHR), a UK-based monitoring organisation, reported in mid-January that 8 000 individuals struck reconciliation deals at the MOA centers in Sallamiyah, Hama within a few days. The number of officers and members of the previous government’s forces in prisons such as Adra, Hama, and Harim increased to over 9 000, including 2 000 who were returned from Iraq. Most were arrested after being caught in raids or checkpoints.

The transitional government further abolished conscription, except in situations such as national emergencies. According to Samir Saleh, member of the military command in Damascus countryside, the Syrian army is going to be an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders. Previous defectors, such as officers from the Free Syrian Army (FSA) will be given a special status within the structure of the Ministry of Defense, depending on their expertise. On December 29, a list of 49 new military commanders was published, including members of HTS, defected officers from the Syrian army, and at least six non-Syrians, with the seven highest-ranking positions reportedly filled by HTS members.

Finally, the transitional government committed to integrating all rebel factions into the Ministry of Defense. Between January and February 2025, the interim ministries of Defense and Interior undertook efforts to unify all armed factions into a single military and police force. The Ministry of Defence reported that over 70 factions across six regions had agreed to integrate, and a Supreme Committee was established to regulate military assets, including personnel, bases, and weaponry. On 29 January, the interim government formally announced the dissolution of all opposition parties and military groups, though the extent to which this applied to the SDF remained unclear. The SDF initially resisted integration, particularly after ist proposal to join as a semi-autonomous entity was rejected by the Defence Ministry, which accused it of delaying negotiations, but in early March it was announced that the SDF signed a deal to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. By mid-February, the transitional administration had successfully integrated around 100 armed factions, including the U.S.-backed Syrian Free Army, into a new Syrian military and Ministry of Defense. However, some factions, such as the one of Ahmad al-Awda in southern Syria and various Druze military groups, remained resistant. The armed factions of Sweida governorate remained fully intact, with two new military bodies emerging in January.

(…)

Syrian Democratic Forces (SDF)

The SDF according to its commander Mazloum Abdi comprise about 100 000 members. They are a military alliance in which the Kurdish People’s Protection Units (YPG) has an prominent component. Alongside the YPG there are regional military councils such as the Deir Ez-Zor Military Council, Manbij Council, and Raqqa Council, whose primary task is to protect their own areas. (…)

As HTS-led factions captured Aleppo in late November 2024, the SNA launched a simultaneous operation in Aleppo province, leading to clashes with the SDF west of the Euphrates River. Meanwhile, the SDF took the withdrawal of Syrian government forces and their pro-Iran allies as an opportunity to expand its territories in Deir Ez-Zor. Facing military pressure from Turkish-backed forces and forces allied with the new authorities in Damascus, the SDF withdrew from several towns on the Euphrates in Raqqa and Deir Ez-Zor governorates. According to an SDF spokesperson, the aim was to preserve Kurdish areas further east and prevent an SNA breakthrough at the Tishreen Dam. This resulted in the loss of control of several cities to the SNA, such as Manbij and Tall Rifaat. Apart from direct clashes, the SDF also launched drone attacks on SNA positions, described as a newly emerging capability.

During the reference period, the SDF were faced with defections from Arab SDF members. A conscript from a base in the Al-Shaddadi area cited by Syria TV reported that the SDF had halted the discharge of military service recruits as about 80 recruits had fled the base, while a source close to the SDF stated that the desertion rate of military service conscripts following the ouster of Bashar Al-Assad had reached more than 90% in some areas of southern Hasaka governorate and rural Deir Ez-Zor. Furthermore, several commanders from the Deir Ez-Zor Military Council defected and crossed the Euphrates to flee to areas under the control of the MOA. Several sources reported of clashes between tribal militias and SDF in Deir Ez-Zor governorate, with tribal fighters driving the SDF out of several locations along the Euphrates river in eastern Deir Ez-Zor.

Mazloum Abdi in January 2025 stated that one of their main demands was a decentralised administration, allowing the SDF to integrate into the Defence Ministry as a unified military bloc. However, interim defence minister Murhaf Abu Qasra rejected this proposal. As of the end of January 2025, the negotiations between the SDF and the Transitional Administration seemed to be stalled, one reason being the uncertain stance of the new US administration. The one day National Dialogue conference organised by the Transitional Administration on 25 February, while assembling 600 people from across Syria did not extend invitations to SDF figures. Moreover, Türkiye reportedly disrupted negotiations between the Ministry of Defence and the SDF, insisting on a complete dismantling of the SDF and rejecting attempts at compromise, such as a proposed relocation of PKK-affiliated fighters to Iraq or Iran. In March 2025, however, SDF leaders signed a deal with the government to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. The agreement mandates a complete cessation of hostilities and requires the SDF to cede control of border posts, the airport, and key oil and gas fields. It also acknowledges the Kurdish minority as an integral part of Syria and ensures their political representation and participation.The agreement emerged amid increasing uncertainty over the U.S. role in the region and diplomatic efforts by several Western countries advocating for the SDF’s integration into the new Syrian state, with experts suggesting the SDF likely recognized its weakening negotiating position.The practical implementation of this agreement could not be monitored within the scope of this report.

Areas under the control of the Syrian Democratic Forces (SDF)

(…)

The SDF control a large swath of territory in northeastern Syria that accounts for almost one-third of the country’s overall area. These territories comprised about 70 percent of Syria’s oil and gas fields. As of February and March 2025, the territories controlled, occupied, or seized by the SDF encompassed most of Hasaka, approximately half of Raqqa (including Raqqa city), and the portions of Deir Ez-Zor and Aleppo that are located east of the Euphrates

River, as well as a narrow salient on Aleppo’s western Euphrates bank, situated south of Lake Assad and near the Tishreen Dam. According to the Institute for the Study of War (ISW) and the Critical Threats Project (CTP) some small areas west of the Euphrates, located south of Al-Bab and Manbij, were contested between the SDF and the SNA. At least in the immediate aftermath of the takeover of Aleppo city by the armed opposition, the SDF remained in control of the city’s two Kurdish-majority neighbourhoods Ashrafieh and Sheikh Maqsoud.

On 6 December 2024, the former Assad government withdrew from Deir Ez-Zor city and ist environs and the SDF advanced into these areas, seeking to fill this vacuum. As Assad’s troops started to hand over territory to the SDF, the SNA, launching its own Operation Dawn of Freedom in northern and eastern rural Aleppo, expelled the Kurdish forces from key points on the western bank, seizing Tall Rifaat and the strategic city of Manbij on 10 December 2024. However, the SDF made some territorial gains in eastern rural Aleppo in late December 2024 and by January 2025 was again sending units deep into former Assad areas in Deir Ez-Zor, Raqqa and Aleppo.

As of late February 2025, Turkish forces/the SNA and the SDF continued to engage in heavy fighting in northern Syria near the Qara Qozak Bridge and the Tishreen Dam, with ISW and CTP suggesting that Türkiye was possibly attempting to cut the SDF’s supply lines to the dam, located on the eastern Euphrates bank in Aleppo governorate. (…) Moreover, during the reference period, Türkiye has been shelling SDF sites throughout northeastern Syria.As of January 2025, it was noted that the SDF, weakened by its loss of territory and retreat east of the Euphrates, was facing an existential threat as it fought to safeguard its autonomous territory. At the

same time, the reference period saw forces of the US-led Global Coalition intensifying military patrols and bringing in military equipment to reinforce its bases. (…)

While the conflict between the SDF and the SNA remained central in northeastern Syria, SDF has been facing dissent from some Arab tribal factions in Deir E-Zor and these longstanding conflicts also continued during the reference period. Armed men linked to Sheikh Ibrahim al-Hafel, a tribal leader known for mobilising tribes in Deir Ez-Zor against the SDF, attacked security headquarters and patrolling SDF troops. In January 2025, several civilians were injured as the SDF shot at young men in the aftermath of a series of such attacks, while dozens of suspected Assad loyalists, National Defence Forces (NDF) militiamen and Sheikh Ibrahim al-Hafel supporters were arrested in a sweeping security campaign in the Deir Ez-Zor countryside.

SDF-controlled areas witnessed civilians being killed or injured in a variety of incidents, including assassinations, tribal and family disputes, multiple attacks by Turkish forces, SDF members shooting at protesters, and (alleged) ISIL attacks. Dozens of civilians were killed or injured in multiple Turkish drone strikes allegedly launched against civilian targets in the vicinity of the Tishreen Dam (eastern Aleppo).

ISIL cells conducted attacks on SDF positions and military patrols in northeastern Syria, causing a number of casualties among SDF troops. SOHR recorded 27 ISIL operations in November 2024 (including 22 in Deir Ez-Zor and 3 in Hasaka) and a further 13 ISIL operations during the first three weeks of January 2025 in the SDF-controlled areas (10 in Deir Ez-Zor and 3 in Hasaka). ISIL attacks resulted in a number of deaths or injuries among civilians and members of Kurdish security forces. In early February 2025, following large-scale aerial operations against ISIL across Syria in December 2024, the US-led coalition and the SDF launched a new campaign against the group in southern areas of Hasaka, killing two ISIL operatives.

According to ACLED data, the areas under the control of SDF/disputed most affected by security incidents (battles, explosions/remote violence, violence against civilians) during the reference period were Deir Ez-Zor (258 incidents) and Hasaka districts (229 incidents), amounting to around 56 % and 57 % of all security incidents recorded in Deir Ez-Zor and Hasaka governorate, respectively.

In March 2025, SDF leaders signed an agreement to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. The deal mandates a full cessation of hostilities and requires the SDF to relinquish control of border posts, the airport, and key oil and gas fields.“

Übersetzt:

1.2.2. Regierungsführung unter der Übergangsregierung

(a) Politischer Übergang

Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed al-Jalali übergab die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister,99 um die Fortführung der staatlichen Funktionen, wie von al-Jalali erläutert, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Sektor, sicherzustellen.

Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund der Notwendigkeit des Wiederaufbaus der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als Republik mit einem Parlament und einer Exekutive strukturiert sein werde.

Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen sowie Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz zur Förderung von Versöhnung und Inklusivität vorsah. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Wahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen fanden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) statt, um kurdische Fraktionen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Nationale Dialogkonferenz wurde jedoch später verschoben, um ein breiter angelegtes Vorbereitungskomitee einzurichten, das alle Teile der syrischen Gesellschaft repräsentierte. Sie fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, nachdem vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene eingeleitet worden waren. Die Konferenz tagte in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern. In ihrer Abschlusserklärung betonte sie die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Übergriffe und forderte einen Rückzug. Darüber hinaus wurden die Verabschiedung einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrates und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine dauerhafte Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheiten vereinbart. In der Abschlusserklärung wurde die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, eines friedlichen Zusammenlebens und der Einrichtung kontinuierlicher nationaler Dialogmechanismen hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch wegen ihrer übereilten Organisation und mangelnden Repräsentativität kritisiert.

Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Aufhebung der syrischen Verfassung von 2012 und die Auflösung des Parlaments, des Militärs und der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Al-Sharaa erklärte, er werde einen Übergangsgesetzgebungsrat einrichten, der die Regierungsführung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll.

(b) Regierungsbildung

Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine Übergangsregierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte. Al-Sharaa beschrieb dies als vorübergehende Maßnahme zur Wahrung der Stabilität und Wiederherstellung wichtiger Dienstleistungen. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, während einige Beamte und Staatsbedienstete der ehemaligen Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten.

Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus der Provinz Idlib und ehemaliger Anführer der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollten am 1. März 2025 enden, doch Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. Inzwischen etablierte sich Ahmad Al-Sharaa, Anführer von HTS, als De-facto-Führer Syriens. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt.

Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide waren bekannte Verbündete von Al-Sharaa. Weitere Ernennungen umfassten Mohamed Abdel Rahman zum Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar zum Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad zum Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri zum Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi zum Justizminister. Alle drei hatten zuvor Positionen in der Heilsregierung innegehabt. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz ihre jeweiligen Ämter als Entwicklungsminister, Minister für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, Minister für Stiftungen und Wirtschaftsminister. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Kampfnamen Abu Ahmad Hudood), ein ehemaliger Anführer der Nusra-Front, wurde zum Chef des Allgemeinen Geheimdienstes ernannt. Die Ernennung von Maher Al-Sharaa zum Gesundheitsminister löste Kontroversen aus, da er der Bruder von Al-Sharaa ist. Zur neuen Regierung gehörte auch eine Frau, Aisha Al-Debs, als Leiterin des Frauenbüros.

Im Januar führte die Übergangsregierung ihre erste größere Kabinettsumbildung durch und ersetzte Mohammad Abdul Rahman durch Ali Kidda als Innenminister. Kidda war Berichten zufolge ein enger Vertrauter von Al-Sharaa.

Laut BBC News gab es keinen transparenten Mechanismus für die Auswahl von Ministerposten, und es blieb unklar, ob diese Ernennungen im Rahmen einer Konsultation oder allein durch Al-Sharaa erfolgten. Diese Ungewissheit heizte Diskussionen über eine mögliche Erweiterung der Regierung um ausländische Oppositionsmitglieder und einheimische Experten an.

(c) Militärreformen

Vor ihrem Einmarsch in Damaskus am 8. Dezember versprach die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens aufrechtzuerhalten, und verkündete später eine Generalamnestie für syrische Armeesoldaten. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Siedlungsprozess ein (weitere Informationen siehe Abschnitt 1.3.1), der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger, darunter hochrangiger Beamter, erleichterte. Einige von ihnen waren in schwere Kriegsverbrechen verwickelt, wie beispielsweise Fadi Saqr. Neben den freiwilligen Siedlungsverfahren spürte die Militäroperationsverwaltung (MOA), die Kommandozentrale der neuen, von der HTS geführten Übergangsregierung, Personen auf, die sich der Siedlung entzogen.123 Im Rahmen dieser Kampagnen wurden ehemalige Offiziere verhaftet, während andere freigelassen wurden, nachdem festgestellt wurde, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt waren. Laut Etana gab es Bedenken hinsichtlich des fehlenden Prozesses, da Berichte auf Hinrichtungen von Milizionären niedriger Ebene hindeuten, die die Behörden als isolierte Akte gemeinschaftlicher Rache darstellen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine in Großbritannien ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiya, Hama, Versöhnungsabkommen unterzeichneten. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der vorherigen Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden nach Razzien oder Kontrollpunkten festgenommen.

Die Übergangsregierung schaffte zudem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, soll die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der die Bevölkerung teilnehmen soll, um die Landesgrenzen zu sichern. Ehemalige Überläufer, wie Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), erhalten je nach ihrer Expertise einen Sonderstatus innerhalb des Verteidigungsministeriums. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen Militärkommandeuren veröffentlicht, darunter HTS-Mitglieder, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer; die sieben höchsten Positionen sollen mit HTS-Mitgliedern besetzt sein.

Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellenfraktionen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 unternahmen die Übergangsministerien für Verteidigung und Inneres Anstrengungen, alle bewaffneten Fraktionen zu einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass sich über 70 Fraktionen in sechs Regionen zur Integration bereit erklärt hätten, und es wurde ein Oberstes Komitee eingerichtet, um militärisches Vermögen, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, zu regulieren. Am 29. Januar verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien und Militärgruppen, wobei unklar blieb, inwieweit dies auch für die SDF galt. Die SDF widersetzten sich zunächst der Integration, insbesondere nachdem ihr Vorschlag, als halbautonome Einheit beizutreten, vom Verteidigungsministerium abgelehnt worden war, das ihnen Verzögerung der Verhandlungen vorwarf. Anfang März wurde jedoch bekannt gegeben, dass die SDF eine Vereinbarung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung unterzeichnet hatten. Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung rund 100 bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Syrische Freie Armee, erfolgreich in das neue syrische Militär und Verteidigungsministerium integriert. Einige Gruppierungen, wie die von Ahmad al-Awda in Südsyrien und verschiedene drusische Militärgruppen, leisteten jedoch weiterhin Widerstand. Die bewaffneten Gruppierungen der Provinz Sweida blieben vollständig intakt; im Januar entstanden zwei neue Militärverbände.

Syrische Demokratische Kräfte (SDF)

Die SDF umfassen laut ihrem Kommandeur Mazloum Abdi rund 100.000 Mitglieder. Sie sind ein Militärbündnis, in dem die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) eine wichtige Rolle spielen. Neben der YPG gibt es regionale Militärräte wie den Militärrat von Deir Ez-Zor, den Manbidsch-Rat und den Raqqa-Rat, deren Hauptaufgabe darin besteht, ihre eigenen Gebiete zu schützen.

Als HTS-geführte Fraktionen Ende November 2024 Aleppo einnahmen, startete die SNA gleichzeitig eine Operation in der Provinz Aleppo, die westlich des Euphrat zu Zusammenstößen mit den SDF führte. Unterdessen nutzten die SDF den Abzug der syrischen Regierungstruppen und ihrer pro-iranischen Verbündeten als Gelegenheit, ihre Gebiete in Deir Ez-Zor auszuweiten. Angesichts des militärischen Drucks von türkisch unterstützten Streitkräften und von Streitkräften, die mit den neuen Behörden in Damaskus verbündet sind, zogen sich die SDF aus mehreren Städten am Euphrat in den Gouvernements Raqqa und Deir Ez-Zor zurück. Laut einem SDF-Sprecher bestand das Ziel darin, kurdische Gebiete weiter östlich zu sichern und einen Durchbruch der SNA am Tischreen-Staudamm zu verhindern. Dies führte zum Verlust der Kontrolle über mehrere Städte an die SNA, darunter Manbidsch und Tall Rifaat. Neben direkten Zusammenstößen starteten die SDF auch Drohnenangriffe auf SNA-Stellungen, was als neu entstehende Fähigkeit beschrieben wird.

Während des Berichtszeitraums waren die SDF mit Desertionen arabischer SDF-Mitglieder konfrontiert. Ein von Syria TV zitierter Wehrpflichtiger eines Stützpunkts in der Region Al-Shaddadi berichtete, die SDF hätten die Entlassung von Wehrpflichtigen eingestellt, da rund 80 Rekruten den Stützpunkt geflohen seien. Eine den SDF nahestehende Quelle erklärte, die Desertionsrate von Wehrpflichtigen nach dem Sturz von Bashar Al-Assad habe in einigen Gebieten im Süden des Gouvernements Hasaka und im ländlichen Deir Ez-Zor über 90 % erreicht. Zudem desertierten mehrere Kommandeure des Militärrats von Deir Ez-Zor und überquerten den Euphrat, um in Gebiete unter der Kontrolle des MOA zu fliehen. Mehrere Quellen berichteten von Zusammenstößen zwischen Stammesmilizen und SDF im Gouvernement Deir Ez-Zor, wobei Stammeskämpfer die SDF aus mehreren Orten entlang des Euphrat im Osten von Deir Ez-Zor vertrieben.

Mazloum Abdi erklärte im Januar 2025, eine ihrer Hauptforderungen sei eine dezentralisierte Verwaltung, die es den SDF ermöglichen würde, sich als einheitlicher Militärblock in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Der Interimsverteidigungsminister Murhaf Abu Qasra lehnte diesen Vorschlag jedoch ab. Ende Januar 2025 schienen die Verhandlungen zwischen den SDF und der Übergangsverwaltung ins Stocken geraten zu sein, ein Grund dafür war die unsichere Haltung der neuen US-Regierung. Zu der eintägigen Nationalen Dialogkonferenz, die von der Übergangsverwaltung am 25. Februar organisiert wurde und an der 600 Menschen aus ganz Syrien teilnahmen, wurden keine SDF-Mitglieder eingeladen. Darüber hinaus störte die Türkei Berichten zufolge die Verhandlungen zwischen dem Verteidigungsministerium und den SDF, indem sie auf einer vollständigen Auflösung der SDF bestand und Kompromissversuche wie die vorgeschlagene Verlegung von PKK-nahen Kämpfern in den Irak oder Iran ablehnte. Im März 2025 unterzeichneten die SDF-Führer jedoch ein Abkommen mit der Regierung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung. Das Abkommen sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtet die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen sowie wichtige Öl- und Gasfelder abzugeben. Es erkennt zudem die kurdische Minderheit als integralen Bestandteil Syriens an und sichert ihre politische Vertretung und Teilhabe zu. Das Abkommen entstand vor dem Hintergrund zunehmender Unsicherheit über die Rolle der USA in der Region und der diplomatischen Bemühungen mehrerer westlicher Länder, die Integration der SDF in den neuen syrischen Staat zu befürworten. Experten vermuten, dass die SDF ihre schwächer werdende Verhandlungsposition erkannt haben. Die praktische Umsetzung dieses Abkommens konnte im Rahmen dieses Berichts nicht überwacht werden.

Gebiete unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)

(…)

Die SDF kontrollieren einen großen Teil des Territoriums im Nordosten Syriens, der fast ein Drittel der Landesfläche ausmacht. Diese Gebiete umfassen etwa 70 Prozent der syrischen Öl- und Gasfelder. Im Februar und März 2025 umfassten die von den SDF kontrollierten, besetzten oder eroberten Gebiete den größten Teil von Hasaka, etwa die Hälfte von Raqqa (einschließlich der Stadt Raqqa) und die östlich des Euphrat gelegenen Teile von Deir Ez-Zor und Aleppo sowie einen schmalen Vorsprung am westlichen Euphratufer Aleppos, südlich des Assad-Sees und nahe dem Tischrin-Staudamm. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) und dem Critical Threats Project (CTP) waren einige kleine Gebiete westlich des Euphrat, südlich von Al-Bab und Manbidsch, zwischen den SDF und der SNA umkämpft. Zumindest unmittelbar nach der Einnahme der Stadt Aleppo durch die bewaffnete Opposition behielten die SDF die Kontrolle über die beiden mehrheitlich kurdischen Stadtviertel Ashrafieh und Sheikh Maqsoud.

Am 6. Dezember 2024 zog sich die ehemalige Assad-Regierung aus der Stadt Deir Ez-Zor und ihrer Umgebung zurück, und die SDF rückten in diese Gebiete vor, um dieses Vakuum zu füllen. Als Assads Truppen begannen, Gebiete an die SDF abzugeben, startete die SNA ihre eigene Operation Morgenröte der Freiheit im Norden und Osten Aleppos und vertrieb die kurdischen Streitkräfte von wichtigen Punkten am Westufer. Am 10. Dezember 2024 eroberten sie Tall Rifaat und die strategisch wichtige Stadt Manbidsch. Ende Dezember 2024 erzielten die SDF jedoch einige Gebietsgewinne im Osten Aleppos und schickten ab Januar 2025 erneut Einheiten tief in ehemalige Assad-Gebiete in Deir Ez-Zor, Raqqa und Aleppo.

Ende Februar 2025 lieferten sich türkische Streitkräfte/die SNA und die SDF weiterhin schwere Kämpfe in Nordsyrien nahe der Qara-Qozak-Brücke und dem Tischreen-Staudamm. ISW und CTP vermuteten, dass die Türkei möglicherweise versuchte, die Versorgungslinien der SDF zu dem am östlichen Euphratufer im Gouvernement Aleppo gelegenen Damm zu kappen. (…) Darüber hinaus beschoss die Türkei im Berichtszeitraum SDF-Stellungen im gesamten Nordosten Syriens. Im Januar 2025 wurde festgestellt, dass die SDF, geschwächt durch Gebietsverluste und den Rückzug östlich des Euphrat, im Kampf um die Sicherung ihres autonomen Territoriums einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt waren. Gleichzeitig intensivierten die Streitkräfte der von den USA geführten Globalen Koalition im Berichtszeitraum ihre Militärpatrouillen und brachten militärische Ausrüstung zur Verstärkung ihrer Stützpunkte. (…)

Während der Konflikt zwischen den SDF und der SNA im Nordosten Syriens nach wie vor zentral ist, sahen sich die SDF in Deir E-Zor mit Widerstand einiger arabischer Stammesfraktionen konfrontiert, und diese langjährigen Konflikte setzten sich auch im Berichtszeitraum fort. Bewaffnete Männer aus dem Umfeld von Scheich Ibrahim al-Hafel, einem Stammesführer, der dafür bekannt ist, Stämme in Deir Ez-Zor gegen die SDF zu mobilisieren, griffen Sicherheitszentralen und patrouillierende SDF-Truppen an. Im Januar 2025 wurden mehrere Zivilisten verletzt, als die SDF im Anschluss an eine Reihe solcher Angriffe auf junge Männer schossen. Gleichzeitig wurden im Zuge einer umfassenden Sicherheitskampagne im Umland von Deir Ez-Zor Dutzende mutmaßliche Assad-Anhänger, Milizionäre der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) und Anhänger von Scheich Ibrahim al-Hafel festgenommen.

In den von den SDF kontrollierten Gebieten wurden Zivilisten bei verschiedenen Vorfällen getötet oder verletzt, darunter Attentate, Stammes- und Familienstreitigkeiten, mehrere Angriffe türkischer Streitkräfte, Schüsse von SDF-Mitgliedern auf Demonstranten und (mutmaßliche) IS-Angriffe. Dutzende Zivilisten wurden bei mehreren türkischen Drohnenangriffen getötet oder verletzt, die angeblich auf zivile Ziele in der Nähe des Tischrin-Staudamms (Ost-Aleppo) gerichtet waren.

ISIL-Zellen verübten Angriffe auf SDF-Stellungen und Militärpatrouillen im Nordosten Syriens und forderten dabei zahlreiche Opfer unter den SDF-Truppen. Das SOHR verzeichnete 27 ISIL-Operationen im November 2024 (darunter 22 in Deir Ez-Zor und 3 in Hasaka) und weitere 13 ISIL-Operationen in den ersten drei Januarwochen 2025 in den von den SDF kontrollierten Gebieten (10 in Deir Ez-Zor und 3 in Hasaka). ISIL-Angriffe führten zu zahlreichen Todesopfern oder Verletzten unter Zivilisten und Mitgliedern der kurdischen Sicherheitskräfte. Anfang Februar 2025, nach groß angelegten Luftoperationen gegen ISIL in ganz Syrien im Dezember 2024, starteten die US-geführte Koalition und die SDF eine neue Kampagne gegen die Gruppe in den südlichen Gebieten von Hasaka, bei der zwei ISIL-Aktivisten getötet wurden.

Den Daten von ACLED zufolge waren die von den SDF kontrollierten bzw. umstrittenen Gebiete, die während des Bezugszeitraums am stärksten von Sicherheitsvorfällen (Kämpfen, Explosionen/Gewalt aus der Ferne, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen waren, die Bezirke Deir Ez-Zor (258 Vorfälle) und Hasaka (229 Vorfälle). Dies entspricht etwa 56 % bzw. 57 % aller in den Gouvernements Deir Ez-Zor und Hasaka registrierten Sicherheitsvorfälle.

Im März 2025 unterzeichneten die SDF-Führer ein Abkommen zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung. Das Abkommen sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtet die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen sowie wichtige Öl- und Gasfelder aufzugeben.“

1.3.4. Darüber hinaus werden folgende im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (Version 11) enthaltenen Informationen der Entscheidung zugrunde gelegt:

„9 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

[…]

Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien […]

Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).

Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).

Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"

Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023).

[…]“

1.3.5 Auszug aus der Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 25.03.2025:

„ […] Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen

SDF und SDF-nahe Kräfte

Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende2025 umgesetzt werden solle (DW, 11. März 2025; CNN, 11. März 2025; The Guardian, 10. März 2025). Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen undmilitärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung dessyrischen Staates zu unterstellen (DW, 11. März 2025, siehe auch TheGuardian, 10. März 2025). Der von CNN dazu interviewtenWissenschaftlerin am Center for Strategic and International StudiesNatasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (CNN, 11. März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird einMann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zorteilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dassSDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrolliertenGebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männerunter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien (Al Jazeera, 8. März 2025). Ineinem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera denWissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen KräfteSyriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels ankurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera,29. Jänner 2025). Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturzder Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indemsie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF unddiese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zustarten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolgeprüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräftezu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jännerhabe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe undzwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Einvon der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass erseinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohneAngabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen (Syria TV, 31. Jänner 2025).“

1.3.6. Auzug aus der Anfragebeantwortung zu Syrien: „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front“ vom 06.09.2024, auf welche im Themendossier Wehrdienst vom 23.09.2024 verwiesen wird

„(...) Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug)

Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine enjglische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020).

Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70).

Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66).

Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62).

Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59).

Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (Syrienexperte, 15. August 2023).

Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Asayish (kurdische Sicherheitsbehörde, Anmerkung ACCORD) würde den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (Al-Mustafa, 1. September 2023).

(...)

Situation von Arabern

Ein Universitätsprofessor in Erbil habe gegenüber DIS im Jänner 2022 ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen hätten, nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen würden wie Kurden (DIS, Juni 2022, S. 66).

Fabrice Balanche erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, vor dem Gesetz gleichbehandelt würden. Es gebe eine Verhaftung und Zwangsbeitritt in die Selbstverteidigungskräfte. Laut Balanche zeige man in der AANES jedoch mehr Flexibilität gegenüber Arabern, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken (Balanche, 9. August 2023).

Laut dem Syrienexperten seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete würden unter derselben Art von Kontrolle stehen. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz Hasaka durchzusetzen (Syrienexperte, 15. August 2023).

Auf die Frage, ob arabische Wehrdienstverweigerer anders behandelt werden als kurdische, antwortet Al-Mustafa im September 2023, dass die Konsequenzen des Fernbleibens für alle gleich seien, jedoch könnten arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Es sei anzumerken, so Al-Mustafa, dass sich die meisten kurdischen jungen Männer freiwillig bei den SDF [Syrian Democratic Forces, Demokratische Kräfte Syriens] melden würden und daher von der Selbstverteidigungspflicht befreit seien (Al-Mustafa, 1. September 2023).

Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern (als Gegner/ Oppositionelle)

Es konnten online keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, AANES, Rojava, Selbstverteidigungsdienst, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungskräfte, verweigern, weglaufen, verstecken, Wahrnehmung, Probleme, Gegner, Oppositionelle, Anfeindung, Gesellschaft, Araber, Kurden, Stämme, Behörden

Fabrice Balanche schreibt in seiner E-Mail an ACCORD, dass Kurden Arabern im Allgemeinen nicht vertrauen und annehmen würden, dass sie gegen die AANES seien. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, würden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (Balanche, 9. August 2023).

Laut dem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen (Syrienexperte, 15. August 2023).

Al-Mustafa erklärt in seiner E-Mail-Auskunft vom September 2023, dass arabische Wehrdienstverweigerer als Verräter der AANES angesehen werden könnten, die ihrer Pflicht nicht nachkommen würden, die von den SDF kontrollierten Gebiete zu schützen. Es könne ihnen vorgeworfen werden, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein oder ausländische Kräfte zu unterstützen. Eine Quelle vor Ort habe Al-Mustafa berichtet, dass einige Personen während ihrer Verhaftung (weil sie der Pflicht des Selbstverteidigungsdienstes nicht nachgekommen seien) ihr Leben verloren hätten. Laut einer anderen Quelle gebe es in manchen Gebieten mit Stammeseinfluss mehr Flexibilität bei der Anwendung der Selbstverteidigungspflicht. SDF-Beamte würden jedoch bei jedem Meeting an die Notwendigkeit erinnert werden, dass alle, und insbesondere Araber, sich dem Selbstverteidigungsdienst anzuschließen hätten. Araber würden die Selbstverteidigungspflicht im Allgemeinen ablehnen und die SDF lediglich als „De-facto-Autorität“ betrachten (Al-Mustafa, 1. September 2023).

(...)“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in Zusammenschau mit dem im Original vorgelegten syrischen Personalausweis.

Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache des Beschwerdeführers und seinem Familienstand stützen sich auf die plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu seinen Angehörigen, deren Aufenthaltsorten und dass der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt zu seiner Mutter steht, ergeben sich aus seinen gleichlautenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass eine Halbschwester des Beschwerdeführers in Österreich lebt, führte er in der mündlichen Verhandlung aus.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung sowie seinem beruflichen Werdegang ergeben sich aus seinen vor der belangten Behörde, welche er in der mündlichen Verhandlung bestätigte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde und dort aufwuchs ergibt sich aus dessen konstanten Angaben im Verfahren. Dass er sich im Ausmaß von ein paar Monaten in Damaskus aufhielt ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (s. S. 3). Er gab an, dass er seinen Lebensmittelpunkt in XXXX gehabt habe (s. Einvernahme, S. 3). Er benannte diesen Ort auch als seine Heimat und legte einen Kartenausschnitt vom 30.10.2024 vor, auf welchem er seinen „Heimatort“ XXXX markierte. In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung an, aufgrund Kriegsgeschehen mit seiner Familie im Jahr 2018 nach XXXX geflüchtet zu sein und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung.

Betreffend den Ort, von welchem er seine Ausreise angetreten habe, verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüchlichkeiten. In seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen zu sein; in der mündlichen Verhandlung sowie in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer wiederum an, von XXXX aus Syrien ausgereist zu sein (s. VH-Protokoll, S. 5). Es kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden von welchem Ort der Beschwerdeführer ausgereist ist; es kann jedenfalls angenommen werden, dass er aus dem Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung ausreiste, zumal er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren angab, in einer anderen Ortschaft als XXXX und XXXX , welche sich beide im Gebiet der AANES befinden, für einen längeren Zeitraum aufhältig gewesen zu sein. Auch lebt die Familien des Beschwerdeführers weiterhin im AANES Gebiet, nämlich in XXXX , wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegte (s. VH-Protokoll, S. 5). Es sei davon auszugehen, dass diese wieder an den ursprünglichen Herkunftsort zurückging.

Die Feststellung, dass sich die Ortschaften XXXX und XXXX aktuell unter Kontrolle der kurdischen SDF/YPG befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/, in Übereinstimmung mit den Länderinformationen und den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Auch die Lage von XXXX ergibt sich aus genannter Karte.

Der Flughafen Damaskus nahm am 07.01.2024 seinen internationalen Betrief wieder auf (vgl. Flughafen Damaskus nahm internationalen Betrieb wieder auf - news.ORF.at;). Sofern die Rechtsvertretung in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung monierte, dass eine Einreise über den Grenzübergang Peshkabour/Semalka nicht möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass die in der Beschwerde angeführte Quelle bereits aus 2023 stammt und seit der dort angeführten Grenzsperre diese auch wieder geöffnet wurde (s. Beschwerdeschrift, S. 13). Weitere Quellen werden nicht genannt, sondern wird eine Grenzsperrung seitens der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal behauptet (s. VH-Protokoll, S. 11). Zudem ist dem UNHCR Flash Update #8 vom 02.01.2025 zu entnehmen, dass unter anderem eine Einreise nach Syrien aus dem Irak über den Grenzübergang Peshkhabour/Semalka, welcher direkt in das Gebiet der Autonomen Selbstverwaltung für Nord-und Ostsyrien (AANES) führt, derzeit möglich ist und syrische Rückkehrer*innen den Grenzübergang auf täglicher Basis überqueren (vgl. S. 3). Wie bereits erwähnt, ist dem Beschwerdeführer auch eine Einreise über den Flughafen Damaskus möglich.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Der Beschwerdeführer vermochte nach der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft darzulegen. Dies aus folgenden Gründen:

2.2.1 Zur vorgebrachten Verfolgung aufgrund einer Einberufung zum Militärdienst des syrischen Regimes:

Aus der Kurzinformation der Staatendokumenation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024 ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) im Zuge der militärischen Operation „Abschreckung der Aggression“ der Regierung von Bashar al-Assad innerhalb von elf Tagen ein Ende setzen. Am 08.12.2024 erfolgte die Einnahme Damaskus ohne Gegenwehr des syrischen Regimes, das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von Bashar al-Assad.

Laut dem aktuellen Länderbericht zur Syrien der EUAA vom März 2025 hat die Übergangsregierung die Wehrpflicht, außer in nationalen Ausnahmesituationen, abgeschafft. Laut Samir Saleh, einem Mitglied des Militärkommandos von Damaskus Land, werde die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, in welcher die Bevölkerung zur Teilnahme aufgefordert werde, um das Ziel der Grenzsicherung zu erreichen (vgl. EUAA Country Report Syria, S. 23)

Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad und der Machtübernahme durch die Opposition unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), ist keine Gefahr einer Verfolgung, insbesondere einer Einberufung in den Militärdienst des syrischen Regimes, mehr gegeben. Dem schloss sich auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2025, ausdrücklich an.

2.2.2. Zur vorgebrachten Verfolgung durch kurdische Kräfte:

Das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 verpflichtet Männer in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zur „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen Volksvertretungseinheiten (YPG). Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (vgl. LIB 11, Kapitel 9 „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“).

Der aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung zur Selbstverteidigungspflicht zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 25.03.2025 ist weiterin zu entnehmen, dass die SDF für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe und zwischen 1998 und 2006 geboren ist, eine einjährige Wehrpflicht vorsieht. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer ist Jahrgang XXXX und unterliegt daher der „Selbstverteidigungspflicht“, sodass bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht generell zu verneinen ist. Der bereits zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung sind widersprüchliche Angaben hinsichtlich der aktuellen Rekrutierungsbemühungen zu entnehmen, indem einerseits ausgeführt wird, dass es rezente Rekrutierungen von ethnischen Arabern gegeben haben soll (s. dazu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.03.2025, S. 2), andererseits ist zufolge einer der SDF nahestehenden Quelle die SDF derzeit nicht imstande, neue Rekrutierungskampagnen in der Region zu starten. Es wird auch ausgeführt, dass Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement al-Hasaka duchgeführt werden. Vom Gouvernement Deir ez-Zor ist dabei nicht die Rede. Entgegen der Meinung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist demnach keinesfalls von einer Generalmobilmachung auszugehen (s. Stellungnahme vom 28.03.2025, S. 2). Auch die Einsichtnahme in die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ (Aufruf: 22.04.2025) ergibt, dass sich die kurdischen Milizen im Entscheidungszeitpunkt nicht in kämpferischen Auseinandersetzungen mit anderen oppositionellen Gruppierungen, insbesondere mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (SNA) befinden.

Überdies ist dem EUAA Bericht vom März 2025 zu entnehmen, dass sich die SDF und die derzeitige syrische Übergangsregierung in Gesprächen finden, und die Armee der SDF in staatliche militärische Strukturen miteinbezogen werden soll. Demnach unterzeichneten im März 2025 die SDF-Führer ein Abkommen mit der Regierung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung. Das Abkommen sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtet die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen sowie wichtige Öl- und Gasfelder abzugeben; das Abkommen erkennt zudem die kurdische Minderheit als integralen Bestandteil Syriens an und sichert ihre politische Vertretung und Teilhabe zu. Auch vor diesem Hintergrund kann keine flächendeckende Rekrutierungskampagne unter dem Motiv, gegen die neue Regierung vorgehen zu müssen, erblickt werden; vielmehr scheinen Friedensbemühungen zu dominieren und erweckt die SDF den Eindruck, ihre untergeordnete Position anzunehmen. Nach Einsicht in oben genannte aktuelle notorische Karte, finden derzeit auch keine Kämpfe im (Grenz-)gebiet der AANES statt; insbesondere sind keine militärischen Aktivitäten um XXXX und damit dem Grenzgebiet an der Nordfront zu den Gebieten, welche unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung (HTS) stehen, zu erkennen. Aufgrund des Waffenstillstandes und der erklärten Integration der SDF in die syrischen Staatsinstitutionen ist die neuerliche Aufnahme von Kampfhandlungen zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung im Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Ebenso erscheint eine Rekrutierung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr aufgrund des Umstandes, dass er keine konkreten, individuellen Hinweise vorlegen konnte, weshalb er an seinem Heimatort von einer Rekrutierung betroffen wäre, nicht maßgeblich wahrscheinlich. So ist zu erwähnen, dass nach dem Syrien-Experten Fabrice Balanche die AANES mehr Flexibilität gegenüber Arabern in der Frage von Zwangsbeitritten zeige, um einen Aufstand zu vermeiden; insbesondere in der Region Deir ez-Zor, aus der der Beschwerdeführer stammt, hätten die SDF ihm zufolge keine Kapazitäten, eine direkte Rekrutierung durchzusetzen (vgl. LIB Version 11, Kapitel 9 „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“). So führte der Beschwerdeführer auch aus, niemals persönlich bedroht worden sein und zog sich auf die allgemeine Angabe zurück, Checkpoints gemieden zu haben (s. VH-Protokoll, S. 7). Überdies gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA an, in der letzten Woche vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein, sich aber auch versteckt gehalten zu haben (s. Einvernahme, S. 6). Es erweist sich nicht nachvollziehbar, inwiefern es möglich sei, weiterhin zu arbeiten, jedoch gleichzeitig im Versuch sein könne, seinen Verbleib im Verborgenen zu halten. Der Beschwerdeführer konkretisierte auch nicht, vor welcher Bedrohung konkret er sich versteckt hielt und vermochte dies auch nicht im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darzugelegen. Der Beschwerdeführer führte im Verfahren pauschal an, von dem syrischen Regime oder den kurdischen Einheiten rekrutiert zu werden. Persönliche, ihn konkret betreffende Erlebnisse, welche auf eine tatsächliche Bedrohung hinweisen, blieben aus. Er konnte insbesondere vor dem Umstand, dass er bereits vor seiner Ausreise das „wehrpflichtige“ Alter für die Selbstverteidigungspflicht der kurdischen Einheiten erreicht habe und keiner Rekrutierungshandlung ausgesetzt war, nicht glaubhaft machen, dass er deshalb individuell bedroht werde. Da er auf der Landwirtschaft seiner Familie arbeitete, wäre es der SDF sehr leicht möglich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, wenn sie tatsächlich ein Interesse an einer (Zwangs-)Rekrutierung bzw. Festnahme des Beschwerdeführers gehabt hätten. Auch lebt seine Familie, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, unbehelligt in Syrien.

Das vage Fluchtvorbringen lässt den Schluss zu, dass der Grund der Ausreise des Beschwerdeführers nicht in der ernsthaften Furcht vor dem Wehrdienst bzw. der Selbstverteidigungspflicht, sondern vielmehr in der unsicheren und schlechten ökonomischen Lage im Herkunftsstaat lag. Der Beschwerdeführer gab auch selbst an, die Reise konkret nach Österreich angetreten zu haben, da er hier viele Bekannte habe und es sicher wäre (s. Einvernahme, S. 5). Die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkuftstaat fand bereits durch die Zuerkennung des subsidirären Schutzes durch die belangte Behörde Berücksichtigung.

Sollte es zum unwahrscheinlichen Fall einer Rekrutierung kommen, würde der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben nach weigern, die Selbstverteidugungspflicht abzuleisten (s. Beschwerdeschrift, s. VH-Protokoll, S. 8).

Das Danish Immigration Service, auf dem im Themendossier Wehrdienst 2023 verwiesen wird, berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ (um einen Monat) bestraft werden. Andere Quellen erwähnen auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes (um ein bis zwei Wochen, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden). Ein Einsatz der Rekruten erfolgt sodann in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass Araber jedenfalls an der Front dienen zu haben (s. VH-Protokoll, S. 8), erfolgt eine Verlegung an die Front fallweise auf Wunsch oder bei Konfliktbedarf (vgl. LIB Version 11, Kapitel 9 „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“).

Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung jedoch nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung. Personen, welche den „Wehrdienst“ verweigern, werden grundsätzlich gleichbehandelt und würden die Autonomiebehörden nach Angaben der ÖB Damaskus eine Weigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. LIB 11, Kapitel 9 „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“). Der bereits genannte Syrienexperte Fabrice Balanche gibt an, dass Araber die den Dienst in der Selbstverteidungspflicht verweigern nicht als Terroristen wahrgenommen werden, sondern eher als Feiglinge; die Kurden sind in dieser Hinsicht pragmatisch – es sei ihnen lieber, Araber verweigern den Wehrdienst, als sie als Verräter unter ihren Reihen zu sehen (vgl. AB zu Syrien: „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front“ vom 06.09.2024). Auch scheint vor dem Hintergrund, dass von keiner akuten Generalmobilmachung derzeit auszugehen ist, eine Veränderung der Situation dahingehend, dass wehrdienstverweigenden Arabern pauschal eine oppositonelle Haltung unterstellt werde, als nicht wahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer führte konstant im Verfahren an, niemals politisch aktiv gewesen zu sein oder Kontakt mit Behörden oder Milizen gehabt zu haben. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen seitens der kurdischen Einheiten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde (s. VH-Protokoll, S. 7; s. Einvernahme S. 6 und S. 7).

Selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Rekrutierung für die „Selbstverteidigungspflicht“ und einer diesbezüglichen Weigerung des Beschwerdeführers diese abzuleisten, ist festzuhalten, dass eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF/ YPG im gegenständlichen Fall der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien keine Verfolgung iSd GFK darstellt (diesbezüglich s. rechtliche Beurteilung Punkt 3.).

2.2.3. Zu einer Verfolgung durch das syrische Regime (unter Führung der HTS) im Falle einer Rückkehr nach Syrien:

UNHCR geht davon aus, dass alleine von 08. Dezember bis Ende Februar 2025 297.292,00 Syrer:innen vom Ausland nach Syrien zurückkehrten, davon sind auch 35.830,00 Personen nach Deir ez-Zor zurückgekehrt (s. EUAA Country Focus vom März 2025, S. 91). UNHCR überwacht derzeit Grenzübergänge und unterstützt Rückkehrer:innen bei Ein- und Weiterreise in ihre Heimatregionen (s. UNHCR Flashupdate #8 vom 02.01.2025).

Es sind daher aus den aktuellen Länderberichten keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung im Falle einer Rückkehr nach Syrien erkennbar.

Der Beschwerdeführer bringt im Zuge der Stellungnahme vom 28.01.2025 weiters vor, er stehe der HTS kritisch gegenüber und es handle sich bei der HTS um eine Terrorganisation, welche bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei (s. S. 3). Der Beschwerdeführer hat im gesamtem Verfahren bisher nicht angegeben, Kontakt mit der Gruppierung der HTS gehabt zu haben oder eine negative Haltung diesen gegenüber dargetan. Eine verinnerlichte Ablehnung gegenüber der HTS hin zu einer oppositionellen Haltung drückt auch die pauschale Formulierung, er stehe der Gruppe „kritisch“ gegenüber nicht aus.

Inbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Lebenslaufes keinen Kontakt zu der HTS gehabt hat und immer im Gebiet der AANES wohnhaft gewesen ist, konnte der Beschwerdeführer keine Handlungen setzen, welche von Seiten der HTS als oppositionell eingestuft werden können. Nochmals sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer niemals politisch aktiv war. Dass die HTS bisher brutal in den von ihnen kontrollierten Gebieten gegen Andersdenkende vorgegangen sei, erklärt in keiner Weise inwiefern der Beschwerdeführer konkret von einer Bedrohung durch diese ausgesetzt sein könnte und ist eine solch allgemeine Aussage nicht ausreichend, um eine ernsthafte, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr darzulegen.

2.2.4. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Syrien in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem zitierten Länderberichten zur Lage in Syrien. Die darin enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben.

Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung, des Parteiengehörs und in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderberichten bzw. einer Frist zur Erstattung einer solchen eingeräumt.

Mit den im Verfahrensgang genannten Stellungnahmen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers konnte den Länderinformationen jedoch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Ob dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht ist anhand der Situation in ihrer Heimatregion zu prüfen. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen der Asylwerber jedoch nicht auf Grund seines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370, mwN).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer in der Ortschaft XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor in Syrien geboren und aufgewachsen. Aufgrund von Kriegsgeschehen mussten er und seine Familie nach XXXX flüchten. Dieser Umzug erfolgte demnach nicht freiwillig. Da auch seine Familie nun wieder in seinem Geburtsort XXXX lebt, ist davon auszugehen, dass er dorthin auch die stärksten Bindungen hat. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, hatte er dort seinen Lebensmittelpunkt. Dementsprechend war XXXX als Heimatregion heranzuziehen und in weiterer Folge der Prüfung einer asylrelevanten Verfolgung zugrunde zu legen. Überdies steht auch XXXX unter Kontrolle der AANES und würde sich im Falle der Heranziehung dieser Ortschaft an der Beurteilung nichts ändern.

3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).

Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1.4. Zur Verfolgung durch das (ehemalige) syrische Regime

Als Verfolgungshandlung gilt etwa die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie fallen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie).

Wie festgestellt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde die Wehrpflicht von der Übergangsregierung abgeschafft.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet und wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes besiegelt, sodass von letztgenanntem im hypothetischen Rückkehrfall keine Verfolgung ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft ist (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position on Returns to Syria, December 2024).

Auch eine Gefahr einer Verfolgung aus anderen Gründen (insbesondere in Bezug auf das Vorbringen zu einer möglichen Verfolgung aufgrund einer Asylantragstellung und illegaler Ausreise) seitens des nun nicht mehr existenten syrischen Regimes besteht nicht mehr.

3.1.5. Zur Verfolgung durch kurdische Einheiten

Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das international nicht als selbständiger Staat anerkannt ist. Bereits aus diesem Grund, liegt – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie nicht vor.

Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei (ein nichtstaatlicher Akteur) ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die YPG der Beschwerdeführer auf Grund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018 mwN).

Wie bereits beiweiswürdigend ausgeführt, ist konkret nicht von einer Zwangsrekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht durch die SDF/YPG auszugehen. Im unwahrscheinlichen Fall einer (Zwangs-)Rekrutierung und einer Weigerung des Beschwerdeführers der Rekrutierung Folge zu leisten, bestünde die Reaktion der SDF/YPG den Länderinformationen zufolge in einer Haftstrafe oder Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht (s. dazu Punkt 2). Im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht werden Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz verwendet und nicht in bewusstem Kampfeinsatz. Ein Kampfeinsatz erscheint zudem aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt sowohl in Bezug auf die syrische Übergangsregierung als auch in Bezug auf die Türkei und mit ihr verbündeter Milizen, inbesondere der Syrischen Nationalen Armee (SNA), nicht bestehenden Kampfhandlungen nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der in Art. 10 Abs. 1 lit. e der Statusrichtlinie (bzw. iVm. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005) näher umschriebene Begriff der „politischen Überzeugung“ weit auszulegen (so auch von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt: s. VH-Protokoll, S. 11). Dies bedeutet, dass, um festzustellen, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, berücksichtigt werden muss, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl. EuGH 23.2.2023, C-280/21). Eine solche oppositionelle Gesinnung würde jedoch nach den Länderberichten, wie bereits beweiswürdigend festgestellt, in der Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidgungspflicht Folge zu leisten, nicht gesehen werden. Ein Konnex einer Handlung seitens der SDF/YPG aufgrund der Weigerung sich ihrer Selbstverteidigungspflicht anzuschließen mit einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe ist nicht gegeben. Im Ergebnis würde eine allfällige Rekrutierung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ und die Weigerung des Beschwerdeführers dieser Folge zu leisten, keine asylrelevante Verfolgung darstellen.

Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung kann auch im sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers, der selbst angab sich nie politisch oder oppositionell gegenüber den kurdischen SDF/YPG in Erscheinung getreten zu sein, nicht erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer von den Folgen der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ betroffen sein könnte, haben sich (auch) keinerlei Hinweise bzw. kein Gesamtbild für eine auf Konventionsgründen beruhende Verfolgungshandlung iSd Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Statusrichtlinie gegenüber dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ergeben.

3.1.6. Zur Verfolgung durch die neue Übergangsregierung (unter Führung der HTS)

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben sich im Verfahren keine Hinweise für eine auf den genannten Konventionsgründen beruhende Verfolgungsgefahr gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben. Er hat keinerlei Berührungspunkte mit der HTS; es ergaben sich keine Hinweise dafür, dass die HTS dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung unterstelle. Darüber hinaus legte er keine verinnerlichte Ablehnung gegenüber der Gruppierung glaubhaft dar.

3.2. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).

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