JudikaturBVwG

W168 2305228-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
05. Mai 2025

Spruch

W168 2305228-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024, Zl. 1331299502-223425771, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Jemens, reiste unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 7-19) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2023 im Wesentlichen damit begründete, dass er den Jemen wegen dem Krieg verlassen habe und sich nicht einer politischen Partei anschließen wolle auch wolle er keine Waffen tragen (AS 17).

2. Am 12.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (AS 67-85). Befragt zu seinen Fluchtgründen wiederholte er im Wesentlichen die in der Erstbefragung getätigten Angaben (AS 77). Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er sei von Soldaten mitgenommen, verhaftet und geschlagen worden (AS 77f.), er sei von Männern in einem Auto mit Waffen bedroht und misshandelt worden (AS 78) es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden (AS 78).

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 131-202) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 203-252) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.03.2025 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliches für das gegenständliche Verfahren wesentlich Vorbringen darzulegen und dieses glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage jemenitischer Lichtbildausweise nicht fest, weshalb lediglich Verfahrensidentität festgestellt wird. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 35 Jahre alt, jemenitischer Staatsangehöriger (AS 7), gehört der Volksgruppe der Jemen an (AS 9), spricht als Muttersprache Arabisch (AS 7, 67) und bekennt sich zum islamischen Glauben (AS 9, 72). Er ist verheiratet und hat 3 Kinder (AS 7, 11, 73).

Es bestanden im gesamten Verfahren keine Verständigungsschwierigkeiten oder Dolmetscherprobleme.

1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo er geboren wurde (AS 72) und er hat dort bis zur legalen Ausreise mit dem Flugzeug nach Ägypten am 29.05.2022 (AS 13, 70) auch gelebt. Im Zeitraum von 2012 bis 2021 hat der BF in Saudi-Arabien gelebt. Der BF hat den Beruf eines Autoelektrikers ausgeübt (AS 9, 70f.).

Während des insgesamt neunjährigen Aufenthalts in Saudi-Arabien waren dem Beschwerdeführer mehrmalige Ein- und Wiederausreisen in und aus dem Jemen problemlos möglich (AS 70, 71), näheres siehe unten zu II.1.2.

Der Beschwerdeführer hat eine Grundschulbildung erhalten und hat von seiner Tätigkeit als Autoelektriker in Saudi-Arabien gelebt. Er konnte sich damit ein Erwerbseinkommen sichern und seinen Lebensunterhalt bestreiten (AS 9, 29, 70f.).

1.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienmitglieder. Der vom Beschwerdeführer angeführte in Österreich aufhältige Bruder (AS 11: Namensvariante XXXX ; AS 74: Namensvariante XXXX ) konnte nicht festgestellt werden. Vater, Mutter, Schwester, Ehefrau und 2 Söhne und 1 Tochter des Beschwerdeführers leben alle im Jemen (AS 11, 73), der Bruder Alawi lebt in Russland und der Bruder Abdelneser in Saudi-Arabien (AS 74). Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Familie ist sehr gut und es besteht regelmäßiger, ca. einmal im Monat, Kontakt (AS 75).

1.1.4. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter bewusster Umgehung der Grenzkontrollen irregulär nach Österreich ein und stellte am 27.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 9).

Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 69).

Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (AS 131ff.).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt 35 Jahre alt, er hat den Jemen nach glaubhaften Eigenangaben am 29.05.2022 legal mit dem Flugzeug Richtung Ägypten (AS 13) und somit im Alter von ca. 32 Jahren verlassen und reiste über mehrere Zwischenländer (AS 15) schließlich bis Österreich weiter (AS 17), wo er am 27.10.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 9).

1.2.2. Beschwerdeführer verließ den Jemen aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Kriegs (AS 17), weshalb ihm vom Bundesamt auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat ausreichend konkret und glaubhaft nicht aufzeigen und darlegen können, dass dieser den Jemen weder aufgrund einer ausreichend konkreten und glaubhaften asylrelevanten, ihn unmittelbar konkret betreffenden Bedrohung oder aufgrund des Vorliegens einer ausreichend glaubhaften unmittelbaren sonstigen unmittelbaren Lebensgefahr verlassen hat.

Der BF ist kein politisch interessierter Mensch und hat sich nicht politisch relevant betätigt oder exponiert (AS 17).

Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser besonders in den Fokus von lokalen Milizen seines Wohnviertels geraten wäre, dieser von diesen verhaftet, festgehalten und misshandelt worden wäre (AS 77) bzw. unmittelbar konkret von der lokalen Staatsanwaltschaft gesucht werden würde (AS 77)

Der Beschwerdeführer war zudem keiner ausreichreichend glaubhaften (Zwangs-)Rekrutierungssituation unterworfen (AS 77, 80).

Der BF hat kein Element seines Vorbringens mit ausreichend validen Bescheinigungsmitteln belegen können. Insbesondere kommt den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Fotos eines Hauses und einer angeblichen Vorladung der Staatsanwaltschaft (AS 215, 217; VP S. 4f.) keine ausreichend valide Glaubwürdigkeit zu.

Der BF hat insgesamt nicht ausreichend konkret, nachvollziehbar, und glaubhaft darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser unmittelbar konkret persönlich vor seiner Ausreise aus dem Jemen asylrelevant bedroht worden ist.

1.2.4. Der BF hat zudem insgesamt ausreichend konkret nicht aufzeigen und glaubhaft machen können, dass dieser im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Jemen und an seinen Herkunftsort durch einen Akteur eine ihn unmittelbar konkrete und ihn persönlich betreffende asylrelevante Bedrohung gegenwärtig oder auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Jemen, vom 09.08.2023, siehe auch Ordnungszahl=OZ 3Z, auszugsweise wiedergegeben:

[…]

Politische Lage

Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).

Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer

Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023).

Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023).

Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023).

Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).

Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).

Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023).

Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).

Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023).

„Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021).

Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023).

Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023).

Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023).

Sicherheitsbehörden

Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).

Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023).

Rückkehr

Informationen über die Situation jemenitischer Rückkehrer beschränken sich hauptsächlich auf die Rückkehr aus Saudi-Arabien (MBZ 8.2022), wo sich schätzungsweise eine Million Jemeniten zur Arbeitszwecken aufhalten (ACAPS 3.3.2023). So gab es 2022 einen deutlichen Anstieg an jemenitischen Arbeitsmigranten, die aus Saudi-Arabien in den Jemen zurückkehrten (ACAPS 5.5.2023).

Laut Angaben der International Organization for Migration (IOM) sind im Jahr 2022 65.737 (IOM 9.1.2023) und in der ersten Jahreshälfte 2023 27.078 jemenitische Rückkehrer verzeichnet worden (IOM 9.7.2023) – zwischen erzwungener und freiwilliger Rückkehr wird nicht unterschieden. UNHCR unterstützte 2022 die Rückkehrer mit individuellem Rechtsbeistand und wichtigsten Hilfsgütern (UNHCR o.D.).

Von den schätzungsweise 1,3 Millionen Rückkehrern seit 2015 leben mindestens 55 Prozent in minderwertigen, beschädigten und/oder unzureichenden Unterkünften oder sind nicht in der Lage, ihre Häuser wieder aufzubauen. Sie sind oft mit unmittelbaren Problemen in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum konfrontiert, wie z. B. mit bereits von anderen besetztem Eigentum oder fehlenden Eigentumsdokumenten, wodurch der Bedarf an rechtlicher Unterstützung für den Zugang zum Eigentum hoch ist (OCHA 12.2022). Es gibt keine dauerhaften Lösungen für die Wiederherstellung von Wohn- und Grundeigentum (ACAPS 14.4.2023).

Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).

In ihrer letzten Stellungnahme vom Oktober 2021 zu Rückführungen in den Jemen fordert UNHCR die Staaten auf, Rückführungen jemenitischer Staatsangehöriger und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen hatten, nicht zu forcieren (UNHCR 10.2021).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichgebliebenen Angaben (AS 7, 9, 11, 67, 72f.).

Nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt seinen behaupteten original-jemenitischen Führerschein (AS 69, 89, 91: lautend auf XXXX geb. XXXX , ausgestellt am 23.12.2021 gültig bis 23.12.2026; Nr. XXXX ) vorlegte. Da dies eine (erneute) Abweichung diverser genannter Vor- und Nachnamen handelt (AS 7: XXXX ; AS 72: XXXX ; AS 87 XXXX ; AS 89: XXXX ), konnte lediglich Verfahrensidentität festgestellt werden.

Dass auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte ausschließliche Reisepasskopie (bzw. 1 Doppelseite – AS 87) kein ausreichend valides Identitätsdokument darstellen kann, wurde bereits vom Bundesamt festgestellt. Auch nach Ansicht des Gerichts kann ausschließlich eine Kopie, welche weder auf Echtheit nicht überprüft werden kann, bzw. bei der eine Fälschung gänzlich nicht ausgeschlossen werden kann, kein ausreichend valides Identitätsdokument darstellen.

Dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von verfahrensrelevanten Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ausreichend glaubhaft nicht darlegen konnte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer insbesondere allgemein auch ausgeführt hat, dass dieser den Dolmetscher bei der Ersteinvernahme nicht verstanden habe, bzw. der Dolmetscher hätte ihn nicht verstanden (zu der Erstbefragung AS 71: „A: ich habe den Dolmetscher nicht verstanden … A: ich habe ihn verstehen können, aber er konnte meine Angaben nicht richtig vermitteln“; VP S. 4: „Was zwischen dem Dolmetscher und dem Richter geredet wurde habe ich nicht verstanden.“). Hierzu ist auch auszuführen, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde belegbar und nachvollziehbar ergibt, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Verständigungsschwierigkeiten und Übersetzungsprobleme umfassend und im Detail darzulegen. Auch unter Berücksichtigung der vermeintlichen Probleme mit dem Dolmetscher vor dem Bundesamt haben sich keinerlei Hinweise ergeben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, derartige Angaben zu konkreten Vorliegen einzelner unrichtiger Protokollbestandteils bereits beim Bundesamt, sei es etwa in Form einer nachträglichen schriftlichen Stellungnahme oder mit dem Ansuchen um konkrete Korrektur vor dem Referenten des BFA, zu tätigen. Den oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers ist insofern auch entgegenzutreten, als er selbst bei der Erstbefragung (AS 19) und bei der niederschriftlichen Einvernahme (AS 84f.) vor dem Bundesamt ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigte, dass alles korrekt protokolliert wurde und er alles verstanden hat. Auch wurde er nachweislich explizit gefragt, ob er zum Verfahren alles umfassend vorbringen konnte und ob es irgendwelche Einwände zur Einvernahme gäbe (AS 83ff.). Der Beschwerdeführer selbst versicherte nachweislich zudem, dass er alles gesagt habe und alles korrekt protokolliert wurde (AS 83). Schließlich ist dem Beschwerdeführer überdies entgegenzuhalten, dass sich aus § 15 AVG ergibt, dass so weit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung einen vollen Beweis liefert, wobei jedoch der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Auch ergibt sich aus § 14 Abs. 3 und Abs. 4 AVG, dass Personen binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben können. Derartige Einwendungen unterblieben aber auch im Beschwerdeschriftsatz durch die rechtskundige Vertretung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift rückübersetzt und er hat die Richtigkeit derselben mit seiner Unterschrift auch bestätigt (AS 19, 85). Insgesamt bestehen für das erkennende Gericht sohin keine Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschriften.

Insgesamt konnte der BF somit durch sämtliche hierauf bezogenen Ausführungen ausreichend nachvollziehbar, konkret und glaubwürdig aufzeigen, dass es zu verfahrensrelevanten Problemen und Verständigungsschwierigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren gekommen wäre. Vielmehr war erkennbar, dass bereits diese Ausführungen des BF als verfahrenszweckbezogene und insgesamt unglaubwürdige Ausführungen des BF zu qualifizieren waren.

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Dass sich der Beschwerdeführer jahrelang (9 Jahre) im Saudi-Arabien aufhielt, ehe er im Jahr 2021 wieder in den Jemen zurückkehrte, basiert auf seinen eigenen diesbezüglichen Angaben, ehe er legal mit dem Flugzeug am 29.05.2022 nach Ägypten ausreiste und über mehrere Zwischenländer bis nach Österreich weiterreiste, ebenfalls auf seinen diesbezüglich konstanten und damit glaubhaften Eigenangaben basiert (AS 9, 13, 70ff.).

Die Feststellungen zu seiner grundlegenden Schulbildung und Berufserfahrung in Saudi-Arabien beruhen auf seinen eigenen diesbezüglich glaubhaften da nachvollziehbaren Angaben hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 9, 29, 70f.).

Glaubhaft festzuhalten ist bereits hier (siehe II.2.2.), dass es dem Beschwerdeführer auch während seines 9jährigen Auslandsaufenthalts in Saudi-Arabien mehrmals problemlos möglich gewesen ist, erneut in den Jemen ein- und wieder auszureisen wie er selbst angibt (AS 70: F: von wann bis wann haben Sie in Saudi – Arabien gelebt? A: von 2012 bis Dezember 2021 … F: wann sind Sie in den Jemen zurückgekehrt? A: 2018 bin ich zurückgegangen, um zu heiraten. Nach meiner Heirat war ich gesamt dreimal im Jemen. … F: wann waren diese drei Mal? A: im Juni 2019, im April 2020 und im Dezember 2021. Ich bin dort immer vor der Geburt meiner Kinder eingereist in den Jemen. … F: was haben Sie von Dezember 2021 bis zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat gemacht? A: ich habe normal gelebt; AS 71: F: von wann bis wann haben Sie in Saudi – Arabien gearbeitet? A: Ende 2012 bis Ende 2021 … F: also haben Sie mit der Arbeit aufgehört? A: nein ich war im Urlaub … F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen? A: ja, ich bin gependelt zwischen Saudi – Arabien und dem Jemen).

Bereits diese ungehinderten freiwilligen und mehrmaligen Aus- und Wiedereinreisen sprechen klar gegen jedwede Verfolgung des Beschwerdeführers im Jemen, lassen diese Reisebewegungen doch nicht erkennen, dass er eine individuelle Verfolgungssituation überhaupt, insbesondere vor seiner Ausreise unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen hatte, bzw. auch zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte.

2.1.3. Die Feststellungen zur familiären Situation in Österreich und zu den im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder gründen auf den diesbezüglichen Eigenangaben des Beschwerdeführers selbst (AS 11, 73, 74, 75).

Der Beschwerdeführer konnte im Jemen gemeinsam mit seiner Familie leben. Auch dies lässt keine individuelle Verfolgung erkennen. Das Gericht hat grundsätzlich keine Veranlassung an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese nachvollziehbar sind (siehe II.2.2).

Dass der vom Beschwerdeführer angegebene in Österreich aufhältige Bruder nicht festgestellt werden konnte, basiert darauf, dass der Beschwerdeführer weder ein exaktes Geburtsdatum, noch das konkrete Alter seines Bruders angeben konnte und deshalb Anfragen an das Zentrale Melderegister ergebnislos geblieben sind (AS 11, 74).

2.1.4. Die Feststellung zur irregulären Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 17).

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, fußt auf seinen eigenen Angaben (AS 69) und dem Umstand, dass gegensätzliches vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht wurde; und dass dem Beschwerdeführer in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen (AS 131ff.).

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter Punkt II.1.1.1. und 2.1.1. festgestellten Angaben zur Person des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer den Jemen am 29.05.2022 legal mit dem Flugzeug Richtung Ägypten endgültig verlassen hat, folgt den diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers (AS 9, 13, 15, 17).

2.2.2. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den Jemen wegen der allgemeinen unsicheren Lage und wegen des Krieges verlassen hat (AS 17: Im Jemen herrscht Krieg.), dass sich dieser allgemein auch nicht einer politischen Partei habe anschließen wolle, bzw. dort auch die islamistischen, iranischen Milizen aktiv wären und diese ihn Angst gemacht hätten. Aufgrund der diesbezüglich nur allgemeinen Ausführungen des BF, bzw. aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der allgemein unsicheren Lage hat der Beschwerdeführer bereits subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an diesen getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.2.3. Dass der Beschwerdeführer den Jemen weder aufgrund einer ausreichend konkreten und glaubhaften asylrelevanten ihn unmittelbar konkret betreffenden Bedrohung noch aufgrund aktueller Lebensgefahr verlassen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

a.) Zum (mangelnden) politischen Interesse/Gesinnung des BF und dem Nichtvorliegen einer hierauf bezogenen asylrelevanten unmittelbar konkreten persönlichen Bedrohung des BF

Dass der Beschwerdeführer insgesamt kein politisch interessierter Mensch ist und sich nicht politisch relevant betätigt oder exponiert hat (AS 75, 82), gibt er selbst ausdrücklich an (AS 17: „… ich wollte mich nicht einer politischen Partei anschließen …“), und somit (aus eigenem Antrieb) keine politische Gesinnung, an welche sich unter anderem die Zuerkennung eines Asylstatus knüpft, beim Beschwerdeführer vorliegt. Es ist kein Grund erkennbar, an den Eigenangaben des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht zu zweifeln.

Keine Anzeige/Anklage und Anhaltung/Haft

Dass der Beschwerdeführer ausreichend glaubhaft keine Anzeige/Anklage wegen des Angst-machens/terrorisieren von lokalen Milizen in seinem Wohnviertel bei der Staatsanwaltschaft im Jemen eingebracht hat, wie er behauptet (AS 77), bzw. nicht von diesen insgesamt nicht ausreichend glaubhaft asylrelevant bedroht worden ist, ergibt sich aus mehreren Überlegungen:

Der Beschwerdeführer behauptet er sei von Soldaten, die zu ihm nach Hause gekommen seien, für 3 Tage inhaftiert worden (AS 78), er sei am 06.04.2022 entlassen worden (AS 81). Während seiner Haft sei auf sein Haus geschossen worden (AS 80). Weiters gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, die Anzeige sei „kein großes Problem“ gewesen (AS 80), er sei einfach entlassen worden, ja man hätte den Beschwerdeführer gar „aufgefordert zu gehen“ (AS 80). Dazu widersprüchlich gibt der Beschwerdeführer an, er habe sich vom 05.04.2022 bis 19.05.2022 bei einem Freund aufgehalten (AS 77), also zu einem Beginn-Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch in Haft gewesen sein will (AS 81) - beide Angaben lassen sich nicht in Einklang bringen, sodass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Haft, welche ja ohnehin mit der Aufforderung endete, er solle gehen (AS 80) bereits nach Eigenangaben keine individuell-konkreten Verfolgungshandlungen erkennen lassen. Es erscheint dem Gericht nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer falls sich der Vorfall der Haft tatsächlich ereignet hätte, nicht sofort den Jemen verlassen hätte, sondern bis zur legalen und unproblematischen Ausreise mit dem Flugzeug am 29.05.2022 (AS 70) zugewartet hätte. Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise ohne jegliche Probleme im Jemen verbringen konnte, überhaupt konnte er im Jemen im Laufe seines Lebens auch eine eigene Familie gründen und mit seiner Familie in seinem Haus leben konnte. Ja gab er gar an, er habe von seiner Arbeit in Saudi-Arabien im Jemen Urlaub gemacht (AS 72: ich war im Urlaub). Diesem Fluchtvorbringen ist daher die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Wenn der Beschwerdeführer auch ausdrücklich behauptet, er (AS 77) „und manche Einwohner in unserem Viertel“ haben wegen den Milizen in seinem Wohnviertel „Anklage bei der Staatsanwaltschaft im Jemen eigebracht, weil diese uns terrorisiert haben und uns Angst gemacht haben“, versucht der Beschwerdeführer in Folge seine eigenen diesbezüglichen Aktivitäten von einer bloßen Anklage bzw. Anzeige dahingehend auszuweiten, er habe (VP S. 5) „habe von den Anrainern Unterschriften gesammelt und dem Staatsanwalt vorgelegt“ und versucht damit offensichtlich erstmals im Beschwerdeverfahren, seine eigene Rolle aktiver darzustellen, als zuvor, was ihm jedoch nicht gelingt, denn weshalb er eine Unterschriftensammlung nicht bereits in erster Instanz hätte angeben können, konnte er nicht darlegen, womit auch diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit entnommen werden kann, sondern lediglich als Versuch des Beschwerdeführers sich in einer aktiveren anti-Miliz-Rolle darzustellen zu werten ist.

Auch die in weiterer Befragung angeführte Anhaltung von Leuten in einem Auto mit Waffen samt Schlägen und Elektroschocks (AS 78) erweist sich als nicht glaubwürdig:

Nicht nur, dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe nach dem Beschuss seines Hauses während der behaupteten dreitägigen Haft sein Haus verlassen und habe dann in einer Mietwohnung gelebt, er sei auch von Personen in einem Auto mitgenommen und geschlagen worden und sei dann über Umwege in ein Spital gekommen, dann hätte er sich bei seinem Schwiegervater verstecken müssen, da er nicht mehr in die Mietwohnung habe gehen können, woraufhin er sich bei einem Freund versteckt hätte, welcher bei der Reisepassbehörde im Jemen sei und der hätte dann gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers die Ausreise mit dem Flugzeug arrangiert (AS 78). Abgesehen davon, dass der Zeitablauf (siehe oben: Haft bis 06.04.2022/Hausbeschuss/Aufenthalt bei Freund ab 05.04.2022) nicht stimmig ist, steigert der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen mit einem Wohnsitzwechsel, einer zweiten Anhaltung, einem Spitalsaufenthalt und des Verstecken-müssens samt legaler problemloser Ausreise über den Flughafen, welche allerdings ein Freund mitarrangiert haben will.

Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (siehe II.2.2.2) nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein Asylwerber derartig einschneidende Erlebnisse wie die eigene Verhaftung bzw. Anhaltung, so er sie denn persönlich erlebt hat, zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde – gleiches gilt auch für sein Fluchtvorbringen mit einem Wohnsitzwechsel, einer zweiten Anhaltung, einem Spitalsaufenthalt und des Verstecken-müssens samt legaler problemloser Ausreise über den Flughafen, welche allerdings ein Freund mitarrangiert haben will. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Die Verhaftung/Anhaltung sowie die Anzeige/Anklagekonstruktion des Beschwerdeführers blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt, gleiches gilt für den Wohnsitzwechsel, das Versteckthalten-müssens, den Spitalsaufenthalt sowie die Hilfe eines Freundes der Reisepassbehörde im Jemen. Lediglich gab der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme detailarm und völlig unsubstantiiert, ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit an, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei, er sich keiner politischen Partei anschließen wolle, und es im Jemen islamistische, iranische Milizen geben würde, welche im Jemen Angst gemacht hätten und Jemeniten gezwungen hätten Waffen zu tragen, was er nicht wolle (AS 17).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Glaubhaft ist daher, dass es weder eine Anhaltung/Haft noch Probleme mit Milizen samt Anzeige/Anklage bei der Staatsanwaltschaft im Jemen gegeben hat. Weder folgen die Angaben des Beschwerdeführers chronologisch-zeitlichen Abläufen, noch sind die Angaben in sich ausreichend konkret und stimmig, wie oben ausgeführt.

Es ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass eine angebliche persönliche Bedrohungssituation des Beschwerdeführers unrealistisch gewesen sei, wenn sich der Beschwerdeführer in einem milizfreien Wohnviertel aufgehalten hat (AS 77: wegen Auseinandersetzungen mit den Milizen in seinem Wohnviertel habe er Anklage bei der Staatsanwaltschaft im Jemen eingebracht. Vs. AS 79: F: herrscht im Süden nicht die Übergangsregierung? A: ja). Mag der Beschwerdeführer, daraufhin befragt, ausweichend angeben, (AS 79) „es gab Übergangsmilizen … diese beherrschen alles“, so ergibt sich aus den Länderberichten, dass in der Heimatstadt des Beschwerdeführers eben keine Milizen herrschen (sondern Südlicher Übergangsrat (STC); Hauptstadt der Regierung ist Aden), somit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers der Boden entzogen ist. Dies indiziert jedoch auch, dass der Beschwerdeführer versucht, einen Sachverhalt zu fingieren, welcher ihm mit einer Dramatisierung, Ausschmückung und Herausstellung seiner eigenen Person den Asylstatus verschaffen soll. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nie einer angeblichen auch nur hypothetischen Bedrohung ausgesetzt war und den Herkunftsstaat aus rein hypothetischen Überlegungen, nicht jedoch, weil der Beschwerdeführer auf der Suche nach Schutz war, verlassen hat.

b.) Zu den vorgelegten Fotos

Auch eine diesbezüglich ergänzende Befragung des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2025 brachte keine Klärung, weder zur vorgelegten Reisepasskopie (siehe auch 2.1.1.; VP S. 4), noch zu den im Verfahren vorgelegten Fotos: eines (AS 217) zeigt ein Haus mit einem Tor mit Punkten/Löchern - Einschusslöcher nach Angaben des Beschwerdeführers (VP S. 5), ein anderes (AS 215) eine Vorladung zu einem Untersuchungsrichter (VP S. 5).

Dazu vollumfänglich befragt konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass es sich bei dem Foto des Hauses tatsächlich um jenes des Beschwerdeführers selbst handelt, noch ist mangels Fotoqualität samt Auflösung hierauf nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich dabei tatsächlich um Einschusslöcher am Tor handelt (rund um das Tor, in der Hausmauer, dem davor befindlichen Gehsteig samt Sockel zum Tor befinden sich keine Punkte/Löcher/Einschusslöcher). Auch kann alleine aufgrund der Vorlage dieses Bildes keine konkrete zeitliche Zuordnung der allfälligen Schüsse auf dieses Haus durchgeführt werden, noch können die konkreten Gründe für allfällige Schüsse auf ein Haus hieraus rekonstruiert werden. Somit vermag der BF alleine durch die Vorlage dieses Bescheinigungsmittels die Glaubwürdigkeit der angegebenen Fluchterzählung nicht zu erhöhen. Auch durch die -allgemeine und unkonkret angegebene- Begründung des Beschwerdeführers, der Beschuss des Tores hätte eine Drohung der Milizen sein sollen, konnte er nicht ausreichend aufklären, warum die Milizen ihn dieserart konkret bedrohen sollten, bzw. warum diese obwohl diese Milzen, wie auch oben bereits ausgeführt, in der Heimatstadt des Beschwerdeführers die Kontrolle nicht ausüben, diesen dennoch auf diese Weise bedrohen sollten.

Ebenso ergibt sich aus der in Kopie durch den BF in Vorlage gebrachten Vorladung der Staatsanwaltschaft kein ausreichend valides Bescheinigungsmittel, welches ein Element des Vorbringens des BF ausreichend konkret bescheinigen könnte. So kann weiters auch aus diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten zweiten Foto nichts verfahrenswesentliches entnommen werden. Wenn schon bloße Kopien nicht auf Echtheit überprüft werden können, gilt dies umso mehr bei Fotos (siehe 2.1.1.). Auch hier behauptet der Beschwerdeführer, es handle sich dabei einerseits um den Versuch, ihn „offiziell zu verhaften“, bzw. dann sei es doch nur eine Vorladung „dass ich beim Untersuchungsrichter erscheinen muss“ (VP S. 5), nur im gleich darauf anzugeben „Nach dem mein Vater diese Ladung vom Gericht entgegengenommen hat, wurde unser Haus gestürmt und durchsucht“. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer in einer erneuten Steigerungsabsicht (Stürmung des Hauses) versucht, einen ihm scheinbaren weiteren Verfolgungsgrund zu konstruieren, auch behauptet er „Das Ganze ist von dem Milizen iniziert.“ (VP S. 6). In der Verhandlung dazu befragt, behauptet der Beschwerdeführer er habe schon in der ersten Instanz angegeben, dass sein Haus gestürmt und durchsucht wurde (VP S. 6: Ja, das habe ich. … Das habe ich ganz sicher schon gesagt), was nicht der Wahrheit entspricht – in der gesamten niederschriftlichen Protokollierung (AS 67-85) konnte diese Angabe des Beschwerdeführers nicht gefunden werden. Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verständigungsproblemen siehe II.2.1.1. Wie hiermit dargelegt, kann aus den hierauf bezogenen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fotos keine verfahrensrelevanten Umstände entnommen werden. Dieserart Bescheinigungsmittel wie diese in Kopie vorgelegte Vorladung haben keinerlei überprüfbare formale oder auch inhaltliche Merkmale, bzw. ist es normativ bekannt, dass sämtliche Schreiben im Jemen mit beliebigen Inhalt leicht besorgt werden können um aus verfahrenszweckbezogenen Gründen in Verfahren auf internationalen Schutz in Vorlage gebracht zu werden.

Somit sind auch diese 2 Bescheinigungsmittel insgesamt nicht geeignet allein hierauf aufbauend die Glaubwürdigkeit der angegebenen Fluchterzählung zu bescheinigen. Vielmehr sind beide vorgelegten Bescheinigungsmittel im Gesamtkontext der Glaubwürdigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen. Der Beweiswert dieser ist jedoch als äußert gering zu qualifizieren.

Darüberhinaus zeigt sich das Bild (siehe auch oben), dass der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerdeinstanz versucht, sich als von Milizen und Staatsanwaltschaft verfolgt darzustellen, während er in erster Instanz ausführlichst gegenteiliges behauptet (AS 79f.: F: Wieso hat man Sie aus der Haft entlassen? (drei Tage Haft) A: normal so einfach … F: hat man Sie einfach so entlassen? A: diese haben mich aufgefordert zu gehen … F: obwohl Sie eine Anzeige eingebracht haben bei der Staatsanwaltschaft? A: ja, obwohl ich eine Anzeige eingebracht habe … F: somit war die Anzeige kein großes Problem, wenn Sie einfach so aus der Haft entlassen wurden? A: ja das stimmt). Diese Angaben des Beschwerdeführers widersprechen sich grundlegend, denn entweder war die Anzeige ein Problem oder eben nicht. Bereits aus diesen grundlegend widersprüchlichen Angaben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nichts dabei findet, in derartigen Situationen persönlicher Betroffenheit, sofern diese tatsächlich stattgefunden haben und diese vom Beschwerdeführer tatsächlich erlebt wurden, bewusst unwahre Angaben zu tätigen umso vermeintlich ein Fluchtkonstrukt zu stützen, welches es so nie gegeben hat.

c.) Zu den angeführten Versuchen einer (Zwangs-)Rekrutierung

Wenn der Beschwerdeführer behauptet er sei während des 3tägen Gefängnisaufenthalts (im Jahr 2022) bedroht worden (AS 77: dass diese mich und meine Familie rekrutieren werden), so kann dem nicht gefolgt werden. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer selbst (geboren 1990) erst im Jahr 2022 mit der behaupteten Zwangsrekrutierungssituation konfrontiert worden sein will, damit selbst erst im Alter von 32 Jahren, und seine Söhne (geboren 2019 und 2022) erst im Alter von 3 bzw. 1 Jahr(en) gewesen sind, somit nach den Länderberichten durchaus mögliche Gefahr von Kindersoldaten gegeben ist, jedoch bei dem im (Klein-)kindalter befindlichen Söhnen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gegeben sein konnte. Eine allgemeine Wehrpflicht existiert im Jemen laut Länderberichten nicht. Auch diese Angaben des BF und die geschilderten Umstände durch den Beschwerdeführer werden ausschließlich vage, allgemein und auch diesbezüglich wieder gänzlich emotionslos mit wenigen Worten erstattet. Nicht nachvollzogen werden kann etwa, dass der BF bei einer konkreten Drohung oder Handlung gegen ihn selbst oder seine Familie während des 3tägigen Gefängnisaufenthalts (Entlassung am 06.04.2022, AS 81) weiter dort verbleibt, sondern wäre dieser wohl bereits unmittelbar sofort gemeinsam mit seiner Familie ausgereist und hätte nicht bis zum 29.05.2022 zugewartet, um alleine, regulär und legal einfach mit dem Flugzeug auszureisen.

Bereits diese ihm einfach mittels des Flugzeugs möglicher Ausreise aus seinem Herkunftsstaat indiziert zudem nicht eine unmittelbare Suche oder Fahndung durch eine Staatsanwaltschaft in der Heimat, ansonsten ihn nicht eine solche Ausreise auf diese Weise möglich gewesen wäre. Den BF auch diesbezüglich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt kann dieser auch hierzu nur kurz, allgemein und erkennbar insgesamt unglaubwürdig ausführen, dass sein Vater und ein Freund ihm dabei geholfen hätten und die Ausreise mit einer Person arrangiert hätten, die am Flughaften beschäftigt wäre (VH – Protokoll S. 9). Nähere Details hierzu erstattet der BF nicht.

Festzuhalten ist zudem, dass nach durchgehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung allgemeine Bedrohungen in Zusammenhang mit der Ableistung eines Wehrdienstes oder auch Militärdienstes, ohne Hinzutreten weiterer individuell konkreter asylrelevanter Bedrohungselemente, bereits durch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes abgedeckt sind. Dem Beschwerdeführer selbst wurde bereits durch das Bundesamt subsidiärer Schutz gem., § 8 AsylG zuerkannt. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rekrutierung zu einem Militärdienst, bzw. bei der Ableistung eines solchen unmittelbar konkret besonders persönlich asylrelevant bedroht werden würde, kann sämtlichen nur erkennbar allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu nicht erkannt werden.

Festzuhalten ist zudem, dass bereits die Begründung des BF, warum ihn tatsächlich die insgesamt immer nur immer unkonkret als „Milizen“ bezeichneten Bedroher, oder auch eine Staatsanwaltschaft tatsächlich suchen und ihn bedrohen sollten, insgesamt nicht ausreichend schlüssig nachvollzogen werden können. Allein, weil der BF sich gegen einzelne Handlungen der lokalen Milizen nach seinen Angaben zufolge bei offiziellen Stellen beschwert hätte, kann nicht angenommen werden, dass diese Milizen oder die Staatsanwaltschaft den BF nunmehr auf die von diesen angegebene Weise bedrohen oder misshandeln sollten. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, warum diese ein derart konkretes Interesse hätten, konkret den BF überhaupt auf die angegebene Art und Weise zu verfolgen oder zu bedrohen. Konkrete Gründe, warum diese den BF selbst unmittelbar konkret auch nach mehreren Jahren der Abwesenheit aus dem Herkunftssaat alleine deswegen auch gegenwärtig, bzw. auch zukünftig unmittelbar konkret asylrelevant bedrohen sollten, kann der BF ausreichend nachvollziehbar und konkret nicht darlegen, bzw. insgesamt nicht glaubhaft machen. Auch, welchen konkreten Konnex diese angegebenen Bedrohungen durch lokale Milzen oder auch einer Staatsanwaltschaft, alleine aufgrund Beschwerden gegen diese lokalen Milzen mit in der GFK verankerten Gründen konkret hätten, kann der BF ausreichend konkret nicht aufzeigen, bzw. kann dieser wie oben bereits dargelegt, insgesamt das aktuelle Vorliegen einer ihn tatsächlich konkret mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit hierauf basierenden asylrelevanten Bedrohung insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen.

Im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war es den erkennenden Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung durchgehend ersichtlich, dass sämtliches auf den angegebenen Sachverhalt, die angegebenen Bedrohungen, die Verhaftung bezogenes Vorbringen, insbesondere jedoch auch die vom BF angegebene ihn besonders persönlich betreffende persönliche Anhaltung und seine hierbei angegeben erduldeten Misshandlungen, die Zufügung von Verletzungen bzw. seine Entführung durch Milizen, ausschließlich und durchgehend nur kurz, allgemein, detaillos und erkennbar gänzlich emotionslos unkonkret erstattet worden sind. Es war dem erkennenden Richter diesbezüglich offenkundig erkennbar, dass sämtliches Vorbringen ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet wurde und diesem gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.

Dass der BF eine konkret gegen seine Person unmittelbar konkret gerichtete persönliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vor seiner Ausreise damit tatsächlich unmittelbar konkret zu vergegenwärtigen hatte, konnte dieser somit insgesamt nicht ausreichend konkret, glaubhaft und nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen.

Den BF konkret auch zu den Gründen befragt, warum dieser aktuell nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren könnte, obwohl sich dort weiterhin seine Familienangehörigen, insbesondere seine Eltern und seine Frau, bzw. Kinder aufhalten, kann der BF ausreichend konkrete Gründe, die gegen eine solche Rückkehr sprechen würden, nicht nennen. (VH - BVwG S. 8 ff.). Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen des BF sind gänzlich spekulativ, allgemein und unkonkret und diese zeigen nicht auf, dass der BF dort tatsächlich mit einer verfahrensrelevanten Wahrscheinlichkeit einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Damit war es dem BF auch nicht möglich eine ausreichend konkrete und ihn unmittelbar persönlich gegenwärtig oder auch zukünftig betreffende asylrelevante Bedrohungen aufzuzeigen oder solche ausreichend glaubhaft zu machen. Sämtliche Bedrohungs- bzw. Verfolgungsbefürchtungen des Beschwerdeführers sind ausschließlich hypothetisch-spekulativ und konnten insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar, bzw. insgesamt nicht ausreichend glaubhaft konkret dargelegt werden.

2.2.4. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, damit insgesamt nicht gegeben.

Es konnte unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine verfahrensrelevante Bedrohung oder auch allein aufgrund seines Alters eine Zwangsrekrutierung erdulden müsste. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen, dass eine generelle Verpflichtung zur Ableistung eines Wehrdienstes im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion des BF nicht vorliegt. Dass der BF einer diesbezüglich verfahrensrelevant erhöhten Gefährdung einer Rekrutierung unterliegt, bzw. der BF diesbezüglich eine asylrelevante, ihn unmittelbar konkrete Gefährdung unterliegt, hat der BF durch sämtliches Vorbringen nicht ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass aus Länderberichten ableitbar ist, dass die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) in ihrem Jahresbericht vom Jänner 2023 schreibt, dass alle Konfliktparteien im Jemen im gesamten Land Personen willkürlich festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen, gefoltert und misshandelt hätten (HRW, 12. Jänner 2023), es sind im Verfahren jedoch keine Anhaltpunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise individuell in den Fokus irgendwelcher relevanter Akteure gekommen wäre bzw. im Falle einer Rückkehr als Gegner betrachtet werden sollte.

Dem Bundesamt war somit insgesamt unter Berücksichtigung sämtlicher durch den Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Ausführungen, bzw. auch insbesondere unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen in der Beschwerdeschrift und fallbezogen im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus den angeführten Überlegungen zuzustimmen, wenn es insgesamt in casu zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer diesen unmittelbar konkret persönlich betreffenden Bedrohung zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen hat können. Ebenso ist dem Bundesamt zuzustimmen, wenn dieses zum Ergebnis gelangt, als der Beschwerdeführer auch nicht das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten gegenwärtigen bzw. auch zukünftigen unmittelbar konkreten asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen hat können.

Festzuhalten ist zudem, dass auch die konkreten Umstände der Ausreise des BF aus dem Jemen legal mittels Flugzeuges, sowie auch seine gezielte weitere schlepperunterstützte Reise in einen von dem BF selbst beliebig bestimmtes Zielstaat in Mitteleuropa, den der BF nur unter Aufwendung für jemenitische Verhältnisse überaus hoher geldlicher Summen (USD 10.000) für den Schlepper und der Durchquerung mehrerer für ihn bereits sicherer Staaten erreichen konnte, um ausschließlich in diesen Zielstaat erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht das Vorliegen einer unmittelbar konkreten Suche nach Schutz, sondern eine bewusst verfahrenszweckbezogene Antragstellung indizieren.

Aus den oben dargelegten Erwägungen konnte somit insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.

Aus sämtlichen Angaben des Beschwerdeführers und aus den oben aufgezeigten Gründen ergibt sich somit vielmehr, dass der BF seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemein prekären Sicherheit – als auch Versorgungssituation verlassen hat. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich bereits durch das Bundesamt ein subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG durch das Bundesamt zuerkannt.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts betreffend der Nichtzuerkennung eines Schutzes gem. § 3 AsylG war aus diesen Gründen auch durch das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht Folge zu leisten und die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte nicht ausreichend ausgeführt bzw. belegt glaubhaft gemacht werden, insbesondere, da dem Beschwerdeführer ein jemenitischer Reisepass ausgestellt wurde, konnte er doch am 29.05.2022 per Flugzeug legal aus dem Jemen ausreisen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation dar (vgl. VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im Jemen eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Rekrutierung/Gefängnisaufenthalts/Haft/Zwangsrekrutierung drohen könnte, als nicht glaubwürdig erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist es auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun.

Aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Jemen oder aus privaten bzw. familiären Problemen lässt sich für den Beschwerdeführer auch keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten herleiten. Dies insbesondere da private Probleme, bzw. eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein (vgl. VwGH 06.11.2009, 2006/19/1125). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. keine Asylrelevanz zu. Er selbst nannte schließlich keine ihm persönlich drohenden Verfolgungshandlungen, ja verneinte diese bzw. konnte diese nicht ausreichend glaubhaft geltend machen. Auch ergab sich keine (auch nur unterstellte) oppositionelle oder politische Einstellung des Beschwerdeführers gegen das Regime. Vielmehr gab er selbst ausdrücklich keine politisch relevanten Interessen an, weshalb das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer keine politische Haltung, welche für den Fluchtgrund der politischen Gesinnung jedoch Voraussetzung wäre, eingenommen hat.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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