JudikaturBVwG

W168 2281942-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
27. Februar 2025

Spruch

W168 2281942-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX 2002, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zl. 1313760704- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 3-15) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.07.2021 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Militärdienst verlassen habe, er keine Waffe tragen wolle, bzw. Syrien kein schönes Land ohne Arbeit (AS 13) wäre und er dies deshalb verlassen habe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben (AS 13).

2. Am 19.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 37-48) und legte seinen syrischen Personalausweis im Original vor (AS 51, 75f.). In der Befragung nannte der Beschwerdeführer einen Fluchtgrund, dass er den Militärdienst bei den Kurden nicht habe leisten wollen, da diese alle mit 17 einberufen würden (AS 44) und das seien alle Gründe (AS 44).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 79-187) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 213-236) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines Originalpersonalausweises fest (AS 51, 71, 75f.). Er ist Staatsangehöriger von Syrien, jedenfalls im wehrpflichtigen Alter, gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht als Muttersprache Arabisch und bekennt sich zum muslimischen Glauben (AS 3, 5, 37, 40f.). Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 5, 41).

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der (ab Jänner 2014 unter Kontrolle des IS, ab Dezember 2016 unter Kontrolle der SDF und ab 10.12.2024 bis dato unter Kontrolle der Dawn of Freedom (vgl. https://syria.liveuamap.com) stehenden Ortschaft XXXX (auch XXXX ), ca. 45 Autominuten südlich der Stadt Manbij im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen und hat dort bis zur illegalen (AS 11, 41) Ausreise in die Türkei im Juni 2021 (AS 9, 11, 41; VP S. 5) gelebt.

1.1.3. Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung erhalten und verständigt sich in seiner Muttersprache Arabisch und Türkisch (AS 5, 37). Er hat als Bauer (AS 5) und in einer Papierfabrik (AS 42), sowie als Landwirt, Hirte und Fabrikarbeiter (AS 43) gearbeitet, und konnte somit ein eigenes Einkommen erwirtschaften (AS 42).

1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal (AS 11, 41) frühestens im Jahr 2018 (AS 41) und spätestens im Jahr 2019 (AS 9) aus Syrien Richtung Türkei aus, wo er sich 3 Jahre aufhielt (AS 11, 42) ehe er von dort im Mai 2022 ausreiste (AS 42). Seine Eltern sowie vier Schwestern und zwei Brüder leben in Syrien in XXXX (AS 7, 43), weiters ist ein Bruder und eine Schwester in Jordanien, ein Bruder in der Türkei und ein Bruder in Österreich (AS 7, 43f.).

1.1.5. Der Beschwerdeführer reiste bewusst unter Umgehung der Grenzkontrollen irregulär nach Österreich ein und stellte am 30.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 5).

Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 79ff.).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien einzig aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs (AS 13 „Ich musste Militärdienst leisten. Ich möchte keine Waffe tragen. Es gibt kein schönes Leben und keine Arbeit. AS 44 „Ich hätte den Militärdienst zu leisten gehabt … In unserem Gebiet haben die Kurden alle mit 17 einberufen. Ich bin ausgereist, um den Militärdienst bei den Kurden nicht zu leisten.“), weshalb ihm vom Bundesamt zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

1.2.2. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl erhalten (AS 45) und auch den Wehrdienst nicht abgeleistet (AS 45), er möchte auch keinen Wehrdienst leisten, weil er nicht mag und er weder für die Kurden noch das Regime oder sonst jemanden kämpfen mag (AS 45 „Ich will nicht nur nicht für die Kurden kämpfen, sondern für überhaupt niemanden in Syrien. Nachgefragt müsste ich auch für das Regime Militärdienst leisten.“).

Der Beschwerdeführer ist kein politisch interessierter Mensch. Er ist/war nie politisch aktiv und wurde nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt (AS 45: F: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein.; VP S. 6: R: Haben Sie sich jemals politisch besonders betätigt? BF: Nein.).

Mit Dezember 2024 wurde das syrische Assad Regime durch die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen gestürzt. Diese haben auch mit Dezember 2024 die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF in der Region Manbij übernommen. Die bis zu diesem Zeitpunkt dort die Kontrolle ausübenden kurdischen Kräfte der AANES haben mit Dezember 2024 diese Region verlassen und können dort nicht mehr auf Personen zugreifen, bzw. dort Rekrutierungen durchführen.

Die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen haben auch bisher nicht, bzw. bis dato keine allgemeine Militärpflicht eingeführt, diese rekrutieren keine Zivilpersonen, sondern rekrutieren sich aus Freiwilligen.

Der Beschwerdeführer hatte vor seinem Verlassen Syriens an seinem Aufenthaltsort keine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgend eine Partei zu gewärtigen, noch hat dieser eine solche hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret und auf ihn selbst bezogen weder durch das syrische Regime noch durch die HTS oder sonstige Gruppen oder Personen zu befürchten.

Dass der BF aus irgend einem, insbesondere verfahrensrelevanten, Grund besonders in den Fokus der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen geraten wäre und deswegen eine unmittelbar konkrete ihn persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr seitens der nunmehr die Kontrolle im Herkunftsgebiet über habenden HTS oder mit ihr verbündeter Milzen mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hätte, ist sämtlichen Ausführungen des BF als auch der Vertretung nicht zu entnehmen, noch ergibt sich eine solche Einschätzung aus den aktuellen Länderinformationen des BVwG, bzw. aus den aktuellen Flash Updates von UNHCR hinsichtlich der aktuellen Lage in Syrien.

1.2.3. Eine Verfolgung bloß aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung (AS 214, 219) ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2.4. Auch hatte und hat der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien.

1.2.5. Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens im Jahr an seinem Herkunftsort oder in Syrien allgemein eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgendeine Partei bedroht war.

Ebenso hat der Beschwerdeführer ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig oder hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr durch das (ehemalige) syrische Regime, durch die kurdischen Milizen, die HTS oder sonstige Gruppen bzw. Personen unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht wäre.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der gegenwärtig allgemein prekären Lage in Syrien durch das BFA bereits ein subsidiärer Schutz gem. 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hat jedoch insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit 17.12.2024 nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass dieser in Syrien und in seiner Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt war oder er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in sein Herkunftsgebiet er eine solche ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (vgl. OZ 6Z), ergänzt am 10.12.2024, auszugsweise wiedergegeben:

[…]

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018).

[…]

Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024).

[…]

Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024

Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]

Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]

Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).

Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).

Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). [...]

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).

Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]

[…]

Sicherheitslage

Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d).

[...]

Sozio-Ökonomische Lage

Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 16 Wien, 10.12.2024 werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).

[…]

Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)

Letzte Änderung 2024-03-08 15:02

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).

Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024).

Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024).

Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird.

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022).

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden.

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

[…]„

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage eines syrischen Originalpersonalausweises ( XXXX ; AS 51, 71, 75f.) festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 3, 5, 37, 40f.).

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers XXXX , und der Kontrolle über seinen Geburts- und Wohnort beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (LIB), sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. Dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls bis zur Ausreise in XXXX aufhielt, basiert ebenfalls auf seinen diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben (VP S. 5).

Abbildung 1 : https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 13.02.2025

Dass der Beschwerdeführer in XXXX keine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er diesbezügliche Fragen verneinte (AS 44f.) bzw. nicht beantworten konnte (VP S. 6) und er selbst sein ganzes Leben bis zur Ausreise in ebendiesem Ort in Syrien verbracht hat, bzw. dies auch problemlos verbringen konnte (näheres siehe Ausführungen in 2.2.).

2.1.3. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 5, 37, 42, 43).

2.1.4. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 7, 9, 11, 41ff.).

Nicht übersehen dabei wird, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausreisedaten aus Syrien im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben tätigte. Gab der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung an, er habe im Jahr 2019 den Ausreiseentschluss gefasst und sei 2019 aus seinem Wohnort ausgereist (AS 9), nannte er in Folge er habe im Jahr 2017 den Ausreiseentschluss gefasst und sei im Jahr 2018 ausgereist (AS 41). Nach Ansicht des Gerichts ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, hinsichtlich eines derart für ihn gleichbleibende Angaben tätigen zu können; jedenfalls lassen sich auch hier die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe seines Verfahrens nicht in einklang bringen. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Widersprüche zwar für sich alleinstehend nicht verfahrensentscheidend, jedoch sind darin deutliche Ungereimtheiten zu erkennen, welche für sich alleine nicht relevant erscheinen, jedoch bei weiteren Widersprüchen das Gesamtbild abrunden können (siehe 2.2.).

2.1.5. Die Feststellung zur bewusst irregulären Reise des Beschwerdeführers nach bzw. seiner Einreise nach Österreich ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 5).

Dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 79ff.).

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage und wegen des Krieges (AS 13) verlassen hat. Aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der in Syrien prekären allgemeinen Wirtschaft – bzw. Sicherheitslage, als auch wegen der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer bereits auch subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an den hierauf bezogenen bzw. durch den Beschwerdeführer diesbezüglich getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Dass der BF infolge der – allgemein bekannten – Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024, insbesondere seit dem Umsturz des ASSAD Regimes am mit 08.12.2024 und der in Folge erfolgten Machübernahme auch im Herkunftsgebiet des BF durch die HTS nunmehr diesbezüglich neue bzw. ergänzende Asylgründe hätte, brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 17.12.2024 auch hierauf konkret angesprochen nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und begründet vor. Vielmehr war diesbezüglich zu erkennen, dass der BF seine bisher auf die kurdischen Milizen bezogenen Befürchtungen diesbezüglich nun auch allgemein dahingehend erweitert, dass ihn nunmehr nicht nur die Kurden, sondern auch die Milzen der FSA zwangsrekrutieren würden, bzw. er gezwungen werden würde Kinder und alte Personen zu töten. (VH – Protokoll BVwG S.8). Konkrete Hinweise, dass dieser tatsächlich einer Zwangsrekrutierung durch die FSA oder die HTS ausgesetzt wäre kann der BF nicht nennen. Besondere Gründe, warum er dieserart Vermutungen hätte, solche Gewalttaten begehen zu müssen, konnte der BF ausreichend begründet nicht darlegen und nicht nennen, sondern gibt auch diese Ausführungen ausschließlich unbelegt, unkonkret und allgemein an. Es war dem erkennenden Richter diesbezüglich offensichtlich, dass der BF diesbezüglich eine ausschließlich verfahrenszweckbezogene Ausführungen handelt, denen gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Konkrete Hinweise, dass der BF tatsächlich unmittelbar konkret aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Manbij nunmehr durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen der FSA individuell konkret aus asylrelevanten Gründen unmittelbar konkret gefährdet wäre, ergeben sich aus sämtlichen diesbezüglichen Ausführungen des BF selbst jedenfalls nicht. (siehe Ausführungen zu 2.2.2.).

Konkrete Hinweise, dass der BF tatsächlich einer Zwangsrekrutierung nunmehr durch die FSA oder die HTS unterworfen werden würde, kann der BF nicht nennen. Den vorliegenden Länderinformationen ist eindeutig zu entnehmen, dass sich insbesondere die Milizen der HTS bzw. auch der FSA sich aus Freiwilligenverbänden rekrutieren. Besondere Gründe warum diese konkret den BF, der nicht vorgebracht hat über militärisch besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse zu verfügen, dennoch konkret rekrutieren sollten, bzw. dieser deshalb asylrelevant bedroht werden würde, kann der BF ausreichend konkret nicht darlegen. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen wird ausschließlich nur erkennbar spekulativ erstattet. Eine diesbezügliche unmittelbar konkrete, bzw. den BF unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung kann aus sämtlichen hierauf bezogenen Vorbringen des BF nicht erschlossen werden.

2.2.2. Zur Frage einer etwaigen Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen) (zwangsweisen) Rekrutierung:

Insofern war bereits vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien Anfang Dezember 2024 eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ausgeschlossen. An dieser Beurteilung ist auch nach dem Sturz Assads und der Machtübernahme durch die HTS festzuhalten.

Angesichts der Länderinformationen unter 1.3. und des „Profils“ des Beschwerdeführers (Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Familie etc.) ist davon auszugehen, dass dieser grundsätzlich der (unter dem einstigen Machthaber Baschar al-Assad bestehenden) Wehrpflicht der Arabischen Republik Syrien unterworfen und von keinem generellen Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestand erfasst war bzw. ist.

Dass der BF einen Wehrdienst bereits geleistet hätte ist nicht hervorgekommen, bzw. wurde vom Beschwerdeführer selbst explizit verneint (AS 45: F: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet? Wann? A: Nein.). Dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hätte ist ebenfalls nicht hervorgekommen, bzw. wurde vom Beschwerdeführer selbst explizit verneint (AS 45: F: Haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten? A: Nein.).

Festzuhalten ist zudem, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge bereits als Minderjähriger seinen Herkunftsstaat im Alter von ca. 17 Jahren verließ. Der Beschwerdeführer gab nachvollziehbar und glaubhaft an, er habe aufgrund seiner Minderjährigkeit weder ein Militärdienstbuch noch eine Einberufung erhalten (AS 45: „F: Wo befindet sich Ihr Militärbuch? Können Sie es in Vorlage bringen? A: Ich habe keines. Nachgefragt habe ich auch kein kurdisches Militärbuch, weil ich ausgereist bin bevor ich im richtigen Alter war.“).

Für das erkennende Gericht ist es unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wehrdienst keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, denn hinsichtlich des verpflichtenden Wehdienstes bei den syrischen Streitkräften sowie eines Wehrdienstes bei den kurdischen Einheiten war er bereits aufgrund seiner Minderjährigkeit keinen derartigen Handlungen unterworfen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich im Ausreisezeitpunkt in einem von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebiet aufhielt, wo die syrischen Streitkräfte keinerlei Zugriff auf Wehrpflichtige oder sonstige dort aufhältige Personen hatten und eine etwaige Einberufung nicht möglich war (siehe LIB). Zu den Änderungen der (Macht-)Verhältnisse in Syrien seit Anfang Dezember 2024 siehe Näheres unten.

Dass ihm eine (zwangsweise) Rekrutierung durch andere (am Bürgerkrieg beteiligte) Gruppierungen im Herkunftsstaat unmittelbar konkret gedroht habe, brachte der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret vor (AS 46: F: Wurden Sie von den kurdischen Streitkräften zum Militärdienst einberufen? Wenn ja, wann, wie und von wem? A: Ich persönlich direkt nicht, es gab eine allgemeine Einberufung.), sondern formulierte diesbezüglich allgemeinbezogen (VP S. 8: R: Haben Sie konkrete Hinweise, dass die FSA Sie zwangsrekrutieren würde? BF: Ich habe keinen Nachweis. Es werden aber alle jungen Männer entweder von der FSA oder von den Kurden zwangsrekrutiert. … ), woraus keine individuell-konkrete Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer ableitbar ist.

Konkrete Gründe, warum der BF selbst somit unmittelbar konkret in den Fokus der nunmehr nach dem Sturz des Assad Regimes mit Dezember 2024 durch die HTS oder auch mit ihr verbündeter Milzen geraten wäre, bzw. von diesen unmittelbar konkret bedroht, bzw. insbesondere asylrelevant bedroht wäre, kann der BF nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen und dies ergibt sich auch nicht aus dem gesamten Vorbringen des BF.

Dass der BF damit eine unmittelbar konkrete, ihn persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung seitens der HTS oder mit ihr verbündeter Milzen bei einer allfälligen Rückkehr zu vergegenwärtigen hätte, kann somit sämtlichen Ausführungen des BF selbst nicht entnommen werden.

Eine aktuelle oder auch zukünftige unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Zusammenhang mit einem allfälligen Wehrdienst und einer allfälligen (zwangsweisen) Rekrutierung jedenfalls auch aus folgenden Erwägungen zu verneinen:

Die HTS hat im Dezember 2024 jedenfalls auch die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und über weite Teile Syriens übernommen. Zivilisten in den von der HTS und mit ihr verbündeter Milzen kontrollierten Gebieten wird keine Wehrdienstpflicht auferlegt und es werden auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von der HTS kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich auch den bewaffneten Flügeln der HTS anzuschließen. Dies ist bereits dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten LIB, oben unter 1.3. und LIB Version 11 siehe Ordnungszahl = OZ 2Z, zu entnehmen. Dass sich die Lage zwischenzeitig verfahrensrelevant diesbezüglich geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht ausreichend begründet geltend gemacht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

Zu bedenken ist, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, eine Generalamnestie an. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024])

Zudem ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien, dass der Beschwerdeführer als (etwaiger) Wehrpflichtiger oder Wehrdienstleistender ernstlich Gefahr liefe, (allein deshalb) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Die gegenteilige Auffassung wäre zudem rechtlich verfehlt; vgl. Art 4 EMRK.

Festzuhalten ist zudem, dass auch den allgemeinen Gefährdungen im Zusammenhang mit einer selbst auch Zwangsrekrutierung bzw. der Ableistung eines Militärdienstes durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes gem. §8 AsylG durch das BFA an den BF ausreichend Rechnung getragen worden ist. Besondere Gründe, warum der BF bei der Ableistung einer ihn unmittelbar konkreten unmittelbaren persönlich ihn betreffenden asylrelevanten Gefährdung rechnen müsste, hat der BF im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können.

Insbesondere ist auszuführen, dass der BF es auch nicht glaubhaft machen konnte, dass dieser die Ableistung eines Wehrdienstes tatsächlich aus ausreichend glaubhaft verinnerlichten politischen oder religiösen Gründen ablehnt. Vielmehr war aufgrund sämtlicher hierauf bezogener nur allgemeiner Ausführungen des BF nur zu erkennen, dass dieser schlicht Unwillig ist irgend einen Militärdienst zu leisten.

Diesbezüglich konkret befragt kann der BF nur ausführen, dass er diesen insbesondere nicht ableisten wolle, weil er nicht am Kampf teilnehmen mag (AS 45 „Ich will nicht nur nicht für die Kurden kämpfen, sondern für überhaupt niemanden in Syrien. Nachgefragt müsste ich auch für das Regime Militärdienst leisten.“). Der Beschwerdeführer begründete die angebliche Verweigerung des Wehrdienstes weiters mit, AS 45 „Ich will nicht nur nicht für die Kurden kämpfen, sondern für überhaupt niemanden in Syrien. Nachgefragt müsste ich auch für das Regime Militärdienst leisten.“ Und VP S. 5 „Es ist kein normaler Wehrdienst, man wird gezwungen Kinder und ältere Personen umzubringen.“. Bereits daraus erschließt sich, dass seine Militärdienstverweigerung nicht an den GFK Grund der politischen Gesinnung anknüpft. Glaubhaft ist somit, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an Politik hat, und folglich keine politische Gesinnung verinnerlicht hat, an welche die Zuerkennung eines Asylstatus anknüpfen könnte.

Dass der BF jedoch auch vor dem Sturz des Assad Regimes in seinem Herkunftsgebiet, welches unter der Kontrolle der kurdisch dominierten AANES gestanden ist, hat der BF durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft machen können, zumal das syrische Regime auch vor dessen Sturzt dort keine Zugriffsmöglichkeinten auf Personen hatte, bzw. dort keine Rekrutierungen durchführen konnte.

Dass der BF tatsächlich den Wehrdienst bei den vor dem Abzug der kurdischen Milzen aus dem Gebiet um Manbij mit Dezember 2024 und Übernahme der Kontrolle über dieses Gebiet durch die HTS bei diesen verweigern würde, bzw. ihn bei einer Verweigerung des Wehrdienstes ihm eine asylrelevante Gefährdung drohen würde, hat der BF ebenso durch sämtliche Ausführungen nicht glaubhaft aufzeigen können. Sämtliches Vorbringen des BF bleibt auch diesbezüglich ausschließlich spekulativ und allgemein. Vielmehr war hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher ausschließlich nur unkonkreter allgemeiner Ausführungen des BF zu erkennen, dass diese ausschießlich verfahrenszweckbezogen erstattet worden sind und diesen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

Das Ermittlungsverfahren ergab schließlich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung – etwa wegen einer „schlichten“, also nicht auf Gewissensgründen oder einer bestimmten (politischen) Überzeugung basierenden, Wehrdienstverweigerung, allenfalls auch in Kombination mit seiner illegalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, dem Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz – unterstellt werden würde.

Dies ist insbesondere auch hinsichtlich der nunmehr die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF innehabende HTS und mit ihr verbündeter Milzen zu erkennen, zumal es in Bezug auf das Bestehen einer unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung des BF durch diese in casu keinerlei ausreichend konkrete bzw. konkretisierbare Hinweise durch den BF darauf gibt. Dies war insbesondere auch unter konkreten Berücksichtigung sämtlicher aktueller Berichte über die gegenwärtige Lage in Syrien zu erkennen. (etwa aktuelle Flash Updates zu Syrien seitens UNHCR)

2.2.4. Zur vorgebrachten (angeblichen) Verfolgung wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland:

In der Beschwerde (AS 214, 219) wurde erstmals – in Steigerung des Vorbringens – behauptet, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung im Ausland staatliche Verfolgung drohe (AS 214: „… aufgrund der Asylantragstellung im Ausland seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt …“ AS 219: „…wird die Ausreise des BF aus Syrien und im Zuge dessen die Asylantragstellung als eine oppositionelle Gesinnung bewertet…“.). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer eine individuell-konkrete Verfolgungsgefahr weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend.

Bereits der Beschwerdeschrift und auch den Ausführungen des BF waren keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, warum gerade der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr in das Gebiet der AANES nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, ins Visier der syrischen oder der kurdischen Behörden zu geraten und deshalb unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht zu werden.

Dass sich dies unter der einst oppositionellen und nunmehr seit Dezember 2024 in weiten Teilen Syriens und auch im Herkunftsgebiet des BF die Kontrolle ausübenden HTS geändert haben könnte, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Dass insbesondere die nunmehr die Kontrolle über weite Teile Syrien ausübende oppositionelle HTS und mit ihr verbündeter Milzen einer Person, wegen alleine einer auch illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellen sollte und diese deswegen asylrelevant unmittelbar konkret persönlich bedrohen sollte, ist nicht einsichtig.

Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass die aktuelle Führung vielmehr explizit sämtliche sich im Ausland aufhältige Staatsangehörige Syrien eingeladen hat, nunmehr freiwillig wieder nach Syrien zurückzukehren.

2.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Syrien hatte, beruht insbesondere darauf, dass im gesamten Verfahren nie eine diesbezügliche Problematik vorgebracht wurde und auch für das Gericht nicht erkennbar ist. Eine solche den BF unmittelbar konkret betreffende Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Informationen zu Syrien (etwa Flash Updates seitens des UNHCR zu Syrien)

2.2.5. Der BF hat somit nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft angegeben, dass dieser vor seiner Ausreise oder gegenwärtig besonders in den Fokus irgendeiner Partei in Syrien, wie etwa auch der HTS geraten wäre, oder dass dieser sich in einer besonderen Weise unmittelbar konkret politisch betätigt oder exponiert hätte. Der Beschwerdeführer ist kein politisch interessierter Mensch. Er ist/war weder politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Organisation und wurde nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt.

Konkrete oder besondere Gründe, warum der BF gegenwärtig durch die an seinem Herkunftsort aktuell die Kontrolle ausübenden Milzen der HTS unmittelbar konkret persönlich asylrelevant unmittelbar konkret persönlich bedroht wäre, können verfahrensgegenständlich aufgrund sämtlicher Ausführungen des BF selbst, bzw. aufgrund der Informationen des BVwG zur aktuellen Lage in Syrien nach der Machtergreifung der HTS mit Dezember 2024 auch im Herkunftsgebiet des BF fallgegenständlich nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens an seinem Herkunftsort oder in Syrien allgemein eine ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgendeine Partei bedroht war.

Ebenso hat der Beschwerdeführer ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig oder hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr unmittelbar konkret und auf ihn selbst bezogen durch das (ehemalige) syrische Regime, durch die kurdischen Milizen, die HTS oder sonstige Gruppen oder Personen asylrelevant bedroht wäre.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der allgemeinen Sicherheits – und Versorgungslage in Syrien bereits durch das BFA ein subsidiärer Schutz gem. 8 AslyG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer, dies auch unter konkreter Berücksichtigung der Ausführungen der Vertretung in der Verhandlung vom 17.12.2024, bzw. weiters auch unter Berücksichtigung sämtlicher aktueller Berichte Syrien nach der Machübernahme der HTS betreffend (etwa Flash Updates des UNHCR), hat insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass dieser in Syrien und in seiner Herkunftsregion einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt war oder er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in sein Herkunftsgebiet eine solche ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung iSd §3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hätte.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. Vgl. mwN VwGH 31.10.2024, Ra 2023/14/0250. Zur Thematik einer etwaigen Zwangsrekrutierung ist anzumerken, dass von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird; vgl. VwGH mwN z. B. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0089.

Im Lichte dieser Rechtsprechung und der Erwägungen oben unter 2.2. ist eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen) (zwangsweisen) Rekrutierung zu verneinen: Dass er insofern bereits in der Vergangenheit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, machte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Ebenso wenig machte er glaubhaft, dass er eine jeglichem Wehrdienst, einem/dem Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien und/oder dem Wehrdienst unter Baschar al-Assad entgegenstehende – den Konventionsgründen allenfalls zuordenbare – individuelle, innere Überzeugung hätte. Schon unter der Herrschaft Baschar al-Assads wurde Wehrdienstverweigerung nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Dass sich dies unter den neuen Machthabern anders gestalten sollte, ist weder plausibel noch hat es der Beschwerdeführer vorgebracht. Die aktuellen Machthaber in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wiederum erlegen keine Wehrdienstpflicht auf und führen keine Zwangsrekrutierungen durch.

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).

3.1.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam insgesamt keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte ausreichend konkret und glaubhaft schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, bzw. verneinte diese sogar teilweise auch ausdrücklich. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) konkrete und glaubhafte oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime. Vielmehr gab er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könnte, als nicht glaubhaft bzw. als nicht asylrelevant zu qualifizieren war.

Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/079. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben; vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151. Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 91ff.).

Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst reicht nach der Rechtsprechung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im gegenständlichen Einzelfall nicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem Konventionsrund aus, da „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann.“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32).

Dass dem Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien und/oder wegen seiner Asylantragstellung im Ausland als Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte er auch nicht glaubhaft machen.

Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da eine aktuelle oder zum Zeitpunkt der Ausreise – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder gerichtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. mwN VwGH 21.11.1995, 95/20/0329.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die gegen Spruchpunkt I des im Kopf genannten Bescheids erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf eingegangen, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR, der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/149254.

Die von UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant.

Des Weiteren plädiert UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung ausschließlich durch das Assad-Regime behauptet hat. Grundlegende Informationen zu den nunmehrigen Machthabern waren bereits den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen. Der Sturz des Assad-Regimes und der Machtwechsel in Syrien sind – aufgrund der öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichte – als allgemein bekannt („notorisch“) anzusehen. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen und über seine Mitwirkungspflicht mehrfach belehrten – Beschwerdeführer gelegen. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht und dem BF diesbezüglich bereits der Status eines subsidiär schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

Das Vorliegen einer ausreichend glaubhaften, bzw. asylrelevanten und den BF unmittelbar konkret persönlich betreffenden Gefährdung hat dieser jedoch auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht, jedenfalls insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.