JudikaturBVwG

W200 2302036-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2025

Spruch

W200 2302036-1/27Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 30.01.2025, den Beschluss:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 214,60 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schriftsatz vom 15.01.2025, GZ. W200 2302036-1/14Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 30.01.2025 eine Beweisaufnahme zwecks Gutachtenserstellung an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher für die Sprache Türkisch geladen wurde.

I.2. Am 30.01.2025 fand in den Räumlichkeiten des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, die Beweisaufnahme unter Leitung des Sachverständigen Herrn XXXX statt, in deren Rahmen der Antragsteller in seiner Funktion als Dolmetscher tätig war.

I.3. Am 30.01.2025 legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs für seine Tätigkeiten im Rahmen der Beweisaufnahme eine aufgeschlüsselte Honorarnote wie folgt vor:

I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2025, GZ. W200 2302036-1/19Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Gebührenantrag des Antragstellers eingeräumt.

I.5. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Beweisaufnahme am 30.01.2025 als Dolmetscher fungierte und für die Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG begehrt.

II.2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verfahren GZ. W200 2302036-1, der Ladung zur Beweisaufnahme vom 15.01.2025, GZ. W200 2302036-1/14Z, dem gebührenrechtlichen Antrag vom 30.01.2025, sowie dem Akteninhalt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz –BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG), BGBl. I Nr.33/2013, geregelt (§1 leg. cit.). Gemäß §59 Abs.2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß §17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs.1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51/1991, mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV.Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr.194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, BGBl. Nr.173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr.29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher:innen für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§24 bis 34, 36 und 37 Abs.2 GebAG mit den in §53 Abs.1 GebAG genannten Besonderheiten und §54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Mit den Verordnungen BGBl.II134/2007 und BGBl.II430/2023 der Bundesministerin für Justiz wurden gemäß §64 GebAG zu den im GebAG angeführten festen Beträgen Zuschläge festgesetzt, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind dabei kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Gemäß §89c Abs.5a GOG iVm §21 Abs.6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscher:innen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die:den: Sachverständige:n oder Dolmetscher:in im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die:den Sachverständige:n verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A) Bestimmung der Gebühren

1. Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Dolmetschers den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, die Entschädigung für Zeitversäumnis sowie die Gebühr für Mühewaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist vom Dolmetscher die von der Dolmetschergebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.

Der Gebührenbetrag ist gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

2. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmung des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.

Die Gebühr des Antragstellers ist daher antragsgemäß mit € 214,60 (inkl. USt) zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).