JudikaturBVwG

I413 2294851-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025

Spruch

I413 2294851-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 29.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste spätestens am 05.07.2023 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er Angst vor dem Krieg habe und nicht zum Militär wolle. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

2. Am 22.04.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien aufgrund des Krieges und seiner Verletzungen verlassen habe. Er wolle hier in Österreich die Schule besuchen und lernen. In Syrien sei ihm das nicht möglich gewesen.

3. Mit Bescheid vom 29.05.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als unbegründet ab. Des Weiteren erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr drohe, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, und sei er im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militädienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über keine Möglichkeit, um über den Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in sein Herkunftsland einzureisen.

5. Am 03.07.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 24.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In ihr wurde der Beschwerdeführer als Beteiligter einvernommen und die aktuelle Lage im Herkunftsstaat an Hand aktueller Berichte erörtert. Im Anschluss daran schloss das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren.

7. Mit Beschluss vom 21.05.2025 (OZ 7) eröffnete das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren wieder und nahm Beweis durch Einhebziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, vom 08.05.2025, Version 12, auf. Zugeleich räumte es den Parteien die Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme ein und erforderlichenfalls einen Antrag auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung einzubringen.

8. Mit Stellungnahme vom 03.06.20225, eingelang am 06.06.2025, teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Vorbringen im aktuellen Länderinformationsblatt für Syrien Deckung finde und verzichtete auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, 19 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und spricht arabisch, Er bekennt sich zum Islam, sunnitische Richtung. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer erlitt in seinem Heimatland Verletzungen im Brustbereich, an der rechten Schulter und am Bein. Er ist aufgrund dieser Verletzungen weder an seiner Mobilität noch auf sonstige Weise eingeschränkt. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde im Ort XXXX , welcher im Gouvernement Deir ez-Zor liegt, geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Er besuchte für die Dauer von sechs Jahren eine Schule. Zu einem unbekannten Zeitpunkt flüchtete die Familie nach al-Hasaka und lebte ab diesem Zeitpunkt in einem Flüchtlingslager.

Im Jahr 2022 verließ der Beschwerdeführer schließlich sein Heimatland.

Die Eltern sowie ein Teil der Geschwister des Beschwerdeführes leben nach wie vor in Syrien in einem Flüchtlingslager in al-Hasaka. Mit diesen steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt.

Der Beschwerdeführer leistete bisher keinen Militärdienst.

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Ort XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, steht unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF.

Spätestens am 05.07.2023 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage und aufgrund des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Im Bundesgebiet lebt ein Bruder des Beschwerdeführers. Mit diesem steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt.

Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Derzeit besucht er einen Deutschkurs.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch das im Dezember 2024 gestürzte syrische Assad-Regime.

Der Beschwerdeführer verweigert nicht aus Gewissensgründen oder aus philosophischen, politischen oder religiösen Gründen den Wehrdienst.

Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung seitens der HTS.

Sollte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien eingezogen werden, ist nicht davon auszugehen, dass dieser an Kampfhandlungen und/oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sein würde. Im Falle der Weigerung, der Wehrpflicht in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nachzukommen, ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen oder unverhältnismäßig bestraft zu werden.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, individuell konkret einer aktuellen und unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Syrien

1.3.1. Machtverhältnisse:

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten.

Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Am 08.12.2024 erklärten die HTS und ihre Koalitionäre verkündeten am 08.12.2024 in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens.

Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus.

Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak.

Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt:

Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen

1.3.2. Sicherheitslage

Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg.

Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten.

Für das Jahr 2024 waren die Truppen der syrischen Armee für 446 zivile Todesopfer, die SDF für 132 zivile Todesopfer, der IS für acht zivile Todesopfer, alle Oppositionsfraktionen zusammen für einundzwanzig zivile Todesopfer, die russischen Streitkräfte für 39 zivile Todesopfer, die türkischen Grenzsoldaten für 30 zivile Todesopfer, israelische Luftangriffe für dreizehn zivile Todesopfer und jordanische Grenztruppen für vierzehn zivile Todesopfer verantwortlich. Die Analyse der Daten zeigt, dass 51,84 % der Todesopfer durch identifizierbare Akteure verursacht wurden, während die Täter der restlichen 48,16 % – aufgrund von Morden, Bombenanschlägen und Landminen – unbekannt bleiben.

In ganz Syrien ereigneten sich im Jahr 2024 weiterhin nicht identifizierte Explosionen, mit einem Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren. Hierbei sind 94 Todesopfer durch Explosionen und Sprengsätze, vor allem auf dem Land von Aleppo, insbesondere in Afrin, Al-Bab und Jarablus, sowie in Daraa im Süden dokumentiert, die auf Angriffe verschiedener Akteure zurückzuführen waren, vor allem auf die SDF, deren Sprengstoff oft aus ihren Kontrollgebieten stammt, gefolgt von der syrischen Regierung des gestürzten Präsidenten, die versuchte, die von der Opposition gehaltenen Regionen zu destabilisieren. Auch von Rache getriebene Einzeltaten tragen dazu bei.

Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Morden ging im Jahr 2024 leicht zurückgegangen: 364 registrierte Todesfälle im Vergleich zu 400 im Jahr 2023, 389 im Jahr 2022, 367 im Jahr 2021, 348 im Jahr 2020, 337 im Jahr 2019 und 84 im Jahr 2018.

Landminen sind nach wie vor eine große Bedrohung für die Zivilbevölkerung und forderten im Jahr 2024 141 Todesopfer, verglichen mit 126 im Jahr 2023, 119 im Jahr 2022, 169 im Jahr 2021, 135 im Jahr 2020 und 290 im Jahr 2019. Das Gouvernement Aleppo ist nach wie vor am stärksten von Landminen betroffen. Die Hauptnutzer von Landminen waren im Jahr 2024 die syrische Regierung des gestürzten Präsidenten al-Assad, der IS und die SDF.

Durch den Machtwechsel kam es zu keiner Destabilisierung der Lage im Land.

Die Sicherheitslage hat sich in Syrien laut den Vereinten Nationen stabilisiert.

Es kommt aber weiterhin in Syrien – zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, aktuell insbesondere im Nordosten an der Grenze zur Türkei, wo türkische Kräfte PKK-Ziele in Nord Raqqa bekämpft oder im ländlichen Damaskus durch Luftangriffe Israels und durch militärische Aktivitäten Israels im Bereich nördlich von Quneitra und im Bereich der Gouvernementsgrenzen zwischen Daraa und Quneitra. Diese Angriffe auf Radaranlagen, Kommandozentren und Waffenlager dauerten auch im März 2025 an. Auch kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Autobomben oder durch Beschuss. Ferner ist die Gefahr der Verletzung durch Landminen im ganzen Land – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – gegeben. Zudem führen Sicherheitskräfte im Land immer wieder Razzien durch, bei welchen es auch zu Toten kam. Auch kommt es im Land immer wieder zu Protesten, so etwa in Daraa gegen die israelischen Militäraktionen im Gebiet oder die jüngsten bewaffneten Auseinandersetzungen in Latakia zwischen Assad-Anhängern und der HTS und ihren Verbündeten, wobei mehr als 1.300 Menschen getötet wurden, darunter mindestens 830 Angehörige der alawitischen Minderheit. Die Militäraktion gegen Aufständische, die dem gestürzten Präsidenten Assad loyal ergeben waren, ist zwischenzeitig beendet. Hierbei handelte es sich um den heftigsten Gewaltausbruch, den Syrien seit dem Sturz von Baschar Al-Assad erlebt hat.

1.3.3. Neueste Entwicklungen:

1.3.3.1. Politische Entwicklungen

Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten.

Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament.

Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. Am 29.12.2024 teilte Al-Scharaa in einem Interview mit, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens. Am 10.01.2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden. Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt. Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen.

Am 29.12.2025 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren.

Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen.

Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Diese Konferenz wurde am 25.02.2025 in Damaskus unter Teilnahme von 600 Personen abgehalten. Das Abschlussdokument fokussierte auf die territoriale Integrität des Landes und seiner Souveränität, verurteilte die Einfälle Israels und forderte dessen Rückzug. Die Stellungnahme zeigte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfassung auf, die ein interimistisches Gesetzgebungsorgan vorsieht und den Entwurf einer permanenten Verfassung, welche Freiheit und Menschenrechte verspricht. Außerdem wird die Bedeutung der Menschenrechte hervorgehoben, die Förderung der Teilhabe von Frauen in allen Sektoren und der friedlichen Koexistenz aller Bestandteile der syrischen Gesellschaft und die Pflege einer Kultur des Dialogs innerhalb der syrischen Gesellschaft bei der folgenden nationalen Diskussion.

1.3.3.2. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)

Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidij ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen.

Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf.

Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen.

Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert.

1.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien

Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen 07.12.2024 und 11.12.2024 mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom 14.12.2024 zum 15.12.2024 griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros.

Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen.

1.3.3.4. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge)

UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen (Moratorium on Forced Returns).

Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen ((Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections).

UNHCR ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus infolge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsland derzeit nicht erfüllt sind.

Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27.11.2024 und dem 11.12.2024 etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon.

Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen.

Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe.

Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder.

Mit 29.12.2024 haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 08.12.2024 und 29.12.2024 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29.12.) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Seit Anfang Dezember 2024 sind bis 27.02.2025 nach Schätzungen des UNHCR ca 297.300 syrische Staatsangehörige über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt. Zuletzt stiegen die Grenzübertritte vom Libanon und von Jordanien nach Syrien

Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein.

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30.01.2025 mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News, 30. Jänner 2025).

1.3.3.5. Sonstiges

Human Rights Watch bestätigt am 16.12.2024 den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus.

Am 18.12.2024 der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus.

Am 27.12.2024 töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus.

Am 07.01.2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus.

Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte.

Die Europäische Union hob am 24.02.2025 bestimmte Sanktionen auf, um die demokratische Entwicklung während der politischen Wandlung des Landes zu unterstützen. Unter anderem sind syrische Banken, die staatliche Luftfahrgesellschaft, die Zentralbank und die Erdöl-, Gas- und Stromindustrie von den Sanktionen ausgenommen. Das Waffenembargo bleibt weiterhin bestehen.

Am 29.01.2025 wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten. Der 08. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt.

1.3.4. Akteure:

1.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)

Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen al-Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS im Jahr 2017 eine zivile Regierung in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens. In Idlib festigte die HTS ihre Autorität, indem sie eine Form von Stabilität bot und gleichzeitig Gewalt einsetzte, um Rivalen und sogar ehemalige Verbündete auszurotten oder zu kooptieren. Die HTS entfernte sich von der ausgeprägten Dschihadistischen Rhetorik, dem Kampf für Religion und der Etablierung einer islamischen Herrschaft in Syrien als Teil eines umfassenden, vernetzten globalen Projekts. Stattdessen übernahm sie ein eher "revolutionäres" und nationalistisches Narrativ und konzentrierte sie sich auf den Sturz des Präsidenten Bashar al-Assad und die "Befreiung" Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein.

1.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)

Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte.

Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt

1.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)

Die Syrian Democratic Forces (SDF) sind ein am 10. Oktober 2015 gebildetes Militärbündnis zur Verteidigung des kurdischen Autonomiegebietes in Nord- und Ostsyrien, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Es besteht aus den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), Dchabhat al-Akrād, der kurdisch-turkmenischen Einheit Katiā’ib Schams Asch-Schimāl, der sunnitisch-Arabischen Armee der Revolutionäre (Dschaisch aht-Thuwwar), der sunnitisch-arabischen Schammar-Stammesmiliz Qwat as-Sanadid und der sunnitischen Rebellenbrigade ar-Raqqa (Liwa Thuwar al-Raqqa), den Al-Schasira-Brigaden und den Lîwai 99 Muşat sowie dem assyrisch-aramäischen Militärrat der Suryoye (MFS).

Die SDF umfassen derzeit ca 100.000 Mitglieder.

Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Aufgrund eines Abkommens zwischen der syrischen Übergangsregierung und der kurdischen Führung im Nordosten des Landes soll die SDF in der syrischen Armee aufgehen. Diese Vereinbarung soll bis Ende des Jahres umgesetzt werden. Im Gegenzug sollen die Kurden bestimmte Rechte, wie die offizielle Nutzung der eigenen Sprache, erhalten. Das Abkommen umfasst zudem weitere Punkte, wie die politische Teilhabe aller Syrer unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart.

1.3.4.4. Sonstige Gruppierungen

Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition "Southern Operations Room".

1.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage

Im Jahr 2024 lebten über 90 Prozent der Syrerinnen und Syrer unter der Armutsgrenze. Etwa 12,9 Millionen Menschen – mehr als die Hälfte der Bevölkerung – hatten Schwierigkeiten, Zugang zu ausreichend hochwertigen Nahrungsmitteln zu erhalten, und mindestens 16,7 Millionen Syrer benötigten humanitäre Hilfe, was einem Anstieg von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dennoch ist die humanitäre Hilfe für Syrien auf den niedrigsten Stand der letzten Jahre gesunken.

Mehr als 12 Jahre Krieg haben die zivile Infrastruktur und Dienstleistungen Syriens dezimiert und den Zugang zu Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Elektrizität, Bildung, öffentlichen Verkehrsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen stark beeinträchtigt. Die Menschen im ganzen Land waren aufgrund der schweren Treibstoffknappheit und der steigenden Lebensmittelpreise in Not geraten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich die Situation durch die von der Regierung oft willkürlich vorgenommenen Kürzungen bei der Sozialversicherung verschärft.

Vor ihrem Zusammenbruch im Dezember hatte die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Lieferung humanitärer Hilfe in den von der Regierung gehaltenen Gebieten Syriens und anderswo im Land verhängt und Hilfsgüter umgeleitet, um ehemalige Oppositionsgebiete zu bestrafen. Das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bei der Auftragsvergabe durch UN-Organisationen, die Hilfe in Syrien leisten, hat zu einem ernsthaften Risiko der Finanzierung missbräuchlicher Einrichtungen geführt.

Komplexe und weitreichende Sanktionen, die von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Union und anderen gegen die syrische Regierung, Beamte und verwandte Einrichtungen verhängt wurden, haben die prinzipientreue und unparteiische Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Gemeinden und den Wiederaufbau kritischer Infrastrukturen wie Gesundheits- und Sanitäreinrichtungen behindert.

Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe.

1.3.6. Gouvernement Deir ez-Zor

Das Gouvernement Deir ez-Zor liegt im östlichen Teil Syriens. Es hat eine internationale Grenze im Osten zum Irak und interne Grnzen zu Homs im Süden, Raqqa im Westen und Hasakah im Norden. Der Euphrat teilt das Gouvernement in einen westlichen Teil (al-Shamiya) und einen östlichen Teil (al-Jazeera). Deir ez-Zor wird in drei Ditrikte unterteilt, Deir ez-Zor, Al-Mayadin und Al-Bukamal (auch Abu Kamal). Die Hauptstadt des Gouvernements ist Deir ez-Zor Stadt.

Für Mai 2022 schätzte UNOCHA die Gesamtbevölkerung des Gouvernements mit 1 096 528 Einwohner.Im Gouvernement leben fast ausschließlich sunnitische Araber. Ihre Demographie ist als stark Clan-basiert beschrieben.

Seit Beginn der Proteste gegen die syrische Regierung unter Präsident al-Assad kam es in Deir ez-Zor zu regimekritischen Protesten. Die arabischen Stämme schlossen sich unterschiedlichen Gruppen an, manche schlossen sich den SDF an, andere den Kräften der syrischen Regierung. Der Rest liierte sich mit dem IS. Die syrische Armee und ihre Verbündeten übernahmen bis Ende 2017 den größten Teil der Gebiete westlich des Euphrats vom IS, während die SDF und die von den USA geführte Koalition die von IS gehaltenen Enklaven östlich des Euphrats im März 2019 einnahmen.

Das Gouvernement Deir ez-Zor wird grob in zwei Kontrollgebiete geteilt: Östlich und westlich des Euphrats, wobei nach dem Sturz des syrischen Regimes die kurdischen Kräfte die Stadt Deit ez-Zor unter ihre Kontrolle bringen konnten, welche vormals unter Kontrolle der syrischen Armee stand. Während der Teil östlich des Euphrats, sowie einige wenige Teile westlich des Eurphrats, darunter seit Anfang Dezember 2024 auch die Stadt Deir ez-Zor, unter Konrolle der kurdischen SDF stehen, stehen die übrigen Teile des Gouvernements, westlich des Euphrats, unter Kontrolle der HTS und ihrer Koalition. Zuvor, bis zum Ende der syrischen Regierung unter Präsident al-Assad am 08.12.2024, hatte westlich des Euphrats die syrische Regierung mit ihren Verbündeten die Kontrolle.

Der IS, obwohl weitgehend zurückgedrängt, ist nach wie vor in Deir ez-Zor mit Kleingruppen in den Wüstengegenden des Gouvernements westlich des Euphrats präsent und aktiv. Berichtsweise sollen Zellen und Trainingslager für IS-Kämpfer dort aufgebaut worden sein. Seit 2023 kommt es zu vermehrten Attacken des IS und Gegenreaktionen der syrischen Regierung vor allem im urbanen Umfeld des Gouvernements.

Die Sicherheitslage im Gouvernement wird als volatil beschrieben. Es kommt weiterhin zu gezielten Tötungen. Auch wird von Luftschlägen seitens der US-Kräfte und der vom Iran unterstützten Milizen sowie Israels berichtet, ebenso von tödlichen Zusammenstößen zwischen NDF-Kräften und der syrischen Armee. Nach dem Sturz des syrischen Regimes unter al-Assad übernahmen HTS und ihre Koalitionäre die Kontrolle westlich des Euphrats, wobei sich Kampfhandlungen, wie Luftschläge etc in den letzten Monaten mehr in den Südwesten, an die Grenzregionen zum Libanon und zu den Golan Höhen verlegten, während Luftschläge und andere offene Kampfhandlungen im Gouvernement Deir ez-Zor nicht mehr verzeichnet wurden.

Im Gouvernement Deir ez-Zor sind sicherheitsrelevante Vorfälle zur etwa gleichen Teilen auf Explosionen, auf entfernte Gewalt durch IED, Artilleriefeuter, Granaten, Dronenangriffe etc sowie auf Gewalt gegen Zivilisten zurückzuführen. Hierbei finden die meisten dieser Vorfälle im Distrikt Deir ez-Zor statt (ca 56 % der Vorfälle).

Ausgehend von diesen Bedingungen vertritt EuAA die Auffassung, dass im Gouvernement Deir ez-Zor unangemessene Gewalt einen derartigen Grad erreicht, dass substantielle Gründe vorliegen anzunehmen, dass eine Zivilperson, die in dieses Gouvernement zurückkehrt, allein aufgrund ihrer Präsenz in diesem Gebiet bereits einer ernstlichen Gefahr eines Schadens iSd Art 15 (c) der Status-RL ausgesetzt ist.

1.3.7. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

1.3.7.1. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

1.3.7.1.1. Wehrdienst

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.

1.3.7.1.2. Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden.

1.3.7.1.3. Wehrdienstverweigerung / Desertion

In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Nur Auslandssyrer haben die Möglichkeit durch Bezahlung einer Wehrersatzleistung (Freikauf) den Wehrdienst zu vermeiden.

Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.

1.3.7.1.4. Aktuelle Entwicklungen

Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen. Aktuell finden keine Zwangsrekrutierungen statt. Die syrische Übergangsregierung rekrutiert Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere aus den Reihen der Polizei und des Militärs auf freiwilliger Basis. Interessierte können sich bei Rekrutierungsabteilungen melden, wobei spezifische Anforderungen an Bewerber gestellt werden (zwischen 18 und 22 Jahre alte ledige, gesunde und nicht verletzte Männer). Der Rekrutierungsprozess zu den neuen Militär- und Sicherheitsinstitutionen unterscheidet sich von Gouvernement zu Gouvernement. In fast allen Gouvernements haben Kurse begonnen, die den Eintritt zur Polizei und zu den Sicherheitskräften ermöglichen sollen. Nach einem Bericht von Syria TV soll es in Tartus und Latakia zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein. Dieser Bericht wird von offizieller Seite bestritten.

1.3.7.2. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

1.3.7.2.1. Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"

Aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft.

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert.

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden.

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt.

1.3.7.2.2. Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig.

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasaka, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie zB bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa.

1.3.7.2.3. Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird.

1.3.7.2.4. Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht.

Gemäß der von Rojava Information Center (RIC) im Juni 2020 veröffentlichten englischen Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (AANES) wird gemäß dessen Artikel 13 jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gilt als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten hat und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden ist. Namen von Wehrdienstverweigern werden publiziert und zirkulieren in Checkpoints, was die Mobilität von Wehrdienstverweigern einschränkt. Allerdings suchen die Behörden Wehrdienstverweigerer nicht an deren Wohnsitzen, sondern werden vorübergehend festgenommen und zur Ableistung des Wehrdienstes geschickt, wenn sie an einem Checkpoint identifiziert werden. Die Familie des Betroffenen wird hierüber informiert. Die Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften basiert oft auf der Furcht, an die Front geschickt zu werden, wobei dies nicht zutrifft, da die Selbstverteidigungskräfte nur Hilfskräfte sind, die nicht im Kampf eingesetzt werden. Es gibt keine Hinweise auf Gewaltanwendung oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die an Checkpoints angehalten werden. Für den Selbstverteidigungsdienst verweigernde Personen ist das Leben herausfordernd, wenn sie Checkpoints umgehen und auf eine Chance aus dem Land zu fliehen warten. Viele verstecken sich jahrelang. In den arabisch dominierten Gebieten, kann die Wehrdienstverweigerung länger durchgehalten werden, da die Behörden vorsichtig sind, um nicht Spannungen dadurch hervorzurufen, dass sie diejenigen, die ihre Pflicht vernachlässigten, verhaften.

Das Recht bestimmt keinerlei Konsequenzen betreffend Deserteure. Während Wehrdienstverweigerer keiner zusätzliche Bestrafung zu erwarten haben, werden Deserteure betreffend ihre Motive, weshalb sie desertiert sind, befragt. Deserteure bevorzugen es, die Region wegen der Befürchtung von Konsequenzen zu verlassen, obwohl Spezifika solcher Konsequenzen unklar bleiben. Periodische Amnestien, wie zB jene vom Mai 2024, werden sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch Deserteure kundgemacht, sofern der Selbstverteidigungsdienst abgeleistet werden. Typischerweise erfüllen junge Männer ihre Verpflichtung zum Selbstverteidigungsdienst während den Perioden stabiler Sicherheitslage in Nord- und Ostsyrien, während sie bei von außen drohenden Sicherheitsrisiken diesen aktiv zu vermeiden suchen.

Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Es liegen keine Informationen vor, wonach Familienmitglieder von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern wegen solchen Familienmitgliedern Schikanen oder anderen Verletzungen ausgesetzt wären.

Es liegen keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als oppositionell oder als Gegner eingestuft würden.

Den Selbstverteidigungsdienst leistende Personen werden dazu eingesetzt, eine ideologische und militärische Ausbildung zu erhalten und um sie nach dieser Ausbildung an Checkpoints oder Straßensperren zu stationieren oder sie in der logistischen Unterstützung für freiwillige Streitkräfte und zur Bewachung von Militärgebäuden einzusetzen. Im Allgemeinen werden Rekruten im Selbstverteidigungsdienst nicht an der Front bzw in aktiven Kampfhandlungen eingesetzt. Es besteht aber ein Risiko, durch Terroranschläge zB bei Straßensperren, verletzt oder getötet zu werden.

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht.

1.3.7.2.5. Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist.

1.3.7.2.6. Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"

Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 01.06.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 02.06.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung.

1.3.7.2.7. Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst

Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt.

Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden. Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen. Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde.

1.3.7.2.8. Syrian Democratic Forces (SDF)

Die Syrian Democratic Forces (SDF) sind innerhalb der DAANES Verwaltung von den Selbstverteidigungskräften unabhängige militärische Einheit.

Entgegen einiger schriftlicher Quellen, die von Zwangsrekrutierungen der SDF berichten, erfolgt die Rekrutierung von Personal in die SDF auf freiwilliger Basis aufgrund eines schriftlichen Vertrages zwischen der SDF und der betroffenen Person. Die Standarddauer des Dienstes in den SDF beträgt zwei Jahre, kann aber nach Ermessen des Freiwilligen verlängert werden. Die Gründe, sich zu den SDF zu melden, sind wirtschaftlich begründet, da relativ hohe Gehälter im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen durch die SDF bezahlt werden. Außerdem spielt die Fähigkeit der SDF, vor anderen Akteuren und Gefahren zu schützen, eine große Rolle in der Fähigkeit, Rekruten in Regionen mit arabischer Mehrheit zu finden und ethnische Kurden schließen sich der SDF an, um ihre Region zu verteidigen. SDF verzichtet auf Zwangsrekrutierung, um ihren Ruf als professionelle militärische Kraft zu erhalten.

Die Rekrutierung erfolgt durch lokale Militärräte, die in den drei Militärregionen der DAANES bestehen. Die Personen, die sich den SDF anschließen wollen, wissen um den Rekrutierungsprozess, sodass keine Werbung nötig ist. Der Rekrutierungsprozess selbst durchlief eine Änderungen über die Zeit; die Änderungen scheinen ethnisch beeinflusst. Gegenwärtig sind ca 60 % der Mitlieder der SDF Araber. Für die Rekrutierung wird eine Identitätsfeststellung vorgenommen. Daher sind die nationale ID-Karte, Familiendokumente und das lokale ID-Dokument erforderlich.

Frauen werden nicht zu den SDF gezwungen. Frauen, die von ihren Familien oder Stamm geächtet wurden, können sich den YPJ, der Fraueneinheit der SDF, anschließen, um so ihrer Situation zu entfliehen.

Es gibt Berichte, wonach Minderjährige unter 18 Jahren von den SDF rekrutiert werden. Offizielle der SDF und der AANES tendieren dazu, diese Thematik herunterzuspielen, indem angegeben wird, dass solche Praktiken nicht vorkommen oder sich die Situation verbessert habe. Die Angaben, ob und in welchem Ausmaß diese Praktiken in den letzten Jahren sich verringert haben, schwanken. Es gibt auch Berichte, dass die Zahl zugenommen hätte. Die Anreize, dass sich Minderjährige den SDF anschließen, sind zahlreich und schließen emotionale, ideologische und ökonomische Gründe ein. Es gibt kaum Hinweise darauf, dass die Rekrutierung von Minderjährigen mit physischem Zwang durchgesetzt wird.

1.3.7.2.9. Aktuelle Entwicklung

Aufgrund der Änderung der politischen Machtverhältnisse in Syrien durch den Sturz von Bashar al-Assad und der damit zusammenhängenden neuen Situation wurde das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht nicht geändert und können keine Änderungen in der bestehenden Praxis der Rekrutierung im Gebiet der DAANES festgestellt werden.

Verschiedene arabische Medien berichten vereinzelt von Verhaftungen von jungen Männern durch die SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten, die unter dem Vorwurf, dem IS beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. Aufgrund des Mangels von kurdischen Freiwilligen seien im Jänner 2025 Araber zu den SDF zwangsrekrutiert worden. Seit dem Sturz von Bashar Al-Assad hätten über 5.000 Männer die SDF verlassen. Die SDF sie akutell nicht zu Rekrutierungskampagnen im größeren Stil fähig und würde nur begrenzt, vor allem im Gouvernement Hasakah rekrutieren. Es würden aktuell alle Optionen geprüft, die Militär- und Sicherheitskräfte der SDF zu stärken. Mitte Jänner 2025 hätte die SDF die Demobilisation von Männern, die ihren Dienst geleistet hätten, aufgrund des Anstieges von Desertionen und Überläufen gestoppt. Auch der Vorwurf der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die SDF wird von mehreren Quellen erhoben.

1.3.8.3 Rekrutierung durch die HTS:

Es gibt keine verlässlichen Berichte, die eine Zwangsrekrutierung durch HTS belegen. Es ist in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation davon die Rede, dass junge Männer unter sozialem Druck stehen, sich oppositionellen Gruppen anzuschließen. Die HTS hat eine Militärakademie 2021 eingerichtet, um dort Bewerber militärisch auszubilden. Trotz der Einrichtung einer Abteilung für militärische Rekrutierung sind Rekrutierungskampagnen nach diesem Bericht nicht verpflichtend. Die HTS wird von Seiten eines Militärexperten so eingeschätzt, dass die HTS nicht zwangsrekrutiert, weil sie sich auf Elitekämpfer und reguläre Rekruten stützt und mehr auf die Fähigkeiten der Kämpfer und ihren Wunsch, in den Reihen zu dienen und Mitglied zu werden, sich konzentrieren. Aus den aktuellen Berichten gehen keine Rekrutierungskampagnen bzw. Nachtrichten von Zwangsrekrutierung hervor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Alter, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.04.2024 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2025. Es besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Mangels Vorlage geeigneter identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

In Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass er in seinem Heimatland eine Verletzung im Brustbereich, an der rechten Schulter sowie am Bein erlitten habe. Er sei aufgrund dieser Verletzungen jedoch weder in seiner Beweglichkeit noch auf sonstige Weise eingeschränkt (Protokoll vom 24.04.2025, S 7). Auch führte der Beschwerdeführer keine sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen an. Es war sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Von seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des erwerbsfähigen Alters war seine Arbeitsfähigkeit abzuleiten.

Die Feststellungen hinsichtlich des Geburtsortes und der Schulbildung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 22.04.2024, S 4 f). Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie zu einem unbekannten Zeitpunkt nach al-Hasaka flüchtete und dort in einem Flüchtlingslager lebte, ergibt sich aus seinem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 24.04.2025, S 4 f). Es bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben.

Die Feststellungen hinsichtlich der nach wie in Syrien in al-Hasaka lebenden Familienmitgliedern ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 22.04.2024, S 5).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Pflichtwehrdienst bisher nicht leistete, ergibt sich aus den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahme vom 22.04.2024, S 6) und im Rahmen seiner Beschwerde.

Dass sich seine Heimatregion derzeit unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF befindet, ist der Website https://syria.liveuamap.com/ zu entnehmen (Abfrage am 16.06.2025) und deckt sich mit den aktuellen Länderfeststellungen.

Das Datum seiner (spätesten) Einreise in das Bundesgebiet sowie seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellung zum Bescheid vom 29.05.2024 ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem darin einliegenden Bescheid in seiner Urschrift.

Die Feststellung, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der der belangten Behörde (Einvernahme am 22.02.2024, S 5) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 24.04.2025, S 4). Der aufrechte Kontakt zwischen den beiden Brüden ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 24.04.2025, S 4).

Dass der Beeschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach sowie derzeit einen Deutschkurs besucht, steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest (Protokoll vom 24.04.2025, S 4).

Aus einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.

Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Strafregister.

2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

2.3.1. Zu einer Verfolgung durch das vormalige syrische Assad-Regime

Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien verließ, um dem Krieg in Syrien zu entgehen. Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrfähigen Alter, sodass er nach dem Wehrgesetz Militärdienst in der syrischen Armee leisten hätte müssen. Freilich stammt der Beschwerdeführer aus einem Ort in Deir ez-Zor, in dem das syrische Regime unter dem früheren Präsidenten Assad keine Kontrolle hatte, um die Wehrdienstverpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Die Region, in der der Beschwerdefüher vor seiner Ausreise aus Syrien lebte, befindet sich östlich des Euphrats und steht seit Dezember 2017 durchgehend unter Kontrolle der kurdischen SDF (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 16.06.2025). Wie der auf zahlreichen unbedenklichen Quellen basierender Bericht des dänischen Center for Documentation and Counter Extremism, Syria Military recruitment in North and Eat Syria, June 2024, S 33, ausführt, war es der syrischen Regierung nicht möglich im Gebiet der DAANES Rekrutierungen vorzubnehmen. Vielmehr bestand eine de facto Vereinbarung, welche eine Zwangsrekrutierung von Männern durch die syrische Armee im kurdisch kontrollierten Gebiet Syriens unterband. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Gefahr einer Verfolgung durch die (vormalige) syrische Regierung wegen Wehrdienstverweigerung bzw wegen Nichtantritts des Wehrdienstes in der syrischen Armee als nicht glaubhaft, hatte diese doch zu keinem Zeitpunkt die faktische Möglichkeit des Zugriffes auf den Beschwerdeführer. Damit einher erweist sich auch eine allfällig drohende Bestrafung durch das vormalige syrische Regime wegen Wehrdienstentziehung als nicht glaubhaft. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe gegen die Wehrdienstleistung angeführt hat, die auf eine Verfolgung oder eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführders durch die vormalige syrische Regierung aus Gründen der religiösen oder politischen Überzeugung glaubhaft machen würden. Hierzu befragt gab der Beschwerdeführer an, er könne aufgrund seiner Verletzungen nicht gut gehen (Niederschrift vom 22.04.2024, S 7). Selbst wenn er keine Verletzung hätte, würde er nicht Wehrdienst leisten wollen, weil man sich gegenseitig bekämpfe und der damit rechnen müsse, vor zehn Jahren nicht aus dem Militärdienst zu kommen (Niederschrift vom 22.04.2024, S 7). In der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 antwortete der Beschwerdeführer ausweichend auf die Frage, warum er keinen Wehrdienst leisten wolle, dass das Regime die Bevölkerung getötet habe; wenn sie sich anschließen müssten, müssten sie die Bevölkerung töten und müssten gegeneinander kämpfen. Andere Gründe hätte er nicht gegen den Wehrdienst (Niederschrift vom 24.04.2025, S 7). Mit diesen Aussagen bringt der Beschwerdeführer keine Gründe zum Ausdruck, die sich auf eine philosophische, politische oder religiöse Überzeugung zurückführen ließen, sodass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes Gefahr liefe aus Gründen seiner politischen, religiösen oder philosophischen Überzeugung verfolgt zu werden. Hierauf deutet auch seine Aussage hin, dass er in Österreich als österreichischer Staatsbürger den Wehrdienst leisten würde (Niederschrift vom 24.04.2025, S 8) und der den Unterschied zwischen den Wehrdienst in Österreich und in Syrien damit erklärt, dass in Syrien Kinder und Gegner getötet worden seien. Damit wird freilich nicht eine spezifische innerere Einstellung gegen den Wehrdienst beim Beschwerdeführer deutlich, welche sich auf eine spezielle philosophische, politische oder religiöse Einstellung zurückführen lässt. Somit war festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst nicht aus politischen oder religiösen oder philosophischen Gründen verweigert.

Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien seit 08.12.2024 besteht für den Beschwerdeführer nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr mehr, von diesem verfolgt oder zum Militärdienst der syrischen Armee eingezogen oder wegen Wehrdienstentziehung oder seiner Asylantragstellung im Ausland bestraft zu werden.

Zudem hat der Anführer der HTS, Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani), der am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten Syriens gewählt wurde, bereits am 15.12.2024 verkündet, dass er eine Wehrdienstpflicht in Syrien abschaffen werde. Er stellte in Aussicht, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Die auf zahlreichen Quellen basierenden Feststellungen zu Syrien zeigen weiter auf, dass die HTS bereits vor dem Sturz des syrischen Machthabers Assad in Idlib keine Zwangsrekrutierungen vorgenommen hat. Es ist nicht glaubhaft, dass die HTS den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zwangsrekrutieren würde.

Dem Beschwerdeführer droht damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Wehpflicht in einer Armee der aktuellen Machthaber.

2.3.2. Zu einer Zwangsrekrutierung seitens kurdischer Kräfte

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer des Weiteren vor, dass er befüchte im Falle einer Rückkehr gegen seinen Willen seitens kurdischer Milizen rekrutiert und an die Front geschickt zu werden.

Ausgehend von den Länderfeststellungen unterliegt der aktuell 19-jährige Beschwerdeführer der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“. Artikel 2 des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer des Wehrdienstes von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen.

Die Rekrutierungen erfolgen durch jährliche Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts, beispielsweise die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung, dokumentiert wird. Es kommt jedoch zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen an der eigenen Wohnadresse.

Das Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien wird von den SDF durchgesetzt. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedoch nicht, dass die rekrutierten Syrer im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müssten. Die Einsätze der Rekruten erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z.B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in ar-Raqqa. Damit übereinstimmend belegt die öffentlich zugängliche ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front“ vom 06.09.2023, dass Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden. Der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht bestehe darin, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten und die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit und zum Schutz von Versorgungswegen eingesetzt. Ein in besagter ACCORD Anfragebeantwortung zitierter Syrienexperte gab an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt wurden. Auch aus der jüngsten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 lassen sich diesbezüglich keine anderen Schlüsse ziehen.

Unter Zugrundelegung der Länderberichte liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ schwerwiegende Konsequenzen drohen würden, sondern den Länderinformationen ist in Übereinstimmung mit der bereits erwähnten Anfragebeantwortung als Strafe lediglich eine Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat zu entnehmen. Personen, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern oder sich ihm entziehen, würden, wenn sie aufgegriffen werden direkt in ein Trainingslager überstellt, um ihren Dienst anzutreten. In manchen Fällen komme es zu einer vorübergehenden Haft von einigen Tagen bis zu zwei Wochen, bis der Status der selbstverteidigungspflichtigen Person geklärt sei oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde. Weder Fabrice Balanche noch die von Danish Immigration Service befragten Bewohner der Provinz Al-Hasakah in Syrien berichteten über Misshandlungen in der Haftzeit, eine andere Quelle berichtet, dass auch Misshandlungen während der Ableistung des Wehrdienstes nicht bekannt seien und die eine vorangehende Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes keinen Einfluss auf die Behandlung der eingezogenen Person habe. Auch gemäß anderer Quellen werde bei Wehrdienstverweigerung nicht einmal eine Geld- oder Haftstrafe verhängt.

Soweit die Zwangsrekrutierung durch Kräfte der SDF in den Raum gestellt wird, ist darauf zu verweisen, dass – wie in den Länderfeststellungen ausgeführt – Zwangsrekrutierungen zur SDF nicht deren Rektrutierungskonzept und –strategie entsprechen. Die SDF rekrutiert sich aus Freiwilligen nach den unten nächer ausgeführten Quellen (II.2.3.7.2.). ACCORD berichtet in der Nafragebeantwortung vom 21.03.2025 davon, dass ein Mann bei Al Jazeera zitiert werde, der an Protesten in Deir ez-Zor teilgenommen und darauf hingewiesen habe, dass SDF-Kräfte Verhaftungskampagnen in von der SDF kontrollierten Gebieten durchgeführt hätten. Es seien Dutzende Männer verhaftet und zwangsrekrutiert worden. Ein Wissenschafter wird weiter mit dessen Meinung zitiert, dass aufgrund eines Mangels Araber zweangsrekrutiert worden seien. Diese mittelbar zitierten Quellen, deren Authentizität nicht mehr nachprüfbar ist, mögen Einzelfälle aufzeigen, in denen es zu Zwangsrekrutierungen gekommen ist. Sie belegen aber nicht, dass die vom Dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 16.06.2025 ausführlich festgestellte Rekrutierungsstrategie der SDF, Freiwillige zu rekrutieren und keine Zwangsrekrutierungen vorzunehmen, aufgegeben worden wäre. Insgesamt erweist sich die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 und ihre dort zitierten Quellen als derart mager, dass diese nicht eine ernstliche Gefahr der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die SDF bei dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat glaubhaft machen könnten. Vor diesem Hntergrund sind die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (bereits erfolgten oder zukünftigen) Verweigerung, den Wehrdienst abzuleisten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gewalt oder im Falle einer Inhaftierung Folter oder sonstigen unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt wäre.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die kurdischen Autonomiebehörden laut den vorliegenden Länderinformationen die Verweigerung der Leistung ihres Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung ansehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich zudem keine oppositionelle Gesinnung den Kurden gegenüber entnehmen. So gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er den Dienst bei den kurdischen Kräften nicht verrichten wolle, da diese gegen die Bevölkerung kämpfen würden. Jeder kämpfe gegen den Anderen (Protokoll vom 24.04.2024, S 7). Weitere Beweggründe dafür, weshalb er den Selbstverteidigungsdienst nicht leisten wolle, gab der Beschwerdeführer nicht an.

Unter Betrachtung der Gesamtumstände besteht bei einer allfälligen Weigerung des Beschwerdeführers, der „Selbstverteidigungspflicht“ in seinem Herkunftsgebiet nachzukommen, keine maßgebliche Bedrohung von Seiten der SDF oder anderen kurdischen Machthabern.

2.3.3. Zu einer Zwangsrekrutierung seitens der HTS

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass er befürchte seitens der HTS zwangsrekrutiert zu werden. Die Lage sei weder bei den Kurden noch bei der HTS sicher. Jede Gruppe wolle, dass sich ihnen Leute anschließen (Protokoll vom 24.04.2025, S 6).

Diesbezüglich ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA und HTS Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte.

Ausgehend von diesen Länderfeststellungen ist daher eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die HTS nicht maßgeblich wahrscheinlich.

2.3.4. Der Beschwerdeführer hat somit mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien - zum gegenwärtigen Zeitpunkt – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell konkret einer aktuellen und unmittelbaren Bedrohung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf den im Folgenden zu den einzelnen Kapiteln dargestellten aktuellen Quellen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass in seriösen Medien, wie BBC, Tagesschau, Die Presse, die Neue Zürcher Zeitung, Die Zeit udgl, publizierte Berichte glaubhaft sind, zumal derartige Medien bekannt hohe qualitative Standards einhalten und von einer ein einseitiges Bild vermittelnden Berichterstattung nicht auszugehen ist. In nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, wird zwar diplomatische Zurückhaltung geübt, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch erscheinen gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die entsprechend zitierten Quellen ein aktuelles, objektives und vollständiges Bild von der aktuellen Situation im Herkunftsstaat wiedergeben.

2.3.1. Machtverhältnisse:

Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen und zur Sicherheitslage bis zu den Ereignissen Ende November 2024/Anfang Dezember 2024 in Syrien basieren auf den diesbezüglichen Berichten und Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, den Berichten der EuAA: Country Guidance: Syria, April 2024, Syria – Country Focus, March 2025 sowie Syria: Targeting of Individuals, September 2022, samt den jeweils dort zitierten Quellen, sowie dem Bericht ecoi.net: Syrian Arab Republic – Information Collection on Developments Regarding the Fall of President Assad, Stand 29.01.2025, und der Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024. Sie stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs dar und ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es bestehen keine Zweifel am Zutreffen dieser Quellen, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Die Vorgänge zwischen dem 27.11.2024 bis zum 08.12.2024 ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sowie aus den nachstehend angeführten Berichten und aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 sowie des EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 16.06.2025. Aus den Berichten der BBC: What is happening in Syria and why now? vom 08.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o (Zugriff am 16.06.2025), Der Standard: Situation in Syrien: Was wir bisher wissen, vom 08.12.2024, https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/3000000248344/situation-in-syrien-was-wir-bisher-wissen (Zugriff am 16.06.2025); ISNI – Italien Institute for International Political Studies: The End of Assad: A New Chapter in Syrian History, vom 08.12.2024, https://www.ispionline.it/en/publication/the-end-of-assad-a-new-chapter-in-syrian-history-193946 (Zugriff am 16.06.2025) geht die Einnahme von Aleppo, Hama und Homs durch die HTS und ihre Verbündeten zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa, ergeben sich aus dem Bericht der RUDAW vom 07.12.2024: Syrian rebels announce capturing suthern city of Daraa, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/061220246 (Zugriff am 16.06.2025). Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa und in Al Suwayda stützen sich auf einen Bericht von Al-Hazeera vom 10.12.2024: Now al-Assad’s regime fell: Key moments in the fall of Syria’s tyrant, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/syria, (Zugriff am 16.06.2025) und auf den Bericht der Zeit Online: Syrisches Militär zieht sich aus den Gebieten im Süden zurück, vom 07.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-militaer-sueden-daraa-suweida-homs, (Zugriff am 28.02.2024) sowie auf die Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3). Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Gouvernements Daraa und Al Suwayda fast vollständig unter Kontrolle lokaler Milizen stehen. Dass diese Gruppen die ersten in Damaskus waren, berichtet The Guardian: Who are the main actors in the fall oft he regime in Syria?, vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance (Zugriff am 29.02.2024). France 24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: Spokesman, vom 09.12.2024 (https://www.france24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman (Zugriff am 16.06.2025) berichtete darüber, dass sich die Rebellen aus dem Süden nach der Ankunft der HTS nach Daraa zurückgezogen hätten. Aus dem Bericht der Tagesschau vom 08.12.2024: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html (Zugriff am 28.02.2024), welcher auch durch andere Berichte, zB Zeit-online: Syrien steht vor dem Machtwechsel, vom 16.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-rebelen-machtuebernahme-damaskus (Zugriff am 16.06.2025), orf.at: Jubel und Ungewissheit in Syrien, vom 08.12.2024, https://orf.at/stories/3378333/ (Zugriff am 16.06.2025) bestätigt wird, geht unzweifelhaft hervor, dass der bisherige Machthaber und Präsident Bashar Al-Assad gestürzt wurde, mit seiner Familie Syrien verlassen und letztendlich in Russland eingetroffen ist, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Die Zeit Online berichtete am 22.01.2025, dass Frankreich gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl erlassen hatte, weil die französische Justiz ihn verdächtigt, ein Mitverschulden an Kriegsverbrechen zu haben (Zeit Online: Frankreich stellt Haftbefehl gegen Assad aus, vom 22.01.2025, https://www.zeit.de/politik/2025-01/syrien-frankreich-baschalr-al-assad-haftbefehl, Zugriff am 16.06.2025). Zugleich belegen diese Berichte, dass die syrischen Rebellen offiziell erklärten, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Aufgrund dieser Berichte, deren Seriosität nicht anzuzweifeln ist, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vorgenannnten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen zu den Vorgängen in Tal Rifaad und Manbij sowie Deir ez-Zour basieren auch der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3 f).

Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 16.06.2025) und der Syria Map betreffend die historische Kontrolle in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-in-syria.html). Syria Live Map wird von Software-Entwicklern und Journalisten betreut und versteht sich als Informatonsseite, die sich basierend auf einer großen Anzahl von Informationen der faktischen Berichterstattung betreffen eine Vielzahl von Themen, darunter Konflikte, Menschenrechte, Terror, Proteste, Waffeneinsatz, verschrieben hat. Die Quelle wird von führenden Institutionen im Bildungs-, Friedens- und Sicherheitssektor genutzt. Die historische Karte des Carter Center wird von der gemeinnützigen, vom früheren Präsidenten der USA, Jimmy Carter bergründeten The Carter Center unterhalten. Beide Quellen sind bekannt seriös. Nachdem sie übereinstimmend die festgestellte Kontrollsituation in Syrien belegen, besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.

2.3.2. Zur Sicherheitslage

Die Feststellungen zur Situation der Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2024 basiert auf dem Bericht des Syrischen Menschenrechtskomitees für das Jahr 2024 vom 23.01.2025, https://www.shrc.org/en/?p=34346, Zugriff am 16.06.2025 sowie jenen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025.

Dass es durch die Umbrüche im Dezember 2024 zu keiner Destabilisierung der Sicherheitslage gekommen ist, ergibt sich aus den Bericht der Tagesschau: Sicherheitslage nach Umsturz in Syrien stabil, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/syrien-sicherheit-102.html, Zugriff am 16.06.2025.

Die Feststellung, dass sich in Syrien die Sicherheitslage laut den Vereinten Nationen stabilisiert hat, basiert auf einer Aussage des UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationan (UNRIC: Syrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-miliionen-menschen-brauchen-humanitaere-hilfe/ (Zugriff am).

Dass es nach wie vor zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere durch die genannten Militäraktionen kommt, ergibt sich aus der Einsicht in syria live map, https://syria.liveumap.com, Zugriff am 16.06.2025, welche solche Vorfälle tagesaktuell verzeichnet. Zu den jüngsten Entwicklungen EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 16.06.2025, vgl dazu auch Die Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden, vom 11.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 16.06.2025. Auch ergibt sich aus der Berichterstattung, zB dem Bericht von AL-Jazeera: Car bomb kills at least 18 women in northern Syria, vom 03.02.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/2/3/car-bomb-kills-at-least-18-women-in-northern-syria, Zugriff am 16.06.2025, die Gefahr der Verletzung durch Autobomben, im konkreten Fall durch eine Autobombe in Manbij, die 18 Frauen und einen Mann, überwiegend landwirtschaftliche Arbeiter, tötete. Aufgrund der Informationen zur sicherheitsrelevanten Vorfällen der syria livemap ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass solche Vorfälle auch aktuell noch vorkommen können. Die Feststellungen zu den jüngsten Auseinandersetzungen zwischen Assad-Anhängen und der HTS basieren auf der Berichterstattung von Kurier: Blutigste Nacht seit Assad-Sturz: Versinkt Syrien wieder im Chaos? vom 08.03.2025, https://kurier.at/politik/ausland/syrien-krieg-alawiten-latakia-hts-terror-russland-iran/403019276, Zugriff am 18.03.2025, 20Minuten: Über 180 Tote bei Kämpfen in Syrien befürchtet, vom 07.03.2025, https//:www.20min.ch/story/latakia-ueber-180-tote-bei-kaempfen-in-syrien-befuerchtet-103296874, Zugriff am 16.06.2025; Die Tagesschau: Die Angst der Alawiten vom 10.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-massaker-alawiten-hilferufe-100.html, Zugriff am 16.06.2025. Zum Ende der Kämpfe gegen Assad-Anhänger Dir Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden vom 11.03.2025, https:// ww.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 16.06.2025. Den Berichten zu Syrien (zB UNO Flüchtlingshilfe, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/perspektiven-schaffen/rueckkehr/minen, Zugriff am 16.06.2025; swissinfo.ch: Helfer warnen vor vielen Landminen in Syrien, https://www.swissinfo.ch/ger/helfer-warnen-vor-vielen-landminen-in-syrien/88593987, Zugriff am 16.06.2025) ist auch zu entnehmen, dass im ganzen Land, in manchen Teilen mehr, in manchen weniger, die Gefahr durch Landminen verletzt zu werden real existiert, weshalb auch dies festzustellen war.

2.3.3. Zu den neuesten Entwicklungen:

2.3.3.1. Zu den politischen Entwicklungen

Die Feststellungen zu den jüngsten politischen Entwicklungen basieren auf nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 16.06.2025; Middle East Eye: Mohammed a-Bashir: Who is Syria’s new interim prime minister?, vom 10.12.2024, https://www.middleeasteye.net/news/mohammed-al-bashir-who-syria-new-interim-prime-minister (Zugriff am 16.06.2025), aber auch Al Jaueera: Srian fighters name Mohammed al-Bashir as caretakter prime minister, vom 10.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/rebel-backed-mohamed-al-bashir-appointed-syrias-caretaker-prime-minister (Zugriff am 16.06.2025) berichten über die Beauftragung von Mahamed Al-Bashir als Interimspremierminister und Leiter der Überhangsregierung bis zum 01.03.2025. Aufgrund des Berichts des Congressional Research Service: Syria: Regime Change, Transition, and U.S. Policy vom 13.12.2024, https://crsrepotrs.congrss.gov/product/pdf/IN/IN12469 (Zugriff am 16.06.2025) seien einige Regierungsbeamte und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Die Feststellungen zum Außenminister und zum Verteidigungsminister basieren auf einen Bericht der Aljazeera: Syrian authorities appoint HRS figures as foreign, defence ministers vom 21.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/21/syrias-new-rulers-appoint-hts-figures-as-foreign-defence-ministers (Zugriff am 16.06.2025) und zu den Aussichten auf Wahlen und eine neue Verfassung basieren auf dem Bericht der AP: Syria’s de facto leader says it could take up to 4 years to hold elections vom 29.12.2024, Https://apnews.com/article/syria-damascus-israel-airstrike-assad-dcf827005877ab76e3fd075252fd3544, Zugriff am 16.06.2025.

Dass Ahmed Al-Sharaa zum Übergangspräsidenten am 29.01.2025 ernannt, die bisherige Verfassung außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst wurde, ist aus dem Bericht der Tagesschau: Al-Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff vom 16.06.2025.

Die Feststellungen betreffend die Auflösung aller Rebellenfraktionen und deren Integration in das Verteidigungsministerium stützt sich auf den Bericht The Guardian: Syrian HTS leader says rebel factions that overthrew Assad will be ‘disbanded’, vom 17.12.2024, Https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, Zugriff vom 16.06.2025). Jene zu den Planungen, auch die kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium aufzunehmen und die Feststellungen zu den diesbezüglichen Gesprächen mit den SDF und den Ergebnissen basieren auf folgenden Berichten: Kurdistan24: Kurdish forces to join Defense Ministriy, Kurds integral to Syrian fabric, says Ahmed al-Sharaa, vom 29.12.2024, https://www.hurdistan24.net/en(storiy/817471, Zugriff am 16.06.2025; Shafaq News: SDF leader: We Will Be Part oft he New Syrian Army, vom 10.01.2025, https://shafaq.com/en(World(SDF-leader-We-Will-Be-Part-of-the-New-Syrian-Army, Zugriff am 16.06.2025; Al-Jazeera: Syrian minister rejets Kurdish-led SDF’s proposal for own military bloc, vom 19.01.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/19/syria-defence-minister-rejects-kurdish-led-sdf-proposal-own-military-bloc, Zugriff am 16.06.2025, sowie den Bericht von Middle East Eye: Syria’s new government lists conditions to end rift with Kurdish-led SDF, vom 24.01.2025, https://www.middleeasteye.net/news(syria-lists-coditions-end-rift-sdf, Zugriff am 16.06.2025. Die Feststellungen zur möglichen Integration des Southern Operations Room in das Verteidigungsministerium basiert auf dem Bericht von France24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: spokesman, vom 08.01.2025, https://wwwfrance24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman, Zugriff am 16.06.2025.

Aus dem Bericht von France 24: ’Foreign jihadists’ in Syria leader’s pick for army officers: monitor, experts, vom 30.12.2024, https://www.france24.com/en/live-news/20241230-foreign-jihadists-in-syria-leader-s-pick-for-army-officers-monitor-experts, Zugriff am 16.06.2025 geht die neue Besetzung der Armeekommandanten hervor.

Dass sich die neue Regierung zur Wahrung der Rechte von Minderheiten verpflichtet hat, ist dem Bericht The New Arab: Syria govt plans ’expanded’ committee to prepare national dialogue, vom 07.01.2025, https://www.newarab.com/news/syria-govt-plans-expanded-committee-national-dialogue, Zugriff am 16.06.2025, hervor. Zu den Feststellungen der Änderungen des Lehrplanes durch das Bildungsministeriums berichtet BBC News: New Syrian government’s school curriculum changes spark concern, vom 02.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/c1In12056ppo, Zugriff am 16.06.2025.

Die Feststellungen zu den Plänen und zur Konferenz des Nationalen Dialogs am 25.02.2025 und seiner Ergebnisse basieren auf den Berichten: Levant24: Al-Sharaa Outlines Vision for Syria’s Future, vom 29.12.2024, https://levant24.com/news/2024/12/al-sharaa-outlinies-vision-for-syrias-future/, Zugriff am 16.06.2025, Al-Mayadeen: Syrian Christians cannot afford to keep turning the other cheek, vom 23.01.2025, Https://english.almayadeen.net/articles/blog/syrian-chritstians-cannot-afford-to-keep-turning-the-other-ch, Zugriff am 16.06.2025) sowie dem UNHCR Flash Update #16, vom 27.02.2025 (www.unhcr.org, Zugriff am 16.06.2025) sowie Levant24: Syria’s National Dialogue Conference concludes with Calls for Unity and Reform vom 25.02.2025, Https://levant24.com/news/2025/02/syrias-national-dialogue-vonference-concludes-with-calls-for-unity-and-reform/, Zugriff am 16.06.2025.

2.3.3.2. Kontrolle über die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF)

Die Feststellungen zur Offensive der SNA gegen die SDF und das Gebiet der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und deren Übernahme von Shahba und Manbisch sowie die Angriffe auf den Staudamm Tableen basieren auf den Bericht von Rudaw: SNA militants attack strategic bridge, dam under Kurdish rule, vom 10.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/101220244, Zugriff am 16.06.2025; sowie jene betreffend das Vorrücken der SNA auf Kobane stützt sich auf den Bricht von Al-Monitor: Syria’s Kurds faced with all-out war as Turkey, Sunni allies target Kobani, vom 10.12.2024, https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/syrias-kurds-faced-all-out-war-turkey-sunni-allies-target-kobani, Zugriff am 16.06.2025. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Mandbisch ergeben sich aus dem Bericht von SOHR, More than eight years of SDF control of Manbij | US-mediated agreement leads to withdrawal of SDF from Manbij city for the benefit of Turkish-backed factions, vom 11.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351144/, Zugriff am 16.06.2025, von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed rebels extended, State Dept says, vom 17.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-rebels-extended-end-this-week-state-dept-says-2024-12-17/, Zugriff am 16.06.2025, sowie von SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, vom 18.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351750/?doing_wp_cron=1741011104.9335680007934570312500, Zugriff am 16.06.2025; jene zu den Vorwürfen der SDF gegen die Türkei und ihre Verbündeten, den Waffenstillstand nicht einzuhalten ergeben sich aus dem Bericht von France24: Thousand stake tot he streets in northeast Syria in support of Kurdish-led force, vom 19.12.2024, https://www.france24.com/en/middle-east/20241219-thousands-take-to-the-streets-in-northeast-syria-in-support-of-kurdish-led-force, Zugriff am 16.06.2025. Dass fünf Kämpfer der SDF am 21.12.2024 bei Angriffen auf Manbidsch getötet wurden, basiert auf dem Bericht von Reuters: Syria’s SDF says five fighters killed in strikes by Turkish-backed forces, vom 21.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-sdf-says-five-fighters-killed-strikes-by-turkish-backed-forces-2024-12-21/, Zugriff am 16.06.2025. Nach einem weiteren Bericht von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed SDF in northern Syria holding, Pentagon says, vom 30.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-sdf-northern-syria-holding-pentagon-says-2024-12-30/, Zugriff am 16.06.2025, erklärte das Pentagon am 30.12.2024, dass die Waffenruhe zwischen der Türkei und den SDF halte. Rudaw: SDF claims Turkey building two military bases near Manbij, vom 30.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/301220241, Zugriff am 16.06.2025, berichtet, dass die Türkei zwei Militärbasen und meherere Militärfahrzeuge sowie Radarsysteme der SDF zerstört habe. Zu den Kämpfen zwischen der Türkei und den SDF in Raqqa und in Hasakah berichtete Kurdistan24: Fresh clashes erupt between Turkish-backed forces, SDF in Syria, vom 30.12.2024, https://www.kurdistan24.net/en/story/817616/fresh-clashes-erupt-between-turkish-backed-forces-sdf-in-syria, Zugriff am 16.06.2025, zu den Zusammenstößen in mehreren Dörfern bei Manbisch The New Arab: Fighting between pro-Turkey SDA, Kurdish-led SDF over two days kills 101, vom 05.01.2025, https://www.newarab.com/news/fighting-between-sna-sdf-over-two-days-kills-least-101, Zugriff am 16.06.2025. Zum Vorwurf der Kriegsverbrechen durch die Türkei und die SNA berichtet HRW, Northeast Syria: Apparent War Creime by Türkiye-Backed Forces, vom 30.01.2025, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff am 16.06.2025. Die Opferzahlen aufgrund der Zusammenstöße zwischen SNA und SDF basieren auf einem Bericht von The New Arab: Why fighting is raging in north Syria between the Turkish-backed SNA and Kurdish-led SDF, vom 21.01.2025, https://www.newarab.com/analysis/why-fighting-raging-north-syria-between-sna-and-sdf, Zugriff am 16.06.2025; zur Situation in Deir ez-Zour: Al-Jazeera: Fighters who overthrow al-Assad claim control of Syria’s Deir AZ Zor city, vom 11.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/11/syria-fighters-who-overthrew-al-assad-claim-control-of-deir-az-zor, Zugriff am 16.06.2025 und Syria Direct: Protests and SDF defections: Discontent simmers in eastern Deir e-Zor, vom 13.12.2024, https://syriadirect.org/protests-and-sdf-defections-discontent-simmers-in-eastern-deir-e-zor/, Zugriff am 16.06.2025.

2.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien

Die Feststellungen zu den Angriffen der israelischen Luftwaffe und Marine und zur Einrichtung der Pufferzone basieren auf den Berichten der BBC News: Israel seizing on Syria chaos to strike military assets, vom 11.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cdx921zrweo, Zugriff am 16.06.2025. Enab Baladi: Israeli tanks arrive in Quneitra province, vom 10.12.2024, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/12/israeli-tanks-arrive-in-quineitra-province/, Zugriff am 16.06.2025 und Reuters: Israel says ist air strrikes destroyed most of Syria’s strategic weapon stockpiles, Https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-incursion-into-syria-reaches-25-km-southwest-damascus-security-sources-2024-12-10/, Zugriff am 16.06.2025, berichten über verschiedene arabische Berichte über den Vorstoß Israel ins ländliche Damaskus, was vom Sprecher der israelischen Armee bestritten wurde. Die Feststellungen zur Vorgangsweise Israels im Zusammenhang mit dem Golan basieren auf den Berichten von The Guardian: Israel strikes Syria as Netanyahu approves plan to expand Golan Heights settlement, vom 15.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/15/israel-launches-dozens-of-airstrikes-on-syria-despite-rebel-leader-peace-pledge, Zugriff am 16.06.2025, sowie von BBC News: Israei to expand Golan Heights settlements after fall of Assad, vom 15.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cz6lgln128xo, Zugriff am 16.06.2025. The Guardian: Israeili troops shoot Syrian proteser as forces move beyond buffer zone, vom 21.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/21/israeli-troops-shoot-syrian-protester-as-forces-move-beyond-buffer-zone, Zugriff am 16.06.2025, berichtet, dass Israelische Kampferverbände einen Protestierenden in einer Demonstration gegen die Aktivitäten der Armee in einem Dorf im südlichen Syrien beschossen hätten und Israel hunderte Luftangriffe seit dem 08.12.2024 geflogen wäre und israelische Truppen in der Pufferzone des Golan stünden. Die Feststellungen zum Angriff auf ein Waffendepot bei Adra und dem Vordringen israelischer Kampfverbände in Quneitra ergeben sich aus dem Bericht von Shafaq News: Israeli army advances into sothern Syria’s Quneitra, vom 30.12.2024, https://shafaq.com/en(Wolrd(israeli-army-advances-into-southern-Syria-s-Quneitra, Zugriff am 16.06.2025, und – betreffend die Veröffentlichung von Satellitenbildern, die Bauarbeiten der israelischen Armee in der entmilitarisierten Pufferzone eigen, BBC News: Satellite imagery reveals Israeli military construction in buffer zone with Syria, vom 23.01.2025, https://www.bbc.com/newa/articles/cvgmn3jmm1yo, Zugriff vom 16.06.2025.

2.3.3.4. Stellungnahmen von UN-Organisationen

Die Feststellungen zur Position des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republic Syrien basieren auf dem Dokument des UNHCR: UNHCR Position on Returns tot he Syrian Arab Republic vom Dezember 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-_16_dec_2024.pdf, Zugriff am 16.06.2025.

Die Feststellungen zu den Stellungnahmen und Berichten des UNHCR basieren auf folgenden Dokumenten: UNHCR: What dorecent events in Syria mean for Syrian refugees? vom 11.12.2024, https://www.unhcr.org/news/stories/what-do-recent-events-syria-mean-syrian-refugees, Zugriff am 16.06.2025; UN News: Syria faces uncertain future after regime’s collapse amid humanitarian crises, vom 17.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158311, Zugriff am 16.06.2025; UNICEF: Peace must prevail for Syria’s children, vom 18.12.2024, https://www.unicef.org/press-releases/peace-must-prevail-syrias-children, Zugriff am 16.06.2025; UN News: UN support continues in Syria and Lebanon, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158626, Zugriff am 16.06.2025, UNHCR Response Fachtsheet vom 30.12.2024, UN News: Syria: Hostilities and aid challenges persist across devastated country, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2025/01/1159596, Zugriff am 16.06.2025.

2.3.3.5. Sonstiges

Zur Entdeckung eines Massengrabes im Süden von Damaskus berichtete HRW: Syria: Mass Grave in Damascus Schould be Protected, Investigated, vom 16.12.2024, https://www.hrw.org/news/2024/12/16/syria-mass-grave-damascus-should-be-protected-investigated, Zugriff am 16.06.2025; dazu auch: BBC News: Syria mass graves: Daunting task of searching for and naming the dead, vom 17.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cj90wz8weymo, Zugriff am 16.06.2025.

Der Bericht zum ersten kommerziellen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad basiert auf dem Bericht von Al-Jazeera: First Syria flight takes off from Damaskus airport since Assad’s downfall, vom 18.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/18/first-syria-flight-takes-off-from-damascus-airport-since-assads-downfall, Zugriff am 16.06.2025.

Die Feststellung zur Tötung von vierzehn Personen durch Assad-Anhänger basiert auf dem Bericht der BBC News: Assad loyalists kill 14 in clash with Syria’s new ruling forces – authorities, vom 27.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c0ew5g3vzreo, Zugriff am 16.06.2025.

Die Feststellung zum ersten internationalen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad beruht auf dem Bericht von Al-Jazeera: International flights resume at Damascus airport, vom 07.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/7/international-flights-resume-at-damascus-airport, Zugriff am 16.06.2025.

Die Feststellungen zu den Ausnahmegenehmigungen von den Sanktionen durch die USA beruhen auf folgenden Berichten: Reuters, vom 06.01.2025, und Reuters: vom 07.01.2025.

Über die Feststellungen zur Aufhebung bestimmter Sanktionen durch die EU berichteten Die Tagesschau: EU kündigt Lockerung der Syrien-Sanktionen an, vom 27.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/eu-sanktionen-syrien-102.html, Zugriff am 16.06.2025; Die Presse: EU lockert Sanktionen gegen Syrien: Hoffnung auf „inklusiven politischen Übergang“, vom 24.02.2025, https://www.diepresse.com/19397047/eu-lockert-sanktionen-gegen-syrien-hoffnung-auf-inklusiven-politischen-uebergang, Zugriff am 16.06.2025; Al-Jazeera: EU suspends selsct Syra sanctions to encourage democratic development, vom 24.02.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/24/eu-suspends-select-syria-sanctions-to-encourage-democratic-development, Zugriff am 16.06.2025; orf.at: EU setzt nach Sturz Assads Sanktionen gegen Syrien aus, vom 24.02.2025, https://orf.at/stories/3385838/, Zugriff am 16.06.2025.

Dass die syrische Baat-Partei verboten und der 08.12. zum neuen Nationalfeiertag erklärt wurden, ergibt sich aus den Berichten der Tagesschau: Al Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff am 16.06.2025, aber auch von Al-Jazeera: Syria’s new transition as al-Sharaa is named President, vom 30.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/30/syrias-new-transition-as-al-sharaa-is-named-president, Zugriff am 16.06.2025.

2.3.4. Akteure:

2.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)

Die Feststellungen zur HTS basieren auf den folgenden Berichten: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 16.06.2025; Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 16.06.2025; BBC News: What just happened in Syria and who‘s in charge? vom 09.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff am 16.06.2025; BBC News: Life in Idlib hints at what Syria can expect from rebel rule, vom 18.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c8ew16391rdo, Zugriff am 16.06.2025; BBC News: Syria’s rebel leaders say they’ve broken with their jihadist past – can they be trusted, vom 20.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c2ldj04p0q2o, Zugriff am 16.06.2025, Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https://www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 16.06.2025.

2.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)

Die Feststellungen zur Syrische Nationalarmee (SNA) ergeben sich aus nachstehenden Berichten: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 16.06.2025; Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https:// www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 16.06.2025, Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 16.06.2025; ARD: Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, vom 08.12.2024, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 16.06.2025.

2.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)

Die Feststellungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) basieren auf dem Bericht von Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 16.06.2025, auf dem Bericht: Centre for Documentation and Counter Extremism, vom Juni 2024: Syria Military recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 16.06.2025, sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html, Zugriff am 16.06.2025; sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 und EuAA, Syria: Country Focus vom März 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 16.06.2025. Zum Abkommen zwischen den kurdischen Kräften und der syrischen Übergangsregierung: Die Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden, vom 11.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 16.06.2025.

2.3.4.4. Sonstige Gruppierungen

Zu den sonstigen Gruppierungen berichten das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 sowie EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 16.06.2025; Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 16.06.2025 und The Guardian: Who are the main actors in the fall of the regime in Syria? vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance, Zugriff am 16.06.2025.

2.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage

Die Feststellungen zur Versorgungslage und zur humanitären Lage basiert auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 und dem Bericht von Human Rights Watch: Weltbericht 2025 – Syrien, vom 16.01.2025, https://www.ecoi.net/en(document/2120035.html, Zugriff am 16.06.2025.

Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe (UNRIC: Siyrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-millionen-menschen-brauchen-humanitaere -hilfe/ (Zugriff am 16.06.2025).

2.3.6. Zu den Feststellungen zum Gouvernement Deir ez-Zor

Die Feststellungen zu Gouvernement Deir ez-Zor stützen sich auf die diesbezüglichen Feststellungen der EuAA in der Country Guidance Syria vom April 2024 (S 132 ff) sowie auf die in der historischen Karte des Konflikts in Syrien, die das Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 18.03.2025) zur Verfügung stellt, und aufgrund der Einsichtnahme in die syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 16.06.2025).

Die von diesem Bericht nicht erfassten Ereignisse des Sturzes des Präsidenten al-Assad und seiner Regierung führten in diesem Gouvernement zu erheblichen Änderungen, wie dies aufgrund der Einsicht in die im Internet verfügbare Karte der Syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 16.06.2025) und aus der historischen Karte des Carter Center zu erkennen ist (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 16.06.2025). Aus den von syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 18.03.2025) täglich aufgezeichneten Vorfällen und Ereignissen betreffend Syrien (News Live, updated, https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 16.06.2025) ergeben sich für das Gouvernement Deir ez-Zor im Gegensatz zu anderen Gouvernements nur vereinzelte Hinweise auf sicherheitsrelevante Vorfälle, während die Gouvernements Aleppo, Dara‘a, das ländliche Damaskus und zuletzt Anfang März Latakia Orte massiver bewaffneter Auseinandersetzungen waren. Aus dem aktuellsten Bericht der EuAA (EuAA Syria: Country Focus, März 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 16.06.2025) ergibt sich, dass auch in diesem Gouvernement Gewalt in verschiedensten Formen, vorrangig im Bereich der Stadt Deir ez-Zor vorkommt. Aus der jüngsten Berichterstattung lassen sich somit sicherheitsrelevante Vorfälle, wie Bombardements, Angriffe auf Zivilpersonen, Terror udgl ableiten. Vor diesem Hintergrund weisen die Feststellungen der EuAA in der Country Guidance Syria vom April 2024 insofern nach wie vor ausreichende Aktualität auf, als sich die schlechte Lage auch nach dem Sturz der syrischen Regierung unter Präsident al-Assad nicht substantiell und auch nicht nachhaltig verbessert hat. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese Feststellungen und auch die Auffassung der EuAA betreffend die Folgen einer Präsenz einer Zivilperson in diesem Gebiet den aktuellen Tatsachen entsprechen.

2.3.7. Zu den Feststellungen zu Wehr- und Reservedienst

2.3.7.1. Zu den syrischen Streitkräften

Die Feststellungen zu den Regelungen des Wehr- und Reservedienstes sowohl betreffend das syrische Regime als auch die Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025. Aufgrund der aktuellen Berichterstattung sowie auch hinsichtlich der SDF aufgrund der Anfragebeantwortung vom 24.02.2025 ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese gesetzlichen Regelungen nach wie vor in Geltung sind.

Aufgrund der Berichte: Der Standard: Was nach der Implosion des Assad-Regimes Kommt, vom 14.12.2024, https://www.derstandard.at/story/3000000249266/was-nach-der-implosion-des-assad-regimes-kommt, Zugriff am 16.06.2025, t-online: Assad muss um seinen Kopf fürchten, vom 07.12.2024, https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_100547334/krieg-in-syrien-das-regime-stirbt.html, Zugriff am 16.06.2025, Der Spiegel: Assads Truppen verlassen offenbar ihre Posten, vom 07.12.2024, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-aufstaendische-ruecken-an-damaskus-heran-assads-truppen-verlassen-offenbar-posten-a-3278762d-b4d6-4b90-9047-ee35b6191c27, Zugriff am 16.06.2025; n-tv: Armeekommando stellt Soldaten außer Dienst, https://www.n-tv.de/politik/06-11-Armeekommando-stellt-Soldaten-ausser-Dienst--article25417343.html, Zugriff am 16.06.2025, Tagesspiegel: Bürgerkrieg Syrische Armee: Assads Regierungszeit ist beendet, https://www.tagesspiegel.de/burgerkrieg-syrische-armee-assads-regierungszeit-ist-beendet-12843410.html, Zugriff am 16.06.2025; n-tv: Tausende Assad-Kämpfer im Irak? Syrische Armee stellt Regierungssoldaten frei, https://www.n-tv.de/politik/Syrische-Armee-stellt-Regierungssoldaten-frei-article25417373.html, Zugriff am 16.06.2025, ist zweifelsfrei erwiesen, dass die syrische Armee Regierungssoldaten außer Dienst gestellt hat und keine Rekrutierungen mehr vorgenommen werden. Aufgrund der aktuellen Anfragebeantwortung von ACCORD (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parasa Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html, Zugriff am 16.06.2025) ergibt sich, dass die syrische Übergangsregierung Freiwillige für Polizei, Sicherheitsdienste und Militär rekrutiert. Mit Ausnahme einer, allerdings nicht bestätigten Quelle betreffend Zwangsrekrutierungen in Latakia und Tartus, ergeben sich keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die syrische Übergangsregierung, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass tatsächlich nur Freiwillige aktuell zu Polizei, Sicherheitsdiensten und Militär rekrutiert werden, die bestimmten Anforderungen (ledige Männer im Alter zwischen 18 und 22 Jahren, die gesund und unverletzt sind) entsprechen.

2.3.7.2. Zur Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

Die Feststellungen zu den Konsequenzen des Fernbleibens vom Selbstverteidigungsdienst basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 12, vom 08.05.2025, auf der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz zu von Rekruten im Rahmen des Selbstverteidigungspflicht an der Fronst, vom 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.htm, Zugriff am 16.06.2025, dem RIC – Rojava Information Center: Translation: Law concerning military service in North and East Syria, Juni 2020, https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 16.06.2025, DIS – Danish Immigration Service: Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf; Zugriff am 16.06.2025¸ Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024: Syria Military recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 16.06.2025; NPA – North Press Agency: Selbstverwaltung erlässt Amnestie für Personen, die sich dem Dienst zur Selbstverteidigung entzogen haben [Arabisch] 23. Februar 2022 https://npasyria.com/98024/, Zugriff am 16.06.2025 (RIC, Juni 2020). ACCORD, das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Reseach and Documentation, ist eine Einrichtung des Österreichischen Roten Kreuz, einer Organisation, die für humanitäres Engagement und hohe Seriosität bekannt ist. Die in diesem Bericht dargelegten Fakten stellen die Folgen einer Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften in wesentlichen Bereichen anders dar, als das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, welches letztlich ausführt, dass die Folgen der Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften im Wesentlichen identisch mit den für die Wehrdienstverweigerung in der syrischen Armee (Anm. vor dem Sturz des Assad-Regimes) geltenden Konsequenzen. Obwohl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien die genannte ACCORD Anfragebeantwortung als Quelle anführt, wird ihr in keiner Weise Rechnung getragen, zumal die grundlegenden Aussagen dieser ACCORD Anfragebeantwortung im Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien stehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur aufgrund der bekannten Seriosität der Anfragebeantwortungen von ACCORD, sondern auch aufgrund der dort verarbeiteten Quellen zur Auffassung gelangt, dass die diesbezüglichen Feststellungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien unzutreffend und mangelhaft recherchiert sind, sodass das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung im Selbstverteidigungsdienst und den damit in Zusammenhang stehenden Fragestellungen der Wahrnehmung von Wehrdienstverweigerern und deren Familien in der Gesellschaft und des Einsatzes von Rekruten an der Front auf den vorgenannten, unbedenklichen und durch keinen aktuellen Bericht widerlegten Quellen stützt. Das Länderinformationsblatt gibt an, dass das Wehrpflichtgesetz von 2014 laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt werde. Diese – nicht weiter belegte – Feststellung kann mit dem rezenten Bericht des Dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 16.06.2025, nicht in Einklang gebracht werden. Vielmehr widerspricht dieser Bericht explizit Behauptungen, wonach Personen zu den Syrischen Demokratischen Kräften verpflichtet würden. Vielmehr wird ausgeführt, dass die Rekrutierung von Personal mittels Vertrag zwischen dem Einzelnen und den Syrischen Demokratischen Kräften mit einer Standardlaufzeit von 2 Jahren erfolgt. Dieser auf zahlreichen Quellen basierende Bericht ist aufgrund seiner präzisen Feststellungen für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend, zumal dieser Bericht aktueller als das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch davon überzeugt, dass der Wehrdienst in den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) nicht verpflichtend ist und damit sich die Problematik einer Wehrdienstverweigerung gar nicht stellt. Die Feststellungen zu den Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften basieren auf dem im Juni 2024 publizierten Bericht des Dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 16.06.2025 und ergänzend auf der vom 06.09.2023 datierenden ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz zu von Rekruten im Rahmen des Selbstverteidigungspflicht an der Fronst, vom 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.htm, Zugriff am 16.06.2025. Dass diese Berichte und ihre verarbeiteten Quellen nicht aktuell sind, wurde weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sich aufgrund der seit dem 08.12.2024 publizierten aktuellen Berichte Hinweise auf ein Abgehen von dieser Praxis. Aufgrund der Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens, 24.02.2025 ergeben sich keine Änderungen der bisherigen gesetzlichen und praktischen Handhabung der Rekrutierung junger Menschen zum Selbstverteidigungsdienst.

Die Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der SDF ergeben sich aus dem Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024: Syria Military Recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 16.06.2025, der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 16.06.2025; EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 16.06.2025.

Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die diesbezüglichen Feststellungen zutreffen.

2.3.7.3. Zur Rekrutierung durch die HTS

Die Feststellungen zur Rekrutierung durch die HTS beruhen auf den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Syrien: HTS und SIG vom 19.06.2023, Zwangsrekrutierung und Kontrolle in Idlib, vom 17.03.2022, den Berichten von Enab Balasi vom 08.02.2022, "HTS" brings in new blood in ist ranks, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/02/hayat-tahrir-al-sham-enlists-new-blood-within-its-ranks, Zugriff am 16.06.2025; Al-Monitor vom 15.02.2021: Hayat Tahrir al-Sham expands recruitment to all of Idlib province, https://www.al-monitro.com/originals/2021/05/hayat-tahrir-al-sham-expands-recruitment-all-idlib-province, Zugriff am 16.06.2025; DIS: Syria Recruitment to Opposition Groups, vom Dezember 2022, https://us.dk/media/5hnh3zyr/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff am 16.06.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) Beschwerde erhoben, weshalb die weiteren Spruchpunkte II. und III., mit welchen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, keiner Befassung bedürfen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Frage der Heimatregion

Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. Dabei bedarf es einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten - etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse - aufweist (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 mwN).

In seiner Rechtsprechung hat der VwGH in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuss fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen (vgl. etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024 mit Hinweis auf VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414; VwGH 26.01.2006, 2005/01/0057; VwGH 13.10.2006, 2006/01/0125).

Im konkreten Fall wird der Ort XXXX als Heimatregion des Beschwerdeführers angesehen. So verließ die Familie ihren Heimatort erst nach Ausbruch des Krieges unter Zwang und flüchtete nach al-Hasaka, wo sie von da an in einem Flüchtlingslager legte. Der Umstand, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor im Flüchtlingslager leben, deutet zudem darauf hin, dass die Familie in al-Hasaka nicht Fuss fassen konnte. Auch ist in Anbedracht dieser Umstände von dem Vorliegen eines Zustandes der inneren Vertreibung auszugehen.

Dessen ungeachtet steht ohnedies, wie der Website https://syria.liveuamap.com/ (Abfrage am 15.06.2025) zu entnehmen ist, auch al-Hasaka unter Kontrolle der kurdisch dominierte SDF, sodass die Frage der Heimatregion bezogen auf einen etwaigen Militärdienst nicht ausschlaggebend ist.

3.2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/1470428).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der aktuellen Lage in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr mehr, von diesem verfolgt oder zum Militärdienst der syrischen Armee eingezogen oder wegen Wehrdienstentziehung bestraft zu werden.

Dem Beschwerdeführer droht zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Wehrpflicht in einer Armee der aktuellen Machthaber.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtung, im Falle einer Rückkehr seitens kurdischer Milizen rekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in das wehrdienstfähige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ fällt, ihm jedoch aufgrund einer Weigerung, zu kämpfen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen würden.

Zudem wird der Beschwerdeführer im Fall der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Fronteinsatz zu gewärtigen haben und auch nicht in Kriegsverbrechen bzw. völkerrechtswidrigen Militäraktionen verwickelt werden.

Eine drohende Zwangsrekrutierung stellt keine asylrelevante Verfolgung per se dar, sondern ist auf den Einzelfall abzustellen, dies bestätigt auch EUAA (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, April 2024).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die genannten Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN; auch VwGH 11.10.2023, Ra 2023/18/0258).

Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung ist bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, sehen die kurdischen Autonomiebehörden die Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. Das Bestehen einer solchen konnte beim Beschwerdeführer auch nicht festgestellt werden. Sollte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zum Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden, ist er im Falle der Weigerung, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen, nicht der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen zu werden.

In diesem Zusammenhang ist zusätzlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend ist, wenn der asylwerbende Fremde, der angegeben hat, dass er keine Waffe tragen und keine Menschen töten wolle - Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der Rechtsprechung müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Es kommt somit für die Gewährung von Asyl darauf an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor der Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK besteht (vgl VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154 mHa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).

Aus den zur Verfügung stehenden Länderberichten sind auch keine Hinweise für, auf Konventionsgründen beruhende, unverhältnismäßige Bestrafungen im Zusammenhang mit der Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ abzuleiten.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren oder anderen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat somit mit seinem Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort individuell konkret einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde.

Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs 1 AsylG iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.

Es sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben.

Zur Position des UNHCR vom 16.12.2024 ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“; vgl zB VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.).

Die Position des UNHCR ist an weltweite Anwender adressiert und wendet sich nicht ausschließlich an den Vollzug des Asyl- und Fremdenrechts in Österreich. Daher beachtet die Position des UNHCR die Unterscheidung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten, wie sie das österreichische Asylrecht kennt, nicht, sondern spricht lediglich von internationalem Schutz ("international protection"). Der Beschwerdeführer genießt in Österreich auch weiterhin internationalen Schutz, da ihm bereits subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist. Damit ist der Position des UNHCR im gegenständlichen Fall bereits im Verwaltungsverfahren Rechnung getragen worden. Aufgrund des aufrechten subsidiären Schutzes ist die Frage einer Rückkehr nach Syrien auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Selbst ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ändert den Schutzstatus des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Der Beschwerdeführer kann nicht zur Rückkehr nach Syrien gezwungen werden. Die Position des UNHCR ist klar darauf gerichtet, dass keine Rückkehr nach Syrien aktuell erzwungen wird. Dem ist mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen und ist eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ua eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss (vgl zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024, 17.12.2019, Ra 2029/1870391, ua) aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten und Einschätzungen kann nach Einschätzung des RI hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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