IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Erster Antrag auf internationalen Schutz:
1. Am XXXX 2021 stellte der Beschwerdeführer, ein Kurde, syrischer Staatsbürger und Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2021 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Syrien kriegsbedingt verlassen habe. Er wolle, dass seine Kinder weiter studieren können. Auch sei er wegen seiner Tochter geflüchtet.
3. Am XXXX 2022 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde), in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Sein Sohn sei einmal entführt worden, sei aber wieder zurückgegeben worden. Der Bruder seiner Frau, sowie der Cousin des Beschwerdeführers seien hingegen getötet worden. Auch habe der Beschwerdeführer Angst um seine Kinder und deren Zukunft in Syrien. Er wolle eine bessere Zukunft für seine Kinder und diesen ermöglichen zu studieren. Auch wolle er eine bessere Zukunft und eine gute medizinische Behandlung für seine behinderte Tochter. Ferner gab er an, nicht wegen seiner Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein. Auch habe er persönlich keine Probleme wegen seiner Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Gesinnung gehabt. Ferner habe er an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen.
4. Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid vom XXXX 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
5. Am XXXX 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, Kurde zu sein und seit 1994 der regimekritischen Partei PDK-S anzugehören. Er habe als Geschichtslehrer gearbeitet, zwei unveröffentlichte Bücher zur kurdischen Geschichte verfasst sowie Vorträge zur Rolle der Kurden in der syrischen Revolution gehalten. Wegen seiner politischen Aktivitäten und Parteizugehörigkeit sei er nach 25 Dienstjahren entlassen und in Abwesenheit verurteilt worden. Seinen Militärdienst habe er von 1998 bis 2000 als Zivilpolizist geleistet; als Student habe er verkürzt dienen dürfen. Drei Einberufungen zum Reservedienst habe er nicht befolgt. Da das Regime keinen Zugriff auf seine Heimatregion gehabt habe, habe er bis zur Ausreise dort leben können. Mit dem Vormarsch der syrischen Armee und der Rückübertragung der Macht über kurdisch kontrollierte Gebiete sei jedoch zu befürchten gewesen, dass ihm aufgrund seiner Verurteilung, politischen Aktivitäten und Dienstverweigerung ernsthafte Nachteile drohten. Nun bestehe zudem Verfolgungsgefahr wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung.
8. Am XXXX 2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde am selben Tag übermittelt.
9. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
10. Die Erhebung einer Revision durch den Beschwerdeführer ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht aktenkundig.
Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:
11. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2023 den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, dass er auch als Kurde in Syrien verfolgt werde. Er habe sowohl von den Kurden, als auch dem syrischen Regime Vorladungsschreiben erhalten. Er könne diverse Beweismittel vorlegen und habe in Österreich an Demonstrationen teilgenommen. Eine Rückkehr nach Syrien sei für ihn sehr gefährlich.
12. Am XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde), in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Er sei in Österreich in Sicherheit, aber er wolle Asyl, damit seine Ehefrau und seine Kinder auch nach Österreich könnten. Das syrische Regime sei bloß einen Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt, es könne jederzeit einmarschieren. Er werde als Mitglied der PDK-S auch von Seiten der PKK verfolgt.
13. Mit Bescheid vom XXXX 2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX 2024, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bloß einen Folgeantrag gestellt habe, damit seine Familie nachgeholt werden könnte. Ansonsten habe er sich bloß auf alte, bereits im Vorverfahren behandelte Fluchtgründe und seine Demonstrationsteilnahem in Österreich berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die ursprünglich Fluchtgründe schon im ersten Verfahren für unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant befunden. Bezüglich der Demonstrationsteilnahme sei keine Verfolgungsgefahr anzunehmen, da der Beschwerdeführer bei diesen keine bedeutende bzw. exponierte Position eingenommen habe.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2024 die gegenständliche Beschwerde. In dieser brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er die HTS-Herrschaft in Syrien ablehne. Er fürchte im Fall der Rückkehr eine gegen ihn gerichtete Verfolgung aus politischen Gründen sowie aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, da die türkischen militärischen Kräfte Verbündete auch in Syrien habe.
14. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 09.01.2025 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
15. Am 30.05.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde am selben Tag übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Kopf des Erkenntnisses genannten Personalien. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch, er spricht auch Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Gouvernement Al-Hasaka, geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juli 2021.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens sowie deren kurdisch dominiertem militärischen Flügel, den Syrian Democratic Forces (in Folge: SDF).
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter sowie vier Söhne.
Der BF hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit der Matura abgeschlossen. Ebenfalls verfügt er über einen Universitätsabschluss im Fach Geschichte. Ferner hat er ein Zeugnis zum Beruf als Schneider. Beruflich betätigte er sich während seiner Zeit in Syrien sowohl als Geschichtslehrer sowie auch als Schneider. Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer jedoch nur mehr als Schneider.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich den vom Beschwerdeführer im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründen sind, abgesehen von seinem Vorbringen zur ihm drohenden Einziehung durch die SDF sowie seiner Demonstrationsteilnahme in Österreich, maßgebliche Änderungen in der militärischen und politischen Situation in Syrien eingetreten.
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte, eine Rebellenallianz unter der Führung der Gruppierung Haiʾat Tahrir asch-Scham (in Folge: HTS) in Syrien die Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Sie bildeten in der Folge eine neue Regierung für Syrien.
Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrisch arabischen Armee (SAA) des syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend. Nach der Vollendung dieses Wehrdienstes war es möglich, bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres zum Reservedienst einberufen zu werden. Fallweise konnte die Altersgrenze dieses Wehrdienstes auch angehoben werden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die SAA im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Reservedienstverweigerung und einer daher potenziell unterstellten oppositionellen Gesinnung oder seiner Tätigkeit als Lehrer ist somit ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für seine Teilnahme an Demonstrationen in Österreich. Das nicht mehr existente syrische Regime kann ihn nicht aufgrund einer derartig exilpolitisch dargetanen oppositionellen Gesinnung verfolgen.
Die Selbstverteidigungspflicht der kurdisch dominierten SDF der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens besteht grundsätzlich weiterhin. Sowohl kurdische als auch arabische Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres gelten als wehrpflichtig und müssen prinzipiell den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben. Diese Selbstverteidigungspflicht gilt jedoch nur für jene Männer die nach dem Jahr 1998 geboren wurden. Der Beschwerdeführer ist zu alt um für die Selbstverteidigungspflicht wehrpflichtig zu sein.
Der Beschwerdeführer ist im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12:
[…]
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[…]
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
[…]
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
[…]
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025).
[…]
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:46
[…]
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024).
[…]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
[…]
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:58
[…]
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES in allen Regionen (DIS 6.2024). Frauen in den von der Autonomen Verwaltung kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Wladimir van Wilgenburg, Journalist und Autor, und ein Experte für syrische Kurdenhaben noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt, während die Verhaftungskampagnen gegen junge Menschen für die Einberufung in die Reihen der SDF weitergehen. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der Autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist (Shaam 10.1.2024).
[…]
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, sowie den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, Beilage ./1 bis ./10: Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem (Beilage ./1); COI CMS Länderinformationen Syrien Version 12 – Stand 08 05 2025 (Beilage ./2); COI_CMS_Länderinformationen Syrien, Kurzinformation Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024 (Datum der Veröffentlichung: 2024-12-10) (Beilage ./3); EUAA Country Guidance Syrien, April 2024 (Beilage ./4); EUAA Country Focus Syrien März 2025 (Beilage ./5); UNHCR Position on returns to the syrian arab Republic, Dezember 2024 (Beilage ./6); ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] (Beilage ./7); ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.02.2025: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2] (Beilage ./8); https://www.deutschlandfunk.de/rebellen-verkuenden-amnestie-fuer-soldaten-114.html; 14.12.2024 (Beilage ./9); https://www.dw.com/de/syrien-hts-rebellen-sollen-teil-staatlicher-armee-werden/a-71077838; 17.12.2024 (Beilage ./10).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Syrien, seiner Schulausbildung bzw. Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben im Verlauf des Verfahrens sowie des Vorverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Ausreisezeitpunkte des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens (vgl. z.B. AS 25).
Die Gebietskontrolle durch die Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien und deren SDF in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und die historischen Landkarten des Cartercenters (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Der aufrechte Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. Bescheid, S. 1).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 19; VHS, S. 5) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Dass weder eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, noch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes im nunmehrigen Folgeverfahren festgestellt wird, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Folgeantrag ausdrücklich auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im Erstverfahren vorbrachte. Ergänzend bringt er nur vor, dass er Bilder von Demonstrationen in Österreich vorlegen könne (vgl. AS 19) und dass seitens der kurdischen Kräfte in seiner Herkunftsregion versucht worden sei, ihn zu rekrutieren (vgl. z.B. AS 25 bzw. VHS, S. 8).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ebendieses gleichgebliebene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Parteimitglied der PDK-S und als Geschichtelehrer einer individuellen Verfolgung durch das syrische Regime bzw. die Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens ausgesetzt, vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom XXXX als nicht glaubhaft beurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer diese Verfolgungsgründe erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe (vgl. Vorerkenntnis, S. 58 bzw. 62). Ein von ihm im Vorverfahren vorgelegter, verifizierbarer Strafregisterauszug habe aber die Zugehörigkeit zu einer anderen Partei (der PKK) bestätigt (vgl. Vorerkenntnis, S. 62). Hinsichtlich der Position des Beschwerdeführers als Lehrer sah das Bundesverwaltungsgericht Diskrepanzen und Widersprüche im Vorbringen hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl. Vorerkenntnis, S. 59). Insgesamt erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund derartiger Widersprüche für unglaubhaft.
Zusätzlich betont der Beschwerdeführer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er den Folgeantrag lediglich stelle, um seine Familie schneller nachholen zu können (vgl. AS 21).
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, das im Zweitverfahren erkennende Gericht an der Einschätzung des ersten Erkenntnisses zweifeln zu lassen und er bringt auch keine Gründe vor bzw macht solche glaubhaft, die eine abweichende, aus Sicht des BF günstigere Beurteilung vorzunehmen.
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Bashar al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (vgl. Länderinformationsblatt, V. 12, S. 10).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der inzwischen seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten des Assad-Regimes, um die Modalitäten einer Machtübergabe zu besprechen. Bis zur Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen unter seiner Aufsicht. Die Regierungsgewalt des Assad-Regimes wurde anschließend auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wird. Al-Bashir erklärte zu Beginn seiner Amtszeit, dass die Prioritäten seiner Regierung die Gewährleistung von Sicherheit, die Bereitstellung von Dienstleistungen und die Aufrechterhaltung staatlicher Institutionen seien. Am 29.01.2025 wurde Ahmad ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt (vgl. Länderinformationsblatt, V. 12, S. 13).
Am 29.032025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung, die sich aus Technokraten, Angehörigen ethnischer Minderheiten und mehreren engen Vertrauten von Ahmad ash-Shara’ zusammensetzt. Nahezu die Hälfte der Kabinettsmitglieder hat keine Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten befinden sich eine Frau, ein Druse, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keines dieser Mitglieder erhielt ein Schlüsselressort. Die Kurden im Nordosten Syriens lehnen die neu eingesetzte syrische Regierung ab. Die Demokratische Verwaltung Nord- und Ostsyriens kritisierte, das Kabinett spiegele nicht die gesellschaftliche Vielfalt des Landes wider, und erklärte, sie betrachte sich daher nicht als an dessen Entscheidungen gebunden. Zwar gehört der neue Bildungsminister der kurdischen Volksgruppe an, jedoch wurde kein Vertreter der DAANES in die Regierung aufgenommen (vgl. Länderinformationsblatt, V. 12, S. 14).
Die aus dem Fall des Assad-Regimes folgende Auflösung der syrischen Armee ergibt sich aus dem Umstand, dass sie, einschlägigen Berichten zufolge, vom ehemaligen Präsidenten Syriens, Bashar al-Assad noch vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst wurde (vgl. Länderinformationsblatt, V. 12, S. 139). Nach diesem Umsturz gab es eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die von der Rebellenallianz verkündet wurde (vgl. Länderinformationsblatt, V. 12, S. 140). Da das Regime also nicht mehr existiert und seine Wehrpflicht von der neuen Regierung nicht fortgeführt wird, folgt logisch, dass es keine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Verfolgung seitens des Regimes wegen der vorgebrachten Reservedienstverweigerung bzw. einer deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung geben kann. Nach dem Fall des Regimes wäre eine derartige Verfolgung nicht nur noch unwahrscheinlicher, sondern effektiv unmöglich.
Zwar befindet sich die Umstrukturierung des syrischen Militärs noch in einem frühen Stadium, der neue De-facto-Führer hat jedoch angekündigt, die Armee in eine professionelle Freiwilligentruppe umwandeln zu wollen, um die militärische Qualität zu erhöhen und sich von der Wehrpflichtpraxis des früheren Assad-Regimes zu distanzieren (vgl. Länderinformationsblatt, V. 12, S. 142). Es ist somit auch für die Zukunft wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer keine erneute Wehr- bzw. eine Reservedienstpflicht für eine neu geschaffene syrische Armee auferlegt würde.
Mit dem schon oben beschriebenen Wegfall des syrischen Regimes als Akteur im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch dieses aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme in Österreich verunmöglicht. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht insofern in Leere und vermag es nicht dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben. Wehrpflichtig ist dabei grundsätzlich jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Länderinformationsblatt, V. 12, S. 145). Zugleich gibt es allerdings eine Erklärung des Verteidigungsbüros der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens nach dem ausschließlich Männer, die zwischen 01.01.1998 und 31.12.2005 geboren wurden, wehrpflichtig sind (vgl. Länderinformationsblatt, V. 12, S. 146). Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und fällt daher nicht in diese Gruppe. Er ist bedeutend zu alt. Folglich ist der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion nicht hinsichtlich der Selbstverteidigungspflicht wehrpflichtig und würde nicht zur Selbstverteidigungspflicht herangezogen werden.
Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angesprochene Verständigung, die „neuerliche Ladung“ (vgl. VHS, S. 8f) legte der Beschwerdeführer weder in der Verhandlung, noch nachträglich vor, weshalb zu dieser Behauptung des BF auch keine Feststellungen getroffen werden konnte. Dazu kommt, dass die einschlägigen Länderinformationen von einer anderen Vorgehensweise der SDF bezüglich Wehrdienstverweigerern berichten: Die Namen von Wehrdienstverweigerern werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort und nicht in Wohnhäusern wird dann nach diesen Personen gesucht (vgl. Länderinformationsblatt, V. 12, S. 149).
Gesamtheitlich betrachtet sind die Fluchtgründe des Beschwerdeführers somit widerlegt oder weggefallen. Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine individuelle Verfolgung oder Bedrohung.
Das diesbezüglich Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugt unter Berücksichtigung all dieser ausgeführten Umstände nicht.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Dabei ist insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, vom 08.05.2025 hinzuweisen. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Im vorliegenden Fall besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH vom 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Artikel 9 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) idgF lautet:
„Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist. 20.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 337/15 DE
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (vgl. VwGH vom 11.10.2000, 2000/01/0326).
Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position vom 16.12.2024). Dem Vorbringen bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ist damit die Grundlage entzogen.
Hinsichtlich der für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers grundsätzlich relevanten oft als „kurdische Wehrpflicht“ bezeichnete Selbstverteidigungspflicht der SDF, ist folgendes auszuführen: Die Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Bereits aus diesem Grund, liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die Selbstverteidigungspflicht der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie nicht vor. Wie festgestellt, fällt der Beschwerdeführer nicht in die wehrpflichtige Altersgruppe, da er noch vor 1998 geboren wurde. Allein schon aus diesem Grund erscheint eine Gefährdung nicht maßgeblich wahrscheinlich anzunehmen.
Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist grundsätzlich jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. zum Ganzen VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH vom 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN).
Das erkennende Gericht vermag in diesem Fall zusätzlich auch keine Verbindung zwischen einer potenziell drohenden Rekrutierungshandlung und einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Gründe der GFK zu erkennen. Aus den Länderfeststellungen folgt nicht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Soweit der Beschwerdeführer von den Folgen einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht der SDF betroffen wäre, ergibt sich unter Betrachtung der einschlägigen Länderinformationen dennoch kein Gesamtbild für eine auf Konventionsgründen beruhende unverhältnismäßige Bestrafung des Beschwerdeführers. Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung ist daher bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen. Auch eine mögliche Verbindung zu einem anderen Asylgrund iSd § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 sieht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht.
Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung zur möglichen Asylrelevanz einer durch einen (nichtstaatlichen) Akteur durchgeführten Zwangsrekrutierung ist auch noch festzuhalten, dass sich aus dem im Verfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers und den zu diesem Vorbringen getroffenen Feststellungen, einschließlich der entsprechenden Länderinformationen, keine Anhaltspunkte für eine Verbindung zum Asylgrund der Religion erkennen lassen.
Auch im Hinblick auf den Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ ist gegenständlich nichts zu gewinnen. Zum Vorliegen einer solchen Gruppe (iSd § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG iVm Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie) bedarf es nach der Rechtsprechung der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421). Aus den festgestellten Länderinformationen lässt sich aber nicht ableiten, dass die Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht verweigern, von der sie umgebenden Gesellschaft – also wohl insbesondere den Bewohner des von der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens kontrollierten Teil Syriens – als „andersartig“ betrachtet werden.
Daher führte die potenzielle Weigerung des Beschwerdeführers, der Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Folge zu leisten, nicht dazu, dass ihm asylrechtlicher Schutz zu gewähren war. Es ist kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund vorliegend.
Der Beschwerdeführer führt zu seiner in der Beschwerde vorgebrachten Demonstrationsteilnahme in Österreich in der mündlichen Verhandlung nichts Weiteres aus.
Eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, da wie festgestellt, vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime auch gar keine Verfolgung mehr ausgehen kann. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen ein bereits gestürztes Regime erscheint dem Bundesverwaltungsgericht somit höchst unwahrscheinlich.
Eine Verfolgungsgefahr bloß aufgrund der Ausreise aus Syrien oder der Antragstellung im Ausland ist vor dem Hintergrund der Länderberichte ebenfalls nicht anzunehmen. Den Länderberichten lässt sich - wie bereits ausgeführt - nicht entnehmen, dass Rückkehrende in Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten stehen, von diesen verübten systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen eine asylrelevante Verfolgung seitens der Kurden, kurdischen Kräften oder durch andere Gruppierungen droht.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen durch die Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien bzw. die SDF maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Auch wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien erfüllen würde, würde dies nicht per se zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung führen. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf den Beschwerdeführer bezogene Verfolgung aus einem Konventionsgrund festgestellt werden konnte.
Aus der allgemeinen Lage in Syrien ist im konkreten Bezug des Beschwerdeführers kein Status eines Asylberechtigten abzuleiten. Der Bürgerkriegszustand betrifft nicht speziell den Bf, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. zB VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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