JudikaturBVwG

W262 2300543-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. April 2025

Spruch

W262 2300543-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim sei. Er sei in Alhasaka in Syrien geboren und in Alhasaka, XXXX wohnhaft gewesen. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und zuletzt als Friseur gearbeitet. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Er habe Syrien illegal im September 2023 zu Fuß in Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es in seinem Heimatort sehr viele Konfliktparteien geben würde und die Lage gefährlich sei. Er müsse den Militärdienst sowohl beim syrischen Regime als auch bei den Kurden ableisten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass man ihn zur Beteiligung am Krieg zwingen würde.

3. Am 13.06.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer wiederholte bzw. präzisierte seine Angaben zu Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Familienstand. Er gab an, dass er ab dem Jahr 2016 für drei bis vier Jahre im Libanon gelebt habe und im Jahr 2019 nach Syrien zurückgekehrt sei, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2023 in XXXX in Hasaka gelebt habe. Seine Eltern, seine Ehefrau sowie drei Brüder und eine Schwester würden weiterhin in XXXX leben. Er habe zwölf Jahre die Schule ohne Abschluss besucht und in Syrien nie gearbeitet. Vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er weder für das syrische Regime noch für die PKK zum Militärdienst einrücken wolle. Er sei einmal von der PKK bedroht worden, weil er sie – nicht offiziell – kritisiert habe. Zudem sei die PKK öfter bei ihm zuhause gewesen, um ihn festzunehmen und zum Militärdienst einzuziehen, er habe sich jedoch versteckt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.06.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Syrien.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates hielt die belangte Behörde insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht werden würde.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht des syrischen Regimes befreien zu lassen.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der den Ausführungen im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung entgegengetreten wird.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 10.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 11.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen befragt.

Das Bundesverwaltungsgericht verwies auf die Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien vom 10.12.2024 und brachte weitere Länderberichte in das Verfahren ein. Die Rechtsvertretung erstattete eine Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

8. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zu EUAA Syria: Country Focus, März 2025 Stellung zu nehmen erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 09.04.2025

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen und Geburtsdatum. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX im Gouvernement Al-Hasaka in Syrien geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2016 reiste er in den Libanon aus, wo er sich ungefähr vier Jahre aufhielt, wobei er einmal jährlich sein Heimatdorf in Syrien besuchte. Ungefähr im Jahr 2020 kehrte der Beschwerdeführer nach XXXX zurück, wo er sich bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im September 2023 aufhielt.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben weiterhin in XXXX in Syrien, jeweils eine weitere Schwester lebt im Irak und in der Türkei. In Österreich lebt ein Cousin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Schule in Syrien besucht, ohne diese jedoch mit Matura abgeschlossen zu haben. Im Libanon arbeitete er in einem Restaurant, in Syrien arbeite er in der Landwirtschaft seiner Familie, die Grundstücke und eine Mühle besitzt.

XXXX im Gouvernement Al-Hasaka, die Heimatregion des Beschwerdeführers, liegt etwa 13 Kilometer südlich der Stadt XXXX und befindet sich im Autonomen Selbstverwaltungsgebiet für Nord- und Ostsyrien (AANES), das von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) sowie den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) kontrolliert wird.

Der Flughafen Damaskus hat den internationalen Flugbetrieb wiederaufgenommen und eine Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist möglich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Eine Bedrohung durch das syrische Regime, insbesondere eine Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee, ist durch den Sturz des syrischen Regimes und die Machtübernahme durch oppositionelle Kräfte, insbesondere durch den Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) im Dezember 2024 weggefallen.

Die in weiten Teilen Syriens regierende Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft.

Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der Beschwerdeführer hat keine Handlungen gesetzt, die von der HTS oder den kurdischen Kräften als oppositionell beurteilt werden.

Im Falle einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgungsgefahr von Seiten der kurdischen Demokratischen Kräften Syriens (SDF) sowie den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG).

Schließlich war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung durch das das kurdische Militär ausgesetzt, noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt.

Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private aufgrund seiner Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten zu erwarten hätte.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024:

„1. Zusammenfassung der Ereignisse

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive:

Quelle: AJ 8.12.2024

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b).

Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen:

Quelle: AJ 8.12.2024

Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024:

Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024).

In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024).

Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).

2. Die Akteure

Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024).

Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).

Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b).

Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c).

Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).

National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b).

Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b).

Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b).

Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b).

Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024).

Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024).

Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).

3. Aktuelle Lageentwicklung

Sicherheitslage:

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024).

Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024).

Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

Sozio-Ökonomische Lage:

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad‘s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).

Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024).

Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).

[…]“

1.3.2. UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, December 2024:

„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.

Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.

Voluntary Returns

2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.

3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.

Moratorium on Forced Returns

4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.

5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. 6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“

Übersetzt:

„1 Diese Stellungnahme ersetzt die UNHCR-Leitlinie „International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI“ vom März 2021.

In Anbetracht der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden.

Freiwillige Rückkehr

2. Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehören die Beseitigung bzw. Beseitigung neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden, die Bereitstellung umfangreicher humanitärer Hilfe und frühzeitiger Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für die Rückkehrer, die sie aufnehmenden Gemeinden und die Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren wollen, sowie die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückkehr an den Grenzübergängen und an den Orten, an die die Menschen zurückkehren wollen, zu überwachen.

3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang.

Moratorium für erzwungene Rückführungen

4. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.

5. UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen.

6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.

7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“

1.3.3. Auszug aus dem UNHCR – Regional Flash Update #18 Syria situation crisis vom 14.03.2025:

„Key Highlights

(…)

As of 14 March 2025, UNHCR estimates that some 354,900 Syrians have crossed back to Syria via neighboring countries since 8 December 2024. The figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians crossing from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the region.

On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen has welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition.

Since 6 March, escalating hostilities in the Tartous, Lattakia, Homs, and Hama have resulted in the death of scores of civilians, damage to property and infrastructure, as well as thousands of people displaced in the coastal areas

Country updates

Syria

As of 14 March 2025, UNHCR estimates that 354,900 Syrians have crossed back into Syria from neighboring countries since 8 December 2024. Most refugee returnees continue to cross from Lebanon, followed by Türkiye, Jordan, Iraq and Egypt.

Since 6 March, escalating hostilities in the Tartous, Lattakia, Homs, and Hama have resulted in the death of scores of civilians, damage to property and infrastructure, as well as thousands of people displaced in the coastal areas. On 13 March, Yasser al-Farhan, the Spokesperson for the Fact-Finding Committee on the Syrian Coastal Events, said that the committee is conducting its work on the ground and has lists of witnesses and potential suspects. Al-Farhan confirmed that the committee “will investigate all operations that took place on the coast,” noting that “the Syrian authorities' position was expressed through the formation of a committee to investigate the issue of violations against civilians.”

Due to the dire security situation, UNHCR-supported Community Centres (CCs) in the Coastal Areas have been forced to temporary suspend activities since 7 March. Nonetheless, as of 13 March, two CCs have been able to reopen, in Ras Al-Basit (Lattakia) and Tartous City, in order to provide assistance to the displaced families.

As per the political developments in the country, On 13 March, the Caretaker Authorities signed a Constitutional Declaration, following the announcement on 10 March of the integration of the Syrian Democratic Forces (SDF) into Syrian State institutions. UN Special Envoy for Syria Geir Pedersen welcomed the move toward restoring the rule of law and hoped the declaration can be a solid legal framework for a genuinely credible and inclusive political transition. Proper implementation will be key, along with continued efforts to ensure transitional governance in an orderly manner.

In terms of UNHCR’s response, the UN Refugee Agency continues to play a pivotal role in supporting displaced populations and returnees across Syria, ensuring access to essential services and protection. At key border crossing points, including Joussieh, Jdaidet Yabous, Nassib, Bab Al-Hawa, and Bab Al-Salama, UNHCR maintains a consistent presence to monitor return trends and provide crucial assistance. This includes offering information on available services at the destination, as well as facilitating basic services and transportation assistance to those approaching the posts.

UNHCR continues to identify and support IDPs, IDP returnees from Idleb, and Syrian refugee returnees from Lebanon, Türkiye, and Jordan through home visits and referrals to UNHCR-supported Community Centres, mobile teams, and outreach community volunteers (ORVs). The most pressing needs identified include civil documentation (such as identity cards and marriage authentication), core relief items, hygiene kits, cash assistance, and livelihood opportunities. Only this past week, over 300 newly returned families in Aleppo benefited from the pioneer Shelter Packages Intervention, and in Deir ez-Zor City, winter chortling and blankets were distributed to over 2,200 returnees. Across the country, some other thousands of dignity kits, medical devices and core relief items were distributed to people in need, in addition to livelihood programmes, Mine Risk Education sessions as part of the child protection curriculum, Gender-Based Violence prevention and response activities and mental health and psychosocial support (MHPSS) services that continue to be well received by all population groups in Syria.

Following the recent agreement between the Caretaker Authorities and the SDF, UNHCR has started coordinating and assessing four CCs in areas that are potential for returns from Northeast Syria – Dayr Hafir, Maskaneh, Khafseh, and Rasm Haram El-Imam – to relaunch their services to assist returnees and their host communities.

[…]

Iraq

Between 8 December 2024 and 27 February 2025, over 8,900 Syrians have returned from Iraq to Syria, including some 600 refugees and asylum-seekers registered with UNHCR. This includes Syrians who have returned through Peshkhabour and Al-Qaim border crossing points. The number of registered Syrian refugees who returned this week (65 individuals) is higher than the number of returns in the previous week (54 individuals). The improved security situation in Syria, reuniting with family, and avoiding overstay fines in the Kurdistan Region of Iraq are the most common reasons Syrians report for their return.

[…]“

Übersetzt:

„Wichtigste Highlights

Mit Stand vom 14. März 2025 schätzt UNHCR, dass seit dem 8. Dezember 2024 rund 354.900 Syrer über Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind. Die Zahlen basieren auf einer Triangulation von Quellen außerhalb und innerhalb Syriens und umfassen beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und andere Syrer, die aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien, dem Irak und Ägypten einreisen, sowie jene, die von außerhalb der Region auf der Durchreise sind.

Am 13. März unterzeichneten die Übergangsregierungen eine Verfassungserklärung, nachdem am 10. März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die syrischen Staatsinstitutionen angekündigt worden war. UN-Sondergesandter für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte den Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, die Erklärung könne einen soliden rechtlichen Rahmen für einen wirklich glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang schaffen.

Seit dem 6. März haben eskalierende Feindseligkeiten in Tartus, Latakia, Homs und Hama zum Tod zahlreicher Zivilisten, zu Sachschäden und Infrastrukturschäden sowie zur Vertreibung Tausender Menschen in den Küstengebieten geführt.

Länderaktualisierungen

Syrien

Nach Schätzungen des UNHCR vom 14. März 2025 sind seit dem 8. Dezember 2024 354.900 Syrer aus Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Die meisten zurückkehrenden Flüchtlinge kommen weiterhin aus dem Libanon, gefolgt von der Türkei, Jordanien, dem Irak und Ägypten.

Seit dem 6. März haben eskalierende Feindseligkeiten in Tartus, Latakia, Homs und Hama zum Tod zahlreicher Zivilisten, zu Sachschäden und Infrastrukturschäden sowie zur Vertreibung Tausender Menschen aus den Küstengebieten geführt. Am 13. März erklärte Yasser al-Farhan, Sprecher des Untersuchungsausschusses zu den Ereignissen an der syrischen Küste, dass der Ausschuss seine Arbeit vor Ort durchführe und über Listen mit Zeugen und potenziellen Verdächtigen verfüge. Al-Farhan bestätigte, dass der Ausschuss „alle an der Küste stattgefundenen Operationen untersuchen“ werde, und merkte an, dass „die Position der syrischen Behörden durch die Einsetzung eines Ausschusses zur Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen gegen Zivilisten zum Ausdruck gebracht wurde“.

Aufgrund der prekären Sicherheitslage mussten die vom UNHCR unterstützten Gemeindezentren (CCs) in den Küstengebieten seit dem 7. März ihre Aktivitäten vorübergehend einstellen. Seit dem 13. März konnten jedoch zwei CCs in Ras Al-Basit (Lattakia) und Tartous wiedereröffnet werden, um den vertriebenen Familien Hilfe zu leisten.

Im Zuge der politischen Entwicklungen im Land unterzeichneten die Übergangsbehörden am 13. März eine Verfassungserklärung, nachdem am 10. März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die syrischen Staatsinstitutionen angekündigt worden war. UN-Sondergesandter für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte den Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hoffte, die Erklärung könne einen soliden rechtlichen Rahmen für einen glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang schaffen. Entscheidend seien die ordnungsgemäße Umsetzung sowie die fortgesetzten Bemühungen um eine geordnete Übergangsregierung.

Im Rahmen der UNHCR-Maßnahmen spielt das UN-Flüchtlingshilfswerk weiterhin eine zentrale Rolle bei der Unterstützung von Vertriebenen und Rückkehrern in ganz Syrien und gewährleistet den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Schutz. An wichtigen Grenzübergängen wie Joussieh, Jdaidet Yabous, Nassib, Bab Al-Hawa und Bab Al-Salama ist der UNHCR ständig präsent, um die Rückkehrtrends zu beobachten und wichtige Hilfe zu leisten. Dazu gehört die Bereitstellung von Informationen über verfügbare Dienstleistungen am Zielort sowie die Bereitstellung von Grundversorgung und Transporthilfe für diejenigen, die sich den Grenzübergängen nähern.

UNHCR identifiziert und unterstützt weiterhin Binnenvertriebene, aus Idlib zurückgekehrte Binnenvertriebene und syrische Flüchtlingsrückkehrer aus dem Libanon, der Türkei und Jordanien durch Hausbesuche und Überweisungen an vom UNHCR unterstützte Gemeindezentren, mobile Teams und ehrenamtliche Helfer. Der dringendste Bedarf umfasst Dokumente wie Personalausweise und Heiratsurkunden, grundlegende Hilfsgüter, Hygienepakete, finanzielle Unterstützung und Möglichkeiten zur Existenzsicherung. Allein in der vergangenen Woche profitierten über 300 frisch zurückgekehrte Familien in Aleppo von der bahnbrechenden Hilfsaktion „Shelter Packages“. In Deir ez-Zor wurden Winterwärmer und Decken an über 2.200 Rückkehrer verteilt. Im ganzen Land wurden weitere Tausende Hilfspakete, medizinische Geräte und wichtige Hilfsgüter an Bedürftige verteilt. Darüber hinaus wurden Existenzsicherungsprogramme, Aufklärungsveranstaltungen über die Gefahren von Minen als Teil des Kinderschutzprogramms, Aktivitäten zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Dienste zur psychischen Gesundheit und psychosozialen Unterstützung (MHPSS) durchgeführt, die nach wie vor von allen Bevölkerungsgruppen in Syrien gut angenommen werden.

Nach der jüngsten Vereinbarung zwischen den Übergangsbehörden und den SDF hat der UNHCR mit der Koordinierung und Bewertung von vier Flüchtlingslagern in Gebieten begonnen, in denen Rückkehrer aus Nordostsyrien in Frage kommen – Dayr Hafir, Maskaneh, Khafseh und Rasm Haram El-Imam – um ihre Dienste zur Unterstützung der Rückkehrer und ihrer Gastgemeinden wiederaufzunehmen.

[…]

Irak

Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 27. Februar 2025 sind über 8.900 Syrer aus dem Irak nach Syrien zurückgekehrt, darunter rund 600 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und Asylsuchende. Dazu zählen auch Syrer, die über die Grenzübergänge Peshkhabour und Al-Qaim zurückgekehrt sind. Die Zahl der registrierten syrischen Flüchtlinge, die diese Woche zurückgekehrt sind (65 Personen), ist höher als die der Rückkehrer in der Vorwoche (54 Personen). Die verbesserte Sicherheitslage in Syrien, die Familienzusammenführung und die Vermeidung von Strafen wegen Überschreitung der Aufenthaltsdauer in der irakischen Autonomieregion Kurdistan sind die häufigsten Gründe für die Rückkehr syrischer Flüchtlinge.

[…]“

1.3.4. Auszug aus dem „Iran Update des ISW – Institute for the study of war“ vom 21.03.2025:

„Key Takeaways:

• Alawite Insurgency in Syria: Widespread reports about likely Sunni-perpetrated sectarian and revenge-based attacks targeting the Alawite community threaten to fuel the Alawite insurgency in western Syria. Alawite media has widely reported on instances of violence committed against the Alawite community by Sunnis and government forces.

• Other Insurgent Elements in Syria: Syrian government forces continued raids and arrests targeting elements of nascent insurgent networks elsewhere in Syria. Government forces arrested a Deir ez Zor City-based insurgent cell affiliated with the US-sanctioned Qaterji Company on March 20 that was planning an attack on a security headquarters.

Syria Neither Turkey nor the Turkish-backed Syrian National Army (SNA) appear to have attacked SDF positions or assets in northern Syria since March 18. A cessation or decrease in kinetic activity on the northern front is notable as SDF-Syrian government talks continue. Turkey has conducted near-daily drone strikes and airstrikes targeting SDF positions in Aleppo, Raqqa, and Hasakah provinces since late December 2024. Many of these strikes targeted SDF supply lines, personnel, or positions to support the SNA’s active operations against the SDF near Tishreen Dam and Qara Qozak Bridge. The Syrian interim government and SDF agreed to a ceasefire on March 10, but a Turkish defense military source said that this deal did not affect Turkish ”counterterrorism” operations in Syria. Turkey and the SNA continued to target SDF positions with airstrikes and artillery for several days despite the agreement. CTP-ISW has not observed any reports of Turkish air activity or SNA ground and air activity targeting the SDF in northern Syria since March 18, however.

This pause in Turkish and SNA activity could be a temporary phenomenon, but it is notable amid continued SDF-Syrian government talks. Turkey and the SNA appeared to halt attacks on the SDF on March 19, which was the same day that the Syrian interim government met with the SDF at al Shaddadi base in Hasakah Province to continue negotiations over the SDF’s integration into the Syrian government.[36] A Syrian journalist claimed that the two parties discussed the SDF withdrawals from Raqqa and Deir ez Zor province and the formation of an SDF-affiliated army division in Hasakah.[37] SDF Commander Mazloum Abdi continued to push for a ceasefire in all Syrian territories before integration into the Syrian MoD. The SDF could not safely integrate or withdraw in good order while under active military pressure from the SNA and Turkey. A ceasefire could allow for negotiations between the government and SDF to progress further.

[…]“

Übersetzung:

„Wichtige Erkenntnisse:

• Alawitischer Aufstand in Syrien: Weit verbreitete Berichte über vermutlich von Sunniten verübte sektiererische und aus Rache motivierte Angriffe auf die alawitische Gemeinschaft drohen den alawitischen Aufstand in Westsyrien anzuheizen. Alawitische Medien berichteten ausführlich über Fälle von Gewalt gegen die alawitische Gemeinschaft durch Sunniten und Regierungstruppen.

• Andere aufständische Elemente in Syrien: Syrische Regierungstruppen führten weiterhin Razzien und Festnahmen gegen Elemente neu entstehender aufständischer Netzwerke in anderen Teilen Syriens durch. Regierungstruppen verhafteten am 20. März eine in Deir ez Zor ansässige aufständische Zelle, die mit der von den USA sanktionierten Qaterji Company verbunden war und einen Anschlag auf ein Sicherheitshauptquartier plante.

Syrien Weder die Türkei noch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) scheinen seit dem 18. März Stellungen oder Vermögenswerte der SDF in Nordsyrien angegriffen zu haben. Während die Gespräche zwischen der SDF und der syrischen Regierung andauern, ist eine Einstellung oder Verringerung der kinetischen Aktivitäten an der Nordfront erkennbar. Seit Ende Dezember 2024 hat die Türkei fast täglich Drohnenangriffe und Luftangriffe auf SDF-Stellungen in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Hasaka durchgeführt. Viele dieser Angriffe zielten auf Versorgungslinien, Personal oder Stellungen der SDF zur Unterstützung der aktiven Operationen der SNA gegen die SDF nahe dem Tischreen-Damm und der Qara-Qozak-Brücke. Die syrische Übergangsregierung und die SDF einigten sich am 10. März auf einen Waffenstillstand, aber eine türkische Militärquelle sagte, diese Vereinbarung habe keine Auswirkungen auf die türkischen „Antiterroroperationen“ in Syrien. Trotz der Vereinbarung griffen die Türkei und die SNA noch mehrere Tage lang SDF-Stellungen mit Luftangriffen und Artillerie an. CTP-ISW hat jedoch seit dem 18. März keine Berichte über türkische Luftaktivitäten oder Boden- und Luftaktivitäten der SNA erhalten, die auf die SDF in Nordsyrien abzielen.

Diese Pause in den Aktivitäten der Türkei und der SNA könnte ein vorübergehendes Phänomen sein, ist jedoch angesichts der anhaltenden Gespräche zwischen den SDF und der syrischen Regierung bemerkenswert. Die Türkei und die SNA haben ihre Angriffe auf die SDF am 19. März scheinbar eingestellt. Am selben Tag traf sich die syrische Übergangsregierung mit den SDF im Stützpunkt al-Schaddadi in der Provinz Hasaka, um die Verhandlungen über die Integration der SDF in die syrische Regierung fortzusetzen. Ein syrischer Journalist behauptete, die beiden Parteien hätten den Rückzug der SDF aus den Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor und die Bildung einer den SDF angeschlossenen Armeedivision in Hasaka besprochen. SDF-Kommandeur Mazloum Abdi drängte weiterhin auf einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten vor einer Integration in das syrische Verteidigungsministerium. Die SDF könnten sich nicht sicher integrieren oder geordnet abziehen, solange sie unter aktivem militärischen Druck der SNA und der Türkei stehen. Ein Waffenstillstand könnte weitere Verhandlungen zwischen der Regierung und den SDF ermöglichen.

(…)“

1.3.5. Auszug aus der Bericht der EUAA Syria: Country Focus vom März 2025

„1.2.2. Governance under the Transitional Administration

(a) Political transition

Following the fall of Bashar Al-Assad’s government on 8 December 2024, a transitional administration was created. Former Prime Minister Mohammed Al-Jalali formally transferred

power to Mohammed al-Bashir, the newly appointed transitional prime minister,99 in order to ensure the continuation of state functions, as explained by Al-Jalali, including the payment of public-sector salaries.

Al-Sharaa stated that the organisation of national elections could take up to five years due to

the necessity of reconstructing the electoral infrastructure. He further asserted that Syria would be structured as ‘a republic with a parliament and an executive government.

On 29 December, Ahmad al-Sharaa outlined a multi-year roadmap involving the drafting of a new constitution within three years and subsequent elections, alongside plans for a National

Dialogue Conference to promote reconciliation and inclusivity. As part of the transition process, Al-Sharaa emphasised the importance of preserving national unity, rejecting federalism. Initial negotiations were held with the SDF and Kurdish National Council (KNC) to

involve Kurdish factions in the political process. But the National Dialogue Conference, initially planned for early January was later postponed to establish a broader preparatory committee representing all segments of Syrian society. It eventually took place on 25 February 2025, preceded by preparatory workshops at a local level. It convened in Damascus with around 600 participants, with its closing statement emphasising Syria's territorial integrity, condemning Israeli incursions, and calling for a withdrawal. It further set out the adoption of a temporary constitutional declaration, the formation of an interim legislative council, and the preparation of a draft permanent constitution focused on human rights and freedom. The closing statement further mentioned the importance of women's participation, peaceful coexistence, and the establishment of ongoing national dialogue mechanisms. The conference, however, faced criticism for being hastily organised and insufficiently representative.

At the end of January, the transitional administration declared the annulment of Syria’s 2012

constitution and the disbandment of the former government’s parliament, military, and security agencies. Al-Sharaa stated that he would establish an interim legislative council to assist in governance until the adoption of a new constitution.

(b) Government formation

Following the assumption of power in Damascus, the HTS established a caretaker government

primarily composed of officials from the former Syrian Salvation Government (SSG) in Idlib,

which Al-Sharaa described as a temporary measure to maintain stability and restore essential services. Initially, ministers from the SSG assumed national ministerial posts, with some officials and civil servants from the former government remaining in their positions to ensure

continuity.

On 10 December 2024, Mohammed Al-Bashir, an engineer from Idlib governorate and former leader of the SSG in northwestern Syria, which was created with HTS, was appointed as interim prime minister. His tenure and that of the interim government was set to end on 1 March 2025, but as of late January 2025 there was no date for elections to be held in Syria. Meanwhile, Ahmad Al-Sharaa, leader of HTS, emerged as Syria’s de facto leader. On 29 January 2025, Al-Sharaa was named president for the transitional period.

On 21 December, the interim government appointed Asaad Hassan Al-Shibani as Minister of

Foreign Affairs and Murhaf Abu Qasra as Minister of Defense, both of whom were known allies

of Al-Sharaa. Other appointments included Mohamed Abdel Rahman as Minister of Interior, Mohammed Yaqoub Al-Omar as Minister of Information, Mohamed Taha Al-Ahmad as Minister of Agriculture and Irrigation, Nazir Mohammed Al-Qadri as Minister of Education, and Shadi Mohammed Al-Waisi as Minister of Justice, all of whom had previously held positions within the Salvation Government. Additionally, Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein, and Basil Abdul Aziz took up their respective roles as Minister of Development, Minister of Local Administration and Services, Minister of Endowments, and Minister of Economy. Anas Khattab (also known by his nom de guerre Abu Ahmad Hudood), a previous leader of the Nusra Front, was appointed head of the General Intelligence Service. The appointment of Maher Al-Sharaa as Minister of Health sparked controversy, as he is the brother of Al-Sharaa. The new administration also included one woman, Aisha Al-Debs, as Director of the Women’s Affairs Office.

In January, the transitional administration conducted its first major cabinet reshuffle, replacing Mohammad Abdul Rahman with Ali Kidda as Minister of Interior. Kidda was reportedly a close associate of Al-Sharaa.

According to BBC News, there was no transparent mechanism for selecting individuals for

ministerial positions, and it remained unclear whether these appointments were made through consultation or solely by Al-Sharaa. This uncertainty fuelled discussions about potentially expanding the government to include members of the opposition abroad and domestic experts.

(c) Military reforms

Prior to their entry into Damascus on December 8, the HTS pledged to maintain Syria’s institutional framework, later declaring a general amnesty for Syrian army soldiers. The transitional government consequently initiated a settlement process (for more information see section 1.3.1), which facilitated the reintegration of large numbers of former government and military personnel, including high-ranking officials, some of whom were involved in significant wartime abuses, such as Fadi Saqr. Next to the voluntary settlement procedures taking place, the Military Operations Administration (MOA), the umbrella command centre of the new HTS-led transitional administration, tracked down individuals evading settlement.123 As part of these campaigns previous officers were arrested, while others were released after it was established that they had not participated in abuses. According to Etana, concerns arose over a lack of process, as reports suggest executions of low-level militiamen, which authorities are framing as isolated acts of community revenge. The Syrian Observatory for Human Rights

(SOHR), a UK-based monitoring organisation, reported in mid-January that 8 000 individuals struck reconciliation deals at the MOA centers in Sallamiyah, Hama within a few days. The number of officers and members of the previous government’s forces in prisons such as Adra, Hama, and Harim increased to over 9 000, including 2 000 who were returned from Iraq. Most were arrested after being caught in raids or checkpoints.

The transitional government further abolished conscription, except in situations such as national emergencies. According to Samir Saleh, member of the military command in Damascus countryside, the Syrian army is going to be an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders. Previous defectors, such as officers from the Free Syrian Army (FSA) will be given a special status within the structure of the Ministry of Defense, depending on their expertise. On December 29, a list of 49 new military commanders was published, including members of HTS, defected officers from the Syrian army, and at least six non-Syrians, with the seven highest-ranking positions reportedly filled by HTS members.

Finally, the transitional government committed to integrating all rebel factions into the Ministry of Defense. Between January and February 2025, the interim ministries of Defense and Interior undertook efforts to unify all armed factions into a single military and police force. The Ministry of Defence reported that over 70 factions across six regions had agreed to integrate, and a Supreme Committee was established to regulate military assets, including personnel, bases, and weaponry. On 29 January, the interim government formally announced the dissolution of all opposition parties and military groups, though the extent to which this applied to the SDF remained unclear. The SDF initially resisted integration, particularly after ist proposal to join as a semi-autonomous entity was rejected by the Defence Ministry, which accused it of delaying negotiations, but in early March it was announced that the SDF signed a deal to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. By mid-February, the transitional administration had successfully integrated around 100 armed factions, including the U.S.-backed Syrian Free Army, into a new Syrian military and Ministry of Defense. However, some factions, such as the one of Ahmad al-Awda in southern Syria and various Druze military groups, remained resistant. The armed factions of Sweida governorate remained fully intact, with two new military bodies emerging in January.

(…)

Syrian Democratic Forces (SDF)

The SDF according to its commander Mazloum Abdi comprise about 100 000 members. They are a military alliance in which the Kurdish People’s Protection Units (YPG) has an prominent component. Alongside the YPG there are regional military councils such as the Deir Ez-Zor Military Council, Manbij Council, and Raqqa Council, whose primary task is to protect their own areas. (…)

As HTS-led factions captured Aleppo in late November 2024, the SNA launched a simultaneous operation in Aleppo province, leading to clashes with the SDF west of the Euphrates River. Meanwhile, the SDF took the withdrawal of Syrian government forces and their pro-Iran allies as an opportunity to expand its territories in Deir Ez-Zor. Facing military pressure from Turkish-backed forces and forces allied with the new authorities in Damascus, the SDF withdrew from several towns on the Euphrates in Raqqa and Deir Ez-Zor governorates. According to an SDF spokesperson, the aim was to preserve Kurdish areas further east and prevent an SNA breakthrough at the Tishreen Dam. This resulted in the loss of control of several cities to the SNA, such as Manbij and Tall Rifaat. Apart from direct clashes, the SDF also launched drone attacks on SNA positions, described as a newly emerging capability.

During the reference period, the SDF were faced with defections from Arab SDF members. A conscript from a base in the Al-Shaddadi area cited by Syria TV reported that the SDF had halted the discharge of military service recruits as about 80 recruits had fled the base, while a source close to the SDF stated that the desertion rate of military service conscripts following the ouster of Bashar Al-Assad had reached more than 90% in some areas of southern Hasaka governorate and rural Deir Ez-Zor. Furthermore, several commanders from the Deir Ez-Zor Military Council defected and crossed the Euphrates to flee to areas under the control of the MOA. Several sources reported of clashes between tribal militias and SDF in Deir Ez-Zor governorate, with tribal fighters driving the SDF out of several locations along the Euphrates river in eastern Deir Ez-Zor.

Mazloum Abdi in January 2025 stated that one of their main demands was a decentralised administration, allowing the SDF to integrate into the Defence Ministry as a unified military bloc. However, interim defence minister Murhaf Abu Qasra rejected this proposal. As of the end of January 2025, the negotiations between the SDF and the Transitional Administration seemed to be stalled, one reason being the uncertain stance of the new US administration. The one day National Dialogue conference organised by the Transitional Administration on 25 February, while assembling 600 people from across Syria did not extend invitations to SDF figures. Moreover, Türkiye reportedly disrupted negotiations between the Ministry of Defence and the SDF, insisting on a complete dismantling of the SDF and rejecting attempts at compromise, such as a proposed relocation of PKK-affiliated fighters to Iraq or Iran. In March 2025, however, SDF leaders signed a deal with the government to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. The agreement mandates a complete cessation of hostilities and requires the SDF to cede control of border posts, the airport, and key oil and gas fields. It also acknowledges the Kurdish minority as an integral part of Syria and ensures their political representation and participation.The agreement emerged amid increasing uncertainty over the U.S. role in the region and diplomatic efforts by several Western countries advocating for the SDF’s integration into the new Syrian state, with experts suggesting the SDF likely recognized its weakening negotiating position.The practical implementation of this agreement could not be monitored within the scope of this report.

Areas under the control of the Syrian Democratic Forces (SDF)

(…)

The SDF control a large swath of territory in northeastern Syria that accounts for almost one-third of the country’s overall area. These territories comprised about 70 percent of Syria’s oil and gas fields. As of February and March 2025, the territories controlled, occupied, or seized by the SDF encompassed most of Hasaka, approximately half of Raqqa (including Raqqa city), and the portions of Deir Ez-Zor and Aleppo that are located east of the Euphrates

River, as well as a narrow salient on Aleppo’s western Euphrates bank, situated south of Lake Assad and near the Tishreen Dam. According to the Institute for the Study of War (ISW) and the Critical Threats Project (CTP) some small areas west of the Euphrates, located south of Al-Bab and Manbij, were contested between the SDF and the SNA. At least in the immediate aftermath of the takeover of Aleppo city by the armed opposition, the SDF remained in control of the city’s two Kurdish-majority neighbourhoods Ashrafieh and Sheikh Maqsoud.

On 6 December 2024, the former Assad government withdrew from Deir Ez-Zor city and ist environs and the SDF advanced into these areas, seeking to fill this vacuum. As Assad’s troops started to hand over territory to the SDF, the SNA, launching its own Operation Dawn of Freedom in northern and eastern rural Aleppo, expelled the Kurdish forces from key points on the western bank, seizing Tall Rifaat and the strategic city of Manbij on 10 December 2024. However, the SDF made some territorial gains in eastern rural Aleppo in late December 2024 and by January 2025 was again sending units deep into former Assad areas in Deir Ez-Zor, Raqqa and Aleppo.

As of late February 2025, Turkish forces/the SNA and the SDF continued to engage in heavy fighting in northern Syria near the Qara Qozak Bridge and the Tishreen Dam, with ISW and CTP suggesting that Türkiye was possibly attempting to cut the SDF’s supply lines to the dam, located on the eastern Euphrates bank in Aleppo governorate. (…) Moreover, during the reference period, Türkiye has been shelling SDF sites throughout northeastern Syria.As of January 2025, it was noted that the SDF, weakened by its loss of territory and retreat east of the Euphrates, was facing an existential threat as it fought to safeguard its autonomous territory. At the

same time, the reference period saw forces of the US-led Global Coalition intensifying military patrols and bringing in military equipment to reinforce its bases. (…)

While the conflict between the SDF and the SNA remained central in northeastern Syria, SDF has been facing dissent from some Arab tribal factions in Deir E-Zor and these longstanding conflicts also continued during the reference period. Armed men linked to Sheikh Ibrahim al-Hafel, a tribal leader known for mobilising tribes in Deir Ez-Zor against the SDF, attacked security headquarters and patrolling SDF troops. In January 2025, several civilians were injured as the SDF shot at young men in the aftermath of a series of such attacks, while dozens of suspected Assad loyalists, National Defence Forces (NDF) militiamen and Sheikh Ibrahim al-Hafel supporters were arrested in a sweeping security campaign in the Deir Ez-Zor countryside.

SDF-controlled areas witnessed civilians being killed or injured in a variety of incidents, including assassinations, tribal and family disputes, multiple attacks by Turkish forces, SDF members shooting at protesters, and (alleged) ISIL attacks. Dozens of civilians were killed or injured in multiple Turkish drone strikes allegedly launched against civilian targets in the vicinity of the Tishreen Dam (eastern Aleppo).

ISIL cells conducted attacks on SDF positions and military patrols in northeastern Syria, causing a number of casualties among SDF troops. SOHR recorded 27 ISIL operations in November 2024 (including 22 in Deir Ez-Zor and 3 in Hasaka) and a further 13 ISIL operations during the first three weeks of January 2025 in the SDF-controlled areas (10 in Deir Ez-Zor and 3 in Hasaka). ISIL attacks resulted in a number of deaths or injuries among civilians and members of Kurdish security forces. In early February 2025, following large-scale aerial operations against ISIL across Syria in December 2024, the US-led coalition and the SDF launched a new campaign against the group in southern areas of Hasaka, killing two ISIL operatives.

According to ACLED data, the areas under the control of SDF/disputed most affected by security incidents (battles, explosions/remote violence, violence against civilians) during the reference period were Deir Ez-Zor (258 incidents) and Hasaka districts (229 incidents), amounting to around 56 % and 57 % of all security incidents recorded in Deir Ez-Zor and Hasaka governorate, respectively.

In March 2025, SDF leaders signed an agreement to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government. The deal mandates a full cessation of hostilities and requires the SDF to relinquish control of border posts, the airport, and key oil and gas fields.“

Übersetzt:

1.2.2. Regierungsführung unter der Übergangsregierung

(a) Politischer Übergang

Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed al-Jalali übergab die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister,99 um die Fortführung der staatlichen Funktionen, wie von al-Jalali erläutert, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Sektor, sicherzustellen.

Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund der Notwendigkeit des Wiederaufbaus der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als Republik mit einem Parlament und einer Exekutive strukturiert sein werde.

Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen sowie Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz zur Förderung von Versöhnung und Inklusivität vorsah. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Wahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen fanden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) statt, um kurdische Fraktionen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Nationale Dialogkonferenz wurde jedoch später verschoben, um ein breiter angelegtes Vorbereitungskomitee einzurichten, das alle Teile der syrischen Gesellschaft repräsentierte. Sie fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, nachdem vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene eingeleitet worden waren. Die Konferenz tagte in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern. In ihrer Abschlusserklärung betonte sie die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Übergriffe und forderte einen Rückzug. Darüber hinaus wurden die Verabschiedung einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrates und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine dauerhafte Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheiten vereinbart. In der Abschlusserklärung wurde die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, eines friedlichen Zusammenlebens und der Einrichtung kontinuierlicher nationaler Dialogmechanismen hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch wegen ihrer übereilten Organisation und mangelnden Repräsentativität kritisiert.

Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Aufhebung der syrischen Verfassung von 2012 und die Auflösung des Parlaments, des Militärs und der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Al-Sharaa erklärte, er werde einen Übergangsgesetzgebungsrat einrichten, der die Regierungsführung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll.

(b) Regierungsbildung

Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine Übergangsregierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte. Al-Sharaa beschrieb dies als vorübergehende Maßnahme zur Wahrung der Stabilität und Wiederherstellung wichtiger Dienstleistungen. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, während einige Beamte und Staatsbedienstete der ehemaligen Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten.

Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus der Provinz Idlib und ehemaliger Anführer der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollten am 1. März 2025 enden, doch Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. Inzwischen etablierte sich Ahmad Al-Sharaa, Anführer von HTS, als De-facto-Führer Syriens. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt.

Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide waren bekannte Verbündete von Al-Sharaa. Weitere Ernennungen umfassten Mohamed Abdel Rahman zum Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar zum Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad zum Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri zum Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi zum Justizminister. Alle drei hatten zuvor Positionen in der Heilsregierung innegehabt. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz ihre jeweiligen Ämter als Entwicklungsminister, Minister für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, Minister für Stiftungen und Wirtschaftsminister. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Kampfnamen Abu Ahmad Hudood), ein ehemaliger Anführer der Nusra-Front, wurde zum Chef des Allgemeinen Geheimdienstes ernannt. Die Ernennung von Maher Al-Sharaa zum Gesundheitsminister löste Kontroversen aus, da er der Bruder von Al-Sharaa ist. Zur neuen Regierung gehörte auch eine Frau, Aisha Al-Debs, als Leiterin des Frauenbüros.

Im Januar führte die Übergangsregierung ihre erste größere Kabinettsumbildung durch und ersetzte Mohammad Abdul Rahman durch Ali Kidda als Innenminister. Kidda war Berichten zufolge ein enger Vertrauter von Al-Sharaa.

Laut BBC News gab es keinen transparenten Mechanismus für die Auswahl von Ministerposten, und es blieb unklar, ob diese Ernennungen im Rahmen einer Konsultation oder allein durch Al-Sharaa erfolgten. Diese Ungewissheit heizte Diskussionen über eine mögliche Erweiterung der Regierung um ausländische Oppositionsmitglieder und einheimische Experten an.

(c) Militärreformen

Vor ihrem Einmarsch in Damaskus am 8. Dezember versprach die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens aufrechtzuerhalten, und verkündete später eine Generalamnestie für syrische Armeesoldaten. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Siedlungsprozess ein (weitere Informationen siehe Abschnitt 1.3.1), der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger, darunter hochrangiger Beamter, erleichterte. Einige von ihnen waren in schwere Kriegsverbrechen verwickelt, wie beispielsweise Fadi Saqr. Neben den freiwilligen Siedlungsverfahren spürte die Militäroperationsverwaltung (MOA), die Kommandozentrale der neuen, von der HTS geführten Übergangsregierung, Personen auf, die sich der Siedlung entzogen.123 Im Rahmen dieser Kampagnen wurden ehemalige Offiziere verhaftet, während andere freigelassen wurden, nachdem festgestellt wurde, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt waren. Laut Etana gab es Bedenken hinsichtlich des fehlenden Prozesses, da Berichte auf Hinrichtungen von Milizionären niedriger Ebene hindeuten, die die Behörden als isolierte Akte gemeinschaftlicher Rache darstellen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine in Großbritannien ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiya, Hama, Versöhnungsabkommen unterzeichneten. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der vorherigen Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden nach Razzien oder Kontrollpunkten festgenommen.

Die Übergangsregierung schaffte zudem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, soll die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der die Bevölkerung teilnehmen soll, um die Landesgrenzen zu sichern. Ehemalige Überläufer, wie Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), erhalten je nach ihrer Expertise einen Sonderstatus innerhalb des Verteidigungsministeriums. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen Militärkommandeuren veröffentlicht, darunter HTS-Mitglieder, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer; die sieben höchsten Positionen sollen mit HTS-Mitgliedern besetzt sein.

Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellenfraktionen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 unternahmen die Übergangsministerien für Verteidigung und Inneres Anstrengungen, alle bewaffneten Fraktionen zu einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass sich über 70 Fraktionen in sechs Regionen zur Integration bereit erklärt hätten, und es wurde ein Oberstes Komitee eingerichtet, um militärisches Vermögen, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, zu regulieren. Am 29. Januar verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien und Militärgruppen, wobei unklar blieb, inwieweit dies auch für die SDF galt. Die SDF widersetzten sich zunächst der Integration, insbesondere nachdem ihr Vorschlag, als halbautonome Einheit beizutreten, vom Verteidigungsministerium abgelehnt worden war, das ihnen Verzögerung der Verhandlungen vorwarf. Anfang März wurde jedoch bekannt gegeben, dass die SDF eine Vereinbarung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung unterzeichnet hatten. Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung rund 100 bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Syrische Freie Armee, erfolgreich in das neue syrische Militär und Verteidigungsministerium integriert. Einige Gruppierungen, wie die von Ahmad al-Awda in Südsyrien und verschiedene drusische Militärgruppen, leisteten jedoch weiterhin Widerstand. Die bewaffneten Gruppierungen der Provinz Sweida blieben vollständig intakt; im Januar entstanden zwei neue Militärverbände.

Syrische Demokratische Kräfte (SDF)

Die SDF umfassen laut ihrem Kommandeur Mazloum Abdi rund 100.000 Mitglieder. Sie sind ein Militärbündnis, in dem die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) eine wichtige Rolle spielen. Neben der YPG gibt es regionale Militärräte wie den Militärrat von Deir Ez-Zor, den Manbidsch-Rat und den Raqqa-Rat, deren Hauptaufgabe darin besteht, ihre eigenen Gebiete zu schützen.

Als HTS-geführte Fraktionen Ende November 2024 Aleppo einnahmen, startete die SNA gleichzeitig eine Operation in der Provinz Aleppo, die westlich des Euphrat zu Zusammenstößen mit den SDF führte. Unterdessen nutzten die SDF den Abzug der syrischen Regierungstruppen und ihrer pro-iranischen Verbündeten als Gelegenheit, ihre Gebiete in Deir Ez-Zor auszuweiten. Angesichts des militärischen Drucks von türkisch unterstützten Streitkräften und von Streitkräften, die mit den neuen Behörden in Damaskus verbündet sind, zogen sich die SDF aus mehreren Städten am Euphrat in den Gouvernements Raqqa und Deir Ez-Zor zurück. Laut einem SDF-Sprecher bestand das Ziel darin, kurdische Gebiete weiter östlich zu sichern und einen Durchbruch der SNA am Tischreen-Staudamm zu verhindern. Dies führte zum Verlust der Kontrolle über mehrere Städte an die SNA, darunter Manbidsch und Tall Rifaat. Neben direkten Zusammenstößen starteten die SDF auch Drohnenangriffe auf SNA-Stellungen, was als neu entstehende Fähigkeit beschrieben wird.

Während des Berichtszeitraums waren die SDF mit Desertionen arabischer SDF-Mitglieder konfrontiert. Ein von Syria TV zitierter Wehrpflichtiger eines Stützpunkts in der Region Al-Shaddadi berichtete, die SDF hätten die Entlassung von Wehrpflichtigen eingestellt, da rund 80 Rekruten den Stützpunkt geflohen seien. Eine den SDF nahestehende Quelle erklärte, die Desertionsrate von Wehrpflichtigen nach dem Sturz von Bashar Al-Assad habe in einigen Gebieten im Süden des Gouvernements Hasaka und im ländlichen Deir Ez-Zor über 90 % erreicht. Zudem desertierten mehrere Kommandeure des Militärrats von Deir Ez-Zor und überquerten den Euphrat, um in Gebiete unter der Kontrolle des MOA zu fliehen. Mehrere Quellen berichteten von Zusammenstößen zwischen Stammesmilizen und SDF im Gouvernement Deir Ez-Zor, wobei Stammeskämpfer die SDF aus mehreren Orten entlang des Euphrat im Osten von Deir Ez-Zor vertrieben.

Mazloum Abdi erklärte im Januar 2025, eine ihrer Hauptforderungen sei eine dezentralisierte Verwaltung, die es den SDF ermöglichen würde, sich als einheitlicher Militärblock in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Der Interimsverteidigungsminister Murhaf Abu Qasra lehnte diesen Vorschlag jedoch ab. Ende Januar 2025 schienen die Verhandlungen zwischen den SDF und der Übergangsverwaltung ins Stocken geraten zu sein, ein Grund dafür war die unsichere Haltung der neuen US-Regierung. Zu der eintägigen Nationalen Dialogkonferenz, die von der Übergangsverwaltung am 25. Februar organisiert wurde und an der 600 Menschen aus ganz Syrien teilnahmen, wurden keine SDF-Mitglieder eingeladen. Darüber hinaus störte die Türkei Berichten zufolge die Verhandlungen zwischen dem Verteidigungsministerium und den SDF, indem sie auf einer vollständigen Auflösung der SDF bestand und Kompromissversuche wie die vorgeschlagene Verlegung von PKK-nahen Kämpfern in den Irak oder Iran ablehnte. Im März 2025 unterzeichneten die SDF-Führer jedoch ein Abkommen mit der Regierung zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung. Das Abkommen sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtet die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen sowie wichtige Öl- und Gasfelder abzugeben. Es erkennt zudem die kurdische Minderheit als integralen Bestandteil Syriens an und sichert ihre politische Vertretung und Teilhabe zu. Das Abkommen entstand vor dem Hintergrund zunehmender Unsicherheit über die Rolle der USA in der Region und der diplomatischen Bemühungen mehrerer westlicher Länder, die Integration der SDF in den neuen syrischen Staat zu befürworten. Experten vermuten, dass die SDF ihre schwächer werdende Verhandlungsposition erkannt haben. Die praktische Umsetzung dieses Abkommens konnte im Rahmen dieses Berichts nicht überwacht werden.

Gebiete unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)

(…)

Die SDF kontrollieren einen großen Teil des Territoriums im Nordosten Syriens, der fast ein Drittel der Landesfläche ausmacht. Diese Gebiete umfassen etwa 70 Prozent der syrischen Öl- und Gasfelder. Im Februar und März 2025 umfassten die von den SDF kontrollierten, besetzten oder eroberten Gebiete den größten Teil von Hasaka, etwa die Hälfte von Raqqa (einschließlich der Stadt Raqqa) und die östlich des Euphrat gelegenen Teile von Deir Ez-Zor und Aleppo sowie einen schmalen Vorsprung am westlichen Euphratufer Aleppos, südlich des Assad-Sees und nahe dem Tischrin-Staudamm. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) und dem Critical Threats Project (CTP) waren einige kleine Gebiete westlich des Euphrat, südlich von Al-Bab und Manbidsch, zwischen den SDF und der SNA umkämpft. Zumindest unmittelbar nach der Einnahme der Stadt Aleppo durch die bewaffnete Opposition behielten die SDF die Kontrolle über die beiden mehrheitlich kurdischen Stadtviertel Ashrafieh und Sheikh Maqsoud.

Am 6. Dezember 2024 zog sich die ehemalige Assad-Regierung aus der Stadt Deir Ez-Zor und ihrer Umgebung zurück, und die SDF rückten in diese Gebiete vor, um dieses Vakuum zu füllen. Als Assads Truppen begannen, Gebiete an die SDF abzugeben, startete die SNA ihre eigene Operation Morgenröte der Freiheit im Norden und Osten Aleppos und vertrieb die kurdischen Streitkräfte von wichtigen Punkten am Westufer. Am 10. Dezember 2024 eroberten sie Tall Rifaat und die strategisch wichtige Stadt Manbidsch. Ende Dezember 2024 erzielten die SDF jedoch einige Gebietsgewinne im Osten Aleppos und schickten ab Januar 2025 erneut Einheiten tief in ehemalige Assad-Gebiete in Deir Ez-Zor, Raqqa und Aleppo.

Ende Februar 2025 lieferten sich türkische Streitkräfte/die SNA und die SDF weiterhin schwere Kämpfe in Nordsyrien nahe der Qara-Qozak-Brücke und dem Tischreen-Staudamm. ISW und CTP vermuteten, dass die Türkei möglicherweise versuchte, die Versorgungslinien der SDF zu dem am östlichen Euphratufer im Gouvernement Aleppo gelegenen Damm zu kappen. (…) Darüber hinaus beschoss die Türkei im Berichtszeitraum SDF-Stellungen im gesamten Nordosten Syriens. Im Januar 2025 wurde festgestellt, dass die SDF, geschwächt durch Gebietsverluste und den Rückzug östlich des Euphrat, im Kampf um die Sicherung ihres autonomen Territoriums einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt waren. Gleichzeitig intensivierten die Streitkräfte der von den USA geführten Globalen Koalition im Berichtszeitraum ihre Militärpatrouillen und brachten militärische Ausrüstung zur Verstärkung ihrer Stützpunkte. (…)

Während der Konflikt zwischen den SDF und der SNA im Nordosten Syriens nach wie vor zentral ist, sahen sich die SDF in Deir E-Zor mit Widerstand einiger arabischer Stammesfraktionen konfrontiert, und diese langjährigen Konflikte setzten sich auch im Berichtszeitraum fort. Bewaffnete Männer aus dem Umfeld von Scheich Ibrahim al-Hafel, einem Stammesführer, der dafür bekannt ist, Stämme in Deir Ez-Zor gegen die SDF zu mobilisieren, griffen Sicherheitszentralen und patrouillierende SDF-Truppen an. Im Januar 2025 wurden mehrere Zivilisten verletzt, als die SDF im Anschluss an eine Reihe solcher Angriffe auf junge Männer schossen. Gleichzeitig wurden im Zuge einer umfassenden Sicherheitskampagne im Umland von Deir Ez-Zor Dutzende mutmaßliche Assad-Anhänger, Milizionäre der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) und Anhänger von Scheich Ibrahim al-Hafel festgenommen.

In den von den SDF kontrollierten Gebieten wurden Zivilisten bei verschiedenen Vorfällen getötet oder verletzt, darunter Attentate, Stammes- und Familienstreitigkeiten, mehrere Angriffe türkischer Streitkräfte, Schüsse von SDF-Mitgliedern auf Demonstranten und (mutmaßliche) IS-Angriffe. Dutzende Zivilisten wurden bei mehreren türkischen Drohnenangriffen getötet oder verletzt, die angeblich auf zivile Ziele in der Nähe des Tischrin-Staudamms (Ost-Aleppo) gerichtet waren.

ISIL-Zellen verübten Angriffe auf SDF-Stellungen und Militärpatrouillen im Nordosten Syriens und forderten dabei zahlreiche Opfer unter den SDF-Truppen. Das SOHR verzeichnete 27 ISIL-Operationen im November 2024 (darunter 22 in Deir Ez-Zor und 3 in Hasaka) und weitere 13 ISIL-Operationen in den ersten drei Januarwochen 2025 in den von den SDF kontrollierten Gebieten (10 in Deir Ez-Zor und 3 in Hasaka). ISIL-Angriffe führten zu zahlreichen Todesopfern oder Verletzten unter Zivilisten und Mitgliedern der kurdischen Sicherheitskräfte. Anfang Februar 2025, nach groß angelegten Luftoperationen gegen ISIL in ganz Syrien im Dezember 2024, starteten die US-geführte Koalition und die SDF eine neue Kampagne gegen die Gruppe in den südlichen Gebieten von Hasaka, bei der zwei ISIL-Aktivisten getötet wurden.

Den Daten von ACLED zufolge waren die von den SDF kontrollierten bzw. umstrittenen Gebiete, die während des Bezugszeitraums am stärksten von Sicherheitsvorfällen (Kämpfen, Explosionen/Gewalt aus der Ferne, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen waren, die Bezirke Deir Ez-Zor (258 Vorfälle) und Hasaka (229 Vorfälle). Dies entspricht etwa 56 % bzw. 57 % aller in den Gouvernements Deir Ez-Zor und Hasaka registrierten Sicherheitsvorfälle.

Im März 2025 unterzeichneten die SDF-Führer ein Abkommen zur Integration ihrer Streitkräfte und zivilen Institutionen in die neue syrische Regierung. Das Abkommen sieht eine vollständige Einstellung der Feindseligkeiten vor und verpflichtet die SDF, die Kontrolle über Grenzposten, den Flughafen sowie wichtige Öl- und Gasfelder aufzugeben.“

1.3.6. Darüber hinaus werden folgende im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (Version 11) enthaltenen Informationen der Entscheidung zugrunde gelegt:

„9 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

[…]

Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien […]

Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).

Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).

Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"

Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023).

[…]“

1.3.7. Auszug aus der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2] vom 24.02.2025:

„[…]

Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wenngleich er darauf hinwies, dass die SDF am 18. Februar 2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe. Weiters führte er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden seien, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (Al-Mustafa, 18. Februar 2025).

Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) sowie Änderungen der Strafen bei Verweigerung aufgrund der Kämpfe zwischen Syrische Demokratische Kräfte (SDF) und Syrische Nationalarmee (SNA)

Es konnten im Rahmen der Recherche keine Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht sowie der Strafen bei Verweigerung seit November 2024 gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, DAANES, Nordost-Syrien, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungsdienst, Strafe, Verweigerung, Verweigerer, Gesetz, Regulierung, Bestimmung, neu

[…]

Syria TV, ein syrischer Fernsehsender im Besitz des katarischen Fadaat Media Network, mit Hauptsitz in Istanbul, berichtet, dass die SDF mit Mitte Jänner den Prozess der Demobilisierung von Rekruten, die ihren Selbstverteidigungsdienst abgeleistet hätten, gestoppt habe. Ein Wehrpflichtiger habe gegenüber Syria TV berichtet, dass er sein Pflichtjahr des Selbstverteidigungsdienstes zwei Monate zuvor beendet habe, die SDF sich jedoch weigere, ihn - wie Hunderte andere Rekruten - zu entlassen (Syria TV, 31. Jänner 2025).

Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern

Syria TV veröffentlicht im Februar 2025 einen Artikel über das Leben im Nordosten Syriens. Laut einem Interviewpartner aus Deir-ez Zor würden junge Männer in der Region von der SDF verhaftet und zwangsrekrutiert werden (Syria TV, 1. Februar 2025).

Es konnten keine weiteren Informationen zur Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht, insbesondere gegenüber Arabern, in Deir-ez Zor gefunden werden.

[…]

Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen

Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA, 18. Dezember 2024; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 11. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger·innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News, 5. Jänner 2025; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025; ANHA, 18. Dezember 2024; ANHA, 31. Dezember 2024; ANHA, 6. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News, 11. Jänner 2025).

Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV, 31. Jänner 2025).

Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen

Syria TV schreibt in einem Artikel über die Desertion von SDF-Mitgliedern vom Jänner 2025, dass sich die SDF bei der Bewachung von öffentlichen Gebäuden, sowie Sicherheitszentren und Militärstützpunkten hauptsächlich auf Wehrpflichtige verlassen würden (Syria TV, 31. Jänner 2025).

Laut dem oben genannten Interviewpartner von Syria TV aus Deir-ez Zor würden Wehrpflichtige an die Front geschickt werden (Syria TV, 1. Februar 2025).

Laut The Century Foundation (TCF) würden Wehrpflichtige in Nordost-Syrien Gefahr laufen in den Kampf, um die Kontrolle in der Region, hineingezogen zu werden (TCF, 3. Februar 2025).

Es konnten keine weiteren Informationen zur Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und dem Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen gefunden werden.

[…]“

1.3.8. Auszug aus der Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 25.03.2025:

„[…] Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen

SDF und SDF-nahe Kräfte

Mitte März 2025 berichten Quellen von einer zwischen Ahmad Scharaa und Mazloum Abdi, dem Leiter der SDF, getroffenen Einigung, die Ende2025 umgesetzt werden solle (DW, 11. März 2025; CNN, 11. März 2025; The Guardian, 10. März 2025). Die Vereinbarung sehe vor, alle „zivilen undmilitärischen Einrichtungen“ in Nordost-Syrien der Verwaltung dessyrischen Staates zu unterstellen (DW, 11. März 2025, siehe auch TheGuardian, 10. März 2025). Der von CNN dazu interviewtenWissenschaftlerin am Center for Strategic and International StudiesNatasha Hall zufolge sei zu dem Zeitpunkt unklar, wie die Integrierung der SDF in die Institutionen des syrischen Staates aussehen werde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei es der SDF erlaubt, ihre Struktur und ihre Waffen zu behalten (CNN, 11. März 2025). In einem arabischsprachigen Artikel von März 2025 von Al Jazeera wird einMann zitiert, der an den zu der Zeit bestehenden Protesten in Deir ez-Zorteilgenommen habe. Er habe unter anderem darauf hingewiesen, dassSDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in den von der SDF kontrolliertenGebieten durchgeführt hätten, in deren Rahmen Dutzende junge Männerunter dem Vorwurf der Gruppe Islamischer Staat (IS) beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien (Al Jazeera, 8. März 2025). Ineinem arabischsprachigen Artikel von Jänner 2025 zitiert Al Jazeera denWissenschaftler Amir Al-Mithqal, dem zufolge die Demokratischen KräfteSyriens (Syrian Democratic Forces, SDF) aufgrund eines Mangels ankurdischen Kräften ethnische Araber zwangsrekrutiert hätten (Al Jazeera,29. Jänner 2025). Ende Jänner 2025 berichtet Syria TV, dass seit dem Sturzder Assad-Regierung über 5.000 Männer die SDF verlassen hätten, indemsie übergelaufen oder geflohen seien. Einer der SDF nahestehenden Quelle zufolge bestehe ein Mangel an Kräften in den Reihen der SDF unddiese sei nicht imstande neue Rekrutierungskampagnen in der Region zustarten. Es würden nur begrenzt Rekrutierungsoperationen durchgeführt, und zwar hauptsächlich im Gouvernement Hasaka. Der Quelle zufolgeprüfe die SDF sämtliche Optionen, um ihre Militär- und Sicherheitskräftezu stärken, unter anderem durch den Aufbau neuer Kräfte. Mitte Jännerhabe die SDF die Demobilisierung von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht bereits abgeleistet hätten, aufgrund des bedeutenden Anstiegs an Desertionen und Überläufen in ihren Kreisen gestoppt. Die SDF sehe für jeden Mann, der das Alter von 18 Jahren erreicht habe undzwischen 1998 und 2006 geboren sei, eine einjährige Wehrpflicht vor. Einvon der SDF zwangsrekrutierter Mann habe Syria TV erzählt, dass erseinen Wehrdienst vor zwei Monaten erfüllt habe und die SDF sich ohneAngabe von Gründen weigern würde, ihn aus der Pflicht zu entlassen. Davon seien hunderte andere Personen betroffen (Syria TV, 31. Jänner 2025).“

1.3.9. Auzug aus der Anfragebeantwortung zu Syrien: „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front“ vom 06.09.2024, auf welche im Themendossier Wehrdienst vom 23.09.2024 verwiesen wird

„(...) Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug)

Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine enjglische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020).

Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70).

Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66).

Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62).

Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59).

Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (Syrienexperte, 15. August 2023).

Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Asayish (kurdische Sicherheitsbehörde, Anmerkung ACCORD) würde den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (Al-Mustafa, 1. September 2023).

(...)

Situation von Arabern

Ein Universitätsprofessor in Erbil habe gegenüber DIS im Jänner 2022 ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen hätten, nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen würden wie Kurden (DIS, Juni 2022, S. 66).

Fabrice Balanche erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, vor dem Gesetz gleichbehandelt würden. Es gebe eine Verhaftung und Zwangsbeitritt in die Selbstverteidigungskräfte. Laut Balanche zeige man in der AANES jedoch mehr Flexibilität gegenüber Arabern, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken (Balanche, 9. August 2023).

Laut dem Syrienexperten seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete würden unter derselben Art von Kontrolle stehen. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz Hasaka durchzusetzen (Syrienexperte, 15. August 2023).

Auf die Frage, ob arabische Wehrdienstverweigerer anders behandelt werden als kurdische, antwortet Al-Mustafa im September 2023, dass die Konsequenzen des Fernbleibens für alle gleich seien, jedoch könnten arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Es sei anzumerken, so Al-Mustafa, dass sich die meisten kurdischen jungen Männer freiwillig bei den SDF [Syrian Democratic Forces, Demokratische Kräfte Syriens] melden würden und daher von der Selbstverteidigungspflicht befreit seien (Al-Mustafa, 1. September 2023).

Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern (als Gegner/ Oppositionelle)

Es konnten online keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, AANES, Rojava, Selbstverteidigungsdienst, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungskräfte, verweigern, weglaufen, verstecken, Wahrnehmung, Probleme, Gegner, Oppositionelle, Anfeindung, Gesellschaft, Araber, Kurden, Stämme, Behörden

Fabrice Balanche schreibt in seiner E-Mail an ACCORD, dass Kurden Arabern im Allgemeinen nicht vertrauen und annehmen würden, dass sie gegen die AANES seien. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, würden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (Balanche, 9. August 2023).

Laut dem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen (Syrienexperte, 15. August 2023).

Al-Mustafa erklärt in seiner E-Mail-Auskunft vom September 2023, dass arabische Wehrdienstverweigerer als Verräter der AANES angesehen werden könnten, die ihrer Pflicht nicht nachkommen würden, die von den SDF kontrollierten Gebiete zu schützen. Es könne ihnen vorgeworfen werden, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein oder ausländische Kräfte zu unterstützen. Eine Quelle vor Ort habe Al-Mustafa berichtet, dass einige Personen während ihrer Verhaftung (weil sie der Pflicht des Selbstverteidigungsdienstes nicht nachgekommen seien) ihr Leben verloren hätten. Laut einer anderen Quelle gebe es in manchen Gebieten mit Stammeseinfluss mehr Flexibilität bei der Anwendung der Selbstverteidigungspflicht. SDF-Beamte würden jedoch bei jedem Meeting an die Notwendigkeit erinnert werden, dass alle, und insbesondere Araber, sich dem Selbstverteidigungsdienst anzuschließen hätten. Araber würden die Selbstverteidigungspflicht im Allgemeinen ablehnen und die SDF lediglich als „De-facto-Autorität“ betrachten (Al-Mustafa, 1. September 2023).

(...)“.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in Zusammenschau mit dem vorgelegten syrischen Personalausweis.

Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers stützen sich auf die plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinem Familienstand an, dass er seit dem 14.06.2022 standesamtlich verheiratet sei (vgl. Erstbefragung, S. 1), in der Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer das Datum der Eheschließung ohne jedoch nähere Angaben zur Registrierung der Ehe zu tätigen (vgl. Niederschrift BFA, S. 3). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass er am 14.06.2022 geheiratet habe, die Ehe sei damals jedoch nicht registriert worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass die Ehe nicht registriert worden sei, ist daher abweichend zu den Feststellungen der belangten Behörde als Familienstand ledig festzustellen.

Die Festellungen zum Geburtsort und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Syrien ergeben sich aus seinen gleichlautenden Angaben vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Da sich das Dorf XXXX im Gouvernement Al-Hasaka befindet, steht die Angabe des Beschwerdeführers, er sei Al-Hasaka in Syrien geboren, nicht im Widerspruch zu seinen weiteren Angaben im Laufe des Verfahrens. Ebenso ist die Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dass er in Alhasaka, XXXX (wohl gemeint: XXXX ) in Syrien gewohnt habe, in Hinblick, dass sich das Dorf XXXX in der Umgebung der Stadt XXXX befindet, nachvollziehbar.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 aus Syrien in den Libanon ausgereist ist, war anhand seiner gleichbleibenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht festzustellen. Zur Dauer seines Aufenthalts im Libanon und zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Syrien tätigte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben, indem er vor der belangten Behörde ausführte, er habe sich ungefähr drei bis vier Jahre im Libanon aufgehalten und sei im Jahr 2019 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Abweichend dazu gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe sich vier bis fünf Jahre im Libanon aufgehalten und sei im Jahr 2019, nachdem es im Libanon eine Explosion gegeben habe, aufgrund der schlechten Lage im Libanon nicht mehr zurückgereist. Da sich die Explosionskatastrophe in Beirut im August 2020 ereignete und es nachvollziehbar ist, dass es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handelte, welches dem Beschwerdeführer in Erinnerung geblieben ist, war ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Libanon bis ungefähr 2020 sowie eine Aufenthaltsdauer von ungefähr vier Jahren festzustellen. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Libanon jährlich einmal nach Syrien zurückkehrte, basiert auf seiner glaubwürdigen Angabe in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 neuerlich aus Syrien in die Türkei ausgereist ist, gab er gleichbleibend während des gesamten Verfahrens gleichlautend an und führte in der Erstbefragung näher aus, dass er im September 2023 ausgereist sei, was im Hinblick auf die Asylantragsstellung am 22.12.2023 plausibel erscheint.

Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu seinen Angehörigen, deren Aufenthaltsorten und dass der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt zu seinen Angehörigen steht, ergeben sich aus seinen gleichlautenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich lebt, führte er in der mündlichen Verhandlung aus.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung sowie seinem beruflichen Werdegang ergeben sich aus seinen im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer abweichend zu seinen Angaben vor der belangten Behörde aus, dass er in Syrien in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dies ist vor dem Hintergrund, dass er bereits vor dem BFA ausführte, dass seine Familie Grundstücke sowie eine Mühle besitzt, als glaubwürdig anzusehen.

Die Feststellung, dass sich XXXX aktuell unter Kontrolle der kurdischen SDF/YPG befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/, in Übereinstimmung mit den Länderinformationen und den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Für die Ermittlung der Entfernung des Heimatortes XXXX im Gouvernement Al-Hasaka von der nähstgelegenen Stadt XXXX , wurde die notorische Landkarte https://www.google.at/maps herangezogen.

Der Flughafen Damaskus nahm am 07.01.2024 seinen internationalen Betrief wieder auf (vgl. Flughafen Damaskus nahm internationalen Betrieb wieder auf - news.ORF.at; Aufruf: 22.04.2025). Zudem ist dem UNHCR Flash Update #18 vom 14.03.2025 zu entnehmen, dass auch eine Einreise nach Syrien aus dem Irak über die Grenzübergange Peshkhabour und Al-Quaim, wobei der Grenzübergang Peshkhabour in das Gouvermenent Al-Hasaka im Gebiet der Autonomen Selbstverwaltung für Nord-und Ostsyrien (AANES) führt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Der Beschwerdeführer vermochte nach der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft darzulegen. Dies aus folgenden Gründen:

2.2.1 Zur vorgebrachten Verfolgung aufgrund einer Einberufung zum Militärdienst des syrischen Regimes:

Aus der Kurzinformation der Staatendokumenation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024 ergibt sich, dass die islamistischen Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) im Zuge der militärischen Operation „Abschreckung der Aggression“ der Regierung von Bashar al-Assad innerhalb von elf Tagen ein Ende setzen. Am 08.12.2024 erfolgte die Einnahme Damaskus ohne Gegenwehr des syrischen Regimes, das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von Bashar al-Assad.

Aus dem aktuellen EUAA Syria: Country Focus aus März 2025 ergibt sich, dass die Übergangsregierung die Wehrpflicht, außer in nationalen Ausnahmesituationen, abgeschafft hat. Laut Samir Saleh, einem Mitglied des Militärkommandos von Damaskus Land, werde die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, in welcher die Bevölkerung zur Teilnahme aufgefordert werde, um das Ziel der Grenzsicherung zu erreichen (vgl. EUAA Country Report Syria, S. 23)

Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad und der Machtübernahme durch die Opposition unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), ist keine Gefahr einer Verfolgung, insbesondere einer Einberufung in den Militärdienst des syrischen Regimes, mehr gegeben.

2.2.2. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort auch keiner Verfolgung durch kurdische Kräfte ausgesetzt:

Das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 verpflichtet Männer in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zur „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen Volksvertretungseinheiten (YPG). Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Während verschiedene Menschenrechtsorganisationen dokumentieren, dass (auch) im Selbstverwaltungsgebiet der Kurden versucht wird, den Militärdienst (teilweise mit Gewalt) durchzusetzen, berichtet der Danish Immigration Service hingegen nur davon, dass Wehrpflichtige, welche versuchen dem Militärdienst zu entgehen, laut dem Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ (um einen Monat) bestraft werden. Andere Quellen erwähnen auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Wehrdienstes (um ein bis zwei Wochen, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden). Darüber hinaus sehen die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. Indessen erfolgt ein Einsatz als Rekrut normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Fallweise kann auf eigenen Wunsch oder bei Konfliktbedarf eine Versetzung an die Front erfolgen (vgl. LIB Version 11, Kapitel 9.7 „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“).

Der aktuellen ACCORD-Anfragebeantwortung zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord-und Ostsyriens (DAANES) [a-12555-2] vom 24.02.2025 ist zu entnehmen, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben sei, wobei die SDF am 18.02.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt habe.

Der Beschwerdeführer ist Jahrgang XXXX und unterliegt daher der „Selbstverteidigungspflicht“, sodass bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht generell zu verneinen ist. Der bereits zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung sind widersprüchliche Angaben hinsichtlich der aktuellen Rekrutierungsbemühungen zu entnehmen, indem einerseits ausgeführt wird, dass es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichten geben würde, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Ein Interviepartner aus Deir ez-Zor führte wiederum aus, dass junge Männer in der Region von der SDF verhaftet und rekrutiert werden würden. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Gouvernement Deir ez-Zor, sondern aus dem Gouvernement Al-Hasaka stammt.

Ebenso ist der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme zitierten Aussage aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.02.2025, dass Wehrpflichtige an die Front geschickt werden würden, entgegenzuhalten, dass diese Aussage von ebendiesem Interviewpartner aus Deir ez-Zor stammt und zur Situation im Gouvernement Al-Hasaka keiner Aussage getroffen wird. Zudem ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ (Aufruf: 22.04.2025), dass sich die kurdischen Milizen im Entscheidungszeitpunkt nicht in kämpferischen Auseinandersetzungen mit anderen oppositionellen Gruppierungen, insbesondere mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (SNA) befinden. Ebenso ist dem „Iran Update des ISW – Institute for the study of war“ vom 21.03.2025 zu entnehmen, dass seit dem 18.03.2025 weder die Türkei noch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) Stellungen oder Vermögenswerte der SDF in Nordsyrien angegriffen zu haben. Während die Gespräche zwischen der SDF und der syrischen Regierung andauern, ist eine Einstellung oder Verringerung der kinetischen Aktivitäten an der Nordfront erkennbar. Eine Verlegung von Wehrpflichtigen an die Front erscheint daher im Entscheidungzeitpunkt nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Zum Verhältnis der SDF zur syrischen Übergangsregierung ist ebenfalls dem „Iran Update des ISW – Institute for the study of war“ zu entnehmen, dass sich die syrische Übergangsregierung und die SDF am 10. März auf einen Waffenstillstand einigten. Weiters unterzeichnete die Übergangsregierung am 13.03.2025 eine Verfassungserklärung, um die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in die syrischen Staatsinstitutionen vorzunehmen (vgl. UNHCR Regional Flash Update #18 vom 14.03.2025). Aufgrund des Waffenstillstandes und der erklärten Integration der SDF in die syrischen Staatsinstitutionen ist die neuerliche Aufnahme von Kampfhandlungen zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung im Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich wahrscheinlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.04.2025 ausführt – „die Umsetzung noch völlig unklar“ sei und es „auch in der kurdischen Bevölkerung Protest dagegen gibt“, da derzeit das Aufflammen eines bewaffneten Konfliktes, einhergehend mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers, nicht zu erwarten ist.

Ebenso erscheint eine Rekrutierung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr aufgrund des Umstandes, dass er nach seiner Rückkehr aus dem Libanon im Jahr 2020 bis zu seiner neuerlichen Ausreise aus Syrien im September 2023 in seinem Heimatdorf in XXXX lebte, ohne während dieses langen Zeitraums von ungefähr drei Jahre von der SDF für die Selbstverteidigungspflicht rekrutiert zu werden, nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er bereits seit dem Jahr 2016/2017 von den Kurden gesucht werde und dies der Hauptgrund für seine Ausreise in Libanon gewesen sei, sind als nicht glaubwürdig anzusehen. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Libanon befragt, sehr ausweichend und vage angab, aufgrund der Lage „bei uns“ und erst auf neuerliche Nachfrage betreffend einen konkreten Auslöser ausführte, dass er bereits seit 2016/2017 von den Kurden gesucht werde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer jedoch wenig später angab, dass er während seines Aufenthalts im Libanon einmal jährlich in seinem Heimatdorf in Syrien auf Besuch gewesen sei, ist eine etwaige Bedrohungssituation ab dem Jahr 2016 nicht als glaubwürdig anzusehen. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich etwaiger Probleme mit „der PKK“ sind äußerst vage und unsubstantiiert gehalten ohne jegliche Details oder eine konkrete Schilderung einer Bedrohungshandlung zu enthalten. So gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er mehrmals bedroht worden sei und das „sie“ das Haus durchsucht hätten, ohne jedoch näher auszuführen, von wem und in welchem Kontext sich diese Bedrohungen bzw. Hausdurchsuchungen konkret zugetragen hätten.

Auch auf neuerliche Nachfrage der erkennenden Richterin antwortete der Beschwerdeführer wiederum ausweichend, dass er sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne, daber das dies bis zu seiner Ausreise passiert sei. Sie hätten das Haus durchsucht und seien das letzte Mal im November 2023 gekommen, als er gerade in Serbien gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Auf die Frage, wann diese Bedrohungen gegonnen hätten, gab der Beschwerdeführer das Jahr 2019 an, da er die PKK damals kritisiert habe und über die Rekrutierung von Kindern gesprochen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Wie bereits ausgeführt, lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im September 2023 weiterhin in seinem Heimatdorf und arbeitete in der Landwirtschaft seiner Familie, sodass es „der PKK“ bzw. den SDF sehr leicht möglich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer habhaft zu werden, wenn sie tatsächlich ein Interesse an einer (Zwangs-)Rekrutierung bzw. Festnahme des Beschwerdeführers gehabt hätten.

Zudem führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA zwar aus, dass er gegen die PKK gewesen sei, verneinte aber jemals politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. Einvernahme BFA, S. 3) und bestätigte auf neuerliche Nachfrage der belangten Behörde, dass er die PKK kritisiert habe, jedoch nicht offiziell. Er habe sie öffentlich nicht kritisiert, sondern er habe einmal gegen sie gesprochen und sei danach bedroht worden, dass wenn sie das nächste Mal etwas Negatives hören würden, sie den Beschwerdeführer dafür bestrafen würden (vgl. Einvernahme BFA, S. 7). Eine konkrete Bedrohungssituation vor seiner Ausreise aus Syrien brachte der Beschwerdeführer damit nicht vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation bzw. betreffend Hausdurchsuchungen durch „die PKK“ sind daher als Schutzbehauptung anzusehen.

Zudem leben auch drei Brüder des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf XXXX ohne zur Selbstverteidungspflicht der SDF rekrutiert worden zu sein. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass nur sein jüngerer Bruder für den Miliärdienst „der PKK“ gesucht werden würde, da die ältern Brüder aufgrund ihres Alters nicht wehrpflichtig seien. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, wie sich sein jüngerer Bruder der Einberufung entziehen könne, führte der Beschwerdeführer jedoch aus: „Genauso wie ich es seit 2019 gemacht habe. Ich habe die Checkpoints, die Städte und die Behörden gemieden. Ich bin immer die Nebenstraßen gefahren“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Diese Aussage steht einerseits in einem massiven Widerspruch zu den früheren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er seit 2019 bedroht worden sei und Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, andererseits kann vom erkennenden Gericht keine unmittelbar drohende Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die SDF erkannt werden, wenn es ausreichend ist, bestimmte Checkopoints, Städte und Behörde zu meiden, um einer Rekrutierung durch die SDF/YPG zu entgehen.

Es haben sich daher keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer jemals als Gegner der kurdischen SDF/PKK in Erscheinung getreten ist oder dass im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die unmittelbare Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen drohen würde.

Selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Rekrutierung für die „Selbstverteidigungspflicht“ ist festzuhalten, dass die Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF/YPG der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien keine Verfolgung iSd GFK darstellt (diesbezüglich wird um Wiederholungen zu vermeiden auf die rechtliche Beurteilung Punkt 3. verwiesen).

2.2.3. Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime im Falle einer Rückkehr nach Syrien:

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass Rückkehrende vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert würden und sich mit Inhaftierungen und willkürlichen Tötungen konfrontiert sehen würden.

Dazu ist festzuhalten, dass das syrische Regime von Bashar al-Assad im Dezember 2024 von oppositionellen Kräften gestürzt wurde, sodass eine etwaige Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime nicht mehr besteht.

Zur Situation von Rückkehrern in dem aktuellen UNHCR Flash Update #18 vom 14.03.2025 zu entnehmen ist, dass laut Schätzungen des UNHCR seit dem 8. Dezember 2024 rund 354.900 Syrer über Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind. An wichtigen Grenzübergängen wie Joussieh, Jdaidet Yabous, Nassib, Bab Al-Hawa und Bab Al-Salama ist der UNHCR ständig präsent, um die Rückkehrtrends zu beobachten und wichtige Hilfe zu leisten. Dazu gehört die Bereitstellung von Informationen über verfügbare Dienstleistungen am Zielort sowie die Bereitstellung von Grundversorgung und Transporthilfe für diejenigen, die sich den Grenzübergängen nähern.

Es sind daher aus den aktuellen Länderberichten keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung im Falle einer Rückkehr nach Syrien erkennbar.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, gründet auf den insgesamt nicht glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Länderinformationen. So brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, dass das neue Regime im Küstengebiet 937 Personen getötet habe. Dasselbe passiere in seinem Herkunftsgebiet, es seien konfessionelle Kriege ausgebrochen. In der Folge konkretisierte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den getöteten Personen um Alewiten handle und sich diese Auseinandersetzungen im Küstengebiet in den Gouvernements Tartous und Latakia ereignet hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).

Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass auch dem UNHCR Flash Update #18 vom 14.03.2025 zu entnehmen ist, dass seit dem 6. März 2025 eskalierende Feindseligkeiten in den Gouvernements Tartus, Latakia, Homs und Hama zum Tod zahlreicher Zivilisten, zu Sachschäden und Infrastrukturschäden sowie zur Vertreibung Tausender Menschen aus den Küstengebieten geführt haben. Auch dem „Iran Update des ISW – Institute for the study of war“ vom 21.03.2025 ist zu einem alawitischen Aufstand in Syrien zu entnehmen, dass alawitische Medien ausführlich über Fälle von Gewalt gegen die alawitische Gemeinschaft durch Sunniten und Regierungstruppen berichten.

Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bekennt sich der Beschwerdeführer zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört daher nicht der alewitischen Relgionsgemeinschaft an. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus dem dem Dorf XXXX im Gouvernement Al-Hasaka, welches sich im Gebiet der von kurdischen Kräften kontrollierten Autonomen Selbstverwaltung für Nord-und Ostsyrien (AANES) befindet. Es finden sich in den aktuellen Länderinformationen keinerlei Anhaltspunkte, dass das Gouvernement Al-Hasaka sowie Angehörige der sunnitischen Konfession des Islam von diesen Feindseligkeiten betroffen sind und wurde dies vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet.

Nachdem der Beschwerdeführer weder der alewitischen Konfession angehört, seine Herkunftsregion von diesen aktuellen Feindseligkeiten nicht betroffen ist und diese nicht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach XXXX der Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam ausgesetzt wäre.

2.2.4. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Syrien in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem zitierten Länderberichten zur Lage in Syrien. Die darin enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben.

Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung und in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderberichten bzw. einer Frist zur Erstattung einer solchen eingeräumt.

Mit der Stellungnahme vom 09.04.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers konnte den Länderinformationen jedoch nicht substantiiert entgegengetreten werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Ob dem Beschwerdeführ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht ist anhand der Situation in ihrer Heimatregion zu prüfen. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen der Asylwerber jedoch nicht auf Grund seines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370, mwN).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer in der Ortschaft XXXX im Gouvernement Al-Hasaka in Syrien geboren und aufgewachsen, wo er bis auf einen ungefähr vierjährigen Aufenthalt im Libanon, bis zu seiner Ausreise aus Syrien im September 2023 lebte. Dementsprechend war XXXX als Heimatregion heranzuziehen und in weiterer Folge der Prüfung einer asylrelevanten Verfolgung zugrunde zu legen.

3.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).

Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Als Verfolgungshandlung gilt etwa die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie fallen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen zwingen, kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN).

Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seiner Asylgründe vor, er habe Syrien wegen des Krieges und seiner Verpflichtung, den Wehrdienst beim syrischen Militär ableisten zu müssen, verlassen.

Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl von Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Wie festgestellt bzw. allgemein bekannt, besteht die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr und wurde die Wehrpflicht von der Übergangsregierung abgeschafft.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee, ist daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet und wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes besiegelt, sodass von letztgenanntem im hypothetischen Rückkehrfall keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft ist (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position on Returns to Syria, December 2024).

3.1.4. Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das international nicht als selbständiger Staat anerkannt ist. Bereits aus diesem Grund, liegt – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie nicht vor.

Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei (ein nichtstaatlicher Akteur) ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die YPG der Beschwerdeführer auf Grund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018 mwN).

Wie beweiswürdigend ausgeführt ist konkret nicht von einer Gefahr durch die SDF/YPG auszugehen. Selbst im unwahrscheinlichen Fall einer (Zwangs-)Rekrutierung des Beschwerdeführers kann ein Konnex mit einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe der GFK nicht erkannt werden:

Dem Beschwerdeführer würde, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, im Falle einer Rekrutierung für die „Selbstverteidigungspflicht“ und seiner Weigerung dieser nachzukommen keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung kann auch im sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers, der selbst angab sich nie politisch oder oppositionell gegenüber den kurdischen SDF/YPG in Erscheinung getreten zu sein, nicht erkannt werden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, war die vom Beschwerdeführer vorgebrachte seit dem Jahr 2019 bestehende Bedrohung durch die kurdischen Milizen aufgrund seines Aufenthalts im Heimatdorf bis September 2023 sowie seiner unsubstantiierten Angaben nicht glaubhaft.

Soweit der Beschwerdeführer von den Folgen der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ betroffen sein könnte, haben sich (auch) keinerlei Hinweise bzw. kein Gesamtbild für eine auf Konventionsgründen beruhende unverhältnismäßige Bestrafung des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergeben.

Darüber hinaus werden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz, also nicht in bewusstem Kampfeinsatz, verwendet und damit nicht zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen. Ein Kampfeinsatz erscheint zudem aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt sowohl in Bezug auf die syrische Übergangsregierung als auch in Bezug auf die Türkei und mit ihr verbündeter Milizen, inbesondere der Syrischen Nationalen Armee (SNA), nicht bestehenden Kampfhandlungen nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Im Ergebnis würde auch eine allfällige Rekrutierung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ und die Weigerung des Beschwerdeführers dieser Folge zu leisten, keine asylrelevante Verfolgung darstellen.

3.1.5. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe - nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - beruht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).

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