Ro 2014/07/0053 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Tir FlVfLG 1996 sieht zum einen im Rahmen eines Regulierungsverfahrens ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Feststellung dahin zu treffen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind (§ 65 Abs. 2 lit b iVm § 38 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996; E 15. Juli 1999, 99/07/0011), und behält zum anderen die Festlegung der Grenzen des Regulierungsgebietes ausdrücklich dem Regulierungsverfahren selbst vor (vgl. § 63 Tir FlVfLG 1996). Damit ist die Rechtslage eindeutig.