JudikaturVwGH

Ra 2015/01/0079 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2016

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN, sowie das E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0112). Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird.

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